umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (3)

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Nr. 251- gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2017/1125 -Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/ Tallölpech
CAS-Nr.: 8016-81-7 CIPAC-Nr. 912

Stand: VO'en (EU) 2017/1125; 2017/195; 637/2012

Nr. 252
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Seealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras)
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Seealgenextrakt
Reinheit 1 Seealgenextrakt ist ein komplexes Gemisch.
Hauptbestandteile als Marker: Mannitol, Fucoidane und Alginate. Beurteilungsbericht SANCO/2634/2008
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Seealgenextrakt (SANCO/2634/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Nr. 253
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Natriumaluminiumsilicat
CAS-Nr. 1344-00-9
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Natriumaluminiumsilicat: Nax[(AlO2)x(SiO2)y] x zH2O
Reinheit 1 1.000 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumaluminiumsilicat (SANCO/2635/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO 'en (EU) 2019/324; 2017/195

Nr. 254
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Natriumhypochlorit
CAS-Nr. 7681-52-9
CIPAC-Nr. 848
IUPAC-Bezeichnung Natriumhypochlorit
Reinheit 1 Natriumhypochlorit:
105 g/kg-126 g/kg (122 g/ L-151 g/L) technisches Konzentrat
10-12 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor)
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender und Arbeiter;
  2. die Exposition des Bodens gegenüber Natriumhypochlorit und seinen Reaktionsprodukten durch Verteilen behandelten Komposts auf ökologisch bewirtschafteten Flächen ist zu vermeiden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 190/2013

Nr. 255
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Geradkettige Lepidopterenpheromone
IUPAC-Bezeichnung Überprüfungsbericht (SANCO/2633/2008)
Reinheit Überprüfungsbericht (SANCO/2633/2008)
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Beurteilungsberichts über geradkettige Lepidopterenpheromone (SANCO/2633/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

  1. das gentoxische Profil der Aldehydgruppenbestandteile;
  2. die auf die verschiedenen Arten der Verwendung geradkettiger Lepidopterenpheromone als Pflanzenschutzmittel zurückzuführende Exposition von Mensch und Umwelt im Vergleich zu den natürlichen Hintergrundwerten solcher Pheromone.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2015 und die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2016.

Stand: VO'en (EU) 2020/1160; 2017/195; 918/2014


Nr. 256
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trimethylaminhydrochlorid
CAS-Nr. 593-81-7
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Trimethylamine hydrochloride
Reinheit 1 ≥ 988 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trimethylaminhydrochlorid (SANCO/2636/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Nr. 257

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Harnstoff
CAS-Nr. 57-13-6
CIPAC-Nr. 913
IUPAC-Bezeichnung Harnstoff
Reinheit 1 ≥ 98 Gew.-%
Datum der
Genehmigung
01.09.2009
Befristung der
Zulassung
31.08.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen über

  1. die Methode zur Analyse von Harnstoff und der Verunreinigung Biuret,
  2. das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.

Die Informationen gemäß Buchstabe a muss der Antragsteller den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde bis zum 1. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b bis zum 1. Januar 2016 vorlegen.

Stand: VO'en (EU) 2020/1160; 2017/195; 597/2012

Nr. 258- gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2016/638 -Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Z-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat
CAS-Nr. 78617-58-0
CIPAC-Nr. 974

Stand: VO (EU) 2016/638

Nr. 259- gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2016/636 -Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-l-yl-isobutyrat
CAS-Nr. 135459-81-3
CIPAC-Nr.: 973

Stand: VO (EU) 2016/636

Nr. 260
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Aluminiumphosphid
CAS-Nr. 20859-73-8
CIPAC-Nr. 227
IUPAC-Bezeichnung Aluminium phosphide
Reinheit 1 ≥ 830 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen aluminiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;
  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässem.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 261
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Calciumphosphid
CAS-Nr. 1305-99-3
CIPAC-Nr. 505
IUPAC-Bezeichnung Calcium phosphide
Reinheit 1 ≥ 160 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen im Freien als Rodentizid und Talpizid in Form gebrauchsfertiger calciumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässem.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 262
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Magnesiumphosphid
CAS-Nr. 12057-74-8
CIPAC-Nr. 228
IUPAC-Bezeichnung Magnesium phosphide
Reinheit 1 ≥ 880 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Magnesiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen magnesiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;
  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässem.

Stand: VO (EU) 2017/195


Nr. 263
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cymoxanil
CAS-Nr. 57966-95-7
CIPAC-Nr. 419
IUPAC-Bezeichnung 1-[(E/Z)-2-cyano-2-methoxyiminoacetyl]-3-ethylurea
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cymoxanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 264
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dodemorph
CAS-Nr. 1593-77-7
CIPAC-Nr. 300
IUPAC-Bezeichnung cis/trans-[4-cyclododecyl]-2,6-dimethylmorpholine
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid an Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodemorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird.
  • Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 265
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester
CAS-Nr. 2905-69-3
CIPAC-Nr. 686
IUPAC-Bezeichnung methyl-2,5-dichlorobenzoate
Reinheit 1 ≥ 995 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler und Fungizid für die Veredelung von Weinreben dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 266
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metamitron
CAS-Nr. 41394-05-2
CIPAC-Nr. 381
IUPAC-Bezeichnung 4-amino-4,5-dihydro-3-methyl-6-phenyl-1,2,4-triazin-5-one
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metamitron für andere Anwendungen als Hackfrüchte achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metamitron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Vögeln, Säugetieren und terrestrischen Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zu den Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metamitron in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegen.

Stand: VO (EU) 2017/195


Nr. 267
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Sulcotrion
CAS-Nr. 99105-77-8
CIPAC-Nr. 723
IUPAC-Bezeichnung 2-(2-chloro-4-mesylbenzoyl)cyclohexane-1,3-dione
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
- Hydrogencyanid: höchstens 80 mg/kg
- Toluol: höchstens 4 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulcotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für insektenfressende Vögel, nicht zur Zielgruppe gehörende Wasser-und Landpflanzen sowie Nichtzielarthropoden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Sulcotrion in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/195

Nr. 268
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tebuconazol
CAS-Nr. 107534-96-3
CIPAC-Nr. 494
IUPAC-Bezeichnung (RS)-1-p-chlorophenyl-4,4-dimethyl-3-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-pentan-3-ol
Reinheit 1 ≥ 905 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid und als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Tebuconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;
  • die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers bei Ausbringung des Wirkstoffes in Regionen mit empfindlichen Böden oder schwierigen Klimabedingungen, insbesondere das Auftreten des Metaboliten 1,2,4-Triazol im Grundwasser;
  • den Schutz körnerfressender Vögel und Säugetiere sowie pflanzenfressender Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
  • den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2020/1160; 2019/707; 921/2014

Nr. 269
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Triadimenol
CAS-Nr. 55219-65-3
CIPAC-Nr. 398
IUPAC-Bezeichnung (1RS,2RS;1RS,2SR)-1-(4-chlorophenoxy)-3,3-dimethyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl) butan-2-ol
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
Isomer a (1RS,2SR), Isomer B (1RS,2RS)
Diastereomer A, RS + SR, Bereich: 70 bis 85 %
Diastereomer B, RR + SS, Bereich: 15 bis 30 %
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triadimenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Vorhandensein von N-Methylpyrrolidon in formulierten Produkten im Hinblick auf die Gefährdung von Anwendern, Arbeitern und Umstehenden;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen zur Spezifikation;
  • Informationen, mit denen die Bewertung des Risikos für Vögel und Säugetiere vertieft werden kann;
  • Informationen, mit denen das Risiko endokrin wirkender Eigenschaften für Fische genauer untersucht werden kann.

Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Triadimenol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Triadimenol vorlegt.

Nr. 270
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Methomyl
CAS-Nr. 16752-77-50
CIPAC-Nr. 264
IUPAC-Bezeichnung S-methyl (EZ)-N-(methylcarbamoyloxy)thioacetimidate
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.09.2009
Befristung der Zulassung 31.08.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid für Gemüse dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,25 kg Wirkstoff/Hektar je Ausbringung und höchstens zwei Ausbringungen je Saison.

Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. Juni 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methomyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit: die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben; besondere Aufmerksamkeit ist der Exposition von Anwendern mit tragbaren Rücken- oder Handgeräten zu widmen;
  • den Schutz von Vögeln;
  • den Schutz von Wasserorganismen: Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthalten, wie etwa Abstandsauflagen, die Verringerung des Eintrags durch Abfluss und abdriftreduzierende Düsen;
  • den Schutz von Nichtzielarthropoden, insbesondere Bienen: es sind Risikobegrenzungsmaßnahmen zur Vermeidung jeglichen Kontakts mit Bienen zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Formulierungen auf der Basis von Methomyl wirksame Repellents und/oder Emetika enthalten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


Nr. 271
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bensulfuron
CAS-Nr. 83055-99-6
CIPAC-Nr. 502.201
IUPAC-Bezeichnung α-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-toluic acid (bensulfuron)
methyl α-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-toluate (bensulfuron-methyl)
Reinheit 1 ≥ 975 g/kg
Datum der Zulassung 01.11.2009
Befristung der Zulassung 31.10.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bensulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Studien zur Spezifikation;
  • Informationen zum Abbauweg und zur Abbaurate von Bensulfuron-methyl in überschwemmten aeroben Böden;
  • Informationen zur Relevanz der Metaboliten für die Bewertung der Verbrauchergefährdung.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 272
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Natrium-5-nitroguaiacolat
CAS-Nr. 67233-85-6
CIPAC-Nr. nicht zugeteilt
IUPAC-Bezeichnung Sodium-2-methoxy-5-nitrophenolate
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.11.2009
Befristung der Zulassung 31.10.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Anwendersicherheit; die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 273
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Natrium-o-nitrophenolat
CAS-Nr. 824-39-5
CIPAC-Nr. nicht zugeteilt
IUPAC-Bezeichnung Sodium 2-nitrophenolate;
sodium-o-nitrophenolate
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:
Phenol
Höchstgehalt: 0,1 g/kg
2,4-Dinitrophenol
Höchstgehalt: 0,14 g/kg
2,6-Dinitrophenol
Höchstgehalt: 0,32 g/kg
Datum der Zulassung 01.11.2009
Befristung der Zulassung 31.10.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Anwendersicherheit; Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

Stand: VO (EU) 2017/555


Nr. 274
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Natrium-p-nitrophenolat
CAS-Nr. 824-78-2
CIPAC-Nr. nicht zugeteilt
IUPAC-Bezeichnung Sodium 4-nitrophenolate; sodium p-nitrophenolate
Reinheit 1 ≥ 998 g/kg
Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklicht
Phenol
Höchstgehalt: 0,1 g/kg
2,4-Dinitrophenol
Höchstgehalt: 0,07 g/kg
2,6-Dinitrophenol
Höchstgehalt: 0,09 g/kg
Datum der Zulassung 01.11.2009
Befristung der Zulassung 31.10.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Anwendersicherheit; Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 275
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tebufenpyrad
CAS-Nr. 119168-77-3
CIPAC-Nr. 725
IUPAC-Bezeichnung N-(4-tert-butylbenzyl)-4-chloro-3-ethyl-1-methylpyrazole-5-carboxamide
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.11.2009
Befristung der Zulassung 31.10.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tebufenpyrad enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Formulierungen als wasserlösliche Beutel achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenpyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die
    Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen;
  • den Schutz insektenfressender Vögel; es ist sicherzustellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen, aus denen hervorgeht, dass keine relevanten Verunreinigungen vorliegen;
  • weitere Informationen zur Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 276
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Chlormequat
CAS-Nr. 7003-89-6 (Chlormequat)
CAS-Nr. 999-81-5 (Chlormequatchlorid)
CIPAC-Nr. 143 (Chlormequat)
CIPAC-Nr. 143.302 (Chlormequatchlorid)
IUPAC-Bezeichnung 2-chloroethyltrimethylammonium (chlormequat)
2-chloroethyltrimethylammonium chloride
(chlormequat chloride)
Reinheit 1 ≥ 636 g/kg Verunreinigungen:
1,2-Dichlorethan: max. 0,1 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)
Chlorethen (Vinylchlorid): max. 0,0005 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)
Datum der Zulassung 01.12.2009
Befristung der Zulassung 30.11.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler für Getreide und nicht essbare Feldfrüchte dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Chlormequat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Roggen und Triticale, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlormequat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (Adsorptionsstudien bei 20 °C, Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentrationen im Grundwasser, im Oberflächenwasser und im Sediment), die Methoden zur Überwachung der Bestimmung des Stoffs in tierischen Erzeugnissen bzw. im Wasser sowie die Risiken für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Chlormequat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2017/555


Nr. 277 - gestrichen -(Gültig ab 01.01.2019 s. Teil E)
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kupferverbindungen:

Kupferhydroxid
CAS-Nr. 20427-59-2
CIPAC-Nr. 44.305

Kupferoxychlorid
CAS-Nr. 1332-65-6 bzw. 1332-40-7
CIPAC-Nr. 44.602

Kupferoxid
CAS-Nr. 1317-39-1
CIPAC-Nr. 44.603

Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)
CAS-Nr. 8011-63-0
CIPAC-Nr. 44.604

Dreibasisches Kupfersulfat
CAS-Nr. 12527-76-3
CIPAC-Nr. 44.306

Stand: VO'en (EU) 2018/1981; 2018/84; 2015/232

Nr. 278
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Propaquizafop
CAS-Nr. 111479-05-1
CIPAC-Nr. 173
IUPAC-Bezeichnung 2-isopropylidenamino-oxyethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
Höchstgehalt an Toluol. 5 g/kg
Datum der Zulassung 01.12.2009
Befristung der Zulassung 30.11.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propaquizafop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen;
  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen über die maßgebliche Verunreinigung Ro 41-5259;
  • Informationen, die näheren Aufschluss über das Risiko für Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden geben.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 279
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
Quizalofop-P

Quizalofop-P-tefuryl
CAS-Nr. 119738-06-6
CIPAC-Nr. 641.226
Quizalofop-P-ethyl
CAS-Nr. 100646-51-3
CIPAC-Nr. 641.202
IUPAC-Bezeichnung
(RS)-Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)
phenoxy]propionate
ethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy) phenoxy]propionate
Reinheit 1
≥ 795 g/kg ≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung
01.12.2009 01.12.2009
Befristung der Zulassung
30.11.2021 30.11.2021
Sonderbestimmungen TEIL a

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts zu Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2017/1530; 2017/555

Nr. 280
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Teflubenzuron
CAS-Nr. 83121-18-0
CIPAC-Nr. 450
IUPAC-Bezeichnung 1-(3,5-dichloro-2,4-difluorophenyl)-3-(2,6-difluorobenzoyl)urea
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.12.2009
Befristung der Zulassung 30.11.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid in Gewächshäusern (auf künstlichem Substrat oder in geschlossenen Hydrokultursystemen) dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Teflubenzuron enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teflubenzuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; Freisetzungen im Rahmen der Anwendung in Gewächshäusern müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und sollten keinesfalls in größeren Mengen in umliegende Gewässer gelangen können;
  • den Schutz von Bienen, die nicht in das Gewächshaus gelangen können sollten;
  • den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;
  • die sichere Entsorgung von Kondenswasser, abfließendem Wasser und Substrat, um eine Gefährdung der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen sowie die Kontamination von Oberflächen- und Grundwasser auszuschließen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


Nr. 281
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Zeta-Cypermethrin
CAS-Nr. 52315-07-8
CIPAC-Nr. 733
IUPAC-Bezeichnung Stereoisomerengemisch (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat, wobei sich das Verhältnis zwischen dem Isomerenpaar (S);(1RS,3RS) und (S);(1RS,3SR) im Bereich von 45-55 bzw. 55-45 bewegen muss)
Reinheit 1 ≥ 850 g/kg
Verunreinigungen:
Toluol: max. 2 g/kg
Teere: max. 12,5 g/kg
Datum der Zulassung 01.12.2009
Befristung der Zulassung 30.11.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Zeta-Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Getreide, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition gegenüber 3-Phenoxybenzaldehyd, einem Abfallprodukt, das bei der Verarbeitung entstehen kann, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zeta-Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Vögeln, Wasserorganismen, Bienen sowie nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden und im Boden lebenden Makroorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (aerober Abbau im Boden) sowie das Langzeitrisiko für Vögel, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden. Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Zeta-Cypermethrin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 282
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Chlorsulfuron
CAS-Nr. 64902-72-3
CIPAC-Nr. 391
IUPAC-Bezeichnung 1-(2-chlorophenylsulfonyl)-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)urea
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
Für 2-Chlorbenzensulfonamid (IN-A4097) nicht mehr als 5 g/kg und
für 4-Methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-amin (IN-A4098) nicht mehr als 6 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlorsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden,
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

  • stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Chlorsulfuron als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die betroffenen Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-A4097, IN-A4098, IN-JJ998, IN-B5528 und IN-V7160 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für den betreffenden Stoff vorlegt.

