Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, ber. 2015 L 1 S. 8, L 214 S. 29;
VO (EU) 749/2011 - ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 3Inkrafttreten Ausnahmeregelung;
VO (EU) 1063/2012 - ABl. Nr. L 314 vom 14.11.2012 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 1097/2012 - ABl. Nr. L 326 vom 24.11.2012 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 294/2013 - ABl. Nr. L 98 vom 06.04.2013 S. 1Inkrafttreten Art.2, ber. 2015 L 175 S. 128;
VO (EU) 555/2013 - ABl. Nr. L 164 vom 16.06.2013 S. 11Inkrafttreten Geltungsbeginn;
VO (EU) 717/2013 - ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 31Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 592/2014 - ABl. Nr. L 165 vom 04.06.2014 S. 33Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/9 - ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 10Inkrafttreten /Gültig Übergangsfrist, ber. 2015 L 214 S. 30
VO (EU) 2017/172 - ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2017 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/786 - ABl. Nr. L 119 vom 09.05.2017 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/893 - ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 92Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/1261 - ABl. Nr. L 182 vom 13.07.2017 S. 31Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1262 - ABl. Nr. L 182 vom 13.07.2017 S. 34Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/319 - ABl. L 61 vom 28.02.2019 S. 1Inkrafttreten Übergangsfrist

A;
VO (EU) 2019/1084 - ABl. L 171 vom 26.06.2019 S. 100Inkrafttreten A, ber. L 303 S. 45;
VO (EU) 2019/1177 - ABl. L 185 vom 11.07.2019 S. 26Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/2122 - ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2019/2124 - ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 73Inkrafttreten Gültig)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte *


. Ersetzt VO'en (EG): 811/2003;
878/2004;
79/2005;
92/2005;
181/2006;
197/2006;
1192/2006;
2007/2006
Ersetzt Entsch.'en: 2003/322/EG
2003/324/EG;
2004/407/EG;

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b und c, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, d, e, h und i, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Buchstaben a, b und c, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 20 Absätze 10 und 11, Artikel 21 Absätze 5 und 6, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 Buchstaben a, b, c und e bis h, Artikel 27 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 45 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In der genannten Verordnung ist außerdem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen tierische Nebenprodukte beseitigt werden müssen, damit eine Verbreitung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird. Zusätzlich wird in der Verordnung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen tierische Nebenprodukte in Futtermitteln und zu diversen Zwecken verwendet werden können, beispielsweise in Kosmetika, Arzneimitteln und für technische Verwendungen. In der Verordnung wird auch festgelegt, dass Unternehmer tierische Nebenprodukte in Betrieben und Anlagen verarbeiten müssen, die amtlichen Kontrollen unterliegen.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorgesehen, dass die genauen Bestimmungen für die Handhabung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wie Verarbeitungsstandards, Hygienebedingungen und die Form der schriftlichen Belege, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zum Zweck der Rückverfolgbarkeit beiliegen müssen, in der Form von Durchführungsbestimmungen von der Kommission erlassen werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte in dieser Verordnung sollten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt werden, insbesondere mit dem der nachhaltigen Verwendung tierischen Materials sowie dem Ziel, den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tier in der Europäischen Union auf hohem Niveau zu gewährleisten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt nicht für ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer für Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden. Außerdem findet sie keine Anwendung auf ganze Körper oder Teile von freilebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden. Bei der Jagd anfallende tierische Nebenprodukte sollten auf eine Art beseitigt werden, durch die die Übertragung von Risiken verhindert wird, die für die spezifische Jagdmethode geeignet ist und im Einklang mit guter Jagdpraxis steht, wie sie von Vertretern des Jagdberufs beschrieben wird.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt für tierische Nebenprodukte, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden. Die Herstellung solcher Trophäen sowie die Präparation von Tieren und Teilen von Tieren mit anderen Verfahren, beispielsweise durch Plastination, sollte unter Bedingungen geschehen, unter denen es nicht zu einer Übertragung von Risiken auf Menschen oder Tiere kommen kann.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt auch für Küchen- und Speiseabfälle, sofern diese von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen, beispielsweise Material, das aus Lebensmitteln gewonnen wurde, die an Bord eines Flugzeugs oder Schiffes serviert wurden, das aus einem Drittland kommend in der Europäischen Union landet oder vor Anker geht. Außerdem kommt die genannte Verordnung auf Küchen- und Speiseabfälle zur Anwendung, wenn diese zur Fütterung, zur Verarbeitung im Einklang mit einer der im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Verarbeitungsmethoden, zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt sind. Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an Nutztiere, die keine Pelztiere sind, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 untersagt. Daher dürfen Küchen- und Speiseabfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet und danach verwendet werden, sofern die Folgeprodukte nicht an besagte Tiere verfüttert werden.

(7) Im Interesse der Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 3 verwendete Definition von Futtermitteln als Grundlage für die Definition von Futtermitteln tierischen Ursprungs in dieser Verordnung dienen.

(8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten aus Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Gebieten, die aufgrund des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit Beschränkungen unterliegen, untersagt. Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Tiergesundheit in der Union sollte zur Bestimmung der Tragweite dieses Verbots die im Gesundheitskodex für Landtiere und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (nachstehend "OIE") enthaltene Liste von Krankheiten als Liste der schweren übertragbaren Krankheiten gelten.

(9) Da die Abfallverbrennung und Mitverbrennung bestimmter tierischer Nebenprodukte nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen4 fällt, sollten zur Vermeidung von aus solchen Tätigkeiten entstehenden Gesundheitsrisiken in dieser Verordnung geeignete Bestimmungen festgelegt werden, mit denen auch den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt Rechnung getragen wird. Rückstände aus der Abfallverbrennung oder Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte sollten unter Beachtung der Umweltvorschriften der Union verwertet oder beseitigt werden, da nach diesen Rechtsvorschriften insbesondere die Verwendung der phosphorhaltigen Bestandteile von Asche in Düngemitteln und die Übergabe von Asche aus der Feuerbestattung von Heimtieren an deren Besitzer zulässig ist.

(10) Gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 5 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die solche Erzeugnisse enthalten, zur Minderung möglicher Gesundheitsrisiken nur dann in Deponien entsorgt werden, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 6 verarbeitet wurden.

(11) Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte über den Abwasserstrom sollte untersagt werden, da dieser Strom keinen Bestimmungen unterliegt, die eine geeignete Bekämpfung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten würden. Zur Vermeidung unannehmbarer Risiken durch eine unbeabsichtigte Entsorgung flüssiger tierischer Nebenprodukte, zum Beispiel durch die Reinigung der Böden oder der zur Verarbeitung verwendeten Gerätschaften, sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(12) In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 7 sind bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie werden bestimmte Sachverhalte, wenn und soweit sie von anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt werden, nicht von dem Geltungsbereich der Richtlinie erfasst, darunter auch die von der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 8 erfassten tierischen Nebenprodukte, außer den zur Verbrennung, Beseitigung in Deponien oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmten. Die genannte Verordnung ist nunmehr aufgehoben und wird ab dem 4. März 2011 durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ersetzt. Im Interesse der Kohärenz der Unionsrechts sollten die Verfahren, mit denen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas umgewandelt oder kompostiert werden, sowohl den Hygienevorschriften der vorliegenden Verordnung als auch den Bestimmungen bezüglich des Umweltschutzes der Richtlinie 2008/98/EG genügen.

(13) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer einem harmonisierten Muster entsprechenden Validierung alternative Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder ihre Kompostierung zu gestatten. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, Fermentationsrückstände und Kompost überall in der Europäischen Union in Verkehr zu bringen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Parameter für spezifische tierische Nebenprodukte, wie Küchen- und Speiseabfälle oder Gemische solcher Abfälle mit anderem Material, die in Biogas umgewandelt oder kompostiert werden sollen, zu genehmigen. Da solche Genehmigungen nicht gemäß einem harmonisierten Muster erteilt werden, sollten solche Fermentationsrückstände und Kompost nur in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, in dem die Parameter genehmigt wurden.

(14) Um eine Kontamination von Lebensmitteln mit Krankheitserregern zu vermeiden, sollten Betriebe und Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, auf einem von Schlachthöfen oder anderen lebensmittelverarbeitenden Betrieben getrennten Gelände liegen, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 9, es sei denn, die Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte geschieht unter Bedingungen, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden, so dass eine Übertragung von Risiken für Mensch und Tier in die lebensmittelverarbeitenden Betriebe verhindert wird.

(15) Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 10 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, jährliche Überwachungsprogramme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) durchzuführen. Damit sichergestellt ist, dass diese Programme ausreichende Daten zur Prävalenz von TSE in einem bestimmten Mitgliedstaat zur Verfügung stellen können, sollten auch Tierkörper, die zur Fütterung bestimmter Arten im Rahmen der Förderung der Artenvielfalt verwendet werden, in diesen Überwachungsprogrammen erfasst werden.

(16) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorgesehen, dass bestimmtes Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und anderer Arten verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern. Eine solche Fütterung sollte für bestimmte, in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 11 genannte fleischfressende Arten sowie für bestimmte in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten genannte Raubvogelarten 12 zur Berücksichtigung der natürlichen Fressgewohnheiten dieser Arten gestattet sein.

(17) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird ein Genehmigungsverfahren für alternative Methoden zur Beseitigung oder Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte eingeführt. Solche Methoden können von der Kommission nach einer von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "EFSA") durchgeführten Risikobewertung genehmigt werden. Zur Erleichterung der Bewertung solcher Anträge durch die EFSa sollte ein Standardformat festgelegt werden, aus dem für die Antragssteller deutlich sichtbar hervorgeht, welche Art von Nachweisen vorzulegen sind. Im Einklang mit den Verträgen sollten Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden in allen Amtssprachen der Union gemäß der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 13 gestellt werden können.

(18) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene 14 müssen Futtermittelunternehmer, außer Primärerzeugern, bei der Lagerung und dem Transport von Futtermitteln bestimmte Hygienebedingungen einhalten. Da diese Bedingungen eine gleichwertige Minderung eines möglichen Risikos gewährleisten, sollten Mischfuttermittel, die aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden, nicht den Anforderungen der vorliegenden Verordnung bezüglich Lagerung und Transport unterliegen.

(19) Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Gewährleistung einer optimalen Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Diagnose von Krankheiten bei Mensch und Tier sollten die zuständigen Behörden ermächtigt werden, Bedingungen für die Verwendung von Proben solcher Materialien zu Forschungs-, Bildungs- und Diagnosezwecken festzulegen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nicht für Proben von Krankheitserregern; diese unterliegen den besonderen Bestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 15.

(20) Gemäß Richtlinie 97/78/EG sind tierische Nebenprodukte, die zu Ausstellungszwecken dienen und nicht für die Vermarktung bestimmt sind, und tierische Nebenprodukte, die bestimmten Studien- oder Analysezwecken dienen, von Veterinärkontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befreit. Für diese Ausnahmen dürfen gemäß der genannten Richtlinie Durchführungsbestimmungen erlassen werden. In der vorliegenden Verordnung sollten geeignete Bedingungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zu Ausstellungs- oder bestimmten Studien- und Analysezwecken festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass die Einfuhr solcher Produkte keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier mit sich bringt. Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts und zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Unternehmer sollten sowohl diese Bedingungen als auch die Durchführungsbestimmungen zu Richtlinie 97/78/EG in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(21) Nach der Sammlung müssen tierische Nebenprodukte unter Bedingungen gehandhabt werden, die geeignet sind, die Übertragung unannehmbarer Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen. Betriebe oder Anlagen, in denen bestimmte Tätigkeiten ausgeführt werden, bevor die tierischen Nebenprodukte weiteren Verfahren unterworfen werden, sollten so konzipiert und betrieben werden, dass eine solche Übertragung ausgeschlossen wird. Dies sollte auch für Betriebe und Anlagen gelten, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die die Handhabung tierischer Nebenprodukte in Übereinstimmung mit dem Veterinärrecht der Union einschließen, außer der Handhabung tierischer Nebenprodukte im Rahmen heilender Tätigkeiten privater Tierärzte.

