umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3)
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Teil 7:
Vermarktungsnorm für Erdbeeren
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der GattungFragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie
B. Klasseneinteilung
Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Sie müssen
Sie dürfen keine Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Sie müssen praktisch frei von Erde sein.
Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.
Die Mindestgröße beträgt:
Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die den Anforderungen hinsichtlich der Mindestgröße nicht entsprechen, ist zulässig.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.
Erdbeeren der Klasse Extra - mit Ausnahme von Walderdbeeren - müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 31 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Erdbeeren", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 32 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
- Klasse.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 8:
Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der ausCapsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten33 zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung einhalten muss.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er
B. Klasseneinteilung
Gemüsepaprika wird in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Gemüsepaprika dieser Klasse muss von höchster Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.
Er darf keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss die für die Sorte und/oder den Handelstyp charakteristischen Merkmale aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder dem Gewicht bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
Länglicher Gemüsepaprika sollte von annähernd gleicher Länge sein.
Für die Klasse II ist keine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe vorgeschrieben.
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der den Größenanforderungen nicht entspricht, ist zulässig.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse Extra und der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern die Erzeugnisse gleicher Güte und je Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 34 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Gemüsepaprika", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- "Gemüsepaprikamischung" oder eine gleichwertige Bezeichnung im Falle einer Mischung von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Handelstypen und/oder Farben mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 35 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe (sofern nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht,
- Stückzahl (wahlfrei),
- gegebenenfalls "scharf" oder eine gleichwertige Bezeichnung.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 9:
Vermarktungsnorm für Tafeltrauben
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Tafeltrauben der ausVitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Ferner müssen die Beeren sein:
Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler.
Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie
B. Reifeanforderungen
Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Brechungsindex36 aufweisen, der mindestens folgendem Wert entspricht:
Außerdem müssen alle Trauben ein zufriedenstellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen.
C. Klasseneinteilung
Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.
Sie dürfen keine Fehler aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypischen Merkmale aufweisen.
Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte - unter Berücksichtigung des Anbaugebiets - nicht beeinträchtigt werden.
Die Beeren müssen ausreichend prall sein, ausreichend fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben.
Das Mindestgewicht je Traube beträgt 75 g. Diese Bestimmung gilt nicht für Packstücke, die für Einzelportionen bestimmt sind.
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 5 % Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Tafeltrauben, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Trauben, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Jede Verkaufspackung darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Trauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen.
Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Größe und Färbung sein.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern diese gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.
Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 37 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Tafeltrauben", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,
- Name der Sorte. Bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten die Namen der verschiedenen Sorten.
C. Ursprung des Erzeugnisses
- Ursprungsland 38 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung,
- bei Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der jeweiligen Sorte anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- gegebenenfalls "Trauben mit einem Gewicht von weniger als 75 g für Einzelportionen".
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
Teil 10:
Vermarktungsnorm für Tomaten/Paradeiser
I. Begriffsbestimmung
Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der ausSolanum lycopersicum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
Es werden vier Handelstypen unterschieden:
II. Bestimmungen betreffend die Qualität
Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.
Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:
Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein.
Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie
B. Reifeanforderungen
Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.
C. Klasseneinteilung
Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.
Sie dürfen keine "Grünkragen" und andere Fehler aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.
Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.
Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren "Grünkragen" aufweisen.
Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:
Außerdem dürfen "gerippte" Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:
Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen.
Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:
Außerdem dürfen "gerippte" Tomaten/Paradeiser Folgendes aufweisen:
III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung
Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeisern und sind für folgende Tomaten/Paradeiser fakultativ:
Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
Größencode | Durchmesser (mm) |
0 | < 20 |
1 | > 20< 25 |
2 | > 25< 30 |
3 | > 30< 35 |
4 | > 35< 40 |
5 | > 40< 47 |
6 | > 47< 57 |
7 | > 57< 67 |
8 | > 67< 82 |
9 | > 82< 102 |
10 | > 102 |
IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen
Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
- Klasse Extra
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Tomaten/Paradeisern, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.
- Klasse I
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.
Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind nach Anzahl oder Gewicht 5 % Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.
- Klasse II
Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.
Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind nach Anzahl oder Gewicht 10 % Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.
B. Größentoleranzen
In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.