Nr. 283
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cyromazin
CAS-Nr. 66215-27-8
CIPAC-Nr. 420
IUPAC-Bezeichnung N-cyclopropyl-1,3,5-triazine-2,4,6-triamine
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Cyromazin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Tomaten, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyromazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von Bestäubern.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten NOa 435343 sowie zum Risiko für Wasserorganismen. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Cyromazin in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.

Nr. 284
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dimethachlor
CAS-Nr. 50563-36-5
CIPAC-Nr. 688
IUPAC-Bezeichnung 2-chloro-N-(2-methoxyethyl)acet-2',6'-xylidide
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin: höchstens 0,5 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid in einer Menge von max. 1,0 kg/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden,
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten CGa 50266, CGa 354742, CGa 102935 und SYN 528702 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

  • stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Dimethachlor als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten CGa 50266, CGa 354742, CGa 102935 und SYN 528702 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/555


Nr. 285
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Etofenprox
CAS-Nr. 80844-07-1
CIPAC-Nr. 471
IUPAC-Bezeichnung 2-(4-ethoxyphenyl)-2-methylpropyl 3-phenoxybenzyl ether
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etofenprox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
  • den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

  • stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Risiko für Wasserorganismen, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner, sowie zur Biomagnifikation vorlegt;
  • stellen sicher, dass weitere Studien zum Endokrindisruptionspotenzial bei Wasserorganismen vorgelegt werden (bei Fischen eine vollständige Lebenszyklusstudie).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegen.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 286
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Lufenuron
CAS-Nr. 103055-07-8
CIPAC-Nr. 704
IUPAC-Bezeichnung (RS)-1-[2,5-dichloro-4-(1,1,2,3,3,3-hexafluoropropoxy)-phenyl]-3- (2,6-difluorobenzoyl)-urea
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid in geschlossenen Räumen oder außerhalb in Köderstationen dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Lufenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die hohe Persistenz in der Umwelt und das hohe Risiko der Bioakkumulation; sie stellen sicher, dass die Verwendung von Lufenuron keine nachteilige Langzeitwirkung auf Nichtzielorganismen hat;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielorganismen im Boden, Bienen, nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, Oberflächenwasser und Wasserorganismen in empfindlichen Bereichen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

  • stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.
Nr. 287
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Penconazol
CAS-Nr. 66246-88-6
CIPAC-Nr. 446
IUPAC-Bezeichnung (RS)-1-[2-(2,4-dichloro-phenyl)-pentyl]-1H-[1,2,4]triazole
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Penconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2017/555


Nr. 288
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Triallat
CAS-Nr. 2303-17-5
CIPAC-Nr. 97
IUPAC-Bezeichnung S-2,3,3-trichloroallyl di-isopropyl
(thiocarbamate)
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
NDIPa (Nitroso-diisopropylamin)
max. 0,02 mg/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triallat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Triallat-Rückständen in behandelten Kulturen, Folgekulturen sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;
  • das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch das Abbauprodukt TCPSA, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen zur Bewertung des Primärmetabolismus in Pflanzen;
  • weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten Diisopropylamin;
  • weitere Informationen zum Potenzial der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette;
  • weitere Informationen zum Risiko für fischfressende Säugetiere und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 289
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Triflusulfuron
CAS-Nr. 126535-15-7
CIPAC-Nr. 731
IUPAC-Bezeichnung 2-[4-dimethylamino-6-(2,2,2-trifluoroethoxy)-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl]- m-toluic acid
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflusulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen der Metaboliten IN-M7222 und IN-E7710 in Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Wasserpflanzen vor dem Risiko durch Triflusulfuron und den Metaboliten IN-66036; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;
  • das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch die Abbauprodukte IN-M7222 und IN-W6725, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Wird Triflusulfuron als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten IN-M7222, IN-D8526 und IN-E7710 im Hinblick auf Krebs. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2019/1589; 287/2012

Nr. 290
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Difenacoum
CAS-Nr. 56073-07-5
CIPAC-Nr. 514
IUPAC-Bezeichnung 3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl]- 4-hydroxycoumarin
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 30.12.2019
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Rodentizid in Form vorbereiteter Köder, die sich in speziell konstruierten, gegen Eingriffe geschützten und gesicherten Köderkisten befinden, dürfen zugelassen werden.

Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen.

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Difenacoum und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Vögeln und nicht zur Zielgruppe gehörenden Säugetieren vor Primär- und Sekundärvergiftungen. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Methoden zur Rückstandsbestimmung von Difenacoum in Körperflüssigkeiten übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 vorlegt.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2009 vorlegt.

Nr. 291- gestrichen gem. Art. 1 der VO (EU) 175/2013 -Übergangsbestimmungen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Didecyldimethylammoniumchlorid
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. nicht vergeben

Stand: VO (EU)175/2013


Nr. 292
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Schwefel
CAS-Nr. 7704-34-9
CIPAC-Nr. 18
IUPAC-Bezeichnung Schwefel
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefel und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere, Sedimentorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Schwefel in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2011 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 293
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tetraconazol
CAS-Nr. 112281-77-3
CIPAC-Nr. 726
IUPAC-Bezeichnung (RS)-2-(2,4-dichlorophenyl)-3-(1H-1.2,4-triazol-1-yl)-propyl-1,1,2,2-tetrafluoroethyl ether
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg (racemisches Gemisch)
Verunreinigung Toluen: höchstens 13 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tetraconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden,
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern

  • die Vorlage weiterer Informationen zu einer differenzierteren Gefahrenbewertung;
  • weitere Informationen über die Spezifikation bezüglich der Ökotoxizität;
  • weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten potenzieller Metaboliten in allen relevanten Kompartimenten;
  • eine differenziertere Bewertung der Gefahren, die von diesen Metaboliten für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden ausgehen;
  • weitere Informationen über eventuelle Störungen des Hormonhaushalts von Vögeln, Säugetieren und Fischen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 294
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Paraffinöle
CAS-Nr. 64742-46-7
CAS-Nr. 72623-86-0
CAS-Nr. 97862-82-3
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Paraffinöl
Reinheit 1 Europäisches Arzneibuch 6.0
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern

  • die Vorlage der Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, um die Einhaltung der Reinheitskriterien des Europäischen Arzneibuchs 6.0 zu überprüfen.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. Juni 2010 vorlegen.

Stand: VO (EU) 2017/555


Nr. 295
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Paraffinöl
CAS-Nr. 8042-47-5
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Paraffinöl
Reinheit 1 Europäisches Arzneibuch 6.0
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöl mit der CAS-Nummer 8042-47-5 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern:

die Vorlage der Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, um die Einhaltung der Reinheitskriterien des Europäischen Arzneibuchs 6.0 zu überprüfen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. Juni 2010 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/555

Nr. 296
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cyflufenamid
CAS-Nr. 180409-60-3
CIPAC-Nr. 759
IUPAC-Bezeichnung (Z)-N-[α-(cyclopropylmethoxyimino)-2,3-difluoro-6-(trifluoromethyl)benzyl]- 2-phenylacetamide
Reinheit 1 > 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.04.2010
Befristung der Zulassung 31.03.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Oktober 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyflufenamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2017/1527

Nr. 297
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fluopicolid
CAS-Nr.: 239110-15-7
CIPAC-Nr. 787
IUPAC-Bezeichnung 2,6-dichloro-N-[3-chloro-5-(trifluoromethyl)-2-pyridylmethyl]benzamide
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Der Gehalt an der Veruneinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der Zulassung 01.06.2010
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluopicolid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf

  • den Schutz von aquatischen Organismen;
  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Anwender bei der Anwendung;
  • den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Akkumulation und Exposition Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis spätestens 30. April 2012 weitere Informationen über die Bedeutung des Metaboliten M15 für das Grundwasser vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/1527

Nr. 298
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Heptamaloxyloglucan
CAS-Nr.: 870721-81-6
CIPAC-Nr. liegt nicht vor
IUPAC-Bezeichnung Vollständige IUPAC-Bezeichnung siehe Fußnote (+)
Xyl p: xylopyranosyl
Glc p: glucopyranosyl
Fuc p: fucopyranosyl
Gal p: galactopryanosyl
Glc-ol: glucitol
Reinheit 1 ≥ 780 g/kg
Der Gehalt an der Vereinigung Patulin darf 50 µg/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der Zulassung 01.06.2010
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Heptamaloxyloglucan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2017/1527

Nr. 299
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z.B. Natriumsalz)
CAS-Nr. 90-43-7
CIPAC-Nr. 246
IUPAC-Bezeichnung biphenyl-2-ol
Reinheit 1 ≥ 998 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2010
Befristung der Zulassung 31.12.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid zur Anwendung nach der Ernte im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2-Phenylphenol in der durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geänderten Fassung vom 28. Oktober 2010 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • es müssen angemessene Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung einschließlich des Wassers zur Reinigung des Gießsystems bzw. anderer Anwendungssysteme eingeführt werden. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, so sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen über das Risiko einer Depigmentierung der Haut bei Arbeitskräften und Verbrauchern durch eine mögliche Exposition gegenüber dem Metaboliten 2-Phenylhydrochinon (PHQ) auf der Schale von Zitrusfrüchten;
  • zusätzliche Informationen, die bestätigen, dass die für Rückstandsuntersuchungen verwendete Analysemethode die Rückstände von 2-Phenylphenol, PHQ und deren Konjugaten korrekt beziffert.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2011 vorlegt.