(22) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Unternehmer die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in allen Phasen der Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung sicherstellen, um unnötige Störungen des Binnenmarkts im Fall von Ereignissen, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder bergen könnten, zu vermeiden. Die Rückverfolgbarkeit sollte daher nicht nur Aufgabe der Unternehmer sein, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte erzeugen, sammeln oder transportieren, sondern auch der Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte durch Abfallverbrennung, Mitverbrennung oder in Deponien entsorgen.

(24) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtig werden, die Unternehmer zur Nutzung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) zu verpflichten, das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG 16 eingeführt wurde (nachstehend "TRACES-System"), damit die Ankunft von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten am Bestimmungsort nachgewiesen werden kann. Alternativ könnte die Ankunft solcher Sendungen mithilfe eines vierten Exemplars des Handelspapiers nachgewiesen werden, das an den Erzeuger zurückgesendet wird. Die Erfahrungen mit beiden Alternativen sollten nach Ablauf des ersten Jahrs der Durchführung dieser Verordnung bewertet werden.

(25) In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden bestimmte Parameter für die Behandlung von ausgeschmolzenen Fetten, Fischöl und Eiprodukten, die für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt, die eine angemessene Bekämpfung möglicher Gesundheitsrisiken sicherstellen. Diese Parameter sollten daher als Alternative zu den in dieser Verordnung festgelegten Behandlungen tierischer Nebenprodukte zugelassen werden.

(26) Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse sollten aus Rinderbeständen stammen, die frei von bestimmten in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 17 genannten Krankheiten sind.

(27) Die Bezüge auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 18, die Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß- Agonisten in der tierischen Erzeugung 19, die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 20 und die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 21 in den Hygienevorschriften für den Handel mit unverarbeiteter Gülle sollten aktualisiert werden.

(23) Um eine Kontamination zu vermeiden, sollten Container und Verkehrsmittel, die zum Transport tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte eingesetzt werden, sauber gehalten werden. Werden solche Container und Verkehrsmittel ausschließlich zum Transport bestimmten Materials genutzt, beispielsweise flüssiger tierischer Nebenprodukte, von dem kein unannehmbares Gesundheitsrisiko ausgeht, können die Unternehmer ihre Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination dem tatsächlich von dem Material ausgehenden Risiko anpassen.

(28) Bestimmtes importiertes Material für die Herstellung von Heimtierfutter sollte unter Bedingungen gehandhabt und verwendet werden, die dem von ihm ausgehenden Risiko angemessen sind. Insbesondere sollte für ein sicheres kanalisiertes Verbringen in die Bestimmungsbetriebe oder Bestimmungsanlagen gesorgt werden, in denen solches Material und Material der Kategorie 3 in Heimtierfutter eingearbeitet wird. Die zuständigen Behörden sollten ermächtigt werden, die Lagerung eingeführten Materials zusammen mit Material der Kategorie 3 in den Bestimmungsbetrieben oder Bestimmungsanlagen zu gestatten, sofern eine Rückverfolgung des eingeführten Materials möglich ist.

(29) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden bestimmte Folgeprodukte genannt, die in Übereinstimmung mit anderen Rechtsakten der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. In diesen Rechtsvorschriften wird auch die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung solcher Folgeprodukte geregelt. Wo diese anderen EU-Rechtsvorschriften jedoch keine Bedingungen in Bezug auf ein von diesen Rohstoffen möglicherweise ausgehendes Gesundheitsrisiko enthalten, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Nachdem für Material, das bestimmte Verarbeitungsphasen durchlaufen hat, bevor es die Bedingungen für ein Inverkehrbringen nach besagten anderen EU- Rechtsvorschriften erfüllte, keine solchen Voraussetzungen festgelegt sind, sollte dies in der vorliegenden Verordnung geschehen. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass die Einfuhr solchen Materials in die EU bzw. deren Handhabung in der Union nur unter strengen Kontroll- und Dokumentationsauflagen gestattet ist, damit die Übertragung möglicher Gesundheitsrisiken durch solches Material verhindert wird.

(30) Insbesondere sollten in dieser Verordnung angemessene Gesundheitsbedingungen für Material festgelegt werden, das zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel 22, von Tierarzneimitteln gemäß Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 23, von Medizinprodukten gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte 24, von Invitro-Diagnostika gemäß Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über Invitro-Diagnostika 25, von aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte 26, sowie von Laborreagenzien ("Endprodukte") verwendet wird. Werden Risiken, die von solchem Material ausgehen können, durch Reinigung, die Konzentration im Produkt oder die Bedingungen, unter denen es gehandhabt und beseitigt wird, abgeschwächt, sollten nur die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gelten. In solchen Fällen sollten die Anforderungen im Hinblick auf die Trennung von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien innerhalb des Betriebs oder der Anlage, in dem bzw. der die Endprodukte hergestellt werden, nicht gelten, da die anschließende Verwendung des Materials für andere Zwecke und insbesondere seine Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln durch eine korrekte Anwendung der Regeln des Unternehmers unter amtlicher Aufsicht ausgeschlossen werden kann. Sendungen mit solchem Material, die für die Einfuhr in die Europäische Union bestimmt sind, sollten im Einklang mit Richtlinie 97/78/EG an den Eingangsgrenzkontrollstellen Veterinärkontrollen unterworfen werden, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte die Anforderungen an ein Inverkehrbringen in der EU erfüllen.

(31) Gemäß Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 27 sind bestimmte Krankheiten, für die Equiden empfänglich sind, meldepflichtig. Zur Minderung des Übertragungsrisikos sollten Blutprodukte von Equiden, die für andere als Fütterungszwecke bestimmt sind, z.B. zur Verwendung in Tierarzneimitteln, von Equiden stammen, die keine klinischen Anzeichen dieser Krankheiten aufwiesen.

(32) Das Inverkehrbringen frischer Häute und Felle zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr sollte gestattet sein, sofern sie den Tiergesundheitsbedingungen für frisches Fleisch gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 28 entsprechen, da diese Bedingungen eine angemessene Minderung möglicher Risiken gewährleisten.

(33) Die in dieser Verordnung festgelegten Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Jagdtrophäen oder anderen Tierpräparaten, die der Beseitigung möglicher Risiken dienen, sollten zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 29 niedergelegten Bestimmungen zum Schutz bestimmter Arten wildlebender Tiere gelten. Anatomische Präparate von Tieren oder tierischen Nebenprodukten, die einem Verfahren wie der Plastination unterzogen wurden, durch das mögliche Risiken ebenfalls beseitigt werden, sollten den tiergesundheitlichen Beschränkungen nicht unterliegen, damit solche Präparate insbesondere im Bildungswesen leichter eingesetzt werden können.

(34) Imkerei-Nebenprodukte, die in Verkehr gebracht werden sollen, sollten frei von den in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 30 genannten Krankheiten sein, für die Bienen empfänglich sind.

(35) Das Europäische Parlament und der Rat haben die Kommission aufgefordert, einen Endpunkt für die Produktionskette oleochemischer Produkte zu bestimmen, ab dem diese nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen müssen. Eine Entscheidung über einen solchen Endpunkt sollte getroffen werden, sobald eine Bewertung der Frage vorliegt, inwieweit mögliche Gesundheitsrisiken, die von zu verarbeitenden tierischen Fetten aus Material aller Kategorien ausgehen können, durch das oleochemische Verfahren gemindert werden.

(36) In der vorliegenden Verordnung sollte auch auf die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 31 insoweit Bezug genommen werden, dass den betreffenden Drittländern oder Gebieten davon die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte gestattet werden sollte, da von diesen Produkten die gleichen Risiken ausgehen, die von der Einfuhr frischen Fleisches oder lebender Tiere möglicherweise ausgehen können.

(37) Aufgrund ähnlicher Überlegungen und zur Wahrung der Kohärenz des Unionsrechts sollte zur Bestimmung der Drittstaaten, aus denen tierische Nebenprodukte der jeweiligen Arten eingeführt werden dürfen, auch auf weitere Listen von Drittländern, aus denen bestimmtes Material tierischen Ursprungs eingeführt werden darf, verwiesen werden. Solche Listen wurden in der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG 32, der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union 33, der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist 34, der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 35 sowie der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 36 festgelegt.

(38) Abfall aus der fotografischen Industrie, die bestimmte tierische Nebenprodukte, beispielsweise Rinderwirbelsäule, verwendet, stellt nicht nur ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, sondern auch für die Umwelt dar; daher sollte solcher Abfall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 37 beseitigt oder in das Herkunftsland der tierischen Nebenprodukte ausgeführt werden.

(39) In den Vorschriften bezüglich der Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte durch die Europäische Union beim Transport zwischen Gebieten der Russischen Föderation sollte auf die Liste der Grenzkontrollstellen, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES 38 festgelegt ist, verwiesen werden. Für solche Transporte sollte das in der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft 39 festgelegte Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr verwendet werden.

(40) Gemäß dieser Verordnung sollten die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten bei der Einfuhr in die Union, anlässlich derer die Veterinärkontrollen durchgeführt werden, beigefügt sein müssen, den Bescheinigungsgrundsätzen der Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 40 entsprechen müssen.

(41) Im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollten die amtlichen Kontrollen der gesamten Kette tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 41 durchgeführt werden.

(42) Es ist daher notwendig, mit der vorliegenden Verordnung Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu treffen.

(43) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zum 4. März 2011 aufgehoben.

(44) Nach Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erließ die Kommission bestimmte Durchführungsrechtsakte, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission 42 hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte, den Beschluss 2003/322/EG der Kommission 43 hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1, die Entscheidung 2003/324/EG der Kommission 44 betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart, die Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission 45 hinsichtlich der Verwendung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission 46 hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte, die Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission 47 der Kommission hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle, die Verordnung (EG) Nr. 1192/2006 der Kommission 48 über Listen zugelassener Betriebe sowie die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission 49. hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3.

(45) Außerdem wurden bestimmte Übergangsmaßnahmen mit risikogerechten Maßnahmen für bestimmte Verwendungen tierischer Nebenprodukte angenommen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission 50 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden, die Entscheidung 2004/407/EG der Kommission 51 hinsichtlich der Einfuhr von Material zur Herstellung von Fotogelatine und die Verordnung (EG) Nr. 197/2006 der Kommission 52 hinsichtlich der Handhabung und Beseitigung ehemaliger Lebensmittel.

(46) Zur weiteren Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf tierische Nebenprodukte und gemäß dem anlässlich der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 geäußerten Anliegen der Ratspräsidentschaft wurden die genannten Durchführungs- bzw. Übergangsmaßnahmen überprüft. Sie sollten nunmehr aufgehoben, und, soweit nötig, durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, so dass ein kohärenter Rechtsrahmen für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte entsteht.

(47) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist ab dem 4. März 2011 anwendbar; daher sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten. Außerdem sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sich alle Betroffenen auf die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Regeln einstellen können, und damit bestimmte Produkte, die im Einklang mit den vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geltenden Gesundheitsvorschriften der Union hergestellt wurden, in Verkehr gebracht werden und Einfuhren nahtlos fortgesetzt werden können, wenn die Anforderungen dieser Verordnung anwendbar werden.

(48) Das Inverkehrbringen und die Ausfuhr bestimmter, in Verordnung (EG) Nr. 878/2004 genannter Produkte sollte vorbehaltlich einer möglichen zukünftigen Harmonisierung weiterhin im Einklang mit den nationalen Vorschriften geschehen, da die mit den betroffenen geringen Mengen an Material verbundenen Risiken derzeit eine Regelung auf nationaler Ebene zulassen. Bis zur Annahme von Vorschriften zur Sammlung und Beseitigung bestimmter begrenzter Mengen von Produkten tierischen Ursprungs im Einzelhandel auf der Grundlage weiterer Erkenntnisse sollte die zuständige Behörde weiterhin die Sammlung und Beseitigung solcher Produkte auf andere Weise genehmigen dürfen, sofern dabei ein gleiches Schutzniveau für Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet wird.