V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung
A. GleichmäßigkeitDer Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) umfassen.
Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein."Längliche" Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.
Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.
Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.
Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung
Jedes Packstück 39 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:
A. IdentifizierungName und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).
Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:
- bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung. Der kodierten Bezeichnung muss der ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode des anerkennenden Landes vorangestellt sein, wenn es sich nicht um das Ursprungsland handelt;
- nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Union ansässigen Verkäufers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "gepackt für" oder einer entsprechenden Angabe. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.
B. Art des Erzeugnisses
- "Tomaten"/"Paradeiser" oder "Rispentomaten"/"Rispenparadeiser" sowie der Handelstyp oder "Kirschtomaten"/"Kirschparadeiser" bzw. "Cocktailtomaten"/"Cocktailparadeiser" (oder "Kirsch-Rispentomaten"/"Kirsch-Rispenparadeiser" bzw. "Cocktail-Rispentomaten"/"Cocktail-Rispenparadeiser") oder eine gleichwertige Bezeichnung für andere Minisorten, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist.
- "Tomatenmischung"/"Paradeisermischung" oder eine gleichwertige Bezeichnung, wenn die Packstücke eine Mischung von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten. Wenn die Erzeugnisse von außen nicht sichtbar sind, müssen die Farben, Sorten oder Handelstypen mit der jeweiligen Menge im Packstück angegeben werden.
- Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
Ursprungsland 40 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
Bei Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps anzugeben.
D. Handelsmerkmale
- Klasse,
- Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt als
- Mindest- und Höchstdurchmesser oder
- Mindest- und Höchstgewicht oder
- Größencode gemäß Abschnitt III oder
- Anzahl gefolgt von Mindest- und Höchstgröße.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.
2) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
3) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.
4) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.
5) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.
6) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.
7) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.
8) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
9) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
10) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
11) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.
12) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
13) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
14) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.
15) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.
16) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
17) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
18) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
19) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
20) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
21) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
22) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
23) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
24) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
25) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
26) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.
27) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.
28) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
29) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.
30) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
31) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
32) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
33) Einige Gemüsepaprikasorten können scharf im Geschmack sein.
34) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
35) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
36) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.
37) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
38) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
39) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.
40) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.
Muster gemäss Artikel 12 Absatz 1 | Anhang II |
Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse gemäss den Artikeln 12, 13 und 14 | Anhang III |
Drittländer, deren Konformitätskontrollen gemäss Artikel 15 anerkannt wurden, mit den betreffenden Erzeugnissen | Anhang IV13 |
Land | Erzeugnisse |
Schweiz | Frisches Obst und Gemüse, ausgenommen Zitrusfrüchte |
Marokko | Frisches Obst und Gemüse |
Südafrika | Frisches Obst und Gemüse |
Israel * | Frisches Obst und Gemüse |
Indien | Frisches Obst und Gemüse |
Neuseeland | Äpfel, Birnen und Kiwis |
Senegal | Frisches Obst und Gemüse |
Kenia | Frisches Obst und Gemüse |
Türkei | Frisches Obst und Gemüse |
*) Die Anerkennung der Kommission gemäß Artikel 15 wird Obst und Gemüse mit Ursprung im Staat Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) gewährt." |
Kontrollmethoden gemäss Artikel 17 Absatz 1 | Anhang V |
Die nachstehend beschriebenen Kontrollmethoden beruhen auf Bestimmungen des Leitfadens zur Durchführung der Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, der von dem OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen für Obst und Gemüse verabschiedet wurde.
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Packstück
Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Die Verpackung dient der Erleichterung des Hantierens und des Transports mehrerer Verkaufseinheiten oder von Erzeugnissen, die lose oder gelegt aufgemacht sind, um Beschädigungen beim Hantieren und Transport zu vermeiden. Das Packstück kann auch eine Verkaufspackung bilden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport gelten nicht als Packstücke.
1.2. Verkaufspackung
Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Das Packen von Verkaufspackungen dient der Bildung einer Verkaufseinheit für den Endverbraucher oder den Verbraucher am Kaufort.
1.3. Vorverpackungen
Eine Vorverpackung ist eine Verkaufspackung, bei der die Verpackung das Lebensmittel vollständig oder nur teilweise, jedoch so umschließt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Ändern der Verpackung nicht verändert werden kann. Schutzfolien, die einzelne Erzeugnisse umhüllen, gelten nicht als Vorverpackungen.