Außerdem stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen vorlegt, die die Angaben zu den Rückstandswerten aufgrund anderer Anwendungsverfahren als dem in Gießkammern bestätigen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2012 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2017/555


Nr. 300
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Malathion
CAS-Nr. 121-75-5
CIPAC-Nr. 12
IUPAC-Bezeichnung diethyl (dimethoxyphosphinothioylthio)succinate
oder
S-1,2-bis(ethoxycarbonyl)ethyl O,O-dimethyl phosphorodithioate racemate
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
Isomalathion: höchstens 2 g/kg
Datum der Zulassung 01.05.2010
Befristung der Zulassung 30.04.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Malathion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. Freisetzungen aus Gewächshäusern wie Kondenswasser, abfließendes Wasser, Boden oder künstliches Substrat, um Risiken für Wasserorganismen auszuschließen;
  2. den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;
  3. den Schutz der Anwender und Arbeiter, um zu gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  4. den Schutz der Verbraucher im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Formulierungen auf Malathionbasis mit der erforderlichen Anleitung versehen sind, um die Gefahr auszuschließen, dass sich bei Lagerung und Transport Isomalathion in einer den zulässigen Höchstgehalt überschreitenden Menge bildet.

Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und eine angemessene Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vorschreiben.

Stand: VO'en (EU) 2018/1495; 2017/1527

Nr. 301
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Penoxsulam
CAS-Nr. 219714-96-2
CIPAC-Nr. 758
IUPAC-Bezeichnung 3-(2,2-difluoroethoxy)-N-(5,8-dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-c]pyrimidin-2-yl)- α,α,α-trifluorotoluene-2-sulfonamide
Reinheit 1 > 980 g/kg
Der Gehalt der Verunreinigung Bis-CHYMP 2-chlor-4-[2-(2-Chlor-5-methoxy-4-pyrimidinyl)hydrazino]-5-ethoxypyrimidin darf im technischen Material 0,1 g/kg nicht überschreiten,
Datum der Zulassung 01.08.2010
Befristung der Zulassung 31.07.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penoxsulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen des Metaboliten BSCTa in Folgekulturen;
  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Umgang mit dem Risiko für höhere Wasserpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche vorlegt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Juli 2012 übermittelt.

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO (EU) 2017/2069

Nr. 302
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Proquinazid
CAS-Nr. 189278-12-4
CIPAC-Nr. 764
IUPAC-Bezeichnung 6-iodo-2-propoxy-3-propylquinazolin-4(3H)-one
Reinheit 1 > 950 g/kg
Datum der Zulassung 01.08.2010
Befristung der Zulassung 31.07.2022
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Proquinazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • bei der Anwendung auf Weintrauben: das Langzeitrisiko für regenwurmfressende Vögel;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Proquinazidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen;
  • die Anwendersicherheit.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO (EU) 2017/2069

Nr. 303
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Spirodiclofen
CAS-Nr. 148477-71-8
CIPAC-Nr. 737
IUPAC-Bezeichnung 3-(2,4-dichlorophenyl)-2-oxo-1-oxaspiro[4.5]dec-3-en-4-yl-2,2-dimethylbutyrate
Reinheit 1 > 965 g/kg
Der Gehalt der folgenden Verunreinigungen darf im technischen Material folgenden Wert nicht überschreiten:
3-(2,4-Dichlorphenyl)-4-hydroxy-1-oxaspiro[4,5]dec-3-en-2-on (BAJ-2740 enol): ≤ 6 g/kg
N,N Dimethylacetamid: ≤ 4 g/kg
Datum der Zulassung 01.08.2010
Befristung der Zulassung 31.07.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Akarizid oder Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Spirodiclofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Langzeitrisiko für Wasserorganismen;
  • die Anwendersicherheit;
  • das Risiko für Bienenlarven.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Nr. 304
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metalaxyl
CAS-Nr. 57837-19-1
CIPAC-Nr. 365
IUPAC-Bezeichnung Methyl N-(methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-DL-alaninate
Reinheit 1 950 g/kg
Die Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 1 g/kg festgelegt wird.
Datum der Zulassung 01.07.2010
Befristung der Zulassung 30.06.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGa 62826 und CGa 108906, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Stand: VO (EU) 2017/2069


Nr. 305
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flonicamid (IKI-220)
CAS-Nr. 158062-67-0
CIPAC-Nr. 763
IUPAC-Bezeichnung N-cyanomethyl-4-(trifluoromethyl)nicotinamide
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der Zulassung 01.09.2010
Befristung der Zulassung 31.08.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flonicamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Anwender und für Arbeiter beim Wiederbetreten nach der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen,
  • das Risiko für Bienen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO (EU) 2017/2069

Nr. 306
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Triflumizol
CAS-Nr. 99387-89-0
CIPAC-Nr. 730
IUPAC-Bezeichnung (E)-4-chloro-α,α,α-trifluoro-N-(1-imidazol-1-yl-2-propoxyethylidene)-o-toluidine
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Verunreinigungen:
Toluol: höchstens 1 g/kg
Datum der Zulassung 01.07.2010
Befristung der Zulassung 30.06.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid auf künstlichen Substraten in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflumizol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; die Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Nr. 307
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Sulfurylfluorid
CAS-Nr. 002699-79-8
CIPAC-Nr. 757
IUPAC-Bezeichnung Sulfuryl fluoride
Reinheit 1 > 994 g/kg
Datum der Zulassung 01.11.2010
Befristung der Zulassung 31.10.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid/Nematizid (Begasungsmittel) durch gewerbliche Anwender in abdichtbaren Räumen zugelassen werden,
  1. wenn diese leer sind oder,
  2. falls sich Lebens- oder Futtermittel in begasten Räumen befinden, wenn die Anwender und die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass nur diejenigen Lebens- oder Futtermittel in die Lebensmittel- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 nicht überschreiten; zu diesem Zweck führen die Anwender und die Lebensmittelunternehmer in vollem Umfang Maßnahmen durch, die den HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 gleichwertig sind; insbesondere ermitteln die Anwender den kritischen Kontrollpunkt, an dem eine Kontrolle unerlässlich ist, um zu verhindern, dass die Rückstandshöchstgehalte überschritten werden, und legen wirksame Verfahren zur Überwachung dieses kritischen Kontrollpunkts fest und führen diese durch.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 7. Dezember 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Sulfurylfluorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • auf das von anorganischem Fluorid ausgehende Risiko durch verunreinigte Produkte wie Mehl und Kleie, die während der Begasung im Mahlwerk verblieben sind, oder Getreide, das in Silos in der Mühle gelagert war. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur solche Produkte in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten;
  • das Risiko für Anwender und für Arbeiter, etwa beim Wiederbetreten von Räumen nach der Belüftung. Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät oder andere geeignete persönliche Schutzausrüstungen tragen;
  • das Risiko für Umstehende durch Einrichtung einer Sperrzone um den begasten Bereich.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde ab dem 30. Juni 2017 alle fünf Jahre Überwachungsdaten über die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Troposphäre. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).

