umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3)

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Teil 7:
Vermarktungsnorm für Erdbeeren

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der GattungFragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Erdbeeren, die den Anforderungen hinsichtlich der Mindestgröße nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.

Erdbeeren der Klasse Extra - mit Ausnahme von Walderdbeeren - müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 31 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 32 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 8:
Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der ausCapsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten33 zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung einhalten muss.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder dem Gewicht bestimmt. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. Für nach dem Durchmesser sortierten Gemüsepaprika:
  2. für nach dem Gewicht sortierten Gemüsepaprika:

Länglicher Gemüsepaprika sollte von annähernd gleicher Länge sein.

Für die Klasse II ist keine Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe vorgeschrieben.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Gemüsepaprika, der den Größenanforderungen nicht entspricht, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse Extra und der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern die Erzeugnisse gleicher Güte und je Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 34 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 35 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Gemüsepaprika deutlich unterscheidbarer Handelstypen und/oder Farben und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe des jeweiligen Handelstyps und/oder der jeweiligen Farbe anzugeben.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 9:
Vermarktungsnorm für Tafeltrauben

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Tafeltrauben der ausVitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben.

Das Mindestgewicht je Traube beträgt 75 g. Diese Bestimmung gilt nicht für Packstücke, die für Einzelportionen bestimmt sind.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 5 % Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Tafeltrauben, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

    Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.

  3. Klasse II

Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Tafeltrauben, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

Zusätzlich zu diesen Toleranzen sind nach Gewicht höchstens 10 % Prozent lose Beeren, d. h. Beeren, die sich von der Traube gelöst haben, zulässig, sofern die Beeren gesund und ganz sind.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Gewicht von 10 % Trauben, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Jede Verkaufspackung darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Trauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen.

Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Größe und Färbung sein.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tafeltrauben deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern diese gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 37 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 10:
Vermarktungsnorm für Tomaten/Paradeiser

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der ausSolanum lycopersicum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

Es werden vier Handelstypen unterschieden:

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.

Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für Rispentomaten/Rispenparadeisern und sind für folgende Tomaten/Paradeiser fakultativ:

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. Für nach dem Durchmesser sortierte Tomaten/Paradeiser:

    Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:

    Größencode Durchmesser (mm)
    0 < 20
    1 > 20< 25
    2 > 25< 30
    3 > 30< 35
    4 > 35< 40
    5 > 40< 47
    6 > 47< 57
    7 > 57< 67
    8 > 67< 82
    9 > 82< 102
    10 > 102
  2. Bei Tomaten/Paradeisern, die nach Gewicht oder Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit dem unter Buchstabe a angegebenen Unterschied im Einklang stehen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Tomaten/Paradeisern, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

    Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind nach Anzahl oder Gewicht 5 % Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

    Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern sind nach Anzahl oder Gewicht 10 % Tomaten/Paradeiser zulässig, die sich vom Stiel gelöst haben.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Tomaten/Paradeisern, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) umfassen.

Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein."Längliche" Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Farbe, Sorte und/oder Handelstyp gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 39 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 40 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen von Tomaten/Paradeisern deutlich unterscheidbarer Farben, Sorten und/oder Handelstypen und unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe der Angabe der jeweiligen Farbe, Sorte und/oder des jeweiligen Handelstyps anzugeben.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

1) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

2) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

3) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.

4) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

5) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Sorten aufgeführt.

6) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

7) Sorten, die in der Anlage zu dieser Norm mit "R" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Berostungskriterien befreit.

8) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

9) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

10) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

11) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

12) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

13) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

14) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.

15) Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen EU-Vorschriften eingehalten werden.

16) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

17) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

18) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

19) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

20) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

21) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

22) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

23) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

24) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

25) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

26) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

27) In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

28) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

29) Ein Handelsname kann ein Markenname, für den Schutz beantragt oder gewährt wurde, oder jegliche andere handelsübliche Bezeichnung sein.

30) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

31) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

32) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

33) Einige Gemüsepaprikasorten können scharf im Geschmack sein.

34) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

35) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

36) Berechnet wie in der OECD-Broschüre über objektive Testmethoden beschrieben: http://www.oecd.org/agriculture/fruitvegetables/publications.

37) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

38) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

39) Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht für Verkaufspackungen, die in Packstücken aufgemacht sind. Sie gelten jedoch für getrennt aufgemachte Verkaufspackungen.

40) Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name.

.

Muster gemäss Artikel 12 Absatz 1 Anhang II

.

Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse gemäss den Artikeln 12, 13 und 14 Anhang III

.

Drittländer, deren Konformitätskontrollen gemäss Artikel 15 anerkannt wurden, mit den betreffenden Erzeugnissen Anhang IV13


Land Erzeugnisse
Schweiz Frisches Obst und Gemüse, ausgenommen Zitrusfrüchte
Marokko Frisches Obst und Gemüse
Südafrika Frisches Obst und Gemüse
Israel * Frisches Obst und Gemüse
Indien Frisches Obst und Gemüse
Neuseeland Äpfel, Birnen und Kiwis
Senegal Frisches Obst und Gemüse
Kenia Frisches Obst und Gemüse
Türkei Frisches Obst und Gemüse
*) Die Anerkennung der Kommission gemäß Artikel 15 wird Obst und Gemüse mit Ursprung im Staat Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) gewährt."

.

Kontrollmethoden gemäss Artikel 17 Absatz 1 Anhang V


Die nachstehend beschriebenen Kontrollmethoden beruhen auf Bestimmungen des Leitfadens zur Durchführung der Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, der von dem OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen für Obst und Gemüse verabschiedet wurde.

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Packstück

Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Die Verpackung dient der Erleichterung des Hantierens und des Transports mehrerer Verkaufseinheiten oder von Erzeugnissen, die lose oder gelegt aufgemacht sind, um Beschädigungen beim Hantieren und Transport zu vermeiden. Das Packstück kann auch eine Verkaufspackung bilden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport gelten nicht als Packstücke.

1.2. Verkaufspackung

Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt. Das Packen von Verkaufspackungen dient der Bildung einer Verkaufseinheit für den Endverbraucher oder den Verbraucher am Kaufort.

1.3. Vorverpackungen

Eine Vorverpackung ist eine Verkaufspackung, bei der die Verpackung das Lebensmittel vollständig oder nur teilweise, jedoch so umschließt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Ändern der Verpackung nicht verändert werden kann. Schutzfolien, die einzelne Erzeugnisse umhüllen, gelten nicht als Vorverpackungen.

1.4. Sendung

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Menge an Erzeugnissen, die von einem bestimmten Händler vermarktet werden soll und in einem Begleitpapier aufgeführt ist. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien von frischem, trockenem oder getrocknetem Obst und Gemüse bestehen.

1.5. Partie

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle an ein und demselben Ort vorliegende Menge an Erzeugnissen, die in Bezug auf die folgenden Merkmale gleich sind:

Lassen sich verschiedene Partien bei der Konformitätskontrolle einer Sendung gemäß Nummer 1.4 jedoch nur schwer unterscheiden und/oder ist es nicht möglich, getrennte Partien zu bilden, so können alle Partien einer bestimmten Sendung als eine einzige Partie behandelt werden, wenn sie in Bezug auf Art des Erzeugnisses, Absender, Ursprungsland, Klasse und, falls dies in der jeweiligen Vermarktungsnorm vorgesehen ist, Sorte oder Handelstyp gleich sind.

1.6. Stichprobenkontrollen

Im Rahmen der Konformitätskontrolle der Partie einstweilig entnommene Sammelprobe.

1.7. Einzelprobe

Der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommenes Packstück bzw. - bei Ware in loser Schüttung (Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen) - an einer bestimmten Stelle der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge.