1.4. Sendung
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Menge an Erzeugnissen, die von einem bestimmten Händler vermarktet werden soll und in einem Begleitpapier aufgeführt ist. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien von frischem, trockenem oder getrocknetem Obst und Gemüse bestehen.
1.5. Partie
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle an ein und demselben Ort vorliegende Menge an Erzeugnissen, die in Bezug auf die folgenden Merkmale gleich sind:
Lassen sich verschiedene Partien bei der Konformitätskontrolle einer Sendung gemäß Nummer 1.4 jedoch nur schwer unterscheiden und/oder ist es nicht möglich, getrennte Partien zu bilden, so können alle Partien einer bestimmten Sendung als eine einzige Partie behandelt werden, wenn sie in Bezug auf Art des Erzeugnisses, Absender, Ursprungsland, Klasse und, falls dies in der jeweiligen Vermarktungsnorm vorgesehen ist, Sorte oder Handelstyp gleich sind.
1.6. Stichprobenkontrollen
Im Rahmen der Konformitätskontrolle der Partie einstweilig entnommene Sammelprobe.
1.7. Einzelprobe
Der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommenes Packstück bzw. - bei Ware in loser Schüttung (Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen) - an einer bestimmten Stelle der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge.
1.8. Sammelprobe
Mehrere der Partie entnommene, als repräsentativ geltende Einzelproben, deren Umfang ausreicht, um die Partie auf Erfüllung sämtlicher Kriterien zu überprüfen.
1.9. Sekundärprobe
Eine der Einzelprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene gleiche Erzeugnismenge.
Bei abgepackten Schalenfrüchten wiegt die Sekundärprobe zwischen 300 g und 1 kg. Besteht die Einzelprobe aus Packstücken, die Verkaufspackungen enthalten, so besteht die Sekundärprobe in einer oder mehreren Verkaufspackungen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 300 g.
Bei sonstigen abgepackten Erzeugnissen umfasst die Sekundärprobe 30 Stück, wenn das Nettogewicht des Packstücks 25 kg oder weniger beträgt und das Packstück keine Verkaufspackungen enthält. In bestimmten Fällen bedeutet dies, dass der gesamte Inhalt des Packstücks kontrolliert werden muss, wenn die Einzelprobe nicht mehr als 30 Stück enthält.
1.10. Mischprobe (nur bei Trocken- und getrockneten Erzeugnissen)
Eine Mischprobe ist eine Mischung mit einem Gewicht von mindestens 3 kg aus allen Sekundärproben einer Sammelprobe. Die die Mischprobe ausmachenden Erzeugnisse müssen gleichmäßig gemischt sein.
1.11. Reduzierte Sammelprobe
Der Sammel- oder Mischprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge, deren Umfang der Mindestmenge entspricht, die ausreicht, um die Erfüllung bestimmter Einzelkriterien zu überprüfen.
Würde das Kontrollverfahren das Erzeugnis zerstören, so darf die reduzierte Sammelprobe 10 % der Sammelprobe, oder bei ungeschälten Schalenfrüchten 100 Schalenfrüchte aus der Mischprobe nicht überschreiten. Bei kleinfallenden Trocken- oder getrockneten Erzeugnissen (d. h. wenn 100 g mehr als 100 Stück umfassen), darf die reduzierte Sammelprobe 300 g nicht überschreiten.
Für die Bewertung von Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad erfolgt die Zusammenstellung der Probe nach den objektiven Methoden des Leitfadens zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen.
Aus einer Sammel- oder Mischprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden, um die Konformität der Partie hinsichtlich verschiedener Kriterien zu überprüfen.
2. Durchführung der Konformitätskontrolle
2.1. Allgemeine Anmerkung
Die Konformitätskontrolle erfolgt durch die Untersuchung von Proben, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Qualität der Proben grundsätzlich für die Qualität der Partie repräsentativ ist.
2.2. Ort der Kontrolle
Eine Konformitätskontrolle kann während der Verpackung, am Versandort, während des Transports, am Ankunftsort und im Groß- und Einzelhandel durchgeführt werden.