(49) Gemäß dem anlässlich der in erster Lesung erteilten Zustimmung zu der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 geäußerten Anliegen des Europäischen Parlaments und in Anbetracht der spezifischen Vorschläge desselben, wie man bestimmte technische Probleme angehen könnte, wurde ein Entwurf dieser Verordnung am 27. September 2010 dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit des Parlaments zum Meinungsaustausch vorgelegt.

(50) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen

  1. für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;
  2. im Hinblick auf bestimmte Proben und Waren, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 97/78/EG von Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen befreit sind.

Artikel 2 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen in Anhang I.

Artikel 3 Endpunkt in der Produktionskette für bestimmte Folgeprodukte 13 17

Für das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, folgender Folgeprodukte bestehen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine Beschränkungen:

  1. Biodiesel, der den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Anforderungen an die Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten entspricht;
  2. verarbeitetes Heimtierfutter, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe a genannten spezifischen Anforderungen entspricht;
  3. Kauspielzeug, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe b genannten spezifischen Anforderungen entspricht;
  4. Häute und Felle von Huftieren, die den in Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C genannten Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
  5. Wolle und Haare, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
  6. Federn und Daunen, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe C genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
  7. Pelze, die den in Anhang XIII Kapitel VIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
  8. Fischöl für die Herstellung von Arzneimitteln, das den in Anhang XIII Kapitel XIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieses Produkts entspricht;
  9. Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen;
  10. oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen.
  11. erneuerbarer Diesel, erneuerbares Kerosin, erneuerbares Propan und erneuerbares Benzin, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe f genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem mehrstufigen Hydro-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe entsprechen.

Artikel 4 Schwere übertragbare Krankheiten

Für die Zwecke der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen allgemeinen tiergesundheitlichen Beschränkungen gelten als schwere übertragbare Krankheiten die im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE, Ausgabe 2010 Artikel 1.2.3 sowie im Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, Ausgabe 2010 Kapitel 1.3 genannten.

Kapitel II
Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

Artikel 5 Beschränkungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

1. Unternehmer in den in Anhang II Kapitel I genannten Mitgliedstaaten müssen die im gleichen Kapitel festgelegten Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit bestimmtem aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnenem Material einhalten.

2. Unternehmer müssen die in Anhang II Kapitel II festgelegten Beschränkungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, beachten.

Artikel 6 Beseitigung durch Abfallverbrennung, Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung und Verwendung als Brennstoff14 17

(1) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass Abfallverbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte ausschließlich in folgenden Anlagen stattfindet:

  1. Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen; oder
  2. Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die, sofern sie keiner Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG bedürfen, gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von der zuständigen Behörde für die Beseitigung durch Abfallverbrennung oder die Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung zugelassen wurden.

(2) Die zuständige Behörde erteilt den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen.

(3) Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen haben die in Anhang III Kapitel I genannten Anforderungen an Abfallverbrennung und Mitverbrennung einzuhalten.

(4) Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität haben die in Anhang III Kapitel II genannten Anforderungen einzuhalten.

(5) Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität haben die in Anhang III Kapitel III genannten Anforderungen einzuhalten.

(6) Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in denen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwendet werden, den allgemeinen Bedingungen und den besonderen Anforderungen entsprechen, die in Anhang III Kapitel IV bzw. V festgelegt sind, und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen werden.

(7) Die zuständige Behörde lässt Verbrennungsanlagen im Sinne von Absatz 6 für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff nur zu, sofern

  1. die Verbrennungsanlagen in den Geltungsbereich von Anhang III Kapitel V der vorliegenden Verordnung fallen;
  2. die Verbrennungsanlagen alle einschlägigen allgemeinen Bedingungen und besonderen Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel IV und V der vorliegenden Verordnung erfüllen;
  3. Verwaltungsverfahren existieren, mit denen gewährleistet wird, dass die Anforderungen an die Zulassung der Verbrennungsanlagen jedes Jahr kontrolliert werden.

(8) Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes:

  1. Der Antrag auf Zulassung, den ein Unternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorlegt, muss Nachweise enthalten, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer von dieser befugten Berufsorganisation zertifiziert sind und belegen, dass die Verbrennungsanlage, in der Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwendet wird, den Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 dieser Verordnung vollständig entspricht; unbeschadet davon haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Einhaltung bestimmter Vorschriften gemäß Anhang III Kapitel V Buchstabe C Nummer 4 zu gewähren.
  2. Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs Betriebsmonaten von der zuständigen Behörde oder einer von dieser befugten Berufsorganisation mindestens zwei aufeinanderfolgende Kontrollen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt, bei denen auch die erforderlichen Temperatur- und Emissionsmessungen vorgenommen werden. Nur wenn diese Kontrollen zeigen, dass die in Anhang III Kapitel V Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 und ggf. in Buchstabe C Nummer 4 dieser Verordnung festgelegten Parameter eingehalten werden, kann eine vollumfängliche Zulassung erteilt werden.

Artikel 7 Deponierung bestimmten Materials der Kategorien 1 und 3

Abweichend von Artikel 12 und Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Beseitigung folgenden Materials der Kategorien 1 und 3 auf einer genehmigten Deponie gestatten:

  1. eingeführtes Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführtem Material aus Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
  2. Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern
    1. dieses Material nicht mit den in Artikel 8 und 9 und Artikel 10 Buchstaben a bis e und h bis p der genannten Verordnung genannten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen ist;
    2. das Material zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Beseitigung bestimmt wird,
      • gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verarbeitet war, sofern es sich um in Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung genanntes Material handelt, und
      • gemäß Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung oder gemäß den in Anhang XIII Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Anforderungen an Heimtierfutter verarbeitet war, sofern es sich um in Artikel 10 Buchstabe g der genannten Verordnung genanntes Material handelt; und
    3. die Beseitigung solchen Materials kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

Artikel 8 Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe

1. Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Verarbeitungsbetriebe und anderen Betriebe folgende in Anhang IV Kapitel I festgelegten Anforderungen erfüllen:

  1. die in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Verarbeitungsbedingungen;
  2. die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung;
  3. die in Abschnitt 3 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2;
  4. die in Abschnitt 4 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorie 3.

2. Die zuständige Behörde erteilt Verarbeitungsbetrieben oder anderen Betrieben nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang IV Kapitel I genannten Bedingungen erfüllen.

Artikel 9 Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe bezüglich Hygiene und Verarbeitung

Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang IV festgelegte Anforderungen erfüllen:

  1. die in Kapitel II festgelegten Anforderungen an Hygiene und Verarbeitung;
  2. die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an die Standardverarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden;
  3. die in Kapitel IV festgelegten Anforderungen an alternative Verarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden.

Artikel 10 Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost

1. Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost erfüllen:

  1. die in Kapitel I genannten Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
  2. die in Kapitel II genannten Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;
  3. die in Kapitel III Abschnitt 1 genannten Standard-Verarbeitungsparameter;
  4. die in Kapitel III Abschnitt 3 genannten Normen für Fermentationsrückstände und Kompost.

2. Die zuständige Behörde erteilt Biogas- und Kompostieranlagen nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang V genannten Anforderungen erfüllen.

3. Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.

Kapitel III
Ausnahmen von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 11 Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

1. Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Anforderungen einhalten.

2. Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I genannten Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einzuhalten.

3. Unternehmer können Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und deren Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen:

  1. Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden;
  2. verarbeitetes tierisches Protein.

Artikel 12 Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke

1. Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Handelsmustern und Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen einhalten.

2. Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 2 genannten Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke einzuhalten.

3. Unternehmer können Handelsmuster, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und ihre Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen:

  1. Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden;
  2. verarbeitetes tierisches Protein.

Artikel 13 Besondere Vorschriften für die Verfütterung13

1. Unternehmer können Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

  1. Zootiere;
  2. Pelztiere;
  3. Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
  4. Hunde und Katzen in Tierheimen;
  5. Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
  6. Zirkustiere.

2. Unternehmer können Material der Kategorie 3 unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

  1. Zootiere;
  2. Pelztiere;
  3. Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
  4. Hunde und Katzen in Tierheimen;
  5. Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
  6. Zirkustiere.

Artikel 14 Fütterung bestimmter Arten an und außerhalb von Fütterungsplätzen und in Zoos

1. Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1, das aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen besteht, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Fütterung gestatten:

  1. an Fütterungsplätzen gefährdeter oder geschützter Arten aasfressender Vögel und anderer Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern, wobei die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 festgelegten Bedingungen zu beachten sind;
  2. außerhalb von Fütterungsplätzen, gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der toten Tiere, an die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Wildtiere, wobei die in Abschnitt 3 des genannten Kapitels festgelegten Bedingungen zu beachten sind.

2. Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1, das aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, besteht, sowie von Material, das von Zootieren stammt, zur Fütterung von Zootieren gestatten, wobei die in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 4 festgelegten Bedingungen zu beachten sind.

Artikel 15 Sondervorschriften für Sammlung und Beseitigung13 15

Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:

  1. die in Abschnitt 1 festgelegten Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte;
  2. die in Abschnitt 2 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten;
  3. die in Abschnitt 3 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten.

Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung kleiner Mengen von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung erwähnten Wegen gestatten, sofern die in Anhang VI Kapitel IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Beseitigung auf anderem Wege erfüllt sind

Kapitel IV
Genehmigung alternativer Methoden

Artikel 16 Standardformat für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden

1. Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind von den Mitgliedstaaten oder den betroffenen Parteien gemäß den Anforderungen des in Anhang VII hierfür festgelegten Standardformats einzureichen.

2. Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die über die für die Bewertung der Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Behörde Auskunft geben.

3. Die Kommission veröffentlicht die Liste der nationalen Kontaktstellen auf ihrer Website.

Kapitel V
Sammlung, Transport, Identifizierung und Rückverfolgbarkeit

Artikel 17 Anforderungen an Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen, Identifizierung, Sammlung und Transport tierischer Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit

1. Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

  1. die in Anhang VIII Kapitel I und II festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Sammlung, Transport und Identifizierung erfüllen;
  2. während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen.

2. Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte versenden, transportieren oder empfangen, müssen die Aufzeichnungen über die Sendungen gemäß den in Anhang VIII Kapitel IV festgelegten Anforderungen führen und die damit

zusammenhängenden Handelspapiere oder Veterinärbescheinigungen aufbewahren.

3. Unternehmer müssen die in Anhang VIII Kapitel V festgelegten Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte einhalten.

Kapitel VI
Registrierung und Zulassung von Betrieben und Anlagen

Artikel 18 Anforderungen an die Zulassung eines bzw. einer oder mehrer Betriebe oder Anlagen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten auf demselben Betriebsgelände

Die zuständige Behörde kann mehreren Betrieben oder Anlagen, die auf demselben Betriebsgelände tierische Nebenprodukte handhaben, eine Betriebsgenehmigung erteilen, vorausgesetzt, dass die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zwischen den Betrieben oder Anlagen aufgrund ihrer Bauart und der Handhabung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte in den Betrieben oder Anlagen ausgeschlossen ist.