1.8. Sammelprobe

Mehrere der Partie entnommene, als repräsentativ geltende Einzelproben, deren Umfang ausreicht, um die Partie auf Erfüllung sämtlicher Kriterien zu überprüfen.

1.9. Sekundärprobe

Eine der Einzelprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene gleiche Erzeugnismenge.

Bei abgepackten Schalenfrüchten wiegt die Sekundärprobe zwischen 300 g und 1 kg. Besteht die Einzelprobe aus Packstücken, die Verkaufspackungen enthalten, so besteht die Sekundärprobe in einer oder mehreren Verkaufspackungen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 300 g.

Bei sonstigen abgepackten Erzeugnissen umfasst die Sekundärprobe 30 Stück, wenn das Nettogewicht des Packstücks 25 kg oder weniger beträgt und das Packstück keine Verkaufspackungen enthält. In bestimmten Fällen bedeutet dies, dass der gesamte Inhalt des Packstücks kontrolliert werden muss, wenn die Einzelprobe nicht mehr als 30 Stück enthält.

1.10. Mischprobe (nur bei Trocken- und getrockneten Erzeugnissen)

Eine Mischprobe ist eine Mischung mit einem Gewicht von mindestens 3 kg aus allen Sekundärproben einer Sammelprobe. Die die Mischprobe ausmachenden Erzeugnisse müssen gleichmäßig gemischt sein.

1.11. Reduzierte Sammelprobe

Der Sammel- oder Mischprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge, deren Umfang der Mindestmenge entspricht, die ausreicht, um die Erfüllung bestimmter Einzelkriterien zu überprüfen.

Würde das Kontrollverfahren das Erzeugnis zerstören, so darf die reduzierte Sammelprobe 10 % der Sammelprobe, oder bei ungeschälten Schalenfrüchten 100 Schalenfrüchte aus der Mischprobe nicht überschreiten. Bei kleinfallenden Trocken- oder getrockneten Erzeugnissen (d. h. wenn 100 g mehr als 100 Stück umfassen), darf die reduzierte Sammelprobe 300 g nicht überschreiten.

Für die Bewertung von Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad erfolgt die Zusammenstellung der Probe nach den objektiven Methoden des Leitfadens zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen.

Aus einer Sammel- oder Mischprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden, um die Konformität der Partie hinsichtlich verschiedener Kriterien zu überprüfen.

2. Durchführung der Konformitätskontrolle

2.1. Allgemeine Anmerkung

Die Konformitätskontrolle erfolgt durch die Untersuchung von Proben, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Qualität der Proben grundsätzlich für die Qualität der Partie repräsentativ ist.

2.2. Ort der Kontrolle

Eine Konformitätskontrolle kann während der Verpackung, am Versandort, während des Transports, am Ankunftsort und im Groß- und Einzelhandel durchgeführt werden.

Führt die Kontrollstelle die Konformitätskontrolle nicht in ihren eigenen Räumlichkeiten durch, so muss der Eigentümer Einrichtungen zur Durchführung der Kontrolle zur Verfügung stellen.

2.3. Identifizierung von Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung

Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder nach anderen Kriterien wie den Angaben gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates 1. Besteht die Sendung aus mehreren Partien, so muss der Kontrolleur anhand der Begleitpapiere oder beigefügten Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung gewinnen. Danach stellt er fest, inwieweit die gestellten Partien den Angaben in diesen Papieren entsprechen.

Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits darauf verladen worden, so wird die Sendung anhand des amtlichen Kennzeichens dieses Transportmittels identifiziert.

2.4. Darlegung der Erzeugnisse

Der Kontrolleur entscheidet, welche Packstücke zu kontrollieren sind. Die Vorführung durch den Unternehmer schließt die Darlegung der Sammelprobe sowie die Erteilung aller Auskünfte, die zur Identifizierung der Sendung oder Partie notwendig sind, ein.

Sind reduzierte Sammelproben oder Sekundärproben erforderlich, so bestimmt der Kontrolleur selbst, welche Proben aus der Sammelprobe zu entnehmen sind.