Führt die Kontrollstelle die Konformitätskontrolle nicht in ihren eigenen Räumlichkeiten durch, so muss der Eigentümer Einrichtungen zur Durchführung der Kontrolle zur Verfügung stellen.
2.3. Identifizierung von Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung
Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder nach anderen Kriterien wie den Angaben gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates 1. Besteht die Sendung aus mehreren Partien, so muss der Kontrolleur anhand der Begleitpapiere oder beigefügten Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung gewinnen. Danach stellt er fest, inwieweit die gestellten Partien den Angaben in diesen Papieren entsprechen.
Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits darauf verladen worden, so wird die Sendung anhand des amtlichen Kennzeichens dieses Transportmittels identifiziert.
2.4. Darlegung der Erzeugnisse
Der Kontrolleur entscheidet, welche Packstücke zu kontrollieren sind. Die Vorführung durch den Unternehmer schließt die Darlegung der Sammelprobe sowie die Erteilung aller Auskünfte, die zur Identifizierung der Sendung oder Partie notwendig sind, ein.
Sind reduzierte Sammelproben oder Sekundärproben erforderlich, so bestimmt der Kontrolleur selbst, welche Proben aus der Sammelprobe zu entnehmen sind.
2.5. Warenkontrolle
Eignung und Sauberkeit der Verpackung, einschließlich des Auskleidungsmaterials, sind auf Konformität mit der einschlägigen Vermarktungsnorm zu prüfen. Dies erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand des Transportmittels. Sind nur bestimmte Arten von Verpackung oder Aufmachung zulässig, so prüft der Kontrolleur, ob sie verwendet wurden.
Der Kontrolleur überprüft, ob die Kennzeichnung der Erzeugnisse der einschlägigen Vermarktungsnorm entspricht. Dies umfasst die Prüfung, ob die Kennzeichnung akkurat ist und/oder inwieweit sie gegebenenfalls geändert werden muss.
Diese Überprüfung erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand der Papiere, die auf der Palette oder im Transportmittel angebracht sind.
Einzeln mit Plastikfolie umhülltes Obst und Gemüse gilt nicht als vorverpackt im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und braucht nicht unbedingt nach den Vermarktungsnormen gekennzeichnet zu werden. In diesem Fall kann die Plastikfolie als einfacher Schutz für empfindliche Erzeugnisse angesehen werden.
Der Kontrolleur legt den Umfang der Sammelprobe so fest, dass eine Beurteilung der Partie möglich ist. Er bestimmt die zu kontrollierenden Packstücke oder - bei Erzeugnissen in loser Schüttung - die Stellen der Partie, an denen die Einzelproben zu entnehmen sind, nach dem Zufallsprinzip.
Es ist dafür zu sorgen, dass das Entnehmen der Proben die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt.
Beschädigte Packstücke dürfen nicht als Teil der Sammelprobe verwendet werden. Sie müssen abgesondert werden und können gegebenenfalls Gegenstand einer getrennten Prüfung und eines getrennten Berichtes sein.
Wann immer eine Partie beanstandet wird oder geprüft werden muss, ob das Erzeugnis der Vermarktungsnorm möglicherweise nicht entspricht, muss die Sammelprobe zumindest die folgenden Mengen umfassen:
Abgepackte Erzeugnisse | |
Anzahl Packstücke in der Partie | Anzahl zu entnehmender Packstücke (Einzelproben) |
bis 100 | 5 |
101 bis 300 | 7 |
301 bis 500 | 9 |
501 bis 1 000 | 10 |
über 1 000 | 15 (mindestens) |
Erzeugnisse in loser Schüttung (Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen) |
|
Menge der Partie in kg oder Anzahl der Bündel in der Partie |
Masse der Einzelproben in kg bzw. Anzahl Bündel |
bis 200 | 10 |
201 bis 500 | 20 |
501 bis 1 000 | 30 |
1 001 bis 5 000 | 60 |
über 5 000 | 100 (mindestens) |
Bei großfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Bei Partien, die aus weniger als 5 Packstücken bestehen oder weniger als 10 kg wiegen, betrifft die Kontrolle die gesamte Partie.
Kann der Kontrolleur nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil fällen, so kann er eine weitere Warenkontrolle durchführen und das Gesamtergebnis als Durchschnittswert der beiden Kontrollen ausdrücken.