Artikel 19 Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten zugelassene Betriebe und Anlagen15

Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Betrieben oder Anlagen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, bei der Ausübung einer oder mehrerer der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Tätigkeiten die in den folgenden Kapiteln des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden:

  1. die Anforderungen des Kapitels I bei der Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung;
  2. die Anforderungen des Kapitels II bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Verordnung und bei der Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung im Rahmen der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h benannten Tätigkeiten:
    1. Sortieren
    2. Zerlegen;
    3. Kühlen;
    4. Einfrieren;
    5. Salzen;
    6. Haltbarmachung mittels anderer Verfahren;
    7. Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial;
    8. Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten mit sich bringen und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Veterinärvorschriften der Union durchgeführt werden;
    9. Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung bestimmt sind, bevor sie in einem anderen Betrieb oder einer anderen Anlage gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung umgewandelt oder kompostiert werden;
    10. Sieben;
  3. die Anforderungen des Kapitels III bei der Lagerung von Folgeprodukten, die für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind;
  4. die Anforderungen des Kapitels V bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte, die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung für die anschließende Beseitigung bestimmt sind, in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Artikel 20 Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten registrierte Betriebe und Anlagen12 12a 15

1. Betreiber registrierter Anlagen oder Betriebe oder andere registrierte Unternehmer haben tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Beachtung der in Anhang IX Kapitel IV festgelegten Bedingungen zu handhaben.

2. Insbesondere müssen registrierte Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte transportieren, sofern dies nicht ausschließlich zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmers geschieht, die in Anhang IX Kapitel IV Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

  1. zugelassene Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte lediglich als Nebentätigkeit transportieren;
  2. Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für Transporttätigkeiten registriert wurden.

4. Die zuständige Behörde kann folgende Unternehmer von der Informationspflicht des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freistellen:

  1. Unternehmer, die Jagdtrophäen oder andere in Anhang XIII Kapitel VI der vorliegenden Verordnung genannte Präparate privat oder ohne Erwerbszweck handhaben;
  2. Unternehmer, die für Forschung und Diagnose bestimmte Proben zu Bildungszwecken handhaben oder beseitigen;
  3. Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden;
  4. Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder daraus gewonnene Produkte verwenden und die betreffenden Produkte in der gleichen Region direkt an den Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen liefern, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu befürchten ist, dass die betreffende Tätigkeit ein Risiko der Verbreitung einer schweren für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit mit sich bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Materialien zur Verfütterung an Nutztiere mit Ausnahme von Pelztieren bestimmt sind;
  5. Verwender organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in Betrieben, in denen keine Nutztiere gehalten werden;
  6. Unternehmer, die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausschließlich in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg für Zwecke außerhalb der Lebens- und Futtermittelkette handhaben und vertreiben.

Artikel 20a Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer in den Mitgliedstaaten19

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt sicher, dass aktuelle Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009:

  1. gemäß der auf der Website der Kommission veröffentlichten technischen Spezifikationen 53 erstellt werden;
  2. entweder in TRACES aufgenommen werden oder ab spätestens 31. Oktober 2021 darüber zugänglich sind.

Kapitel VII
Inverkehrbringen

Artikel 21 Verarbeitung und Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren

1. Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die folgenden in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften beachten:

  1. die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen;
  2. die in Kapitel II festgelegten besonderen Anforderungen an verarbeitete tierische Proteine und andere Nebenprodukte;
  3. die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an Fischfutter und Fischköder.

2. Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft sind und die nicht gemäß den allgemeinen Vorschriften in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden, gestatten, sofern dieses Material den in Teil II des genannten Abschnitts festgelegten Bedingungen für die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit den nationalen Normen entspricht.

Artikel 22 Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln15

1. Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln und bei deren Verwendung, insbesondere bei deren Ausbringung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen einhalten.

2. Das Inverkehrbringen folgender Produkte ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden:

  1. Guano von wilden Seevögeln, der in der Union gesammelt oder aus Drittländern eingeführt wurde;
  2. verkaufsfertiges Kultursubstrat, ausgenommen eingeführtes Kultursubstrat mit einem Gehalt von weniger als
    1. 5 Volumenprozent Folgeprodukte von Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 2, verarbeitete Gülle ausgenommen;
    2. 50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle.

3. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde, oder aus verarbeitetem tierischem Protein ausgebracht werden soll, muss einen oder mehrere Bestandteil(e) zulassen, mit dem dieses Material gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu mischen ist, und der den in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien entspricht.

4. Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaates und eines Bestimmungsmitgliedstaates, die eine gemeinsame Grenze haben, die Verbringung von Gülle zwischen landwirtschaftlichen Betrieben im Grenzgebiet beider Mitgliedstaaten gestatten, sofern geeignete Bedingungen für die Bekämpfung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, beispielsweise in Form einer Verpflichtung der Unternehmer, angemessene Aufzeichnungen zu führen, die in einem bilateralen Abkommen festgeschrieben sind.

5. Wie in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten landwirtschaftlichen Praxis für die Ausbringung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln fördern.

Artikel 23 Zwischenprodukte15

1. Zwischenprodukte, die in die Union eingeführt werden oder durch die Union durchgeführt werden, müssen die zur Bekämpfung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

2. Für die Handhabung von Zwischenprodukten, die in in Anhang XII Nummer 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Betriebe oder Anlagen verbracht worden sind, gelten keine weiteren Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung, sofern

  1. der Betrieb oder die Anlage über für den Empfang von Zwischenprodukten geeignete Einrichtungen verfügt, durch die eine Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten verhindert wird;
  2. die Zwischenprodukte aufgrund von Reinigung oder anderen Behandlungen, denen die in den Zwischenprodukten enthaltenen tierischen Nebenprodukte unterworfen wurden, aufgrund des Gehalts an tierischen Nebenprodukten in den Zwischenprodukten oder aufgrund angemessener Biosicherheitsmaßnahmen für die Handhabung von Zwischenprodukten kein Risiko einer Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten darstellen;
  3. in dem Betrieb oder der Anlage Aufzeichnungen über die empfangenen Materialmengen und Materialkategorien sowie über den Betrieb, die Anlage oder den Unternehmer geführt werden, an die die Produkte geliefert wurden; und
  4. nicht verbrauchte Produkte oder anderes überschüssiges Material aus dem Betrieb oder der Anlage, beispielsweise Produkte, deren Verfallsdatum überschritten ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

3. Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder der Bestimmungsanlage oder dessen Vertreter darf die Zwischenprodukte nur zum Zweck der Herstellung gemäß der Definition des Begriffs "Zwischenprodukte" nach Anhang I Nummer 35 verwenden und/oder versenden.

Artikel 24 Heimtierfutter und andere Folgeprodukte

1. Die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Herstellung von Folgeprodukten, die zum Verzehr durch Menschen oder Tiere oder zur Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind, ist verboten, es sei denn, es handelt sich um die in Artikel 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Folgeprodukte.

2. Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß Artikel 36 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden darf, muss gemäß den in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für verarbeitetes tierisches Protein und andere Nebenprodukte erfolgen, sofern Anhang XIII der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Anforderungen für die betreffenden Produkte enthält.

3. Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und II der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Heimtierfutter erfüllen.

4. Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und Kapitel III bis XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Nebenprodukten erfüllen.

Kapitel VIII
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

Artikel 25 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte12 17

1. Die Einfuhr und Durchfuhr folgender tierischer Nebenprodukte in bzw. durch die Union ist verboten:

  1. unverarbeitete Gülle;
  2. unbehandelte Federn, Federteile und Daunen;
  3. Bienenwachs in Wabenform.

2. Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen:

  1. Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen;
  2. Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden,
  3. von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid;
  4. von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Methoden unterzogen wurden:
  5. von anderen Tieren als Schweinen stammende, trockene und fest verpackte Wolle und Haare, die zum Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:
    1. sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union erzeugt und befanden sich in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes, das
      • in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien a und F verlangt werden,
      • gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG frei von Maul- und Klauenseuche und - falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt - frei von Schaf- und Ziegenpocken ist;
    2. der Sendung liegt eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 bei;
    3. die Sendung wurde vom Unternehmer an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen gestellt, wo die Dokumentenprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgenommen wurde.

3. Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 folgende in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegte spezifische Anforderungen einhalten:

  1. die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten, das bzw. die zur Verwendung in der Futtermittelkette, außer für Heimtierfutter und die Fütterung von Pelztieren, bestimmt ist/sind;
  2. die in Kapitel II des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind.

4. Die Vorschriften in Anhang XIV Kapitel V gelten für die Ausfuhr der dort genannten Produkte aus der Union.

Artikel 26 Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1

Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt:
    1. Tiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 TSE-seuchenverdächtig sind;
    2. Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;
    3. Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;
  2. das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein:
    1. Verfütterung;
    2. Ausbringung auf Flächen, die für die Fütterung von Nutztieren genutzt werden;
    3. Herstellung von
      • kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG;
      • aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG;
      • Medizinprodukten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG;
      • Invitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG ;
      • Tierarzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG ;
      • Arzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG ;
  3. das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden;
  4. das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden.

Artikel 27 Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke19

1. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

  1. Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und
  2. die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.

2. - gestrichen -

3. Unternehmer, die Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einhalten.

Artikel 28 Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken

1. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Handelsmustern gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften geschieht.

2. Unternehmer, die Handelsmuster handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nummern 2 und 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für die Handhabung und Beseitigung von Handelsmustern einhalten.

3. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Beachtung der in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für Ausstellungsstücke geschieht.

4. Unternehmer, die Ausstellungsstücke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für Verpackung, Handhabung und Beseitigung von Ausstellungsstücken einhalten.

Artikel 29 Spezifische Anforderungen an das Verbringen tierischer Nebenprodukte zwischen Gebieten der Russischen Förderation19

1. Die zuständige Behörde gestattet spezifische Verbringungen von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation kommen und entweder direkt oder über ein Drittland in diese verbracht werden und die Union auf Straße oder Schiene durchqueren, zwischen in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Sendung wird von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;
  2. - gestrichen -
  3. - gestrichen -
  4. - gestrichen -

2. - gestrichen -

3. - gestrichen -

Artikel 29a Spezifische Anforderungen für die Durchfuhr durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten, die aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind19

(1) Die Verbringung von für Drittländer bestimmten Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union direkt zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploece ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Sendung wird vom Amtstierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einem mit Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;
  2. - gestrichen -
  3. - gestrichen -
  4. - gestrichen -

(2) - gestrichen -

(3) - gestrichen -

Artikel 30 Liste von Betrieben und Anlagen in Drittländern19

Listen von Betrieben und Anlagen in Drittländern müssen gemäß den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden.

Diese Listen müssen regelmäßig aktualisiert werden.

Dieser Artikel gilt nicht für spezifische Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation stammen und für die Russische Föderation bestimmt sind, gemäß Artikel 29 und nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind, gemäß Artikel 29a.

Artikel 31 Muster für Veterinärbescheinigungen und Erklärungen für Einfuhr und Durchfuhr

Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der Union, an dem die Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 97/78/EG durchgeführt werden, Veterinärbescheinigungen und Erklärungen beiliegen, die den in Anhang XV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mustern entsprechen.

Kapitel IX
Amtliche Kontrollen

Artikel 32 Amtliche Kontrollen19

1. Die zuständige Behörde trifft die zur Kontrolle der gesamten Kette von Sammlung, Transport, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 notwendigen Maßnahmen.

Diese Maßnahmen sind nach Maßgabe der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätzen durchzuführen.

2. Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 schließen die Prüfung der gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und anderen Dokumente ein.

3. Folgende gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlichen amtlichen Kontrollen führt die zuständige Behörde gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung durch:

  1. amtliche Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben gemäß Kapitel I;
  2. amtliche Kontrollen anderer Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten mit sich bringen, gemäß Kapitel III Abschnitte 1 bis 9.

4. Die zuständige Behörde führt Kontrollen der auf Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten angebrachten Siegel durch.

Versieht die zuständige Behörde eine solche Sendung, die an einen Bestimmungsort verbracht wird, mit einem Siegel, so teilt sie dies der zuständige Behörde des Bestimmungsortes mit.

5. Die zuständige Behörde erstellt die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erstellenden Listen von Betrieben, Anlagen und Unternehmern gemäß Anhang XVI Kapitel II der vorliegenden Verordnung.

6. Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über den Antrag eines Unternehmers betreffend die Annahme oder Ablehnung von Material der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder von Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurde, ergeht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags, sofern dieser in einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates vorgelegt wird.

7. Unternehmer haben die in Absatz 6 genannten Anträge auf Genehmigung unter Verwendung des in Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardformats mittels TRACES zu stellen.

Artikel 33 Wiederzulassung von Anlagen und Betrieben nach Erteilung einer befristeten Zulassung

1. Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.

2. Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 2 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 34 Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier

Die zuständige Behörde darf das Inverkehrbringen folgender tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte nicht aus anderen Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier als den in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung, festgelegten Gründen verbieten oder beschränken:

  1. verarbeitetes tierisches Protein und die in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;
  2. Heimtierfutter und die in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;
  3. tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die gemäß Anhang XIV in die Union eingeführt oder durch diese hindurchgeführt werden.

Artikel 35 Aufhebung

1. Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

  1. Verordnung (EG) Nr. 811/2003;
  2. Entscheidung 2003/322/EG;
  3. Entscheidung 2003/324/EG;
  4. Verordnung (EG) Nr. 878/2004;
  5. Entscheidung 2004/407/EG;
  6. Verordnung (EG) Nr. 79/2005;
  7. Verordnung (EG) Nr. 92/2005;
  8. Verordnung (EG) Nr. 181/2006;
  9. Verordnung (EG) Nr. 197/2006;
  10. Verordnung (EG) Nr. 1192/2006;
  11. Verordnung (EG) Nr. 2007/2006.

2. Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 36 Übergangsmaßnahmen13 15

1. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Unternehmer organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die vor dem 4. März 2011 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 und (EG) Nr. 181/2006 hergestellt wurden, in Verkehr bringen,

  1. sofern diese aus einem der folgendem Materialien hergestellt wurden:
    1. Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material der Kategorie 2 gewonnen wurde;
    2. verarbeitetes tierisches Protein;
  2. und dies auch dann, wenn sie nicht mit einem Bestandteil gemischt wurden, durch den eine spätere Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird.

2. Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung, eine Erklärung oder Handelspapiere gemäß den in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Mustern beiliegt/beiliegen, weiterhin zur Einfuhr in die Union zugelassen, sofern diese vor dem 30. November 2011 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. März 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

____
1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

2) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.

3) ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1.

4) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.

5) ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.

6) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1.

7) ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

8) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

9) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

10) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

11) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.

12) ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7.

13) ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385/58.

14) ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1.

15) ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49.

16) ABl. L 94 vom 31.03.2004 S. 63.

17) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

18) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 169.

19) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 3.

20) ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

21) ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 74.

22) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67.

23) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.

24) ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1.

25) ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1.

26) ABl. L 189 vom 20.07.1990 S. 17.

27) ABl. L 192 vom 23.07.2010 S. 1.

28) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

29) ABl. L 61 vom 03.03.1997 S. 1.

30) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

31) ABl. L 73 vom 20.03.2010 S. 1.

32) ABl. L 73 vom 11.03.2004 S. 1.

33) ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1.

34) ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 53.

35) ABl. L 226 vom 23.08.2008 S. 1.

36) ABl. L 39 vom 10.02.2009 S. 12.

37) ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1.

38) ABl. L 296 vom 12.11.2009 S. 1.

39) ABl. L 21 vom 28.01.2004 S. 11.

40) ABl. L 13 vom 16.01.1997 S. 28.

41) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

42) ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 14.

43) ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 32.

44) ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 37.

45) ABl. L 16 vom 20.01.2005 S. 46.

46) ABl. L 19 vom 21.01.2005 S. 27.

47) ABl. L 29 vom 02.02.2006 S. 31.

48) ABl. L 215 vom 05.08.2006 S. 10.

49) ABl. L 379 vom 28.12.2006 S. 98.

50) ABl. L 162 vom 30.04.2004 S. 62.

51) ABl. L 151 vom 30.04.2004 S. 11.

52) ABl. L 32 vom 04.02.2006 S. 13.

53) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/fs-animal-products-app-est-technical_spec_04032012_en.pdf

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Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2  Anhang I12 13 15 17

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. " Pelztiere": zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden;

2. " Blut": frisches Vollblut;

3. " Futtermittel-Ausgangserzeugnis": die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 definierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitete tierische Proteine, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Ei-Erzeugnisse, Fischöl, Fettderivate, Kollagen, Gelatine und hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm;

4. " Blutprodukte": aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes/gefrorenes/flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete/gefrorene/flüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen;

5. " verarbeitetes tierisches Protein": ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 (einschließlich Blutmehl und Fischmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen;

6. " Blutmehl": durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutfraktionen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein;

7. " Fischmehl": verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates * fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden;

8. " ausgeschmolzene Fette": Fette aus der Verarbeitung:

  1. tierischer Nebenprodukte; oder
  2. von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;

9. " Fischöl": Öl aus der Verarbeitung von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, einschließlich gezüchteter wirbelloser Wassertiere, unter anderem derjenigen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, sowie Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden, oder Öl aus der Verarbeitung von Fisch zum menschlichen Verzehr, das ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;

10. " Imkerei-Nebenerzeugnisse": Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;

11. " Kollagen": aus tierischen Häuten, Fellen, Knochen und Sehnen gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis;

12. " Gelatine": natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird;

13. " Grieben": die proteinhaltigen Ausschmelzungsrückstände nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser;

14. " hydrolysierte Proteine": durch Hydrolyse tierischer Nebenprodukte gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;

15. " Weißwasser": eine Mischung aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Wasser, die beim Spülen von Milchverarbeitungsanlagen, einschließlich Behältern für Milcherzeugnisse, vor der Reinigung und Desinfektion gesammelt wird;

16. " Heimtierfutter in Dosen": wärmebehandeltes Heimtierfutter in luftdicht verschlossenen Behältern;

17. " Kauspielzeug": aus ungegerbten Huftierhäuten und -fellen oder aus anderem Material tierischen Ursprungs hergestellte Produkte zum Kauen für Heimtiere;

18. " geschmacksverstärkende Fleischextrakte": ein flüssiges oder dehydriertes Folgeprodukt tierischen Ursprungs, das zur Steigerung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird;

19. " Heimtierfutter": Futtermittel, außer Material gemäß Artikel 24 Absatz 2, für Heimtiere und Kauspielzeug aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, das

  1. Material der Kategorie 3 enthält, ausgenommen das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Material, und
  2. eingeführtes Material der Kategorie 1 enthalten kann, das aus tierischen Nebenprodukten von Tieren besteht, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;

20. " verarbeitetes Heimtierfutter": Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 hergestellt wurde;

21. " rohes Heimtierfutter": Heimtierfutter, das bestimmtes Material der Kategorie 3 enthält, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt oder tiefgefroren wurde;

22. " Küchen- und Speiseabfälle": alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls;

23. " Fermentationsrückstände": Rückstände, einschließlich der flüssigen Fraktion, aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage;

24. " Magen- und Darminhalt": der Inhalt von Magen und Darm von Säugetieren und Laufvögeln;

25. " Fettderivate": aus ausgeschmolzenen Fetten gewonnene Produkte, die hinsichtlich ausgeschmolzener Fette der Kategorie 1 oder 2 gemäß Anhang XIII Kapitel XI verarbeitet wurden;

26. " Guano": ein natürliches Produkt, das aus den Exkrementen von Fledermäusen oder wilden Seevögeln gesammelt wurde und nicht mineralisiert ist;

27. " Fleisch- und Knochenmehl": tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 gemäß einer der in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethoden;

28. " behandelte Häute und Felle": Folgeprodukte aus unbehandelten Häuten und Fellen, ausgenommen Kauspielzeug, die

  1. getrocknet wurden;
  2. vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen wurden;
  3. mindestens sieben Tage lang mit Meersalz unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat gesalzen wurden;
  4. mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurden; oder
  5. einem anderen Konservierungsverfahren als der Gerbung unterzogen wurden;

29. " unbehandelte Häute und Felle": alle kutanen und subkutanen Gewebe, die keiner anderen Behandlung als Schneiden, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden;

30. " unbehandelte Federn und Federteile": Federn und Federteile, ausgenommen solche Federn oder Federteile, die

  1. einer Dampfspannung ausgesetzt wurden; oder
  2. mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;

31. " unbehandelte Wolle": Wolle, ausgenommen solche Wolle, die

  1. industriell gewaschen wurde;
  2. beim Gerben gewonnen wurde;
  3. mit einer anderen Methode behandelt wurde, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;
  4. von anderen Tieren als Schweinen stammt und maschinell gewaschen wurde; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
  5. von anderen Tieren als Schweinen stammt, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie bestimmt ist und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurde:
    1. chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,
    2. Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,
    3. industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Wolle in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,
    4. Lagerung - dies kann die Transportzeit mit einschließen - bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

32. " unbehandelte Haare": Haare, ausgenommen solche Haare, die

  1. industriell gewaschen wurden;
  2. beim Gerben gewonnen wurden;
  3. mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;
  4. von anderen Tieren als Schweinen stammen und maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
  5. von anderen Tieren als Schweinen stammen, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:
    1. chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,
    2. Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,
    3. industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Haare in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,
    4. Lagerung - dies kann die Transportzeit mit einschließen - bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

33. " unbehandelte Schweinsborsten": Schweinsborsten, ausgenommen solche Schweinsborsten, die

  1. industriell gewaschen wurden;
  2. beim Gerben gewonnen wurden; oder
  3. mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;

34. " Ausstellungsstück": tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte für Ausstellungszwecke oder künstlerische Tätigkeiten;

35. " Zwischenprodukt": ein Folgeprodukt,

  1. das für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, Invitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien oder kosmetischen Mitteln wie folgt bestimmt ist:
    1. als Material in einem Herstellungsprozess oder in der Endproduktion eines Endprodukts;
    2. zur Validierung oder Verifizierung während eines Herstellungsprozesses; oder
    3. bei der Qualitätskontrolle eines Endprodukts;
  2. dessen Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphasen soweit abgeschlossen sind, dass es als Folgeprodukt gilt und dass das Material unmittelbar oder als Bestandteil eines Produkts für die Zwecke gemäß Buchstabe a infrage kommt;
  3. das jedoch einer gewissen weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf (z.B. Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung oder Verpackung), damit es sich für das Inverkehrbringen oder den Einsatz als Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukt für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktives implantierbares medizinisches Gerät, Invitro-Diagnostikum für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenz oder kosmetisches Mittel eignet;"

36. " Laborreagenz": ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthält und als solches oder kombiniert mit Stoffen nichttierischen Ursprungs für besondere Laborzwecke als Reagenz oder als Reagenzprodukt, als Kalibriermittel oder Kontrollmaterial zum Nachweis, zur Messung, Untersuchung oder Herstellung anderer Stoffe bestimmt ist;

37. " Invitro-Diagnostikum": ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das ein Blutprodukt oder ein anderes tierisches Nebenprodukt enthält und als solches oder kombiniert als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermittel, Satz oder sonstiges System zur Invitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs verwendet wird und ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, physiologische Zustände, Gesundheitszustände, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit anderen Reagenzien zu prüfen; nicht dazu zählen Spenderorgane oder Blut;

38. " Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke": für die nachfolgenden Zwecke bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte: Untersuchung im Rahmen von Diagnose oder Analyse zur Förderung des Fortschritts in Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit Bildungs- oder Forschungstätigkeiten;

39. " Handelsmuster": für besondere von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigte Studien oder Analysen vorgesehene tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die zur Durchführung eines Herstellungsverfahrens, einschließlich der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, der Entwicklung von Futtermitteln, Heimtierfutter oder Folgeprodukten und der Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung, bestimmt sind;

40. " Mitverbrennung": die Verwertung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, wenn sie Abfall sind, in einer Mitverbrennungsanlage;

41. " Verbrennung": ein Verfahren, bei dem Brennstoff oxidiert wird, um den Energiewert der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie kein Abfall sind, zu nutzen;

42. " Abfallverbrennung": die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten als Abfall in einer Abfallverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2000/76/EG;

43. " Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände": jegliche Rückstände gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2000/76/EG, die in Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen bei der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten entstehen;

44. " Farbcodierung": die systematische Verwendung von Farben gemäß Anhang VIII Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c zur Präsentation von Informationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen;

45. " Zwischenbehandlung": die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Zwischenschritte, ausgenommen die Lagerung;

46. " Gerben": das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Stoffen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln;

47. " Taxidermie": die Kunst des Präparierens, Ausstopfens und Montierens von Tierhäuten in einer Weise, die das Tier in seiner natürlichen Haltung erscheinen lässt und die ausschließt, dass unannehmbare Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier über die montierte Haut übertragen werden;

48. " Handel": den Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

49. " Verarbeitungsmethoden": die in Anhang IV Kapitel III und IV aufgeführten Methoden;

50. " Charge": eine in einer einzigen Anlage mit einheitlichen Produktionsparametern, wie etwa dem Ursprung der Materialien, hergestellte Produktionseinheit oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen als eine Versandeinheit gelagert werden;

51. " luftdicht verschlossener Behälter": ein Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen;

52. " Biogasanlage": eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird;

53. " Sammelstellen": Einrichtungen, ausgenommen Verarbeitungsbetriebe, in denen die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten tierischen Nebenprodukte zur Fütterung der in dem genannten Artikel aufgeführten Tiere gesammelt werden;

54. " Kompostieranlage": eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird;

55. " Mitverbrennungsanlage": jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/76/EG besteht;

56. " Abfallverbrennungsanlage": jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit und Ausrüstung, die zur thermischen Behandlung von Abfall gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG eingesetzt wird;

57. " Heimtierfutterbetrieb": ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Herstellung von Heimtierfutter oder geschmacksverstärkenden Fleischextrakten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

58. " Verarbeitungsbetrieb": ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, in dem/der tierische Nebenprodukte gemäß Anhang IV und/oder Anhang X verarbeitet werden;

59. " Kultursubstrat": Material, einschließlich Pflanzerde, natürlicher Boden ausgenommen, in dem Pflanzen angebaut werden und das unabhängig von natürlichem Boden verwendet wird.

*) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006 S. 14).

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Beschränkungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte  Anhang II

Kapitel I
Rückführung innerhalb derselben Tierart bei Pelztieren

1. In Estland, Litauen und Finnland dürfen folgende Pelztiere mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden:

  1. Füchse (Vulpes vulpes und Alopex lagopus);
  2. Marderhunde (Nyctereutes procyonides).

2. In Estland und Litauen dürfen Pelztiere der Art amerikanischer Nerz (Mustela vison) mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Erzeugnissen, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden, gefüttert werden.

3. Die Fütterung gemäß den Nummern 1 und 2 wird unter folgenden Bedingungen vorgenommen:

  1. Die Fütterung erfolgt nur in Betrieben,
    1. die durch die zuständige Behörde aufgrund eines Antrags registriert wurden, dem Nachweise dafür beigefügt sind, dass kein Grund zu einem Verdacht auf Anwesenheit des TSE-Erregers in der Population der Tierart besteht, für die der Antrag gilt;
    2. in denen ein angemessenes System zur Überwachung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) für Pelztiere im Betrieb selbst vorhanden ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst;
    3. die ausreichende Garantien dafür vorgelegt haben, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Fleisch- und Knochenmehl oder andere Produkte, die gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und von diesen Tieren oder ihren Nachkommen stammen, in die Lebensmittelkette oder in die Futtermittelkette anderer Tiere als Pelztiere gelangen;
    4. die keine bekannte Verbindung zu einem anderen Betrieb haben, bei dem der Verdacht auf Ausbruch von TSE besteht oder ein solcher Ausbruch bestätigt wurde;
    5. in denen der Betreiber des registrierten Betriebs sicherstellt, dass
      • die Tierkörper von zur Verfütterung an Tiere derselben Art bestimmten Pelztieren getrennt von Tierkörpern gehandhabt und verarbeitet werden, die nicht für diesen Zweck zugelassen sind,
      • Pelztiere, die mit Fleisch- und Knochenmehl oder anderen Produkten gefüttert werden, welche gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurden und von Tieren derselben Art stammen, getrennt von Tieren gehalten werden, die nicht mit von Tieren derselben Art stammenden Produkten gefüttert werden,
      • der registrierte Betrieb die Anforderungen von Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 und Anhang VIII Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii erfüllt.
  2. Der Betreiber stellt sicher, dass Fleisch- und Knochenmehl oder andere von einer Tierart stammenden Produkte, das/die zur Fütterung derselben Tierart bestimmt ist/sind,
    1. in einem nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb und nur unter Anwendung der Methoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurde(n);
    2. von gesunden Tieren stammt/stammen, die zum Zwecke der Pelzerzeugung getötet wurden.
  3. Wird eine Verbindung zu einem Betrieb mit einem TSE-Verdachtsfall oder einem bestätigten TSE-Ausbruch bekannt oder tritt ein entsprechender Verdacht auf, so muss der Betreiber unverzüglich:
    1. die zuständige Behörde über diese Verbindung informieren;
    2. jeglichen Versand von Pelztieren ohne schriftliche Genehmigung seitens der zuständigen Behörde einstellen.

Kapitel II
Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter

Die folgenden Bedingungen gelten für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden:

  1. Die Wartezeit von mindestens 21 Tagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde eingehalten;
  2. es wurden nur organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet, die Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Anhang XI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Diese Bedingungen gelten jedoch nicht, wenn nur folgende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel auf die Flächen ausgebracht wurden:

  1. Gülle und Guano;
  2. Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer Tierseuchen bergen.

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Beseitigung, Verwertung und Verwendung als Brennstoff Anhang III14

Kapitel I
Allgemeine Anforderungen an Abfallverbrennung und Mitverbrennung

Abschnitt 1
Allgemeine Bedingungen

1. Die Betreiber von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung stellen sicher, dass folgende Hygienebedingungen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen erfüllt werden:

  1. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sind so bald wie möglich nach ihrer Ankunft gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zu beseitigen. Sie sind bis zur Beseitigung gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß zu lagern.
  2. Die Anlagen müssen über geeignete Vorkehrungen für die Reinigung und Desinfektion von Behältern und Fahrzeugen verfügen, insbesondere in einem festgelegten Bereich, aus dem Abwasser gemäß den Unionsvorschriften zur Vermeidung einer Kontaminationsgefahr beseitigt wird.
  3. Die Anlagen müssen sich auf einem festen, gut entwässerten Untergrund befinden.
  4. Die Anlagen müssen über geeignete Vorkehrungen für den Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
  5. Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene, wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies zur Vermeidung einer Kontaminationsgefahr erforderlich ist.
  6. Für alle Bereiche des Betriebs müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.
  7. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

2. Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage trifft hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit unmittelbare Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier vermieden oder - soweit praktisch möglich - begrenzt werden.

3. Tiere dürfen keinen Zugang zu den Anlagen, den tierischen Nebenprodukten und den Folgeprodukten haben, die zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt sind, sowie zu der Asche aus der Verbrennung oder Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte.

4. Befindet sich die Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage in einem Tierhaltungsbetrieb,

  1. muss eine völlige physische Trennung zwischen der Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und dem Tierbestand sowie dessen Futter und Streu gegeben sein, erforderlichenfalls durch einen Zaun;
  2. darf die Ausrüstung ausschließlich für den Betrieb des Verbrennungsofens und nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden, oder sie muss vor einer anderen Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.
  3. muss das in der Anlage arbeitende Personal vor dem Umgang mit Vieh oder Viehfutter Oberbekleidung und Schuhe wechseln.

5. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt sind, sowie Asche sind in geschlossenen, ordnungsgemäß gekennzeichneten und gegebenenfalls auslaufsicheren Behältern zu lagern.

6. Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte sind gemäß den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf anderem Wege erneut zu verbrennen oder zu beseitigen als durch Beseitigung in einer zugelassenen Deponie.

Abschnitt 2
Betriebsbedingungen

Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, auszuführen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen 2 s auf 850 °C oder 0,2 s auf 1 100 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums, in dem die Abfallverbrennung oder Mitverbrennung erfolgt, entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.

Abschnitt 3
Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände

1. Menge und Schädlichkeit von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückständen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Solche Rückstände sind gegebenenfalls unmittelbar in der Anlage oder außerhalb gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften zu verwerten oder in einer zugelassenen Deponie zu beseitigen.

2. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen einschließlich Staub hat so zu erfolgen, dass eine Verbreitung in die Umwelt vermieden wird, beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter.

Abschnitt 4
Messung von Temperatur und anderen Parametern

1. Es sind Verfahren zur Überwachung der für den Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter und Bedingungen anzuwenden.

2. In der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den dieser beigefügten Bedingungen müssen Anforderungen an die Temperaturmessung festgelegt werden.

3. Das Funktionieren von Geräten für die automatische Überwachung muss kontrolliert werden und jedes Jahr muss ein Überwachungstest durchgeführt werden.

4. Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der genannten Behörde festzulegen sind.

Abschnitt 5
Nicht normaler Betrieb

Bei einem Ausfall oder bei nicht normalen Betriebsbedingungen in einer Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.

Kapitel II
Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität

Abschnitt 1
Besondere Betriebsbedingungen

Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 50 kg je Stunde (Anlagen mit hoher Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist, erfüllen folgende Bedingungen:

  1. Die Anlagen müssen mit mindestens einem Zusatzbrenner je Linie ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C bzw. 1.100 °C sinkt. Er ist auch während der Anlauf- und Abschaltphase der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 °C bzw. 1.100 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge - und solange sich unverbranntes Material in dem Brennraum befindet, in dem die Verbrennung bzw. Mitverbrennung stattfindet, - aufrechterhalten bleibt.
  2. Bei der Beschickung des Brennraums, in dem die Abfallverbrennung bzw. Mitverbrennung stattfindet, mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten im kontinuierlichen Verfahren muss die Anlage mithilfe eines automatischen Systems die Beschickung mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten während der Anlaufphase bis zum Erreichen einer Temperatur von 850 °C bzw. 1.100 °C und immer dann, wenn die Temperatur nicht gehalten wird, verhindern.
  3. Die Abfallverbrennungsanlage ist so zu betreiben, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird. Erforderlichenfalls sind geeignete Vorbehandlungstechniken anzuwenden.

Abschnitt 2
Ableitung von Wasser

1. Das Gelände von Anlagen mit hoher Kapazität, einschließlich der dazugehörigen Lagerflächen für tierische Nebenprodukte, ist so auszulegen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden sowie in das Oberflächen- und Grundwasser vermieden wird.

2. Für das auf dem Gelände der Anlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das durch Aus- oder Überlaufen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, muss Speicherkapazität vorgesehen werden.

Erforderlichenfalls stellt der Betreiber sicher, dass solches Regenwasser und Wasser vor der Ableitung erforderlichenfalls untersucht und behandelt werden kann.

Kapitel III15
Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit geringer Kapazität

Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kg tierischer Nebenprodukte je Stunde oder je Charge (Anlagen mit geringer Kapazität), die nur tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte behandeln und für deren Betrieb keine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG erforderlich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie werden nur genutzt zur Beseitigung von:
    1. toten Heimtieren gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
    2. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, e und f, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 oder Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung; und
    3. toten einzeln identifizierten Equiden aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegen, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet;
  2. Sie werden nur genutzt zur Beseitigung von:
    1. toten Heimtieren gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; oder
    2. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, e und f, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 oder Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung;
  3. bei Beschickung mit Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss die Anlage mit geringer Kapazität mit einem Zusatzbrenner ausgestattet sein;
  4. sie werden so betrieben, dass die tierischen Nebenprodukte vollständig zu Asche verbrannt werden.

Kapitel IV
Allgemeine Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff

  1. Die Betreiber von Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 sorgen dafür, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Verbrennungsanlagen folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, sind diesem Zweck so schnell wie möglich zuzuführen oder bis zu ihrer Verwendung sicher zu lagern.
    2. In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass Behälter und Fahrzeuge in einem hierfür bestimmten Bereich auf dem Gelände der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in dem das Abwasser im Einklang mit dem Unionsrecht gesammelt und entsorgt werden kann, um das Risiko einer Kontaminierung der Umwelt zu vermeiden.
    3. Abweichend von den in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Behälter und Fahrzeuge, die für den Transport ausgeschmolzener Fette verwendet werden, in der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in der sie beladen werden, oder in jeder anderen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten Anlage.
    4. Die Verbrennungsanlagen müssen auf einem gut entwässerten, festen Untergrund stehen.
    5. In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen getroffen werden. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
    6. Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies erforderlich ist, um eine Kontamination von Ausrüstungsgegenständen zu vermeiden, die mit Nutztieren oder deren Futtermitteln in Berührung kommen.
    7. Die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind für alle Bereiche der Verbrennungsanlage festzulegen und zu dokumentieren. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.
    8. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
    9. Werden ausgeschmolzene Fette als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren genutzt, die sich innerhalb einer zugelassenen oder registrierten Lebens- oder Futtermittelverarbeitungsanlage befinden, so muss die Verarbeitung der Lebens- oder Futtermittel auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt sein.
  2. Die Betreiber von Verbrennungsanlagen treffen hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt vermieden oder - soweit praktisch möglich - begrenzt werden.
  3. Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage, zu den tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, deren Verbrennung noch aussteht, oder zu der Asche, die bei der Verbrennung entsteht, haben.
  4. Befindet sich die Verbrennungsanlage auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs, in dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, so muss
    1. eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsausrüstung und den Tieren, einschließlich ihrer Futtermittel und Einstreu, bestehen;
    2. die Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und nicht anderswo im Haltungsbetrieb benutzt werden, es sei denn, sie ist vor einer solchen Verwendung wirksam gereinigt und desinfiziert worden;
    3. das Personal, das in der Verbrennungsanlage arbeitet, vor dem Umgang mit Tieren oder ihrem Futter oder ihrer Einstreu in diesem oder einem anderen Haltungsbetrieb Oberbekleidung und Schuhe wechseln und Maßnahmen in Bezug auf die persönliche Hygiene ergreifen.
  5. Die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, deren Verbrennung noch aussteht, und die Rückstände aus der Verbrennung müssen in einem speziell hierfür bestimmten geschlossenen und überdachten Bereich oder in abgedeckten, lecksicheren Behältern gelagert werden.
  6. Die Verbrennung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte ist unter Bedingungen durchzuführen, die eine Kreuzkontamination von Futtermitteln für Tiere verhindert.

Abschnitt 2
Bedingungen für den Betrieb von Verbrennungsanlagen

  1. Verbrennungsanlagen müssen so konzipiert, gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte auch unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens 2 Sekunden lang einer Temperatur von 850 °C oder mindestens 0,2 Sekunden lang einer Temperatur von 1 100 °C ausgesetzt werden.
  2. Das Gas, das bei dem Prozess entsteht, wird kontrolliert und einheitlich für 2 Sekunden auf eine Temperatur von 850 °C oder für 0,2 Sekunden auf eine Temperatur von 1 100 °C gebracht.
  3. Die Temperatur ist entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde in der Nähe der Innenwand oder an einem anderen repräsentativen Punkt der Brennkammer zu messen.
  4. Zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess einschlägigen Parameter und Bedingungen sind automatisierte Techniken zu verwenden.
  5. Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen automatisch aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der jeweiligen Behörde festzulegen sind.
  6. Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat dafür zu sorgen, dass der Brennstoff so verbrannt wird, dass ein Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff in der Schlacke und Rostasche von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird.

Abschnitt 3
Verbrennungsrückstände

  1. Verbrennungsrückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die genannten Rückstände müssen verwertet oder, sofern dies nicht angebracht ist, gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften entsorgt oder verwendet werden.
  2. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen, einschließlich Staub, muss in geschlossenen Behältern oder auf eine andere Art erfolgen, mit der eine Verbreitung in der Umwelt verhindert wird.

Abschnitt 4
Betriebsausfall oder anormale Betriebsbedingungen

  1. Die Verbrennungsanlage muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die automatisch alle Prozesse stoppen, wenn es zu einem Ausfall oder zu anormalen Betriebsbedingungen kommt, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.
  2. Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen erneut verbrannt oder gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf andere Weise als durch Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie entsorgt werden.

Kapitel V
Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt werden dürfen, und besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten

A. Stationäre Verbrennungsmotoren

1. Ausgangsmaterial:

Für diesen Prozess darf eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:

  1. Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:
    1. im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorien 1 und 2: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III.
    2. Wird dieses Fett durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb direkt zur sofortigen Verbrennung verbracht, ist die dauerhafte Kennzeichnung mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 nicht erforderlich;
    3. im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;
    4. im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;
  2. die Fettfraktion ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen.

2. Methodik:

Die Verbrennung von Tierfett als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren hat folgendermaßen zu erfolgen:

  1. die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Fettfraktionen müssen verbrannt werden:
    1. gemäß den Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1; oder
    2. unter Verwendung von Verfahrensparametern, mit denen ein gleichwertiges Ergebnis wie mit den unter Ziffer i genannten Bedingungen erreicht wird und die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;
  2. die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;
  3. ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorien 1 oder 2, das als Brennstoff auf gemäß den Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004 bzw. 183/2005 zugelassenen oder registrierten Betriebsgeländen oder an öffentlichen Orten verbrannt wird, muss mit der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet worden sein;
  4. die Verbrennung von Tierfett ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards und Anforderungen dieser Vorschriften und der Anforderungen bezüglich der besten verfügbaren Techniken zur Begrenzung und Überwachung von Emissionen, durchzuführen.

3. Betriebsbedingungen:

Abweichend von den in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 genannten Anforderungen kann die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde Anforderungen genehmigen, die auf anderen Verfahrensparametern beruhen, wenn diese ein gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.

B. Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird

1. Art der Anlage:

Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW.

2. Ausgangsmaterial und Geltungsbereich:

Ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle im Sinne von Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen.

Andere tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Gülle anderer Tierarten oder außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugte Gülle dürfen in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden.

3. Besondere Anforderungen an Geflügelgülle, die als Brennstoff verwendet wird:

  1. Die Gülle ist sicher in einem geschlossenen Lagerbereich zu lagern, damit möglichst wenig Umgang damit erforderlich ist und eine Kreuzkontamination mit anderen Bereichen eines Haltungsbetriebs, auf dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, verhindert wird.
  2. Die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb muss über folgende Ausstattung verfügen:
    1. Ein automatisches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;
    2. einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.

4. Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen:

  1. Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden (nämlich die Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid) und Feinstaub dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, ausgedrückt in mg/Nm3 bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und einem Sauerstoffgehalt von 11 %, nach Korrektur bezüglich des Wasserdampfgehalts in den Abgasen:
    Schadstoff Emissionsgrenzwert in mg/Nm3
    Schwefeldioxid 50
    Stickoxide (als NO2) 200
    Feinstaub 10
  2. Der Betreiber einer Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb führt mindestens einmal jährlich Messungen in Bezug auf Schwefeldioxid, Stickoxide und Feinstaub durch.
  3. Anstelle der in Unterabsatz 1 genannten Messungen können für die Feststellung der Schwefeldioxidemissionen auch andere Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Behörde überprüft und genehmigt worden sind.
  4. Die Überwachung wird vom Betreiber oder in seinem Namen im Einklang mit den CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
  5. Alle Ergebnisse werden so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüfen kann.
  6. Bei Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet.
  7. Werden die unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, oder erfüllt eine Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1 genannten Anforderungen, so setzt der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität mit den Rechtsvorschriften schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Zulassung zurück.

5. Änderungen und Ausfälle im Betrieb:

  1. Der Betreiber informiert die zuständige Behörde über jede geplante Änderung in Bezug auf die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb, die Auswirkungen auf die Emission haben würde, mindestens einen Monat vor Vornahme der Änderungen.
  2. Der Betreiber ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und Abschaltzeiten der Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb sowie etwaige Störungen möglichst kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.

C. Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren - außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle - als Brennstoff verwendet wird17

1. Art der Anlage:

Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.

2. Ausgangsmaterial:

Ausschließlich Gülle von Nutztieren - außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle -, die gemäß den unter Nummer 3 beschriebenen Anforderungen als Brennstoff verwendet wird.

Andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte dürfen in Verbrennungsanlagen gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden. Gülle von Nutztieren - außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle -, die außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugt wird, darf nicht mit Nutztieren in Berührung kommen.

3. Methodik:

Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren - außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle - als Brennstoff verwendet wird, müssen den Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 entsprechen.

4. Ausnahme und Übergangszeitraum:

Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann:

  1. abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii Betreibern von Verbrennungsanlagen am 2. August 2017 eine zusätzliche Frist von höchstens 6 Jahren gewähren, um Anhang III Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 dieser Verordnung zu entsprechen.
  2. abweichend von Buchstabe B Nummer 4 eine Feinstaubemission von höchstens 50 mg/m3 gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungsanlagen 5 MW nicht übersteigt.
  3. abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i die manuelle Eingabe von Pferdegülle als Brennstoff in die Brennkammer gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung 0,5 MW nicht übersteigt.

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Verarbeitung  Anhang IV

Kapitel I
Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und bestimmte andere Anlagen und Betriebe

Abschnitt 1
Allgemeine Bedingungen

1. Verarbeitungsbetriebe müssen bei der Verarbeitung durch Drucksterilisation oder gemäß den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Verarbeitungsmethoden folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Verarbeitungsbetriebe dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Schlachthöfe oder sonstige Betriebe angesiedelt sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden, wenn die aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in solchen Schlachthöfen oder sonstigen Betrieben erwachsenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Erfüllung mindestens der folgenden Bedingungen begrenzt werden:
    1. Der Verarbeitungsbetrieb muss physisch vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb getrennt sein; gegebenenfalls durch Unterbringung des Verarbeitungsbetriebs in einem Gebäude, das vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb vollständig getrennt ist;
    2. Folgendes muss in dem Verarbeitungsbetrieb eingerichtet und benutzt werden:
      • eine Förderanlage, die den Verarbeitungsbetrieb mit dem Schlachthof oder sonstigen Betrieb verbindet und die nicht umgangen werden kann,
      • getrennte Eingänge, Annahmebereiche, Ausrüstungen und Ausgänge für Verarbeitungsbetrieb und Schlachthof oder Betrieb;
    3. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung von Risiken durch die Tätigkeit von Personal zu vermeiden, das in dem Verarbeitungsbetrieb und im Schlachthof oder sonstigen Betrieb eingesetzt wird;
    4. unbefugte Personen und Tiere dürfen keinen Zugang zum Verarbeitungsbetrieb haben.

    Abweichend von den Ziffern i bis iv kann die zuständige Behörde im Fall von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 andere als die in diesen Ziffern festgelegten Bedingungen zulassen, die auf eine Begrenzung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier abzielen, einschließlich der Risiken, die durch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 entstehen, das von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen oder registrierten und außerhalb des Geländes des Verarbeitungsbetriebs liegenden Betrieben stammt.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über den Gebrauch, den ihre zuständigen Behörden von dieser Abweichung machen;

  2. der Verarbeitungsbetrieb muss in einen reinen und einen unreinen Bereich, die angemessen voneinander getrennt sind, unterteilt sein. Der unreine Bereich muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen und so konzipiert sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Abwasser ohne weiteres abfließen können;
  3. der Verarbeitungsbetrieb muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen;
  4. der Verarbeitungsbetrieb muss über eine ausreichende Heißwasser- und Dampferzeugungskapazität für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte verfügen;
  5. soweit erforderlich, muss der unreine Bereich über Ausrüstungen zur Zerkleinerung der tierischen Nebenprodukte und eine Förderanlage zur Weiterbeförderung der zerkleinerten tierischen Nebenprodukte in die Verarbeitungseinheit verfügen;
  6. soweit eine Hitzebehandlung erforderlich ist, müssen alle Anlagen ausgerüstet sein mit:
    1. Messgeräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung und - falls bei der verwendeten Verarbeitungsmethode zutreffend - Druckmessern an kritischen Stellen;
    2. Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse in einer Weise, dass sie zum Zweck der Prüfung und amtlichen Kontrolle zugänglich bleiben;
    3. einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;
  7. zur Vermeidung einer Rekontamination des Folgeprodukts durch angelieferte tierische Nebenprodukte müssen der Bereich, in dem zur Verarbeitung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Verarbeitung dieses Produkts und die Lagerung des Folgeprodukts deutlich voneinander getrennt sein.

2. Der Verarbeitungsbetrieb muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen tierische Nebenprodukte angeliefert werden, und der Transportmittel, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen.

3. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Desinfektion von Fahrzeugrädern und gegebenenfalls den übrigen Teilen des Fahrzeugs beim Verlassen des unreinen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs vorhanden sein.

4. Alle Verarbeitungsbetriebe müssen über ein Abwasserentsorgungssystem verfügen, das die von der zuständigen Behörde gemäß den Unionsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt.

5. Verarbeitungsbetriebe müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen können. Das Labor ist so auszustatten, dass es die erforderlichen Analysen vornehmen kann, und es ist von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer Bewertung der Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen zuzulassen, gemäß international anerkannten Standards zu akkreditieren oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde zu unterziehen, bei denen die Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen bewertet wird.

6. Falls auf Grundlage einer Risikobewertung die Menge der verarbeiteten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht, muss der Verarbeitungsbetrieb über einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlichen Verwendung durch den Überwachungsdienst verfügen.

Abschnitt 2
Abwasserbehandlung

1. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen.

Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung bestehen aus Ablauföffnungen oder Sieben mit einer Öffnung bzw. Maschenweite von höchstens 6 mm am Ablaufende des Prozesses, oder gleichwertigen Systemen, die sicherstellen, dass feste Bestandteile im Abwasser, die diese Vorrichtungen passieren, nicht größer als 6 mm sind.

2. Abwasser aus Betrieben laut Nummer 1 muss einen Vorbehandlungsprozess durchlaufen, der sicherstellt, dass das gesamte Abwasser in diesem Prozess gefiltert wurde, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Festes tierisches Material darf nicht gemahlen, zerkleinert oder anderweitig verarbeitet oder druckbehandelt werden, damit es den Vorbehandlungsprozess besser durchläuft.

3. Alle tierischen Materialien, die im Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Nummer 1 zurückgehalten werden, sind zu sammeln und als Material der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 zu befördern und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen.

4. Abwasser, das den Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Nummer 1 durchlaufen hat und Abwasser aus anderen Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben oder verarbeiten, ist gemäß den Unionsvorschriften ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu behandeln.

5. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 4 kann die zuständige Behörde die Unternehmer verpflichten, Abwasser aus dem unreinen Bereich von Verarbeitungsbetrieben und aus Anlagen oder Betrieben, die die Zwischenbehandlung von Material der Kategorie 1 oder 2 ausführen oder Material der Kategorie 1 oder 2 lagern, gemäß Bedingungen zu behandeln, die sicherstellen, dass von Krankheitserregern ausgehende Risiken begrenzt werden.

6. Unbeschadet der Nummern 1 bis 5 ist die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, einschließlich Blut und Milch, oder von Folgeprodukten über den Abwasserstrom verboten.

Material der Kategorie 3, das aus Zentrifugen- oder Separatorenschlamm besteht, darf jedoch über den Abwasserstrom beseitigt werden, sofern es einer der in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der vorliegenden Verordnung für Zentrifugen- oder Separatorenschlamm vorgesehenen Behandlung unterzogen wurde.

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2

Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 müssen so konzipiert sein, dass Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 von der Annahme des Rohmaterials bis zur Versendung des entstehenden Folgeprodukts vollständig voneinander getrennt sind, es sei denn, eine Mischung aus Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 wird als Material der Kategorie 1 verarbeitet.

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen gemäß Abschnitt 1:

1. Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 angesiedelt sein, wenn sie in einem völlig getrennten Gebäude untergebracht sind.

2. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 auf einem Gelände genehmigen, auf dem auch Material der Kategorie 1 oder 2 gehandhabt oder verarbeitet wird, sofern eine Kreuzkontamination verhindert wird durch:

  1. die Gestaltung des Betriebsgeländes, insbesondere die Vorkehrungen für die Annahme, und durch die weitere Handhabung von Rohmaterial;
  2. die Gestaltung und das Management der für die Verarbeitung verwendeten Ausrüstung, einschließlich der Anordnung und des Managements getrennter Verarbeitungslinien oder von Reinigungsverfahren, die die Verbreitung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen; und
  3. die Gestaltung und das Management der Bereiche für die Zwischenlagerung der Endprodukte.

3. Betriebe für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 müssen über eine Einrichtung zur Kontrolle auf Vorhandensein von Fremdkörpern, wie etwa Verpackungsmaterial oder Metallteile, in den tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten verfügen, wenn sie Material verarbeiten, das zur Verfütterung bestimmt ist. Solche Fremdkörper sind vor oder während der Verarbeitung zu entfernen.

Kapitel II
Anforderungen an Hygiene und Verarbeitung

Abschnitt 1
Allgemeine Hygieneanforderungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Verarbeitungsbetriebe über ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm zur Durchführung der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegten Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.

Abschnitt 2
Allgemeine Verarbeitungsanforderungen

1. Zur kontinuierlichen Überwachung der Verarbeitungsbedingungen sind genau geeichte Mess-/Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Eichung dieser Geräte ist aufzuzeichnen.

2. Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde (z.B. Restmaterial, das beim Einschalten der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erneut verarbeitet oder beseitigt werden.

Abschnitt 3
Verarbeitungsmethoden für Material der Kategorien 1 und 2

Sofern die zuständige Behörde keine Drucksterilisation (Methode 1) vorschreibt, ist Material der Kategorien 1 und 2 nach den Methoden 2, 3, 4 oder 5 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.

Abschnitt 4
Verarbeitung von Material der Kategorie 3

1. Für jede der in Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden zählen folgende Punkte zu den für die Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten:

  1. die Partikelgröße des Rohmaterials;
  2. die bei der Hitzebehandlung erreichte Temperatur;
  3. der auf das Rohmaterial angewandte Druck;
  4. die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise. Für jeden zu berücksichtigenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindeststandards vorzugeben.

2. Bei chemischen Behandlungsverfahren, die von der zuständigen Behörde als Verarbeitungsmethode 7 gemäß Kapitel III Buchstabe G genehmigt wurden, zählt auch die erreichte Anpassung des pH-Werts zu den für die Intensität der chemischen Behandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten.

3. Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Unterlagen zu führen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

4. Material der Kategorie 3 ist nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.

Kapitel III
Standardverarbeitungsmethoden

A. Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation)

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Die tierischen Nebenprodukte mit einer Partikelgröße von höchstens 50 mm sind auf eine Kerntemperatur von über 133 °C zu erhitzen und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar mindestens 20 min ununterbrochen auf dieser Temperatur zu halten. Der Druck ist durch Evakuierung der gesamten Luft im ganzen Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf ("gesättigter Dampf") herzustellen; die Hitzebehandlung kann als einziger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen.
3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

B. Verarbeitungsmethode 2

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 150 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 150 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 150 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einer Weise zu erhitzen, die gewährleistet, dass mindestens 125 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 110 °C und mindestens 50 min eine Kerntemperatur von über 120 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3. Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.

C. Verarbeitungsmethode 3

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einer Weise zu erhitzen, die gewährleistet, dass mindestens 95 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 55 min eine Kerntemperatur von über 110 °C und mindestens 13 min eine Kerntemperatur von über 120 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

D. Verarbeitungsmethode 4

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einem Kessel unter Zugabe von Fett so zu erhitzen, dass mindestens 16 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 13 min eine Kerntemperatur von über 110 °C, mindestens 8 min eine Kerntemperatur von über 120 °C und mindestens 3 min eine Kerntemperatur von über 130 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

E. Verarbeitungsmethode 5

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 20 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 20 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 20 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte zu erhitzen, bis sie koagulieren; anschließend werden Fett und Wasser aus dem proteinartigen Material ausgetrieben. Das proteinartige Material ist dann so zu erhitzen, dass mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 80 °C und mindestens 60 min eine Kerntemperatur von über 100 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

F. Verarbeitungsmethode 6 (nur für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die von Wassertieren oder wirbellosen Wasserlebewesen stammen)

Zerkleinerung

1. Die tierischen Nebenprodukte sind zu zerkleinern auf eine Partikelgröße von höchstens:
  1. 50 mm bei Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a; oder
  2. 30 mm bei Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe b.

Danach sind sie so mit Ameisensäure zu mischen, dass der pH-Wert auf 4,0 oder niedriger verringert und gehalten wird. Die Mischung ist bis zur weiteren Behandlung mindestens 24 Stunden zu lagern.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach der Zerkleinerung ist die Mischung zu erhitzen auf:
  1. eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C, die mindestens 60 min gehalten wird, oder
  2. eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C, die mindestens 60 min gehalten wird.

Bei Verwendung eines Durchlaufsystems ist die Vorwärtsbewegung des Produkts durch den thermischen Konverter mit mechanischen Mitteln so zu steuern, dass die Verschiebung so eingeschränkt wird, dass das Produkt am Ende der Hitzebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, der die Zeit- und Temperaturanforderungen erfüllt.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

G. Verarbeitungsmethode 7

1. Jegliche von der zuständigen Behörde genehmigte Verarbeitungsmethode, für die der Unternehmer dieser Behörde Folgendes nachgewiesen hat:
  1. die Feststellung relevanter Gefährdungen im Ausgangsmaterial hinsichtlich des Ursprungs des Materials und der möglichen Risiken in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus des Mitgliedstaats oder des Gebiets oder der Zone, in der die Methode angewendet werden soll;
  2. die Leistungsfähigkeit der Verarbeitungsmethode, diese Gefährdungen auf ein Niveau zu begrenzen, das keine wesentlichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt;
  3. die tägliche Probenahme beim Endprodukt über einen Zeitraum von 30 Herstellungstagen in Übereinstimmung mit den folgenden mikrobiologischen Standards:
    1. unmittelbar nach der Behandlung entnommene Materialproben:

      Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g des Produkts,


    2. während oder unmittelbar nach der Auslagerung entnommene Materialproben:

      Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n=5, c=0, m=0, M=0,

      Enterobacteriaceae: n=5, c=2; m=10; M=300 in 1 g

      wobei:

      n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;

      m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;

      M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und

      c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Proben noch als zulässig gelten, wenn die Keimzahl in den anderen Proben kleiner oder gleich m ist.

2. Angaben zu den kritischen Kontrollpunkten, an denen jeder Verarbeitungsbetrieb die mikrobiologischen Standards erfüllt, sind aufzuzeichnen und zur Verfügung zu halten, damit der Unternehmer und die zuständige Behörde das Funktionieren des Verarbeitungsbetriebs überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Partikelgröße und gegebenenfalls kritische Temperatur, Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.

3. Abweichend von Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung von Verarbeitungsmethoden genehmigen, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigt wurden.

4. Die zuständige Behörde setzt die Anwendung von Verarbeitungsmethoden gemäß den Nummern 1 und 3 endgültig oder vorübergehend aus, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass sich einer der Umstände gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder b wesentlich geändert hat.

5. Die zuständige Behörde informiert die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen über die ihr vorliegenden Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 hinsichtlich einer genehmigten Verarbeitungsmethode.

weiter .

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