2.5. Warenkontrolle

Eignung und Sauberkeit der Verpackung, einschließlich des Auskleidungsmaterials, sind auf Konformität mit der einschlägigen Vermarktungsnorm zu prüfen. Dies erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand des Transportmittels. Sind nur bestimmte Arten von Verpackung oder Aufmachung zulässig, so prüft der Kontrolleur, ob sie verwendet wurden.

Der Kontrolleur überprüft, ob die Kennzeichnung der Erzeugnisse der einschlägigen Vermarktungsnorm entspricht. Dies umfasst die Prüfung, ob die Kennzeichnung akkurat ist und/oder inwieweit sie gegebenenfalls geändert werden muss.

Diese Überprüfung erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand der Papiere, die auf der Palette oder im Transportmittel angebracht sind.

Einzeln mit Plastikfolie umhülltes Obst und Gemüse gilt nicht als vorverpackt im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und braucht nicht unbedingt nach den Vermarktungsnormen gekennzeichnet zu werden. In diesem Fall kann die Plastikfolie als einfacher Schutz für empfindliche Erzeugnisse angesehen werden.

Der Kontrolleur legt den Umfang der Sammelprobe so fest, dass eine Beurteilung der Partie möglich ist. Er bestimmt die zu kontrollierenden Packstücke oder - bei Erzeugnissen in loser Schüttung - die Stellen der Partie, an denen die Einzelproben zu entnehmen sind, nach dem Zufallsprinzip.

Es ist dafür zu sorgen, dass das Entnehmen der Proben die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt.

Beschädigte Packstücke dürfen nicht als Teil der Sammelprobe verwendet werden. Sie müssen abgesondert werden und können gegebenenfalls Gegenstand einer getrennten Prüfung und eines getrennten Berichtes sein.

Wann immer eine Partie beanstandet wird oder geprüft werden muss, ob das Erzeugnis der Vermarktungsnorm möglicherweise nicht entspricht, muss die Sammelprobe zumindest die folgenden Mengen umfassen:

Abgepackte Erzeugnisse
Anzahl Packstücke in der Partie Anzahl zu entnehmender Packstücke (Einzelproben)
bis 100 5
101 bis 300 7
301 bis 500 9
501 bis 1 000 10
über 1 000 15 (mindestens)


Erzeugnisse in loser Schüttung
(Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen)
Menge der Partie in kg oder Anzahl der Bündel in der
Partie
Masse der Einzelproben in kg bzw. Anzahl Bündel
bis 200 10
201 bis 500 20
501 bis 1 000 30
1 001 bis 5 000 60
über 5 000 100 (mindestens)

Bei großfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Bei Partien, die aus weniger als 5 Packstücken bestehen oder weniger als 10 kg wiegen, betrifft die Kontrolle die gesamte Partie.

Kann der Kontrolleur nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil fällen, so kann er eine weitere Warenkontrolle durchführen und das Gesamtergebnis als Durchschnittswert der beiden Kontrollen ausdrücken.

2.6. Kontrolle des Erzeugnisses

Bei abgepackten Erzeugnissen erfolgt die Prüfung des allgemeinen Aussehens der Erzeugnisse, der Aufmachung, der Sauberkeit der Packstücke und der Kennzeichnung anhand der Einzelproben. In allen anderen Fällen erfolgen diese Kontrollen anhand der Partie oder des Beförderungsmittels.

Für die Konformitätskontrolle ist das Erzeugnis vollständig aus seiner Verpackung zu entnehmen. Der Kontrolleur darf nur hiervon absehen, wenn sich die Probenahme auf Mischproben stützt.

Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindesteigenschaften, der Klasse und der Größe erfolgt anhand der Sammelprobe oder anhand der Mischprobe unter Berücksichtigung der Erläuterungsbroschüren, die vom OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen für Obst und Gemüse veröffentlicht werden.

Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur den prozentualen Anteil nach der Anzahl oder dem Gewicht nicht normgerechter Erzeugnisse.

Äußere Mängel werden anhand der Sammel- oder der Mischprobe überprüft. Die Konformität mit bestimmten Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad oder das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein innerer Mängel kann anhand von reduzierten Sammelproben kontrolliert werden. Die Überprüfung anhand der reduzierten Sammelprobe ist insbesondere in den Fällen durchzuführen, in denen der Handelswert des Erzeugnisses zerstört wird.

Die Überprüfung der Konformität hinsichtlich der Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann anhand der zu diesem Zweck im Rahmen der Vermarktungsnormen vorgesehenen Instrumente und/oder Verfahren oder nach dem Leitfaden zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen erfolgen.

2.7. Berichterstattung über die Kontrollergebnisse

Gegebenenfalls werden die Dokumente gemäß Artikel 14 ausgestellt.

Bei Feststellung von Mängeln, die zu Beanstandungen führen, müssen diese Mängel und der festgestellte Prozentsatz sowie die Gründe für die Beanstandung dem Händler oder seinem Vertreter schriftlich mitgeteilt werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht hergerichtet werden, so muss dies dem Händler oder seinem Vertreter mitgeteilt werden.

Weist das Erzeugnis Mängel auf, so muss angegeben werden, welcher Prozentanteil für nicht normgerecht befunden wurde.

2.8. Wertminderung aufgrund einer Konformitätskontrolle

Nach der Konformitätskontrolle wird die Sammel- oder Mischprobe dem Unternehmer oder seinem Vertreter wieder zur Verfügung gestellt.

Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Konformitätskontrolle zerstörten Teile der Sammel- oder Mischprobe zu ersetzen.

1) ABl. L 186 vom 30.06.1989 S. 21.

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Nicht zuschussfähige Investitionen gemäss Artikel 37 Absatz 2 Anhang Va12


  1. Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugergruppierung zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden sollen, ausgenommen
    1. Investitionen in innerbetriebliche Transportmittel; beim Kauf muss die Erzeugergruppierung dem betreffenden Mitgliedstaat glaubhaft nachweisen, dass die Investitionen nur für den innerbetrieblichen Transport dienen;
    2. zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.
  2. Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten über 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen, es sei denn, der Erwerb von bebauten Grundstücken ist im Interesse einer unter den Anerkennungsplan fallenden Investition erforderlich.
  3. Gebrauchte Ausrüstungen, die mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der letzten sieben Jahre gekauft wurden.
  4. Pacht, es sei denn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats akzeptiert diese als eine wirtschaftlich gerechtfertigte Alternative zum Kauf.
  5. Erwerb von Immobilien, die in den letzten zehn Jahren mit EU- oder einzelstaatlicher Beihilfe gekauft wurden.
  6. Investitionen in Aktien.
  7. Investitionen oder ähnliche Aktionen, die außerhalb der Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugergruppierung oder deren Mitgliedern stattfinden.

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Nicht zuschussfähige Investitionen gemäss Artikel 37 Absatz 2 Anhang Vb12

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- gestrichen - Anhang VI17


.

- gestrichen - Anhang VII17


.

- gestrichen - Anhang VIII17


.

- gestrichen - Anhang IX12 17


.

- gestrichen - Anhang X17


.

- gestrichen - Anhang XI 12 17


.

- gestrichen - Anhang XII17


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- gestrichen - Anhang XIII17

Teil A17
- gestrichen -

Teil B13 17
- gestrichen -

.

- gestrichen - Anhang XIV17

Teil A - gestrichen - 17

Teil B - gestrichen -17

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- gestrichen - Anhang XV17

Teil A - gestrichen -17

Teil B - gestrichen -17

.

- gestrichen - Anhang XVI17

Teil A17
- gestrichen -

Teil B17
- gestrichen -

.