2.6. Kontrolle des Erzeugnisses
Bei abgepackten Erzeugnissen erfolgt die Prüfung des allgemeinen Aussehens der Erzeugnisse, der Aufmachung, der Sauberkeit der Packstücke und der Kennzeichnung anhand der Einzelproben. In allen anderen Fällen erfolgen diese Kontrollen anhand der Partie oder des Beförderungsmittels.
Für die Konformitätskontrolle ist das Erzeugnis vollständig aus seiner Verpackung zu entnehmen. Der Kontrolleur darf nur hiervon absehen, wenn sich die Probenahme auf Mischproben stützt.
Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindesteigenschaften, der Klasse und der Größe erfolgt anhand der Sammelprobe oder anhand der Mischprobe unter Berücksichtigung der Erläuterungsbroschüren, die vom OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen für Obst und Gemüse veröffentlicht werden.
Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur den prozentualen Anteil nach der Anzahl oder dem Gewicht nicht normgerechter Erzeugnisse.
Äußere Mängel werden anhand der Sammel- oder der Mischprobe überprüft. Die Konformität mit bestimmten Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad oder das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein innerer Mängel kann anhand von reduzierten Sammelproben kontrolliert werden. Die Überprüfung anhand der reduzierten Sammelprobe ist insbesondere in den Fällen durchzuführen, in denen der Handelswert des Erzeugnisses zerstört wird.
Die Überprüfung der Konformität hinsichtlich der Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann anhand der zu diesem Zweck im Rahmen der Vermarktungsnormen vorgesehenen Instrumente und/oder Verfahren oder nach dem Leitfaden zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen erfolgen.
2.7. Berichterstattung über die Kontrollergebnisse
Gegebenenfalls werden die Dokumente gemäß Artikel 14 ausgestellt.
Bei Feststellung von Mängeln, die zu Beanstandungen führen, müssen diese Mängel und der festgestellte Prozentsatz sowie die Gründe für die Beanstandung dem Händler oder seinem Vertreter schriftlich mitgeteilt werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht hergerichtet werden, so muss dies dem Händler oder seinem Vertreter mitgeteilt werden.
Weist das Erzeugnis Mängel auf, so muss angegeben werden, welcher Prozentanteil für nicht normgerecht befunden wurde.
2.8. Wertminderung aufgrund einer Konformitätskontrolle
Nach der Konformitätskontrolle wird die Sammel- oder Mischprobe dem Unternehmer oder seinem Vertreter wieder zur Verfügung gestellt.
Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Konformitätskontrolle zerstörten Teile der Sammel- oder Mischprobe zu ersetzen.
1) ABl. L 186 vom 30.06.1989 S. 21.
Nicht zuschussfähige Investitionen gemäss Artikel 37 Absatz 2 | Anhang Va12 |
Nicht zuschussfähige Investitionen gemäss Artikel 37 Absatz 2 | Anhang Vb12 |
- gestrichen - | Anhang VI17 |
- gestrichen - | Anhang VII17 |
- gestrichen - | Anhang VIII17 |
- gestrichen - | Anhang IX12 17 |
- gestrichen - | Anhang X17 |
- gestrichen - | Anhang XI 12 17 |
- gestrichen - | Anhang XII17 |
- gestrichen - | Anhang XIII17 |
Teil A17
- gestrichen -
Teil B13 17
- gestrichen -
- gestrichen - | Anhang XIV17 |
Teil A - gestrichen - 17
Teil B - gestrichen -17
- gestrichen - | Anhang XV17 |
Teil A - gestrichen -17
Teil B - gestrichen -17
- gestrichen - | Anhang XVI17 |
Teil A17
- gestrichen -
Teil B17
- gestrichen -