Stand: VO'en (EU) 2018/184; 2017/270


Nr. 308
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver)
CAS-Nr.: Keine
CIPAC-Nr.: Keine
Der Wirkstoff wird aus dem Samenpulver von Trigonella foenum-grae-cum L. (Bockshornklee) hergestellt.
IUPAC-Bezeichnung Nicht anwendbar
Reinheit 1 100 % Bockshornkleesamen-Pulver ohne Zusätze und keine Extraktion; der Samen hat Lebensmittelqualität.
Datum der Zulassung 01.11.2010
Befristung der Zulassung 31.10.2020
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden zugelassen.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über FEN 560 (Bockshornkleesamen-Pulver) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2019/324; 2018/184

Nr. 309
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Haloxyfop-P
CAS-Nr.: Säure: 95977-29-0
Ester: 72619-32-0
CIPAC-Nr.: Säure: 526
Ester: 526.201
IUPAC-Bezeichnung Säure: (R)-2-[4-(3-chloro-5-trifluoromethyl-2-pyridyloxy)phenoxy] propanoic acid
Ester: Methyl (R)-2-{4-[3-chloro-5-(trifluoromethyl)-2-pyridyloxy]phenoxy}}propionate
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
(Haloxyfop-P-methylester)
Datum der Zulassung 01.01.2011
Befristung der Zulassung 31.12.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,052 kg Wirkstoff/ha je Ausbringung, und es darf nur eine Ausbringung alle drei Jahre zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Haloxyfop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz des Grundwassers vor dem relevanten Bodenmetaboliten DE-535 Pyridinon, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter besonderen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Pufferzonen;
  • die Verbrauchersicherheit in Bezug auf die Konzentration des Metaboliten DE-535 Pyridinol im Grundwasser.

Stand: VO'en (EU) 2018/670; 2015/2233

Nr. 310
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Napropamid
CAS-Nr. 15299-99-7
IUPAC-Bezeichnung (RS)-N,N-diethyl-2-(1-naphthyloxy)propionamide
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
(Racemisches Gemisch)
Relevante Verunreinigung
Toluol: höchstens 1,4 g/kg
Datum der Zulassung 01.01.2011
Befristung der Zulassung 31.12.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Napropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit: Die Verwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Abstandsauflagen;
  • die Sicherheit der Verbraucher im Hinblick auf das Vorkommen des Metaboliten 2-(1-Naphthyloxy)propionsäure ("NOPA") im Grundwasser.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 Informationen vorlegt, die die Bewertung der Oberflächengewässer-Exposition hinsichtlich der Photolyse-Metaboliten und des Metaboliten NOPa bestätigen, sowie Informationen betreffend die Risikobewertung für Wasserpflanzen.

Stand: VO (EU) 2018/670

Nr. 311
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Quinmerac
CAS-Nr. 90717-03-6
CIPAC-Nr. 563
IUPAC-Bezeichnung 7-chloro-3-methylquinoline-8-carboxylic acid
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.05.2011
Befristung der Zulassung 30.04.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinmerac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Quinmerac (und seinen Metaboliten) in Folgekulturen;
  • das Risiko für Wasserorganismen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen über:

  • die Möglichkeit, dass der Pflanzenmetabolismus zur Öffnung des Quinolinrings führt;
  • Rückstände in Folgekulturen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer aufgrund des Metaboliten BH 518-5.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und -informationen bis zum 30. April 2013 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1260

Nr. 312
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metosulam
CAS-Nr. 139528-85-1
CIPAC-Nr. 707
IUPAC-Bezeichnung 2',6'-dichloro-5,7-dimethoxy-3'-methyl[1,2,4]triazolo [1,5-a]pyrimidine-2-sulfonanilide
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.05.2011
Befristung der Zulassung 30.04.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metosulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. November 2011 weitere Informationen über die Spezifikation des technischen Wirkstoffs vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 30. April 2013 Bestätigungsdaten vorlegt über

  • die mögliche Abhängigkeit der Bodenabsorption vom pH-Wert, die Versickerung ins Grundwasser und die Oberflächenwasserexposition in Bezug auf die Metaboliten M01 und M02;
  • die mögliche Gentoxizität einer Verunreinigung.


Nr. 313
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pyridaben
CAS-Nr. 96489 71-3
CIPAC-Nr. 583
IUPAC-Bezeichnung 2-tert-butyl-5-(4-tert-butylbenzylthio)-4-chloropyrididiazin-3(2H)-one
Reinheit 1 >980 g/kg
Datum der Zulassung 01.05.2011
Befristung der Zulassung 30.04.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen ggf. die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;
  • das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und es müssen gegebenenfalls geeignete Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Pyridaben in Gebieten eingeleitet werden, die von fliegenden Bienen oder Bienenzüchtern intensiv frequentiert werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • die Risiken für das Wasserkompartiment durch Exposition der Metaboliten W-1 und B-3 zur Fotolyse im wässrigen Milieu,
  • das potenzielle langfristige Risiko für Säugetiere,
  • die Bewertung fettlöslicher Rückstände.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 30. April 2013 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2018/1260

Nr. 314
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Zinkphosphid
CAS-Nr. 1314-84-7
CIPAC-Nr. 69
IUPAC-Bezeichnung Trizinc diphosphide
Reinheit 1 ≥ 800 g/kg
Datum der Zulassung 01.05.2011
Befristung der Zulassung 30.04.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von gebrauchsfertigen Ködern, die sich in Köderstationen oder an spezifischen Stellen befinden, dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zinkphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Nichtzielorganismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, insbesondere um die Verbreitung von Ködern zu vermeiden, wenn der Inhalt nur teilweise aufgenommen wurde.

Stand: VO (EU) 2018/1260

Nr. 315
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenbuconazol
CAS-Nr. 114369-43-6
CIPAC-Nr. 694
IUPAC-Bezeichnung (R,S) 4-(4-chlorophenyl)-2-phenyl-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)butyronitrile
Reinheit 1 ≥ 965 g/kg
Datum der Zulassung 01.05.2011
Befristung der Zulassung 30.04.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenbuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf

  • die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM);
  • das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Daten zur Bestätigung von Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission entsprechende Studien bis 30. April 2013 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Fenbuconazol innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD - oder alternativ dazu entsprechende Test-Leitlinien der Gemeinschaft - über die endokrine Wirkung vorlegt.

Nr. 316
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cycloxydim
CAS-Nr. 101205-02-1
CIPAC-Nr. 510
IUPAC-Bezeichnung (5RS)-2-[(EZ)-1-(ethoxyimino)butyl]-3-hydroxy-5-[(3RS)-thian-3-yl] cyclohex-2-en-1-one
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cycloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen über die Methoden zur Analyse auf Rückstände von Cycloxydim in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Mai 2013 solche Analysemethoden vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 317
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 6-Benzyladenin
CAS-Nr. 1214-39-7
CIPAC-Nr. 829
IUPAC-Bezeichnung N6-benzyladenine
Reinheit 1 ≥ 973 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 6-Benzyladenin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, zu treffen.

Stand: VO (EU) 2018/1266


Nr. 318
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bromuconazol
CAS-Nr. 116255-48-2
CIPAC-Nr. 680
IUPAC-Bezeichnung 1-[(2RS,4RS:2RS,4SR)-4-bromo-2-(2,4-dichlorophenyl)tetrahydrofurfuryl]- 1H-1,2,4-triazole
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der Zulassung 01.02.2011
Befristung der Zulassung 31.01.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bromuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen über Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  • Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Bromuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese bestätigenden Informationen bis spätestens 31. Januar 2013 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Bromuconazol innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD - oder alternativ dazu von entsprechenden Test-Leitlinien der Gemeinschaft - über die endokrine Wirkung vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/670

Nr. 319
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Myclobutanil
CAS-Nr. 88671-89-0
CIPAC-Nr. 442
IUPAC-Bezeichnung RS)-2-(4-chlorophenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)hexanenitrile
Reinheit 1 ≥ 925 g/kg
Die Verunreinigung N-Methyl-2-pyrrolidon darf 1 g/kg in technischem Material nicht übersteigen.
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Myclobutanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über Rückstände von Myclobutanil und seinen Metaboliten in nachfolgenden Wachstumsperioden sowie von Informationen, aus denen hervorgeht, dass die vorliegenden Rückstandsdaten alle Komponenten der Rückstandsdefinition abdecken.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Januar 2013 übermittelt.

Nr. 320
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Buprofezin
CAS-Nr. 953030-84-7
CIPAC-Nr. 681
IUPAC-Bezeichnung (Z)-2-tert-butylimino-3-isopropyl-5-phenyl-1,3,5-thiadiazinan-4-one
Reinheit 1 ≥ 985 g/kg
Datum der Zulassung 01.02.2011
Befristung der Zulassung 31.01.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid auf nicht essbaren Kulturpflanzen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Buprofezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Einhaltung einer angemessenen Wartezeit für Folgekulturen in Gewächshäusern;
  • das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2018/670; 2017/360


Nr. 321
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Triflumuron
CAS-Nr. 64628-44 0
CIPAC-Nr. 548
IUPAC-Bezeichnung 1-(2-chlorobenzoyl)-3-[4-trifluoromethoxyphenyl]urea
Reinheit 1 ≥ 955 g/kg
Verunreinigungen:
- N,N-Bis-[4-(trifluormethoxy)phenyl]urea: höchstens 1 g/kg
- 4-Trifluormethoxyanilin: höchstens 5 g/kg
Datum der Zulassung 01.04.2011
Befristung der Zulassung 31.03.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triflumuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Gewässerschutz;
  • den Schutz von Honigbienen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bestätigende Informationen im Hinblick auf das Langzeitrisiko für Vögel, das Risiko für wirbellose Wassertiere und das Risiko für die Entwicklung von Bienenlarven vorlegt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. März 2013 übermittelt.