- gestrichen - Anhang XVII13 17


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- gestrichen - Anhang XVIII11 12 12a 12b 12c 13 13a 14 15 15a 16 16a 17


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Entsprechungstabelle gemäss Artikel 149 Anhang XIX


Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 2a Artikel 3
Artikel 3 Artikel 4
Artikel 4 Artikel 5
Artikel 5 Artikel 6
Artikel 6 Artikel 7
Artikel 7 Artikel 8
Artikel 8 Artikel 9
Artikel 9 Artikel 10
Artikel 10 Artikel 11
Artikel 11 Artikel 12
Artikel 12 Artikel 13
Artikel 12a Artikel 14
Artikel 13 Artikel 15
Artikel 14 -
Artikel 15 Artikel 16
Artikel 16 -
Artikel 17 -
Artikel 18 -
Artikel 19 -
Artikel 20 Artikel 17
Artikel 20a Artikel 18
Artikel 21 Artikel 19
Artikel 22 Artikel 20
Artikel 23 Artikel 21
Artikel 24 Artikel 22
Artikel 25 Artikel 23
Artikel 26 Artikel 24
Artikel 27 Artikel 25
Artikel 28 Artikel 26
Artikel 29 Artikel 27
Artikel 30 Artikel 28
Artikel 31 Artikel 29
Artikel 32 Artikel 30
Artikel 33 Artikel 31
Artikel 34 Artikel 33
Artikel 35 -
Artikel 36 Artikel 34
Artikel 37 Artikel 35
Artikel 38 Artikel 36
Artikel 39 Artikel 37
Artikel 40 Artikel 38
Artikel 41 Artikel 39
Artikel 42 Artikel 40
Artikel 43 Artikel 41
Artikel 44 Artikel 42
Artikel 45 Artikel 43
Artikel 46 Artikel 44
Artikel 47 Artikel 45
Artikel 48 Artikel 46
Artikel 49 Artikel 47
Artikel 50 Artikel 48
Artikel 51 Artikel 49
Artikel 52 Artikel 50
Artikel 53 Artikel 51
Artikel 54 Artikel 52
Artikel 55 Artikel 53
Artikel 56 Artikel 54
Artikel 57 Artikel 55
Artikel 58 Artikel 56
Artikel 59 Artikel 57
Artikel 60 Artikel 58
Artikel 61 Artikel 59 bis 60
Artikel 62 Artikel 61
Artikel 63 Artikel 62
Artikel 64 Artikel 63
Artikel 65 Artikel 64
Artikel 66 Artikel 65
Artikel 67 Artikel 66
Artikel 68 Artikel 67
Artikel 69 Artikel 68
Artikel 70 Artikel 69
Artikel 71 Artikel 70
Artikel 72 Artikel 71
Artikel 73 Artikel 72
Artikel 74 Artikel 73
Artikel 75 Artikel 74
Artikel 76 Artikel 75
Artikel 77 Artikel 76
Artikel 78 Artikel 77
Artikel 79 Artikel 78
Artikel 80 Artikel 79
Artikel 81 Artikel 80
Artikel 82 Artikel 81
Artikel 83 Artikel 82
Artikel 84 Artikel 83
Artikel 85 Artikel 84
Artikel 86 Artikel 85
Artikel 87 Artikel 86
Artikel 88 Artikel 87
Artikel 89 Artikel 88
Artikel 90 Artikel 89
Artikel 91 Artikel 90
Artikel 92 -
Artikel 93 Artikel 91
Artikel 94 Artikel 92
Artikel 94a Artikel 93
Artikel 95 Artikel 94
Artikel 96 Artikel 95 Absatz 4
Artikel 97 Artikel 95
Artikel 98 Artikel 96
Artikel 99 Artikel 97
Artikel 100 Artikel 98
Artikel 101 Artikel 100
Artikel 102 Artikel 101
Artikel 103 Artikel 102
Artikel 104 Artikel 103
Artikel 105 Artikel 104
Artikel 106 Artikel 105 Absatz 1
Artikel 107 Artikel 105 Absätze 2 und 3
Artikel 108 Artikel 106
Artikel 109 Artikel 107
Artikel 110 Artikel 108
Artikel 111 Artikel 109
Artikel 112 Artikel 110
Artikel 113 Artikel 111
Artikel 114 Artikel 112
Artikel 115 Artikel 113
Artikel 116 Artikel 114
Artikel 117 Artikel 115


Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 Vorliegende Verordnung
Artikel 118 Artikel 116
Artikel 119 Artikel 117
Artikel 120 Artikel 118
Artikel 121 Artikel 119
Artikel 122 Artikel 120
Artikel 123 Artikel 121
Artikel 124 Artikel 122
Artikel 125 Artikel 123
Artikel 126 Artikel 124
Artikel 127 Artikel 125
Artikel 128 Artikel 127
Artikel 129 Artikel 128
Artikel 130 Artikel 129
Artikel 131 Artikel 130
Artikel 132 Artikel 131
Artikel 133 Artikel 132
Artikel 134 -
Artikel 135 Artikel 133
Artikel 136 Artikel 134
Artikel 137 Artikel 135
Artikel 138 Artikel 136
Artikel 139 Artikel 137
Artikel 140 Artikel 138
Artikel 141 Artikel 139
Artikel 142 Artikel 140
Artikel 143 Artikel 141
Artikel 144 Artikel 142
Artikel 145 Artikel 143
Artikel 146 Artikel 144
Artikel 147 Artikel 145
Artikel 148 Artikel 146
Artikel 149 Artikel 147
Artikel 150 Artikel 148
Artikel 151 Artikel 149
Artikel 152 Artikel 150
Artikel 153 Artikel 151
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
Anhang IV Anhang IV
Anhang VI Anhang V
Anhang VII Anhang VII
Anhang VIII Anhang IX
Anhang IX Anhang X
Anhang X Anhang XI
Anhang XI Anhang XII
Anhang XII Anhang XIII
Anhang XIII Anhang XIV
Anhang XIV Anhang VIII
Anhang XV Anhang XVI
Anhang XVI Anhang XVII
Anhang XVII Anhang XVIII
Anhang XVIII Anhang XX

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Verordnungen gemäss Artikel 150 Absatz 2 Anhang XX

Verordnung (EWG) Nr. 1764/86 der Kommission vom 27. Mai 1986 über Mindestqualitätsanforderungen an Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeiser im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung1

Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Mindestqualitätsanforderungen an Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung2

Artikel 2 und Anhang I Teile a und B der Verordnung (EG) Nr. 464/1999 der Kommission vom 3. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen3

Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird4

Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates5

Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates6

Verordnung (EG) Nr. 1010/2001 der Kommission vom 23. Mai 2001 über Qualitätsmindestanforderungen für Mischungen von Früchten im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung7

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 217/2002 der Kommission vom 5. Februar 2002 zur Festlegung von Kriterien für die Beihilfefähigkeit des Ausgangserzeugnisses im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates8

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse9

Artikel 16 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte10

Verordnung (EG) Nr. 1559/2006 der Kommission vom 18. Oktober 2006 über Mindestqualitätsanforderungen an Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung11

________________

1) ABl. L 153 vom 07.06.1986 S. 1.

2) ABl. L 220 vom 29.07.1989 S. 54.

3) ABl. L 56 vom 04.03.1999 S. 8.

4) ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 27.

5) ABl. L 192 vom 24.07.1999, S 21.

6) ABl. L 197 vom 29.07.1999 S. 32.

7) ABl. L 140 vom 24.05.2001 S. 31.

8) ABl. L 35 vom 06.02.2002 S. 11.

9) ABl. L 218 vom 30.08.2003 S. 14.

10) ABl. L 317 vom 02.12.2003 S. 5.

11) ABl. L 288 vom 19.10.2006 S. 22.


ENDE


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