- gestrichen - | Anhang XVII13 17 |
- gestrichen - | Anhang XVIII11 12 12a 12b 12c 13 13a 14 15 15a 16 16a 17 |
Entsprechungstabelle gemäss Artikel 149 | Anhang XIX |
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 2a | Artikel 3 |
Artikel 3 | Artikel 4 |
Artikel 4 | Artikel 5 |
Artikel 5 | Artikel 6 |
Artikel 6 | Artikel 7 |
Artikel 7 | Artikel 8 |
Artikel 8 | Artikel 9 |
Artikel 9 | Artikel 10 |
Artikel 10 | Artikel 11 |
Artikel 11 | Artikel 12 |
Artikel 12 | Artikel 13 |
Artikel 12a | Artikel 14 |
Artikel 13 | Artikel 15 |
Artikel 14 | - |
Artikel 15 | Artikel 16 |
Artikel 16 | - |
Artikel 17 | - |
Artikel 18 | - |
Artikel 19 | - |
Artikel 20 | Artikel 17 |
Artikel 20a | Artikel 18 |
Artikel 21 | Artikel 19 |
Artikel 22 | Artikel 20 |
Artikel 23 | Artikel 21 |
Artikel 24 | Artikel 22 |
Artikel 25 | Artikel 23 |
Artikel 26 | Artikel 24 |
Artikel 27 | Artikel 25 |
Artikel 28 | Artikel 26 |
Artikel 29 | Artikel 27 |
Artikel 30 | Artikel 28 |
Artikel 31 | Artikel 29 |
Artikel 32 | Artikel 30 |
Artikel 33 | Artikel 31 |
Artikel 34 | Artikel 33 |
Artikel 35 | - |
Artikel 36 | Artikel 34 |
Artikel 37 | Artikel 35 |
Artikel 38 | Artikel 36 |
Artikel 39 | Artikel 37 |
Artikel 40 | Artikel 38 |
Artikel 41 | Artikel 39 |
Artikel 42 | Artikel 40 |
Artikel 43 | Artikel 41 |
Artikel 44 | Artikel 42 |
Artikel 45 | Artikel 43 |
Artikel 46 | Artikel 44 |
Artikel 47 | Artikel 45 |
Artikel 48 | Artikel 46 |
Artikel 49 | Artikel 47 |
Artikel 50 | Artikel 48 |
Artikel 51 | Artikel 49 |
Artikel 52 | Artikel 50 |
Artikel 53 | Artikel 51 |
Artikel 54 | Artikel 52 |
Artikel 55 | Artikel 53 |
Artikel 56 | Artikel 54 |
Artikel 57 | Artikel 55 |
Artikel 58 | Artikel 56 |
Artikel 59 | Artikel 57 |
Artikel 60 | Artikel 58 |
Artikel 61 | Artikel 59 bis 60 |
Artikel 62 | Artikel 61 |
Artikel 63 | Artikel 62 |
Artikel 64 | Artikel 63 |
Artikel 65 | Artikel 64 |
Artikel 66 | Artikel 65 |
Artikel 67 | Artikel 66 |
Artikel 68 | Artikel 67 |
Artikel 69 | Artikel 68 |
Artikel 70 | Artikel 69 |
Artikel 71 | Artikel 70 |
Artikel 72 | Artikel 71 |
Artikel 73 | Artikel 72 |
Artikel 74 | Artikel 73 |
Artikel 75 | Artikel 74 |
Artikel 76 | Artikel 75 |
Artikel 77 | Artikel 76 |
Artikel 78 | Artikel 77 |
Artikel 79 | Artikel 78 |
Artikel 80 | Artikel 79 |
Artikel 81 | Artikel 80 |
Artikel 82 | Artikel 81 |
Artikel 83 | Artikel 82 |
Artikel 84 | Artikel 83 |
Artikel 85 | Artikel 84 |
Artikel 86 | Artikel 85 |
Artikel 87 | Artikel 86 |
Artikel 88 | Artikel 87 |
Artikel 89 | Artikel 88 |
Artikel 90 | Artikel 89 |
Artikel 91 | Artikel 90 |
Artikel 92 | - |
Artikel 93 | Artikel 91 |
Artikel 94 | Artikel 92 |
Artikel 94a | Artikel 93 |
Artikel 95 | Artikel 94 |
Artikel 96 | Artikel 95 Absatz 4 |
Artikel 97 | Artikel 95 |
Artikel 98 | Artikel 96 |
Artikel 99 | Artikel 97 |
Artikel 100 | Artikel 98 |
Artikel 101 | Artikel 100 |
Artikel 102 | Artikel 101 |
Artikel 103 | Artikel 102 |
Artikel 104 | Artikel 103 |
Artikel 105 | Artikel 104 |
Artikel 106 | Artikel 105 Absatz 1 |
Artikel 107 | Artikel 105 Absätze 2 und 3 |
Artikel 108 | Artikel 106 |
Artikel 109 | Artikel 107 |
Artikel 110 | Artikel 108 |
Artikel 111 | Artikel 109 |
Artikel 112 | Artikel 110 |
Artikel 113 | Artikel 111 |
Artikel 114 | Artikel 112 |
Artikel 115 | Artikel 113 |
Artikel 116 | Artikel 114 |
Artikel 117 | Artikel 115 |
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 118 | Artikel 116 |