Nr. 322
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Hymexazol
CAS-Nr. 10004-44-1
CIPAC-Nr. 528
IUPAC-Bezeichnung 5-methylisoxazol-3-ol (oder 5-methyl-1,2-oxazol-3-ol)
Reinheit 1 ≥ 985 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid für die Saatgutpelletierung von Zuckerrüben in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Hymexazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;
  • das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Art der Rückstände in Wurzelfrüchten sowie das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 323
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dodin
CAS-Nr. 2439-10-3
CIPAC-Nr. 101
IUPAC-Bezeichnung 1-dodecylguanidinium acetate
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das potenzielle langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere;
  • das Risiko für Wasserorganismen; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
  • das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
  • die Überwachung von Rückständen in Kernobst.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • die Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere;
  • die Bewertung des Risikos in natürlichen Oberflächenwassersystemen, in denen wichtige Metaboliten entstanden sein können.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 324
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Diethofencarb
CAS-Nr. 87130-20-9
CIPAC-Nr. 513
IUPAC-Bezeichnung isopropyl 3,4-diethoxycarbanilate
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Verunreinigungen:
Toluen: höchstens 1 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diethofencarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung widmen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden besondere Aufmerksamkeit und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorsehen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • die mögliche Aufnahme des Metaboliten 6-NO2-DFC in Folgekulturen,
  • die Risikobewertung für Nichtzielarthropoden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Nr. 325
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Etridiazol
CAS-Nr. 2593-15-9
CIPAC-Nr. 518
IUPAC-Bezeichnung ethyl-3-trichloromethyl-1,2,4-thiadiazol-5-yl ether
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Es dürfen nur Anwendungen als Fungizid in nicht bodengebundenen Systemen in Gewächshäusern zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Etridiazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für die Anwendung bei anderen Pflanzen als Zierpflanzen achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etridiazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • dem Risiko für Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
  • sicherstellen, dass geeignete Abfallentsorgungspraktiken für Abwasser aus der Bewässerung nicht bodengebundener Anbausysteme angewandt werden; lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem oder in natürliche Wasserkörper zu, so sorgen sie dafür, dass eine geeignete Risikobewertung durchgeführt wird;
  • dem Risiko für Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen;
  3. die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion mit denjenigen des Testmaterials, das in den Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde;
  4. die Relevanz der Pflanzenmetaboliten 5-Hydroxyethoxyetridiazolsäure und 3-Hydroxymethyletridiazol;
  5. die indirekte Exposition von Grundwasser und Bodenorganismen gegenüber Etridiazol und seinen Bodenmetaboliten Dichloretridiazol und Etridiazolsäure;
  6. den atmosphärischen Fern- und Nahtransport von Etridiazolsäure.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß den Nummern 4, 5 und 6 bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.


Nr. 326
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Indolyl-Buttersäure
CAS-Nr. 133-32-4
CIPAC-Nr. 830
IUPAC-Bezeichnung 4-(1H-indol-3-yl)butyric acid
Reinheit 1 ≥ 994 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Zierpflanzen dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Indolyl-Buttersäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter achten. Die Zulassungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, um die Exposition zu verringern.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Unterlagen, mit denen Folgendes bestätigt wird:

  • das Fehlen des Klastogenitätspotenzials von Indolyl-Buttersäure;
  • der Dampfdruck von Indolyl-Buttersäure mit Studie zur Inhalationstoxizität;
  • die natürliche Hintergrundkonzentration von Indolyl-Buttersäure im Boden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 327
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Oryzalin
CAS-Nr. 19044-88-3
CIPAC-Nr. 537
IUPAC-Bezeichnung 3,5-dinitro-N4,N4-dipropylsulfanilamide
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
N-nitrosodipropylamin:
< 0,1 mg/kg
Toluen: ≤ 4 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Oryzalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für pflanzenfressende Vögel und Säugetiere;
  • das Risiko für Bienen während der Blütezeit.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten OR13 4 und OR15 5 in gefährdeten Gebieten durch. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten, einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen (aus Vertraulichkeitsgranden als Verunreinigungen 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12 bezeichnet);
  2. die Relevanz des in den Toxizitätsunterlagen verwendeten Testmaterials hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
  3. die Risikobewertung für Wasserorganismen;
  4. die Relevanz der Metaboliten OR13 und OR15 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, sofern Oryzalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogenverdächtig ("Verdacht auf karzinogene Wirkung") eingestuft wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt. Die Informationen gemäß Nummer 4 sind innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung eines Beschlusses über die Einstufung von Oryzalin vorzulegen.

Nr. 328
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tau-Fluvalinat
CAS-Nr. 102851-06-9
CIPAC-Nr. 786
IUPAC-Bezeichnung (RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl N-(2-chloro-α,α,α-trifluoro-p-tolyl)-D-valinate
(Isomerenverhältnis 1:1)
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg
(R-α-cyano- und S-α-cyano-Isomere im Verhältnis 1:1)
Verunreinigungen:
Toluol: höchstens 5 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tau-Fluvalinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial wird mit der Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • das Risiko der Bioakkumulation/Biomagnifikation in der aquatischen Umwelt;
  • das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien bestätigende Informationen übermittelt im Hinblick auf:

  • die möglichen Umweltauswirkungen des potenziellen enantioselektiven Abbaus in Umweltmedien.

Stand: VO (EU) 2018/1266


Nr. 329
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Clethodim
CAS-Nr. 99129-21-2
CIPAC-Nr. 508
IUPAC-Bezeichnung (5RS) -2-{(1EZ) -1-[(2E) - 3-chloroallyloxyimino]propyl}-5-[(2RS) -2- (ethylthio) propyl]-3- hydroxycyclohex-2-en-1-one
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Verunreinigungen:
Toluol: höchstens 4 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Dezember 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Clethodim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf:

  • die Bewertungen der Boden- und Grundwasserexposition;
  • die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO'en (EU) 2018/1266; 87/2012

Nr. 330
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bupirimat
CAS-Nr. 41483-43-6
CIPAC-Nr. 261
IUPAC-Bezeichnung 5-butyl-2-ethylamino-6-methylpyrimidine-4-yl dimethylsulfamate
Reinheit 1 ≥ 945 g/kg
Verunreinigungen:
Ethirimol: max. 2 g/kg
Toluen: max. 3 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bupirimat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • das Risiko im Feld für Nichtzielarthropoden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Bestätigungsinformationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten; einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen;
  2. die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
  3. die kinetischen Parameter, den Abbau im Boden sowie die Adsorptions- und Desorptionsparameter für den Hauptbodenmetaboliten DE-B 6.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Bestätigungsdaten und -informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 331- gestrichen gem. Art. 3 der VO (EU) 486/2014 -Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenbutatinoxid
CAS-Nr. 13356-08-6
CIPAC-Nr. 359

Stand: VO (EU) 486/2014

Nr. 332
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenoxycarb
CAS-Nr. 79127-80-3
CIPAC-Nr. 425
IUPAC-Bezeichnung Ethyl 2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl carbamate
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Verunreinigungen:
Toluol: max. 1 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenoxycarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • das Risiko für Bienen und Nichtzielarthropoden. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Nichtzielarthropoden und für Bienenlarven.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Nr. 333
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 1-Decanol
CAS-Nr. 112-30-1
CIPAC-Nr. 831
IUPAC-Bezeichnung Decan-1-ol
Reinheit 1 ≥ 960 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 1-Decanol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände im Fall der Verwendung bei Lebens- oder Futtermittelkulturen;
  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden und Bienen, die dem Wirkstoff ausgesetzt sein können, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Anwendung auf in der Kultur blühenden Unkräutern aufhalten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über das Risiko für Wasserorganismen sowie Informationen zur Bestätigung der Bewertungen der Grundwasser-, Oberflächenwasser- und Sedimentexposition.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 334
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Isoxaben
CAS-Nr. 82558-50-7
CIPAC-Nr. 701
IUPAC-Bezeichnung N-[3-(1-ethyl-1-methylpropyl)-1,2-oxazol-5-yl]-2,6-dimethoxybenzamide
Reinheit 1 ≥ 910 g/kg
Toluol: ≤ 3 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen, das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und die mögliche Versickerung von Metaboliten in das Grundwasser.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen;
  3. die Rückstände in Folgekulturen;
  4. das mögliche Risiko für Wasserorganismen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a und b bis zum 30. November 2011 sowie die Informationen gemäß den Buchstaben c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266


Nr. 335
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fluometuron
CAS-Nr. 2164-17-2
CIPAC-Nr. 159
IUPAC-Bezeichnung 1,1-dimethyl-3-(α,α,α-trifluoro-m-tolyl)urea
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid für Baumwolle dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluometuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Anwendern und Arbeitern. Sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, gegebenenfalls Überwachungsprogramme im Hinblick auf eine mögliche Auswaschung des Wirkstoffs Fluometuron und der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin in besonders gefährdeten Gebieten durchzuführen;
  • das Risiko für nicht zu den Zielorganismen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern sowie für Nichtzielpflanzen. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller der Kommission Informationen vorlegen, die Folgendes bestätigen:

  1. die toxikologischen Eigenschaften des Pflanzenmetaboliten Trifluoressigsäure;
  2. die Analysemethoden zur Überwachung von Fluometuron in der Luft;
  3. die Analysemethoden zur Überwachung des Bodenmetaboliten Trifluormethylanilin im Boden und im Wasser;
  4. die Relevanz der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin für das Grundwasser, falls Fluometuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter "Kann vermutlich Krebs erzeugen" eingestuft wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. März 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Fluometuron vorlegen.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 336
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Carbetamid
CAS-Nr. 16118-49-3
CIPAC-Nr. 95
IUPAC-Bezeichnung (R)-1-(Ethylcarbamoyl)ethyl carbanilate
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carbetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für Nichtzielpflanzen;
  3. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Nr. 337
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Carboxin
CAS-Nr. 5234-68-4
CIPAC-Nr. 273
IUPAC-Bezeichnung 5,6-dihydro-2-methyl-1,4-oxathiine-3-carboxanilide
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid bei der Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Folgendes vorschreiben: Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen, und diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carboxin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Anwender;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion einschließlich geeigneter Analysedaten;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen;
  3. den Vergleich und die Verifizierung des Testmaterials, das in den Unterlagen zur Toxizität bei Säugetieren und zur Ökotoxizität verwendet wurde, mit der Spezifikation des technischen Materials;
  4. die Analysemethoden zur Überwachung des Metaboliten M6 7 im Boden, im Grund- und im Oberflächenwasser sowie zur Überwachung des Metaboliten M9 8 im Grundwasser,
  5. zusätzliche Werte hinsichtlich des für einen 50 %-igen Abbau der Bodenmetaboliten P/V-54 9 und P/V-55 10 im Boden erforderlichen Zeitraums;
  6. den Metabolismus in Folgekulturen;
  7. die Langzeitgefährdung von körnerfressenden Vögeln, körnerfressenden Säugetieren und pflanzenfressenden Säugetieren;
  8. die Relevanz der Bodenmetaboliten P/V-54 11, P/V-55 12 und M9 13 für das Grundwasser, falls Carboxin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter "Kann vermutlich Krebs erzeugen" eingestuft wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 30. November 2011, die Informationen gemäß den Buchstaben d, e, f und g bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe h binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Carboxin vorlegt.

Stand: VO 'en (EU) 2019/324; 2018/1266

Nr. 338
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cyproconazol
CAS-Nr. 94361-06-5
CIPAC-Nr. 600
IUPAC-Bezeichnung (2RS,3RS;2RS,3SR)-2-(4-chlorophenyl)-3-cyclopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl) butan-2-ol
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyproconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM);
  • das Risiko für Wasserorganismen

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation;
  2. die Analysemethoden zur Überwachung von Cyproconazol im Boden sowie in Körperflüssigkeiten und -geweben;
  3. die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  4. die Langzeitgefährdung pflanzenfressender Säugetiere;
  5. die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 30. November 2011, die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe e binnen zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorlegt.


Nr. 339
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dazomet
CAS-Nr. 533-74-4
CIPAC-Nr. 146
IUPAC-Bezeichnung 3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazinane-2-thione
oder
tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazine-2-thione
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen als Bodenbegasungsmittel dürfen zugelassen werden. Die Verwendung ist auf eine Anwendung jedes dritte Jahr zu beschränken.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dazomet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die mögliche Grundwasserkontamination durch Methylisothiocyanat;
  2. die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports von Methylisothiocyanat und damit zusammenhängender Umweltrisiken;
  3. die akute Gefährdung insektenfressender Vögel;
  4. die Langzeitgefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 340
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metaldehyd
CAS-Nr. 108-62-3 (Tetramer)
9002-91-9 (Homopolymer)
CIPAC-Nr. 62
IUPAC-Bezeichnung r-2, c-4, c-6, c-8-tetramethyl-1,3,5,7-tetroxocane
Reinheit 1 ≥ 985 g/kg
Acetaldehyd max. 1.5 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Molluscizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metaldehyd und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Anwender und Arbeiter;
  • die Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
  • das akute Risiko und das Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen ein wirksames Abwehrmittel gegen Hunde vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 341
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Sintofen
CAS-Nr. 130561-48-7
CIPAC-Nr. 717
IUPAC-Bezeichnung 1-(4-chlorophenyl)-1,4-dihydro-5-(2-methoxyethoxy)-4-oxocinnoline-3-carboxylic acid
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Verunreinigungen:
2-Methoxyethanol, höchstens 0,25 g/kg
N,N-Dimethylformamid, höchstens 1,5 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Weizen für die Erzeugung von Hybridsaatgut, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sintofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender und Arbeitnehmer und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Sie stellen sicher, dass mit Sintofen behandelter Weizen nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen, ausgenommen die Verunreinigungen 2-Methoxyethanol und N,N-Dimethylformamid;
  3. die Relevanz des Testmaterials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde, hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
  4. das metabolische Profil von Sintofen in Folgekulturen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt: die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 4 bis zum 31. Mai 2013.

Stand: VO (EU) 2018/1266


Nr. 342
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fenazaquin
CAS-Nr. 120928-09-8
CIPAC-Nr. 693
IUPAC-Bezeichnung 4-tert-butylphenethyl quinazolin-4-yl ether
Reinheit 1 ≥ 975 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. März 2018 abgeschlossenen Nachtrags zum Beurteilungsbericht und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz von Wasserorganismen;
  2. den Schutz der Anwender; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
  3. den Schutz von Bienen;
  4. das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;
  5. das Risiko für Verbraucher, insbesondere durch die während der Verarbeitung entstehenden Rückstände;
  6. Anwendungsbedingungen, die sicherstellen, dass keine Rückstände von Fenazaquin in für den menschlichen Verzehr und zur Tierernährung bestimmten Kulturen auftreten.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2018/1266; 2018/690

Nr. 343
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Azadirachtin
CAS-Nr. 11141-17-6 (Azadirachtin A)
CIPAC-Nr. 627 (Azadirachtin A)
IUPAC-Bezeichnung Azadirachtin A:
dimethyl (2aR,3S,4S,4aR,5S,7aS,8S,10R,10aS,10bR)-10-acetoxy-3,5-dihydroxy- 4-[(1aR,2S,3aS,6aS,7S,7aS)-6a-hydroxy-7a-methyl-3a,6a,7,7a-tetrahydro-2,7- methanofuro[2,3-b]oxireno[e]oxepin-1a(2H)-yl]-4-methyl-8- {[(2E)-2-methylbut-2-enoyl] oxy}octahydro-1H-naphtho [1,8a-c:4,5-b'c']difuran-5,10a(8H)-dicarboxylate
Reinheit 1 Ausgedrückt als Azadirachtin A:
≥ 111 g/kg
Die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 darf 300 µg/kg des Azadirachtin-a Gehalts nicht überschreiten.
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 17. Juli 2020 abgeschlossenen Nachtrags zum Überprüfungsbericht zu Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
  2. den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2020/1293; 2018/1266

Nr. 344
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Diclofop
CAS-Nr. 40843-25-2 (Ausgangsstoff)
CAS-Nr. 257-141-8 (Diclofop-methyl)
CIPAC-Nr. 358 (Ausgangsstoff)
CIPAC-Nr. 358.201 (Diclofop-methyl)
IUPAC-Bezeichnung Diclofop
(RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionic acid
Diclofop-methyl
methyl (RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionate
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg (ausgedrückt als Diclofop-methyl)
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diclofop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Als Bedingung für die Zulassung der Anwendung muss die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden;
  • das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; Maßnahmen zur Risikobegrenzung sind vorzuschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. eine Metabolismusuntersuchung bei Getreide;
  2. eine aktualisierte Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b spätestens zwei Jahre nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 345
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Schwefelkalk
CAS-Nr. 1344-81-6
CIPAC-Nr. 17
IUPAC-Bezeichnung Calcium polysulfide
Reinheit 1 ≥ 290 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefelkalk und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben.

