umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2)

zurück

.

Vermarktungsnormen gemäss Artikel 3 Anhang I13 19

Teil A
Allgemeine Vermarktungsnorm

Diese allgemeine Vermarktungsnorm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die Obst und Gemüse nach Aufbereitung und Verpackung einhalten muss.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

1. Mindesteigenschaften

Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen folgendermaßen beschaffen sein:

Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie

2. Mindestreifeanforderungen

Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt, aber nicht überentwickelt sein, und die Früchte müssen einen ausreichenden Reifegrad aufweisen, dürfen aber nicht überreif sein.

Entwicklung und physiologischer Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.

3. Toleranzen

In jeder Partie sind nach Anzahl oder Gewicht höchstens 10 % Erzeugnisse zugelassen, die die Mindestqualitätsanforderungen nicht einhalten. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

4. Kennzeichnung

Jedes Packstück 1 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A.Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B.Ursprung

Vollständiger Name des Ursprungslandes 2. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil B
Spezielle Vermarktungsnormen

Teil 1:
Vermarktungsnorm für Äpfel

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Äpfel der ausMalus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert 8 des Erzeugnisses mindestens 10,5° Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. für nach dem Durchmesser sortierte Früchte:
  2. für nach dem Gewicht sortierte Früchte:

Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

Sorten von Miniäpfeln, die in der Anlage zu dieser Norm mit "M" gekennzeichnet sind, sind von der Einhaltung der Größenkriterien befreit. Diese Minisorten müssen einen Brix-Wert 9 von mindestens 12° Brix aufweisen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Äpfeln, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Äpfeln, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Äpfeln, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Äpfeln, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Äpfeln deutlich unterscheidbarer Sorten zulässig, sofern die Äpfel gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

B. Verpackung

Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 10 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A. Identifizierung

Name und Postanschrift des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 12 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs ist das jeweilige Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.

D. Handelsmerkmale

Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

  1. bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
  2. bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe "und darüber" oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

.

Nicht erschöpfende Liste von Apfelsorten Anlage

Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.

Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. In den ersten drei Spalten der Liste erscheinen solche Handelsmarken nicht. Bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der vierten Spalte aufgeführt.

Legende:

M = Minisorte
R = Berostungssorte
V = Glasigkeit
* = Mutante, die keinen Sortenschutz hat, aber einer eingetragenen/geschützten Handelsmarke zuzurechnen ist; Mutanten, die nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, haben keinen Sortenschutz.