Artikel 119 | Artikel 117 |
Artikel 120 | Artikel 118 |
Artikel 121 | Artikel 119 |
Artikel 122 | Artikel 120 |
Artikel 123 | Artikel 121 |
Artikel 124 | Artikel 122 |
Artikel 125 | Artikel 123 |
Artikel 126 | Artikel 124 |
Artikel 127 | Artikel 125 |
Artikel 128 | Artikel 127 |
Artikel 129 | Artikel 128 |
Artikel 130 | Artikel 129 |
Artikel 131 | Artikel 130 |
Artikel 132 | Artikel 131 |
Artikel 133 | Artikel 132 |
Artikel 134 | - |
Artikel 135 | Artikel 133 |
Artikel 136 | Artikel 134 |
Artikel 137 | Artikel 135 |
Artikel 138 | Artikel 136 |
Artikel 139 | Artikel 137 |
Artikel 140 | Artikel 138 |
Artikel 141 | Artikel 139 |
Artikel 142 | Artikel 140 |
Artikel 143 | Artikel 141 |
Artikel 144 | Artikel 142 |
Artikel 145 | Artikel 143 |
Artikel 146 | Artikel 144 |
Artikel 147 | Artikel 145 |
Artikel 148 | Artikel 146 |
Artikel 149 | Artikel 147 |
Artikel 150 | Artikel 148 |
Artikel 151 | Artikel 149 |
Artikel 152 | Artikel 150 |
Artikel 153 | Artikel 151 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
Anhang III | Anhang III |
Anhang IV | Anhang IV |
Anhang VI | Anhang V |
Anhang VII | Anhang VII |
Anhang VIII | Anhang IX |
Anhang IX | Anhang X |
Anhang X | Anhang XI |
Anhang XI | Anhang XII |
Anhang XII | Anhang XIII |
Anhang XIII | Anhang XIV |
Anhang XIV | Anhang VIII |
Anhang XV | Anhang XVI |
Anhang XVI | Anhang XVII |
Anhang XVII | Anhang XVIII |
Anhang XVIII | Anhang XX |
Verordnungen gemäss Artikel 150 Absatz 2 | Anhang XX |
Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 der Kommission vom 27. Mai 1986 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeiser im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung1
Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Mindestqualitätsanforderungen an Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung2
Artikel 2 und Anhang I Teile a und B der Verordnung (EG) Nr. 464/1999 der Kommission vom 3. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen3
Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird4
Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates5
Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates6
Verordnung (EG) Nr. 1010/2001 der Kommission vom 23. Mai 2001 über Qualitätsmindestanforderungen für Mischungen von Früchten im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung7
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 217/2002 der Kommission vom 5. Februar 2002 zur Festlegung von Kriterien für die Beihilfefähigkeit des Ausgangserzeugnisses im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates8
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse9
Artikel 16 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte10
Verordnung (EG) Nr. 1559/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 über Mindestqualitätsanforderungen an Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung11
________________
1) ABl. L 153 vom 07.06.1986 S. 1.
2) ABl. L 220 vom 29.07.1989 S. 54.
3) ABl. L 56 vom 04.03.1999 S. 8.
4) ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 27.
5) ABl. L 192 vom 24.07.1999, S 21.
6) ABl. L 197 vom 29.07.1999 S. 32.
7) ABl. L 140 vom 24.05.2001 S. 31.
8) ABl. L 35 vom 06.02.2002 S. 11.
9) ABl. L 218 vom 30.08.2003 S. 14.
10) ABl. L 317 vom 02.12.2003 S. 5.
11) ABl. L 288 vom 19.10.2006 S. 22.
ENDE |
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