Stand: VO (EU) 2018/1266


Nr. 346
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Aluminiumsulfat
CAS-Nr. 10043-01-3
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Aluminium sulfate
Reinheit 1 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, und zwar in Form geeigneter Analysedaten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 347
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bromadiolon
CAS-Nr. 28772-56-7
CIPAC-Nr. 371
IUPAC-Bezeichnung 3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3- (4'-bromobiphenyl-4-yl)-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxycoumarin
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von vorbereiteten Ködern, die in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, dürfen zugelassen werden.

Die nominale Konzentration des Wirkstoffs in den Produkten darf 50 mg/kg nicht übersteigen.

Es dürfen nur Zulassungen für Anwendungen durch professionelle Anwender erteilt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bromadiolon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • besonders auf das Risiko für professionelle Anwender achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • besonders auf das Risiko von Primär- und Sekundärvergiftungen bei Vögeln und Nichtzielsäugetieren achten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen, mit denen Folgendes bestätigt wird:

  1. die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials in Form geeigneter Analysedaten;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen;
  3. die Bestimmung von Bromadiolon in Wasser bei einer Quantifizierungsgrenze von 0,01 µg/l;
  4. die Wirksamkeit vorgeschlagener Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos für Vögel und Nichtzielsäugetiere;
  5. die Bewertung der Exposition des Grundwassers hinsichtlich Metaboliten.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern a, b und c bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß den Nummern d und e bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Nr. 348
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Paclobutrazol
CAS-Nr. 76738-62-0
CIPAC-Nr. 445
IUPAC-Bezeichnung (2RS,3RS)-1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-2-(1H-1, 2,4-triazol-1-yl)pentan-3-ol
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2023
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paclobutrazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;
  2. die Methoden zur Analyse von Boden und Oberflächenwasser im Hinblick auf den Metaboliten NOA457654;
  3. die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  4. die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Paclobutrazol;
  5. die potenziell nachteiligen Auswirkungen von Abbauprodukten der verschiedenen optischen Strukturen von Paclobutrazol und seinem Metaboliten CGa 149907 auf die Umweltkompartimente Boden, Wasser und Luft.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013, die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien der OECD zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 349
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pencycuron
CAS-Nr. 66063-05-6
CIPAC-Nr. 402
IUPAC-Bezeichnung 1-(4-chlorobenzyl)-1-cyclopentyl-3-phenylurea
Reinheit 1 ≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pencycuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz großer allesfressender Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. Verbleib und Verhalten der Chlorphenyl- und Cyclopentylanteile von Pencycuron im Boden;
  2. Verbleib und Verhalten der Chlorphenyl- und Phenylanteile von Pencycuron in natürlichem Oberflächengewässer und in Sedimentsystemen;
  3. das Langzeitrisiko für große allesfressende Säugetiere.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266


Nr. 350
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tebufenozid
CAS-Nr. 112410-23-8
CIPAC-Nr. 724
IUPAC-Bezeichnung N-tert-butyl-N'-(4-ethylbenzoyl)-3,5-dimethylbenzohydrazide
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg
Relevante Verunreinigung
t-Butylhydrazin < 0,001 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit nach der Wiederbetretungsfrist achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzausrüstung vorschreiben;
  • besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • besonders auf das Risiko für Nichtzielinsekten der Ordnung Lepidoptera achten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Relevanz der Metaboliten RH-6595, RH-2651, M2;
  2. den Abbau von Tebufenozid in anaeroben und in alkalischen Böden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 351
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Dithianon
CAS-Nr. 3347-22-6
CIPAC-Nr. 153
IUPAC-Bezeichnung 5,10-dihydro-5,10-dioxonaphtho[2,3-b]-1,4-dithiine-2,3-dicarbonitrile
Reinheit 1 ≥ 930 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dithianon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • der Anwendersicherheit besondere Aufmerksamkeit widmen; Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • dem Langzeitrisiko für Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • die Lagerstabilität und die Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen,
  • die Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure,
  • die Risikobewertung für Wassertiere hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2-Benzendimethanol.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 352
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Hexythiazox
CAS-Nr. 78587-05-0
CIPAC-Nr. 439
IUPAC-Bezeichnung (4RS,5RS)-5-(4-chlorophenyl)-N-cyclohexyl-4-methyl-2-oxo-1,3-thiazolidine- 3-carboxamide
Reinheit 1 ≥ 976 g/kg
(1:1-Mischung aus (4R, 5R) und (4S,5S))
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Hexythiazox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
  • die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die toxikologische Relevanz des Metaboliten PT-1-3 14;
  2. das mögliche Vorkommen des Metaboliten PT-1-3 in verarbeiteten Erzeugnissen;
  3. die möglichen schädlichen Wirkungen von Hexythiazox auf Bienenlarven;
  4. die möglichen Auswirkungen des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung der Isomerenmischung auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 353
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flutriafol
CAS-Nr. 76674-21-0
CIPAC-Nr. 436
IUPAC-Bezeichnung (RS)-2,4'-difluoro-α-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)benzhydryl alcohol
Reinheit 1 ≥ 920 g/kg (Racemat)
Relevante Verunreinigungen:
Dimethylsulfat Höchstgehalt: 0,1 g/kg
Dimethylformamid: Höchstgehalt: 1 g/kg
Methanol: Höchstgehalt: 1 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2024
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flutriafol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • besonders auf den Schutz der Arbeitnehmer achten und dafür Sorge tragen, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • dem Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Bestätigungsinformationen übermittelt über

  1. die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen;
  2. die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) bei Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  3. das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß den Buchstaben b und c bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO (EU) 2018/1266

Nr. 354
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flurochloridon
CAS-Nr. 61213-25-0
CIPAC-Nr. 430
IUPAC-Bezeichnung (3RS,4RS;3RS,4SR)-3- Chlor-4-chlormethyl-1- (α,α,α-trifluor-m-tolyl)-2- pyrrolidon
Reinheit 1 ≥ 940 g/kg
Relevante Verunreinigungen
Toluol: max. 8 g/kg
Datum der Zulassung 01.06.2011
Befristung der Zulassung 31.05.2021
Sonderbestimmungen TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Februar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Flurochloridon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bestätigende Informationen übermittelt über:

  1. die Relevanz von Verunreinigungen (außer Toluol);
  2. die Übereinstimmung des ökotoxikologischen Versuchsmaterials mit den technischen Spezifikationen;
  3. die Relevanz des Grundwassermetaboliten R42819 15;
  4. die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flurochloridon.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD über die endokrine Wirkung vorlegt.


Nr.
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung
Reinheit 1
Datum der Zulassung
Befristung der Zulassung
Sonderbestimmungen

_____________
1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

2) Ausgesetzt durch den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 in der Rechtssache T-3107 R, Du Pont de Nemours (France) SAS und andere gegen die Kommission, Slg. 2007, 11-2767.

3) ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

4) 2-Ethyl-7-nitro-1-propyl-1H-benzimidazol-5-sulfonamid.

5) 2-Ethyl-7-nitro-1H-benzimidazol-5-sulfonamid.

6) De-ethyl-bupirimat.

7) 2-{[Anilin(oxo)acetyl]sulfanyl]ethylacetat.

8) (2RS)-2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

9) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

10) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4 dioxid.

11) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

12) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4 dioxid.

13) (2RS)-2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

14) (4S,5S)-5-(4-Chlorophenyl)-4-methyl-1,3-thiazolidin-2-on und (4R,5R)-5-(4-Chlorophenyl)-4-methyl-1,3-thiazolidin-2-on.

15) R42819: (4RS)-4-(Chlormethyl)-1-[3-(trifluormethyl)phenyl]pyrrolidin-2-on.

16) 1-[2-[2-Chlor-4-(4-chlor-phenoxy) -phenyl]-2-1H-[1,2,4]triazol-yl]-ethanol.

17) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

18) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1.

19) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

20) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

21) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


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