Sorte Mutante Synonyme Handelsmarken Färbungsgruppe Zusätzliche Angaben
African Red African Carmine ™ B
Akane Tohoku 3, Primerouge B
Alkmene Early Windsor C
Alwa B
Amasya B
Ambrosia Ambrosia ® B
Annurca B
Ariane Les Naturianes ® B
Arlet Swiss Gourmet B R
AW 106 Sapora ® C
Belgica B
Belle de Boskoop Schone van Boskoop, Goudreinette D R
Boskoop rouge Red Boskoop, Roter Boskoop, Rode Boskoop B R
Boskoop Valastrid B R
Berlepsch Freiherr von Berlepsch C
Berlepsch rouge Red Berlepsch, Roter Berlepsch B
Braeburn B
Hidala Hillwell ® A
Joburn Aurora ™, Red Braeburn ™, Southern Rose ™ A
Lochbuie Red Braeburn A
Mahana Red Braeburn Redfield ® A
Mariri Red Eve ™, Aporo ® A
Royal Braeburn A
Bramley's Seedling Bramley, Triomphe de Kiel D
Cardinal B
Caudle Cameo ®, Camela® B
Cauflight Cameo ®, Camela® A
CIV323 Isaaq ® B
CIVG198 Modi ® A
Civni Rubens ® B
Collina C
Coop 38 Goldrush ®, Delisdor ® D R
Coop 39 Crimson Crisp ® A
Coop 43 Juliet ® B
Coromandel Red Corodel A
Cortland B
Cox's Orange Pippin Cox orange, Cox's O.P. C R
Cripps Pink Pink Lady ®, Flavor Rose ® C
Lady in Red Pink Lady ® B
Rosy Glow Pink Lady ® B
Ruby Pink B
Cripps Red Sundowner ™, Joya ® B
Dalinbel Antares ® B R
Delblush Tentation ® D
Delcorf Delbarestivale ® C
Celeste B
Bruggers Festivale Sissired ® A
Dalili Ambassy ® A
Wonik* Appache ® A
Delcoros Autento ® A
Delgollune Delbard Jubilé ® B
Delicious ordinaire Ordinary Delicious B
Discovery C
Dykmanns Zoet C
Egremont Russet D R
Elise De Roblos, Red Delight A
Elstar C
Bel-El Red Elswout ® C
Daliest Elista ® C
Daliter Elton ™ C
Elshof C
Elstar Boerekamp Excellent Star ® C
Elstar Palm Elstar PCP ® C
Goedhof Elnica ® C
Red Elstar C
RNA9842 Red Flame ® C
Valstar C
Vermuel Elrosa ® C
Empire A
Fiesta Red Pippin C
Fresco Wellant ® B R
Fuji B V
Aztec Fuji Zhen ® A V
Brak Fuji Kiku ® 8 B V
Fuji Fubrax Fuji Kiku ® Fubrax B V
Fuji Supreme A V
Heisei Fuji Beni Shogun ® A V
Raku-Raku B V
Gala C
Baigent Brookfield ® A
Bigigalaprim Early Red Gala ® B
Fengal Gala Venus A
Gala Schnico Schniga ® A
Gala Schnico Red Schniga ® A
Galaval A
Galaxy Selekta ® B
Gilmac Neon ® A
Imperial Gala B
Jugula B
Mitchgla Mondial Gala ® B
Natali Gala B
Regal Prince Gala Must ® B
Royal Beaut A
Simmons Buckeye ® Gala A
Gloster B
Golden 972 D
Golden Delicious Golden D
CG10 Yellow Delicious Smothee ® D
Golden Delicious Reinders Reinders ® D
Golden Parsi Da Rosa ® D
Leratess Pink Gold ® D
Quemoni Rosagold ® D
Goldstar Rezista Gold Granny ® D
Gradigold Golden Supreme ™, Golden Extreme ™ D
Gradiyel Goldkiss ® D
Granny Smith D
Dalivair Challenger ® D
Gravensteiner Gravenstein D
Hokuto C
Holsteiner Cox Holstein C R
Honeycrisp Honeycrunch ® C
Horneburger D
Idared B
Idaredest B
Najdared B
Ingrid Marie B R
James Grieve D
Jonagold C
Early Jonagold Milenga ® C
Dalyrian C
Decosta C
Jonagold Boerekamp Early Queen ® C
Jonagold Novajo Veulemanns C
Jonagored Morren's Jonagored ® C
Jonagored Supra Morren's Jonagored ® Supra ® C
Red Jonaprince Wilton's ®, Red Prince ® C
Rubinstar C
Schneica Jonica C
Vivista C
Jonathan B
Karmijn de Sonnaville C R
La Flamboyante Mairac ® B
Laxton's Superb C R
Ligol B
Lobo B
Lurefresh Redlove ® Era ® A
Lureprec Redlove ® Circe ® A
Luregust Redlove ® Calypso ® A
Luresweet Redlove ® Odysso ® A
Maigold B
Maribelle Lola ® B
McIntosh B
Melrose C
Milwa Diwa ®, Junami ® B
Moonglo C
Morgenduft Imperatore B
Mountain Cove Ginger Gold ™ D
Mutsu Crispin D
Newton C
Nicogreen Greenstar ® D
Nicoter Kanzi ® B
Northern Spy C
Ohrin Orin D
Paula Red B
Pinova Corail ® C
RoHo 3615 Evelina ® B
Piros C
Plumac Koru ® B
Prem A153 Lemonade ®, Honeymoon ® C
Prem A17 Smitten ® C
Prem A280 Sweetie™ B
Prem A96 Rockit ™ B M
Rafzubin Rubinette ® C
Rafzubex Rubinette ® Rosso A
Rajka Rezista Romelike ® B
Red Delicious Rouge américaine A
Campsur Red Chief ® A
Erovan Early Red One ® A
Evasni Scarlet Spur ® A
Stark Delicious A
Starking C
Starkrimson A
Starkspur A
topred A
Trumdor Oregon Spur Delicious ® A
Reine des Reinettes Gold Parmoné, Goldparmäne C V
Reinette grise du Canada Graue Kanadarenette, Renetta Canada D R
Rome Beauty Belle de Rome, Rome, Rome Sport B
Rubin C
Rubinola B
Šampion Shampion, Champion, Szampion B
Reno 2 A
Šampion Arno Szampion Arno A
Santana B
Sciearly Pacific Beauty ™ A
Scifresh Jazz ™ B
Sciglo Southern Snap ™ A
Scilate Envy ® B
Sciray GS48 A
Scired Pacific Queen ™ A R
Sciros Pacific Rose ™ A
Senshu C
Spartan A
Stayman B
Summerred B
Sunrise A
Sunset D R
Suntan D R
Sweet Caroline C
topaz B
Tydeman's Early Worcester Tydeman's Early B
Tsugaru C
UEB32642 Opal ® D
Worcester Pearmain B
York B
Zari B

Teil 2:
Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Anbausorten von Zitrusfrüchten der folgenden Arten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte für die industrielle Verarbeitung:

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser der Frucht oder nach der Stückzahl bestimmt.

A. Mindestgröße

Die folgenden Mindestgrößen sind festgelegt:

Frucht Durchmesser (mm)
Zitronen 45
Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden 45
Clementinen 35
Orangen 53

B. Gleichmäßigkeit

Zitrusfrüchte können nach einer der folgenden Optionen nach Größe sortiert werden:

  1. Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:
    • 10 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück) < 60 mm beträgt,
    • 15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück)> 60 mm, aber < 80 mm beträgt,
    • 20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Frucht (laut Angabe auf dem Packstück)> 80 mm, aber < 110 mm beträgt,
    • keine Begrenzung im Unterschied des Durchmessers für Früchte> 110 mm.
  2. Werden Größencodes verwendet, so gelten die Codes und Spannen gemäß nachstehender Tabelle:
    Größencode Durchmesser
    (mm)
    Zitronen
    0 79-90
    1 72-83
    2 68-78
    3 63-72
    4 58-67
    5 53-62
    6 48-57
    7 45-52

    Satsumas, Clementinen und andere Mandarinensorten und Hybriden

    1 - XXX 78 und mehr
    1 - XX 67-78
    1 oder 1 - X 63-74
    2 58-69
    3 54-64
    4 50-60
    5 46-56
    6 1 43-52
    7 41-48
    8 39-46
    9 37-44
    10 35-42

    Orangen

    0 92-110
    1 87-100
    2 84-96
    3 81-92
    4 77-88
    5 73-84
    6 70-80
    7 67-76
    8 64-73
    9 62-70
    10 60-68
    11 58-66
    12 56-63
    13 53-60
    1) Größen unter 45 mm betreffen nur Clementinen.

    Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgendem Fall:

    Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind, und bei Früchten in Verkaufspackungen bis zu einem Nettogewicht von 5 kg darf der maximale Unterschied die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen der Größenskala ergibt.

  3. Früchte, die nach Stückzahl sortiert wurden, müssen hinsichtlich der Größenunterschiede Buchstabe a entsprechen.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Zitrusfrüchten, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Zitrusfrüchten, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Zitrusfrüchten, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Zitrusfrüchten, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen.

Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:

Frucht Durchmesser (mm)
Zitronen 43
Satsumas, andere Mandarinensorten und Hybriden 43
Clementinen 34
Orangen 50

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen.

Außerdem ist für die Klasse Extra eine einheitliche Färbung vorgeschrieben.

In Verkaufspackungen ist jedoch die Mischung von Zitrusfrüchten deutlich unterscheidbarer Arten zulässig, sofern diese gleicher Güte und für jede Art gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps und gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses 14 Papier zu verwenden.

Die Verwendung irgendwelcher Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks 15, ist untersagt.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Aufmachung mit einem kurzen (nicht verholzten) und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern ist jedoch zulässig.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 16 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 3:
Vermarktungsnorm für Kiwis

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Kiwis (auch alsActinidia bekannt) der ausActinidia chinensis Planch. undActinidia deliciosa (A. Chev., C.F. Liang und A.R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem Gewicht der Früchte bestimmt.

Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen

  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Kiwis, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Kiwis, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Kiwis, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

Die Kiwis dürfen jedoch in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 19 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 20 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 4:
Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für:

die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.

Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse, die in Form von einzelnen Blättern, Salaten mit Wurzelballen oder Salaten in Töpfen angeboten werden.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem Stückgewicht bestimmt.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. Salate
  2. Krause Endivie und Eskariol

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl von 10 % Erzeugnissen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  2. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl von 10 % Erzeugnissen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl von 10 % Erzeugnissen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Salaten und/oder Endivien deutlich unterscheidbarer Sorten, Handelstypen und/oder Farben enthalten, sofern sie gleicher Güte und je Sorte, Handelstyp und/oder Farbe gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume oder übermäßigen Druck angemessen verpackt sein.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 21 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 5:
Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen der ausPrunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser, dem Gewicht oder der Anzahl bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

Früchte unter 56 mm oder 85 g werden in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober (nördliche Hemisphäre) bzw. vom 1. Januar bis 30. April (südliche Hemisphäre) nicht vermarktet.

Für Klasse II ist die Anwendung der folgenden Bestimmungen wahlfrei.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
  2. bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
  3. bei Früchten, die nach Anzahl sortiert werden, sollte der Größenunterschied mit Buchstabe a oder b im Einklang stehen.

Bei der Anwendung von Größencodes sind die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte einzuhalten.

Code Durchmesser Gewicht
von bis von bis
(mm) (mm) (g) (g)
1 D 51 56 oder 65 85
2 C 56 61 85 105
3 B 61 67 105 135
4 A 67 73 135 180
5 AA 73 80 180 220
6 AAA 80 90 220 300
7 AAAA > 90 > 300

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Pfirsichen oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Pfirsichen oder Nektarinen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Pfirsichen oder Nektarinen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen (sofern nach Größen sortiert ist): Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Pfirsichen oder Nektarinen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig.

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Haut führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 24 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 25 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Teil 6:
Vermarktungsnorm für Birnen

I. Begriffsbestimmung

Diese Norm gilt für Birnen der ausPyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. Bestimmungen betreffend die Qualität

Die Norm bestimmt die Qualitätsanforderungen, die die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung einhalten müssen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm Folgendes aufweisen:

III. Bestimmungen betreffend die Größensortierung

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.

Die Mindestgröße beträgt:

  1. bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
    Klasse Extra Klasse I Klasse II
    Großfrüchtige Sorten 60 mm 55 mm 55 mm
    Andere Sorten 5 mm 50 mm 45 mm
  2. bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:
    Klasse Extra Klasse I Klasse II
    Großfrüchtige Sorten 130 g 110 g 110 g
    Andere Sorten 110 g 100 g 75 g

Sommerbirnen, die in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind, müssen die Mindestgröße nicht einhalten.

Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe zu gewährleisten, darf der Größenunterschied zwischen Erzeugnissen eines Packstücks folgende Grenzen nicht überschreiten:

  1. bei nach dem Durchmesser sortierten Früchten:
  2. bei nach dem Gewicht sortierten Früchten:

Für Früchte der Klasse II, die in Verkaufspackungen oder lose im Packstück verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

IV. Bestimmungen betreffend die Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen
  1. Klasse Extra

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 5 % Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 0,5 % Erzeugnisse zulässig, die den Anforderungen der Klasse II genügen.

  2. Klasse I

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Birnen, die nicht den Anforderungen der Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 1 % Erzeugnisse zulässig, die weder den Anforderungen der Klasse II noch den Mindesteigenschaften entsprechen, oder Erzeugnisse, die Verderb aufweisen.

  3. Klasse II

    Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Birnen, die weder den Anforderungen der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ist zulässig. Innerhalb dieser Toleranz sind insgesamt höchstens 2 % Erzeugnisse zulässig, die Verderb aufweisen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: Eine Gesamttoleranz nach Anzahl oder Gewicht von 10 % Birnen, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

V. Bestimmungen betreffend die Aufmachung

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (sofern nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

Die Verkaufspackungen dürfen jedoch Mischungen von Birnen deutlich unterscheidbarer Sorten enthalten, sofern die Birnen gleicher Güte und je Sorte gleichen Ursprungs sind. Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe ist nicht vorgeschrieben.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Einzeln auf den Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat. Mit Laser auf einzelne Früchte aufgebrachte Informationen dürfen nicht zu Fehlern im Fruchtfleisch oder auf der Schale führen.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung

Jedes Packstück 28 muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A. Identifizierung

Name und physische Adresse des Packers und/oder Absenders (z.B. Straße/Stadt/Region/Postleitzahl und - falls nicht mit dem Ursprungsland identisch - Land).

Diese Angabe kann durch Folgendes ersetzt werden:

B. Art des Erzeugnisses

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland 30 und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei Mischungen deutlich unterscheidbarer Birnensorten unterschiedlichen Ursprungs ist das betreffende Ursprungsland in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte anzugeben.

D. Handelsmerkmale

Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

  1. bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;
  2. wahlfrei, bei Erzeugnissen, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe "und darüber" oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

.

Nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnensorten Anlage

Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.

Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte der Liste. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.

Legende:

L = Großfrüchtige Sorte
SP = Sommerbirne, für die keine Mindestgröße vorgeschrieben ist.


Sorte Synonyme Handelsmarken Größe
Abbé Fétel Abate Fetel L
Abugo o Siete en Boca SP
AkVa SP
Alka L
Alsa L
Amfora L
Alexandrine Douillard L
Bambinella SP
Bergamotten SP
Beurré Alexandre Lucas Lucas L
Beurré Bosc Bosc, Beurré d'Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander L
Beurré Clairgeau L
Beurré d'Arenberg Hardenpont L
Beurré Giffard SP
Beurré précoce Morettini Morettini SP
Blanca de Aranjuez Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla SP
Carusella SP
Castell Castell de Verano SP
colorée de Juillet Bunte Juli SP
Comice rouge L
Concorde L
Condoula SP
Coscia Ercolini SP
Curé Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana L
D'Anjou L
Dita L
D. Joaquina Doyenné de Juillet SP
Doyenné d'hiver Winterdechant L
Doyenné du Comice Comice, Vereinsdechant L
Erika L
Etrusca SP
Flamingo L
Forelle L
Général Leclerc Amber Graceä L
Gentile SP
Golden Russet Bosc L
Grand champion L
Harrow Delight L
Jeanne d'Arc L
Joséphine L
Kieffer L
L
Leonardeta Mosqueruela, Margallon, colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon SP
Lombacad Cascade â L
Moscatella SP
Mramornaja L
Mustafabey SP
Packham's Triumph Williams d'Automne L
Passe Crassane Passa Crassana L
Perita de San Juan SP
Pérola SP
Pitmaston Williams Duchesse L
Précoce de Trévoux Trévoux SP
Président Drouard L
Rosemarie L
Santa Maria Santa Maria Morettini SP
Spadoncina Agua de Verano, Agua de Agosto SP
Suvenirs L
Taylors Gold L
Triomphe de Vienne L
Vasarine Sviestine L
Williams Bon Chrétien Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett L


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.12.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion