Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1, ber. 2015 L 149 S. 23;
VO (EU) 1379/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1;
VO (EU) 1380/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22;
VO (EU) 1385/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 86;
VO (EU) 508/2014 - ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014Inkrafttreten/Geltungsbeginn Übergangsvorschriften;
VO (EU) 2015/812 - ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2015 S. 1Inkrafttreten Gültig/Ausnahmen, ber. L 319 S. 21)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 5 die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(2) Da der Erfolg der gemeinsamen Fischereipolitik von der Durchführung einer wirksamen Kontrollregelung abhängt, soll mit dieser Verordnung im Rahmen eines umfassenden und integrierten Ansatzes eine gemeinschaftliche Regelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegt werden, um die Einhaltung aller Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und durch Einbeziehung aller Aspekte für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen zu sorgen.

(3) Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 6 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die derzeitige Kontrollregelung nicht mehr ausreicht, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.

(4) Derzeit sind die Kontrollbestimmungen in einer Vielzahl sich überschneidender und komplexer Rechtstexte enthalten. Einige Kontrollbereiche werden von den Mitgliedstaaten mangelhaft umgesetzt, was zur Folge hat, dass Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik unzureichend und uneinheitlich geahndet werden und so die Idee gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer in der Gemeinschaft untergraben wird. Deshalb sollten die bestehende Regelung und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen insbesondere durch den Abbau von doppelten Vorschriften und des Verwaltungsaufwands konsolidiert, gestrafft und vereinfacht werden.

(5) Angesichts des Ausmaßes der Dezimierung aquatischer Ressourcen muss die Gemeinschaft unbedingt Maßnahmen erlassen, die bei allen Marktteilnehmern für eine Kultur der Rechtstreue gegenüber den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, gegenüber den Zielen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 und gegenüber der Strategie des Europäischen Rates für eine nachhaltige Entwicklung sorgen. Hierfür sollten die Vorschriften für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Strukturmaßnahmen und Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation verbessert, harmonisiert und verschärft werden.

(6) Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei 7 die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ("IUU-Fischerei") und damit zusammenhängender Handlungen zu treffen, und die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschafts-gewässern 8 Bestimmungen über die Genehmigung der Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und von Drittlandsschiffen in den Gemeinschaftsgewässern enthält, sollte die vorliegende Verordnung diese Verordnungen ergänzen und sicherstellen, dass keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen von Drittländern entsteht.

(7) Diese Verordnung sollte weder besondere Bestimmungen in internationalen Übereinkünften oder Bestimmungen, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen Anwendung finden, noch nationale Kontrollbestimmungen berühren, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, aber über deren Mindestvorschriften hinausgehen, sofern solche nationalen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.

(8) Moderne Technologien wie das Schiffsüberwachungssystem, das Schiffsortungssystem und das automatische Schiffsidentifizierungssystem sollten genutzt werden, da sie eine effektive Überwachung sowie einen raschen systematischen und automatisierten Abgleich ermöglichen und die Verwaltungsverfahren sowohl für die nationalen Behörden als auch die Marktteilnehmer erleichtern und damit zeitnahe Risikoanalysen und umfassende Bewertungen aller maßgeblichen Kontrolldaten gestatten. Die Kontrollregelung sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, verschiedene Kontrollinstrumente miteinander zu kombinieren, um die Kontrollverfahren so effizient wie möglich zu gestalten.

(9) Es sollte ein neuer, gemeinsamer Ansatz der Fischereikontrolle eingeführt werden, der eine umfassende Überwachung der Fänge einbezieht, um - unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Flottensegmenten - für die Fischwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Hierfür sollten gemeinsame Kriterien für die Durchführung der Fischereikontrolle und insbesondere standardisierte und koordinierte Inspektionsverfahren auf See, an Land und in der gesamten Handelskette festgelegt werden. Als Teil des neuen Ansatzes sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur klar voneinander abgegrenzt werden.

(10) Die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erfolgt auf Gemeinschaftsebene hauptsächlich durch zulässige Gesamtfangmengen (TAC), Quoten, Fischereiaufwandsregelungen und technische Maßnahmen. Es sollten geeignete Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die zur wirksamen Umsetzung dieser Bewirtschaftungsmaßnahmen notwendigen Maßnahmen ergreifen.

(11) Die Kontrolltätigkeiten und -methoden sollten sich auf das Risikomanagement unter systematischer und umfassender Verwendung von Abgleichverfahren durch die Mitgliedstaaten stützen. Zudem müssten die Mitgliedstaaten sachdienliche Informationen untereinander austauschen.

(12) Im Interesse einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur intensiviert werden.

(13) Um sicherzustellen, dass Fischereitätigkeiten nur gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchgeführt werden, sollte für diese Tätigkeiten eine Fanglizenz oder unter bestimmten Bedingungen eine Fangerlaubnis vorgeschrieben werden. Darüber hinaus sollten auch Vorschriften für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät vorgesehen werden.

(14) Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung sollten die Mitgliedstaaten ein Schiffsüberwachungssystem einsetzen, und Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 12 m sollten mit einem Gerät ausgestattet sein, das den Mitgliedstaaten automatische Ortung und Identifizierung dieser Schiffe ermöglicht. Außerdem sollten Fischereifahrzeuge gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr 9 mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem ausgerüstet sein, und die Mitgliedstaaten sollten die von diesem System gelieferten Daten zu Abgleichzwecken verwenden.

(15) Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsagenturen und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sollte verbessert werden. Hierzu sollte es möglich sein, die von dem Schiffsüberwachungssystem, dem automatischen Schiffsidentifizierungssystem und dem Schiffsortungssystem gelieferten Daten an die Gemeinschaftsagenturen und an die an Überwachungseinsätzen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften weiterzugeben.

(16) Über den künftigen Einsatz von elektronischen Monitoringgeräten und Rückverfolgungsinstrumenten wie genetischen Analysen und anderen Technologien der Fischereikontrolle sollte der Rat entscheiden, wenn ein Einsatz dieser Technologien auf kostenwirksame Weise dazu beitragen kann, die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik noch besser zu gewährleisten.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeiten ihrer Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer überwachen. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung sollten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mindestens 10 Metern verpflichtet sein, ein Fischereilogbuch zu führen und Anlande- und Umladeerklärungen vorzulegen. Um die modernen Technologien zu nutzen, sollten bei Schiffen mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern das Fischereilogbuch in elektronischer Form geführt und die Anlande- und Umladeerklärungen in elektronischer Form übermittelt werden.

(18) Zum Zeitpunkt der Anlandung sollten die Eintragungen in die Fischereilogbücher der Fischereifahrzeuge überprüft werden. Dementsprechend sollten die Personen, die an der Anlandung und der Vermarktung von Fisch und Fischereierzeugnissen beteiligt sind, verpflichtet sein, Erklärungen über die angelandeten, umgeladenen, zum Verkauf angebotenen oder gekauften Mengen abzugeben.

(19) Für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m wäre das Führen eines Fischereilogbuchs oder das Ausfüllen einer Anlandeerklärung ein angesichts der Fangkapazität unverhältnismäßig hoher Aufwand. Um diese Schiffe angemessen zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten deren Tätigkeit anhand eines Stichprobenplans überwachen.

(20) Umladungen auf See entziehen sich einer angemessenen Kontrolle durch die Flaggen- oder Küstenstaaten und können daher von Marktteilnehmern dazu genutzt werden, illegale Fänge zu transportieren. Zur Verbesserung der Kontrollen sollten Umladungen in der Gemeinschaft nur in bezeichneten Häfen zulässig sein.

(21) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Anlandungen in ihren Häfen zu überwachen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass Fischereifahrzeuge, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, die Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzeichnen müssen, die Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Häfen sie anlanden möchten, von ihrer Absicht in Kenntnis setzen müssen. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, den Zugang zu verwehren, wenn die geforderten Angaben unvollständig sind.

(22) Da die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten erfolgt, sollte sichergestellt werden, dass die Fänge und der Fischereiaufwand korrekt aufgezeichnet und mit den Quoten und den Fischereiaufwandszuteilungen des Flaggenmitgliedstaats verrechnet werden. Die Fischereien sind zu schließen, wenn die verfügbare Quote oder die Aufwandszuteilung ausgeschöpft ist.

(23) Im Zusammenhang mit den Kapazitätsanforderungen an die Fischereiflotte der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 10, der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates 11 und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten 12 sollten Instrumente zur Kontrolle der Flottenkapazität eingeführt werden, die die Überwachung der Maschinenleistung und des Einsatzes der Fanggeräte einbeziehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die mit den Fanglizenzen erteilte Gesamtkapazität die Höchstkapazität nicht übersteigt und die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge die zertifizierte Maschinenleistung dieser Schiffe nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge zertifizieren, deren Antriebsmaschinenleistung 120 KW übersteigt, und ferner auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Übereinstimmung der Maschinenleistung mit sonstigen verfügbaren Angaben überprüfen.

(24) Im Rahmen von Mehrjahresplänen sollten besondere Maßnahmen als besondere Form des Schutzes der betroffenen Bestände zum Tragen kommen. Umladungen von Fängen von Beständen, für die Mehrjahrespläne gelten, sollten nur in bezeichneten Häfen erlaubt sein, und nur sofern diese Fänge gewogen wurden.

(25) In spezifischen Bestimmungen ist festzulegen, dass ausschließlich zugelassene Fanggeräte eingesetzt und verloren gegangene Geräte geborgen werden.

(26) Für Gebiete mit Fangbeschränkungen sollten besondere Vorschriften gelten. Das Verfahren zur Verfügung und Aufhebung von Ad-hoc-Schließungen von Fischgründen sollte unzweideutig festgelegt werden.

(27) Da die Freizeitfischerei wesentliche Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben kann, sollten die
Mitgliedstaatengewährleisten, dass sie in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar ist. Für Bestände, für die ein Wiederauffüllungsplan gilt, sollten die Mitgliedstaaten Fangdaten über die Freizeitfischerei sammeln. Für den Fall, dass diese Fischerei beträchtliche Auswirkungen auf die Ressourcen hat, sollte der Rat die Möglichkeit haben, über spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entscheiden.

(28) Damit die Kontrollregelung alle Bereiche erfasst, sollte sie die gesamte Erzeugungs- und Vermarktungskette einbeziehen. Sie sollte ein kohärentes Rückverfolgungssystem vorsehen, das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 13 ergänzt, ebenso wie eine verbesserte Kontrolle der Erzeugerorganisationen. Ferner sollte sie die Interessen der Verbraucher schützen, indem sichergestellt wird, dass auf jeder Stufe der Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 (EG) der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur 14 die Handelsbezeichnung, das Erzeugungsverfahren und das Fanggebiet angegeben werden. Sie sollte die Überwachung der Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor 15 gewährleisten.

(29) Um sicherzustellen, dass sämtliche Fänge angemessen überwacht werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen in Verkehr gebracht oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder an Erzeugerorganisationen verkauft werden. Da das genaue Gewicht der Fänge für die Nutzung der Quoten bekannt sein muss, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sämtliche Fischereierzeugnisse gewogen werden, es sei denn, es gelten nach einer gemeinsamen Methodik erstellte Stichprobenpläne.

(30) Um nachvollziehen zu können, welchen Weg die Fänge nehmen, und um überprüfen zu können, ob sie mit den Fangdaten übereinstimmen, sollten eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen Verkaufsbelege übermitteln. Beläuft sich ihr Jahresumsatz beim Erstverkauf von Fischereierzeugnissen auf mehr als 200.000 EUR, sind die Verkaufsbelege elektronisch zu übermitteln.

(31) Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen für Bestandserhaltung und Handel eingehalten werden, sollte vorgeschrieben werden, dass alle Fischereierzeugnisse, für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung übermittelt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort befördert werden, ein Begleitpapier mit sich führen müssen, in dem Art, Herkunft und Gewicht der jeweiligen Fracht angegeben sind, es sei denn, ein Begleitpapier wurde vor dem Transport elektronisch übermittelt.

(32) Die Mitgliedstaaten sollten die Erzeugerorganisationen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nachkommen. Ferner sollten sie Überprüfungen in Bezug auf die Preis- und Interventionsregelungen vornehmen.

(33) Die Mitgliedstaaten sollten die Gemeinschaftsgewässer überwachen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, wenn eine Sichtung oder Ortung nicht mit den ihnen vorliegenden Informationen übereinstimmt.

(34) Das Konzept und die Aufgaben der Kontrollbeobachter sollten im Hinblick auf künftige einschlägige Regelungen eindeutig festgelegt werden. Gleichzeitig sollten Vorschriften für die Durchführung von Inspektionen erlassen werden.

(35) Zur konsequenten und wirksamen Verfolgung von Verstößen sollte vorgesehen werden, dass Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Bediensteten der Kommission bzw. der Gemeinschaft oder von Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten erstellt werden, auf die gleiche Weise verwendet werden können wie nationale Berichte. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank mit den Inspektions- und Überwachungsberichten der Vertreter ihrer Behörden einrichten.

(36) Um noch stärker für ein einheitliches Kontrollniveau in den Gemeinschaftsgewässern zu sorgen, sollte eine Liste von Gemeinschaftsinspektoren erstellt und sollten deren Aufgaben und Zuständigkeiten geklärt werden. Aus demselben Grund sollten unter bestimmten Bedingungen Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats durchgeführt werden können.

(37) Es sollte sichergestellt werden, dass im Falle eines Verstoßes die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden und dass dieser Verstoß unabhängig von dem Ort, an dem er begangen wird, wirksam weiterverfolgt werden kann. Bei bestimmten schweren Verstößen sollte eine verstärkte Weiterverfolgung und damit eine sofortige Untersuchung möglich sein. In diesem Zusammenhang müsste für die Mitgliedstaaten ferner die Verpflichtung bestehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Verstoß von einem Gemeinschaftsinspektor festgestellt wurde. Unter bestimmten Umständen sollten die Verfahren auf den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat übertragen werden können, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt.

(38) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sollten von Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik abgeschreckt werden. Da gegen Verstöße gegen diese Vorschriften je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich vorgegangen wird, was zu Diskriminierung und unlauterem Wettbewerb zwischen den Fischern führt, und da das Fehlen abschreckender, verhältnismäßiger und wirksamer Sanktionen in bestimmten Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Kontrollen schwächt, sollten zur effektiven Abschreckung Verwaltungssanktionen in Verbindung mit einem Punktesystem für schwere Verstöße eingeführt werden.

(39) Die anhaltend große Zahl schwerer Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in Gemeinschaftsgewässern oder durch Gemeinschaftsakteure ist zum großen Teil auf die mangelnde Abschreckungswirkung der für schwere Verstöße gegen diese Vorschriften in den nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Sanktionen zurückzuführen. Hinzu kommt, dass zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede zwischen der Höhe der Sanktionen bestehen, was für illegal operierende Marktteilnehmer einen Anreiz darstellt, in den Gewässern oder Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten mit den mildesten Sanktionen tätig zu sein. Deshalb sollte das Höchstmaß für Sanktionen bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durch abschreckende Sanktionen ergänzt und dabei die Art des Schadens, der Wert der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse, die wirtschaftliche Lage des Täters und die Tatsache wiederholter Verstöße berücksichtigt werden. Ebenso sollten sofortige Durchsetzungsmaßnahmen und ergänzende Maßnahmen festgelegt werden.

(40) Ergänzend zu den Sanktionen sollte ein Punktesystem für schwere Verstöße festgelegt werden, das als Grundlage für die Aussetzung einer Fanglizenz dient, wenn gegen den Inhaber dieser Lizenz Sanktionen für einen schweren Verstoß verhängt wurden und er deshalb mit einer bestimmten Anzahl von Punkten belegt wurde. Wurde eine Fanglizenz auf der Grundlage dieses Systems fünf Mal ausgesetzt und erreicht der Inhaber der entsprechenden Lizenz erneut diese bestimmte Anzahl von Punkten, so sollte diese Lizenz endgültig entzogen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sämtliche Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in eine nationale Verstoßkartei aufnehmen.

(41) Die Kommission sollte wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen können, um die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Hierfür sollten die administrativen Möglichkeiten der Kommission und ihre Fähigkeit, im Verhältnis zum Umfang der Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat tätig zu werden, gestärkt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne vorherige Ankündigung und unabhängig Inspektionen durchzuführen, um die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen.

(42) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds 16 und der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts 17 davon abhängig gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Fischereiüberwachung nachkommen und für Fälle der unzureichenden Umsetzung der Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik durch Mitgliedstaaten, durch die die Effektivität der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt wird, sollte die Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden.

(43) Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Ausschöpfung der Quote eines Mitgliedstaats oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Quoten und Aufwandszuteilungen abzuziehen, um sicherzustellen, dass die Begrenzung der Fangmöglichkeiten uneingeschränkt eingehalten wird. Die Kommission sollte ferner befugt sein, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Fischereitätigkeiten oder die Maßnahmen eines Mitgliedstaats die in Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen.

(44) Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle erfolgt. Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle sollte in der Lage sein, direkt auf die Fischereidaten der Mitgliedstaaten zuzugreifen, um überprüfen zu können, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, und bei Feststellung von Unstimmigkeiten einzugreifen.

(45) Im Hinblick auf eine bessere Kommunikation sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Website mit allgemeinen Informationen in einem öffentlich zugänglichen Teil und operativen Informationen in einem gesicherten Teil dieser Website einrichten. Ferner sollte dafür gesorgt werden, dass die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission und der von der Kommission bezeichneten Stelle und den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.

(46) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 18 angenommen werden. Alle Durchführungsbestimmungen, die die Kommission zur vorliegenden Verordnung erlässt, sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

(47) Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden, um die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen, die Organisation der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu gewähren und die Agentur in die Lage zu versetzen, bei Feststellung einer ernsten Gefahr für die gemeinsame Fischereipolitik eine Notstandseinheit einzusetzen. Sie sollte ferner in die Lage versetzt werden, sich mit den notwendigen Ausrüstungen für die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne und die Mitwirkung an der Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU auszustatten.

(48) Die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und ausgetauschten Daten sollten gemäß den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit behandelt werden. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 19 sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese die vorliegende Verordnung anwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 20 sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten.

(49) Um das Gemeinschaftsrecht mit der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung zu bringen, sollten verschiedene Verordnungen, die Kontrollbestimmungen betreffen, geändert werden.

(50) Da mit dieser Verordnung eine neue, umfassende Kontrollregelung eingeführt wird, sollten die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse 21 und die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fischereitätigkeiten und die Fernerkundung 22 aufgehoben werden.

(51) Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an einige der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu geben, ist es angezeigt, den Beginn der Anwendbarkeit einiger Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand15

Mit dieser Verordnung wird eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union (nachstehend "Kontrollregelung der Union") erlassen, mit der die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sichergestellt werden soll.

Artikel 2 Geltungsbereich15

(1) Diese Verordnung gilt für alle unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union oder, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

(2) Tätigkeiten in den Meeresgewässern der überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags werden wie Tätigkeiten in den Meeresgewässern von Drittländern behandelt.

Artikel 2a Anwendung des Kontrollsystems der Union auf bestimmte Flottensegmente von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage

(1) Bis zum 31. Dezember 2021 gelten Artikel 5 Absatz 3 und die Artikel 6, 8, 41, 56, 58 bis 62, 66, 68 und 109 nicht für Frankreich in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden "Mayotte") aus operieren, sowie in Bezug auf deren Tätigkeiten und Fänge.

(2) Bis zum 30. September 2014 legt Frankreich eine vereinfachte vorläufige Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge vor, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Diese Regelung behandelt folgende Aspekte:

  1. Kenntnis der Fangkapazitäten;
  2. Zugang zu den Gewässern von Mayotte;
  3. Umsetzung der Meldepflichten;
  4. Benennung der für die Kontrolltätigkeiten zuständigen Behörden;
  5. Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Durchsetzung gegenüber Fischereifahrzeugen von über 10 m Länge in nichtdiskriminierender Weise erfolgt.

Bis zum 30. September 2020 legt Frankreich der Kommission einen Aktionsplan mit den zu treffenden Maßnahmen vor, die die vollständige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ab dem 1. Januar 2022 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m, die von Mayotte aus operieren, gewährleisten. Dieser Aktionsplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen Frankreich und der Kommission. Frankreich trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.

Artikel 3 Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen15

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, oder die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Übereinkünften Anwendung finden, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Kontrollmaßnahmen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Unionsvorschriften vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Auf Verlangen der Kommission teilen die Mitgliedstaaten solche Kontrollmaßnahmen mit.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen15

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Fischereitätigkeit": das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

2. "Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik": Rechtsvorschriften der Union über die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen, Aquakultur sowie die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

3. "Kontrolle": Überwachung;

4. "Inspektion": eine Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;

5. "Überwachung": die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder behördliche Flugzeuge und technischen Ortungs- und Identifizierungsmethoden;

6. "Vertreter der Behörden": die von einer nationalen Behörde, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Durchführung von Inspektionen bevollmächtigte Person;

7. "Unionsinspektoren": Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind;

8. "Kontrollbeobachter": die von einer nationalen Behörde zur Beobachtung der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik bevollmächtigte Person.

9. "Fanglizenz": ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die kommerzielle Nutzung lebender aquatischer Ressourcen einzusetzen. Hierin festgelegt sind Mindestanforderungen an die Identifizierung, die technischen Merkmale und die Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs der Union;

10. "Fangerlaubnis": die zusätzlich zur Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;

11. "Automatisches Schiffsidentifizierungssystem"("AIS"): ein autonom und kontinuierlich funktionierendes System zur Identifizierung und Überwachung von Schiffen, das den elektronischen Austausch von Schiffsdaten, einschließlich Schiffskenndaten, Position, Kurs und Geschwindigkeit zwischen unweit voneinander operierenden Schiffen sowie zwischen Schiffen und Behörden an Land ermöglicht;

12. "Daten des Schiffsüberwachungssystems" ("VMS-Daten"): Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position, Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Satellitenortungsanlagen an Bord des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;

13. "Schiffsortungssystem" ("VDS"): eine satellitengestützte Technologie zur Fernerkundung, mit der Fischereifahrzeuge identifiziert werden können und ihre Position auf See festgestellt werden kann;

14. "Gebiet mit Fangbeschränkungen": ein vom Rat festgelegtes Meeresgebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, in dem die Ausübung von Fischereitätigkeiten entweder untersagt oder eingeschränkt ist;

15. "Fischereiüberwachungszentrum": ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung sowie eine elektronische Datenübertragung erlaubt;

16. "Umladung": das Entladen aller oder bestimmter Fischereioder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;

17. "Risiko": die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses, das einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen würde;

18. "Risikomanagement": die systematische Erfassung von Risiken und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Hierzu gehören die Erfassung von Daten und sonstigen Informationen, Risikoanalyse, Risikobewertung, Planung und Durchführung der Gegenmaßnahmen sowie regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Ablaufs und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, Unions- und nationaler Informationsquellen und Strategien;

19. "Marktteilnehmer", "Betreiber": eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Handel von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;

20. "Los": eine Menge von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einer bestimmten Art, die die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder derselben Aquakulturanlage stammen;

21. "Verarbeitung": Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;

22. "Anlandung": das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

23. "Einzelhandel": die Handhabung und/oder Verarbeitung von Erzeugnissen lebender aquatischer Ressourcen und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher einschließlich Vertrieb;

24. "Mehrjahrespläne": Wiederauffüllungspläne im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Bewirtschaftungspläne im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie alle anderen Unionsbestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags verabschiedet werden und über einen Zeitraum von mehreren Jahren bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorsehen;

25. "Küstenstaat": der Staat, unter dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Gewässer und Häfen fallen, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird;

26. "Durchsetzung": alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen;

27. "zertifizierte Maschinenleistung": die am Abgabeflansch abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine gemäß dem von den Behörden oder Klassifikationsgesellschaften des Mitgliedstaats oder anderen von diesen benannten Marktteilnehmern ausgestellten Zertifikat;

28. "Freizeitfischerei": nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

29. "Umlagerung": Fischereitätigkeiten, bei denen der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät in ein Schiff oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs umgesetzt oder verbracht wird, um den lebenden Fang außerhalb des Schiffs in einem Netz, Behälter oder Käfig bis zur Anlandung aufzubewahren;

30. "einschlägiges geografisches Gebiet": ein Meeresgebiet, das zum Zwecke der geografischen Klassifizierung in der Fischerei als Einheit betrachtet wird und das vorzugsweise unter Bezugnahme auf Folgendes ausgedrückt wird: ein FAO-Untergebiet oder einem FAO-Bereich oder -Unterbereich oder gegebenenfalls ein statistisches ICES-Rechteck, eine Fischereiaufwandszone, eine Wirtschaftszone oder ein durch geografische Koordinaten begrenztes Gebiet;

31. "Fischereifahrzeug": jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

32. "Fangmöglichkeit": ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;

Titel II
Allgemeine Grundsätze

Artikel 5 Allgemeine Grundsätze15

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die in den Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit, insbesondere Fischfang, Umladungen, Umsetzen von Fisch in Käfige oder Aquakulturanlagen einschließlich Mastanlagen, Anlandungen, Einfuhr, Transport, Verarbeitung, Vermarktung und Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

(2) Die Mitgliedstaaten überwachen ferner den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Kontrolltätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge und -unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats - von Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Unionsgewässer.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, stellen ausreichende finanzielle, personelle und technische Mittel zur Verfügung und schaffen die erforderlichen administrativen und technischen Strukturen, um in Bezug auf die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. Sie stellen ihren zuständigen Behörden die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden.

(5) In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine einzige Behörde die Kontrolltätigkeiten aller nationalen Kontrollbehörden. Diese Behörde ist auch dafür zuständig, die Erfassung, Verarbeitung und Zertifizierung von Informationen über Fischereitätigkeiten zu koordinieren und mit der Kommission, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 23 errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländern zusammenzuarbeiten und die Übermittlung von Informationen zu gewährleisten und ihnen Bericht zu erstatten.

(6) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 wird die Zahlung von Beiträgen aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Finanzbeiträgen der Union zu Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 davon abhängig gemacht, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, zu gewährleisten, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die für die finanzierten Maßnahmen gelten oder sich auf ihre Wirksamkeit auswirken, eingehalten und durchgesetzt werden, und hierzu eine wirksame Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung anzuwenden.

(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung bei der Verwaltung und Kontrolle von Finanzhilfen der Union erfüllt werden.

Titel III
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen

Artikel 6 Fanglizenzen15

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen lebende aquatische Ressourcen nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben in dem Fischereiflottenregister nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 übereinstimmen.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er beschlossen hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.

(4) Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Schiff, das Gegenstand einer Kapazitätsabbaumaßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entzogen wurde, die Fanglizenz endgültig.

(5) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen entsprechend den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 7 Fangerlaubnis15

(1) Damit ein Fischereifahrzeug der Union, das in Unionsgewässern eingesetzt wird, bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Tätigkeiten erlaubt sind, Folgendes gilt:

  1. eine Fischereiaufwandsregelung;
  2. ein Mehrjahresplan;
  3. es handelt sich um ein Gebiet mit Fangbeschränkungen;
  4. es handelt sich um Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken;
  5. andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Unionsvorschriften.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandszahlen.

(3) Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Schiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.

(4) Eine Fangerlaubnis wird nicht erteilt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Eine Fangerlaubnis wird automatisch entzogen, wenn die Fanglizenz für das Schiff endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 8 Markierung von Fanggerät

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.

(2) Durchführungsbestimmungen für die Markierung und die Identifizierung von Fischereifahrzeugen und deren Fanggerät werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 9 Schiffsüberwachungssystem15

(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung der Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, und von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Mitgliedstaats ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) ein.

(2) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen haben Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten übermittelt und so die automatische Ortung und die Identifizierung des Schiffes durch das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht. Außerdem muss das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats über dieses Gerät Daten vom Fischereifahrzeug erfragen können. Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m gilt dieser Artikel ab 1. Januar 2012.

(3) Befindet sich ein Fischereifahrzeug in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die VMS-Daten des Schiffes. Die VMS-Daten werden auf Anfrage auch demjenigen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt, in dessen Häfen ein Fischereifahrzeug seine Fänge voraussichtlich anlandet oder in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug seine Fischereitätigkeiten voraussichtlich fortsetzt.

(4) Wird ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gebieten der Hohen See eingesetzt, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer internationalen Organisation unterliegt, so werden diese Daten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften der internationalen Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.

(5) Ein Mitgliedstaat kann Unionsschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 m von der Verpflichtung, dass es mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein muss, ausnehmen, wenn sie

  1. ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenstaates tätig sind oder
  2. zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(6) Drittlandfischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr und Nebentätigkeiten zu Fischereitätigkeiten ausübende Hilfsfischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern eingesetzt sind, haben ebenso wie Fischereifahrzeuge der Union an Bord ein betriebsbereites Gerät, das in regelmäßigen Abständen Positionsdaten überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung dieses Schiffes über das Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.

(7) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwachen die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese eingesetzt sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, für die ein Schiffsüberwachungssystem vorgeschrieben ist, die in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt sind.

(8) Jeder Flaggenmitgliedstaat ernennt die Behörden, die für das Fischereiüberwachungszentrum zuständig sind, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die eine automatische Datenverarbeitung und elektronische Datenübertragung erlauben. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.

(9) Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge die Ausrüstung mit einem Schiffsüberwachungssystem vorschreiben oder gestatten.

(10) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 10 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem15

(1) Gemäß Anhang II Teil I Nummer 3 der Richtlinie 2002/59/EG, sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Kapitel V Regel 19 Absatz 2.4.5 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) entspricht.

(2) Absatz 1 gilt

  1. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 18 m ab dem 31. Mai 2014;
  2. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 31. Mai 2013;
  3. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr aber weniger als 45 m ab dem 31. Mai 2012.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die AIS-Daten - wenn diese verfügbar sind - für den Abgleich mit anderen verfügbaren Daten gemäß den Artikeln 109 und 110 nutzen. Sie stellen zu diesem Zweck sicher, dass die Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren nationalen Fischereikontrollbehörden zur Verfügung stehen.

Artikel 11 Schiffsortungssystem

Liegen den Mitgliedstaaten eindeutige Erkenntnisse darüber vor, dass die Fernerkundung beim Aufspüren von Fischereifahrzeugen im Vergleich zu herkömmlichen Überwachungsmitteln einen Kostenvorteil bietet, setzen sie ein Schiffsortungssystem (VDS) ein, das es ihnen gestattet, die Positionsangaben, die ihnen Fernerkundungsbilder über Satellit oder vergleichbare Systeme liefern, mit VMS-Daten oder AIS-Daten zu verknüpfen, um die Anwesenheit von Fischereifahrzeugen in einem bestimmten Gebiet festzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren für den Einsatz eines Schiffsortungssystems technisch ausgerüstet sind.

Artikel 12 Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen15

VMS-Daten, AIS-Daten und VDS-Daten, die im Rahmen dieser Verordnung gesammelt wurden, können an Unionsagenturen und an die an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften weitergegeben werden.

Artikel 13 Neue Technologien

(1) Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass elektronische Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen eingesetzt werden müssen. Zur Beurteilung der gegebenenfalls einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen durch.

(2) Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht beschließen, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik führen.

Titel IV
Fischereikontrolle

Kapitel I
Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14 Führen und Übermittlung des Fischereilogbuchs15 15a

(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über die Einsätze, in das für jede Fangreise alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden. Die 50-kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt.

(2) Das Fischereilogbuch gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
  2. FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
  3. Datum der Fänge;
  4. Datum der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie Dauer der Fangreise;
  5. Art des Fanggeräts, Maschenöffnung und Abmessungen;
  6. geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
  7. Zahl der Fangeinsätze.

(3) Die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.

(4) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, ein.

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen tragen in ihr Fischereilogbuch ferner alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein, die nicht nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(5) In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:

  1. bei gezogenem Fanggerät:
    1. Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
    2. jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
    3. die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.
  2. bei stationärem Fanggerät:
    1. Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;
    2. jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen spezielle Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;
    3. Datum und Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten;
    4. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät;
    5. die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.

(6) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Fischereilogbuchangaben so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung,

  1. an ihren Flaggenmitgliedstaat und
  2. bei Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(7) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union den nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.

(8) Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, die in Unionsgewässern eingesetzt sind, zeichnen die in diesem Artikel geforderten Angaben in derselben Weise auf, wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.

(9) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

(10) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 15 Elektronisches Führen und elektronische Übermittlung von Fischereilogbuchdaten15

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 14 elektronisch auf und übermitteln sie mindestens einmal täglich, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr übermitteln die in Artikel 14 genannten Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde des Flaggenstaates und übermitteln die einschlägigen Fischereilogbuchdaten in jedem Fall nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes vor dem Einlaufen in den Hafen.

(3) Absatz 1 gilt

  1. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m ab dem 1. Januar 2012;
  2. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 1. Juli 2011 und
  3. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr ab dem 1. Januar 2010.

(4) Die Mitgliedstaaten können Kapitäne von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

  1. ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenstaates tätig sind oder
  2. zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(5) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Daten über ihre Fischereitätigkeiten elektronisch aufzeichnen und übermitteln, werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen, sowie davon, eine Anlandeerklärung und eine Umladeerklärungen auf Papier auszufüllen.

(6) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen über die Verwendung elektronischer Meldesysteme auf Schiffen schließen, die unter ihrer Flagge in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit tätig sind. Die entsprechenden Schiffe, für die diese Vereinbarungen gelten, sind von der Verpflichtung freigestellt, in den betreffenden Gewässern ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen.

(7) Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 14 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.

(8) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.

(9) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 16 Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten

(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften der Artikel 14 und 15 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.

(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.

(3) Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m Fischereilogbücher gemäß Artikel 14 vorlegen müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.

Artikel 17 Anmeldung15 15a

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, welche die Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch erfassen müssen, teilen den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen folgende Angaben mit:

  1. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
  2. Name des Bestimmungshafens und Grund des Anlaufens, wie Anlanden, Umladen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
  3. Daten der Fangreise und die einschlägigen geografischen Gebiete, in denen die Fänge getätigt wurden;
  4. Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen;
  5. Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich der Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, als gesonderter Eintrag;
  6. Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich der Mengen, die unter der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, als gesonderter Eintrag.

(2) Beabsichtigt ein Fischereifahrzeug der Union, in den Hafen eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats einzufahren, leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronische Anmeldung unmittelbar nach Erhalt an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

(3) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.

(4) Die elektronischen Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 und die elektronische Anmeldung können gemeinsam elektronisch übermittelt werden.

(5) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Daten in der elektronischen Anmeldung.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.

Artikel 18 Anmeldung der Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat15

(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 nicht verpflichtet sind, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, und die beabsichtigen, einen Hafen oder Anlandevorrichtungen in einem anderen Küstenmitgliedstaat als ihrem Flaggenmitgliedstaat zu nutzen, teilen den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 mit.

(2) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können einem früheren Einlaufen zustimmen.

Artikel 19 Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen

Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß den Artikeln 17 und 18 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.

Artikel 20 Umladung15

(1) Umladungen auf See sind in Unionsgewässern verboten. Umladungen dürfen nur mit entsprechender Genehmigung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in hierfür bezeichneten Häfen oder hierfür bezeichneten küstennahen Orten der Mitgliedstaaten und unter den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bedingungen vorgenommen werden.

(2) Wird die Umladung unterbrochen, so kann verlangt werden, dass vor der Wiederaufnahme eine Erlaubnis eingeholt wird.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Umlagerung, der Fang mit Gespannschleppnetzen und Fangeinsätze, bei denen zwei oder mehr Fischereifahrzeuge der Union gemeinsam zum Einsatz kommen, nicht als Umladung.

Artikel 21 Ausfüllen und Übermittlung der Umladeerklärung15 15a

(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, eine Umladeerklärung aus, in die alle Mengen von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent jeder umgeladenen oder empfangenen Art eingetragen werden.

(2) Die Umladeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

  1. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name sowohl des umladenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;
  2. FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
  3. Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
  4. Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs;
  5. bezeichneter Hafen der Umladung.

(3) Die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der umgeladenen oder empfangenen Mengen (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.

(4) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs übermitteln beide so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Umladung die Umladeerklärung

  1. an ihren jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und,
  2. wenn die Umladung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(5) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der Umladeerklärung.

(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Übermittlung andere Zeitvorgaben machen.

(7) Die Verfahren und Formblätter für die Umladeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.

Artikel 22 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung15

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 21 elektronisch auf und übermitteln sie, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen24 Stunden nach Ende der Anlandung.

(2) Absatz 1 gilt

  1. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m ab dem 1. Januar 2012;
  2. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 1. Juli 2011 und
  3. für Fischereifahrzeuge der Union einer Länge über alles von 24 m oder mehr ab dem 1. Januar 2010.

(3) Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

  1. ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder
  2. zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.

(5) Lädt ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Umladeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde und für den der Fisch bestimmt ist.

(6) Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 21 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.

(7) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 23 Ausfüllen und Übermittlung der Anlandeerklärung15 15a

(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr oder sein Vertreter eine Anlandeerklärung aus, in die alle Mengen jeder angelandeten Art eingetragen werden.

(2) Die Anlandeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

  1. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
  2. FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
  3. Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;
  4. Anlandehafen.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter übermittelt die Anlandeerklärung so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung,

  1. an ihren Flaggenmitgliedstaat und,
  2. wenn die Anlandung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.

(4) Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 24 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung15

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr oder sein Vertreter zeichnet die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch auf und übermittelt sie, ebenfalls elektronisch, binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.

(2) Absatz 1 gilt

  1. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr aber weniger als 15 m ab dem 1. Januar 2012;
  2. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 1. Juli 2011 und
  3. für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr ab dem 1. Januar 2010.

(3) Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

  1. wenn sie ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder
  2. wenn sie zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

(4) Landet ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Anlandeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.

(5) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter, der die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch aufzeichnet und seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlandet, wird von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.

(6) Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 23 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.

(7) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.

(8) Die Verfahren und Formblätter für die Anlandeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.

Artikel 25 Schiffe, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten

(1) Jeder Mitgliedstaat überwacht stichprobenartig die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 23 und 24 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.

(2) Zum Zweck der Überwachung nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis zum 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.

(3) Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles unter 10 m Anlandeerklärungen gemäß Artikel 23 übermitteln müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind die gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.

Abschnitt 2
Kontrolle des Fischereiaufwands

Artikel 26 Überwachung des Fischereiaufwands

(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung der Fischereiaufwandsregelungen in den geografischen Gebieten, in denen Obergrenzen für den Fischereiaufwand gelten. Sie stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die ein oder mehrere unter eine Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen oder gegebenenfalls einsetzen oder die gegebenenfalls eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei ausüben, sich nur dann in einem geografischen Gebiet aufhalten, für das diese Aufwandsregelung gilt, wenn weder der dem betreffenden Mitgliedstaat noch der dem betreffenden Fischereifahrzeug zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand ausgeschöpft ist.

(2) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Vorschriften wird der Fischereiaufwand eines Fischereifahrzeugs, das ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführt oder gegebenenfalls einsetzt oder eine unter eine Aufwandsregelung fallende Fischerei ausübt und an einem Tag durch zwei oder mehr geografische Gebiete fährt, für die die betreffende Aufwandsregelung gilt, auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei und das geografische Gebiet angerechnet, in dem an diesem Tag der größte Teil der Zeit verbracht wurde.

(3) Hat ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug gemäß Artikel 27 Absatz 2 gestattet, während einer bestimmten Fangreise in einem geografischen Gebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, mehr als ein unter diese Aufwandsregelung fallendes Fanggerät einzusetzen, die zu mehr als einer Fanggerätegruppe gehören, so wird der auf dieser Fangreise betriebene Fischeraufwand zugleich auf den jeweiligen höchstzulässigen Fischereiaufwand für jedes einzelne Fanggerät oder jede einzelne Fanggerätegruppe angerechnet, der diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet zugewiesen wurde.

(4) Gehören diese Fanggeräte derselben unter die Fischereiaufwandsregelung fallenden Fanggerätegruppe an, so wird der von den Fischereifahrzeugen, die die betreffenden Fanggeräte an Bord mitführen, in einem geografischen Gebiet betriebene Fischereiaufwand lediglich einmal auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für die betreffende Fanggerätegruppe in dem geografischen Gebiet angerechnet.

(5) Die Mitgliedstaaten steuern den Fischereiaufwand der Schiffe ihrer Flotte, die ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter eine Aufwandsregelung fallende Fischerei ausüben, in den unter diese Aufwandsregelung fallenden geografischen Gebieten, indem sie kurz vor der Ausschöpfung eines ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwands geeignete Schritte unternehmen um sicherzustellen, dass der betriebene Fischereiaufwand die festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet.

(6) Als Tag in einem Gebiet gilt ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Fischereifahrzeug in dem geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet oder gegebenenfalls sein Fanggerät einsetzt. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum von einem Tag in dem Gebiet gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt. Als Tag außerhalb des Hafens gilt ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, in dem sich das Fischereifahrzeug außerhalb des Hafens befindet.

Artikel 27 Meldung des Fanggeräts

(1) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Vorschriften melden die Kapitäne der Fischereifahrzeuge in den einschlägigen geografischen Gebieten, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, für die Fanggerätebeschränkungen gelten oder für die für verschiedene Fanggeräte oder Fanggerätegruppen ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgesetzt wurde, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor einem Zeitraum, für den die betreffenden Fischereiaufwandsobergrenzen gelten, welches Fanggerät oder gegebenenfalls welche Fanggeräte sie während des bevorstehenden Zeitraums einzusetzen gedenken. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in den geografischen Gebieten, in denen die Fischereiaufwandsregelung gilt, nicht fischen.

(2) Ist im Rahmen einer Fischereiaufwandsregelung in einem geografischen Gebiet die Verwendung von Fanggeräten aus mehr als einer Fanggerätegruppe gestattet, so bedarf es für den Einsatz von mehr als einem Fanggerät während einer Fangreise der vorherigen Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats.

Artikel 28 Fischereiaufwandsbericht15

(1) Auf entsprechenden Beschluss des Rates übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 ausgestattet sind oder keine Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch übermitteln und für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat unmittelbar vor der Einfahrt in ein geografisches Gebiet, für das diese Fischereiaufwandsregelung gilt, und unmittelbar vor der Ausfahrt aus diesem Gebiet per Fernschreiben, Fax, telefonischer Meldung oder E-Mail, das bzw. die vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrieren ist, oder per Funk über eine nach den Unionsvorschriften zugelassene Funkstation folgende Angaben für diese Fischereifahrzeuge der Union in Form eines Fischereiaufwandsberichts:

  1. Name, äußere Kennzeichen und Rufzeichen des Fischereifahrzeugs sowie Name des Kapitäns,
  2. geografische Position des Fischereifahrzeugs, auf das sich die Mitteilung bezieht,
  3. Tag und Uhrzeit jeder Einfahrt in das Gebiet und gegebenenfalls in Teile dieses Gebiets sowie jeder Ausfahrt aus diesem Gebiet oder den betreffenden Teilen dieses Gebiets,
  4. den an Bord behaltenen Fang nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht.

(2) Die Mitgliedstaaten können in Abstimmung mit den von den Fischereitätigkeiten ihrer Schiffe betroffenen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmaßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsmeldepflichten eingehalten werden. Diese Maßnahmen müssen so wirksam und transparent wie die Meldepflichten gemäß Absatz 1 sein und sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

Artikel 29 Ausnahmen

(1) Fischereifahrzeuge, die unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen, dürfen durch ein unter diese Fischereiaufwandsregelung fallendes geografisches Gebiet fahren, wenn sie keine Fangerlaubnis für dieses geografische Gebiet haben oder ihren zuständigen Behörden die geplante Durchfahrt durch das betreffende Gebiet gemeldet haben. Solange sich das Fischereifahrzeug in dem betreffenden geografischen Gebiet aufhält, muss alles unter die betreffende Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggerät, das an Bord mitgeführt wird, gemäß Artikel 47 verzurrt und verstaut sein.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet nichtfischereiliche Tätigkeiten durchführen, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen, sofern die betreffenden Fischereifahrzeuge ihren Flaggenmitgliedstaaten vorab mitteilen, dass sie vorhaben, eine solche Tätigkeit auszuüben, welcher Art diese Tätigkeit ist und dass sie für den betreffenden Zeitraum ihre Fangerlaubnis abgeben. Diese Fischereifahrzeuge dürfen in diesem Zeitraum keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die sich in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet aufgehalten haben, aber keinen Fischfang betreiben konnten, weil sie einem anderen in Seenot geratenen Fischereifahrzeug geholfen oder eine verletzte Person an einen Ort gebracht haben, wo sie medizinische Notversorgung erhalten konnte, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen. Binnen eines Monats nach einem solchen Beschluss unterrichtet der Flaggenmitgliedstaat die Kommission und legt Nachweise für die geleistete Nothilfe vor.

Artikel 30 Ausschöpfung des Fischereiaufwands

(1) Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere dieser Fanggeräte an Bord haben, für die verbleibende Geltungsdauer der betreffenden Aufwandsregelung im Hafen oder außerhalb dieses geografischen Gebiets, wenn

  1. sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft haben, oder wenn
  2. der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte ausgeschöpft ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 29 dürfen Fischereifahrzeuge in einem geografischen Gebiet, in dem eine Fischerei einer Fischereiaufwandsregelung unterliegt, diese Fischerei in dem betreffenden Gebiet nicht betreiben, wenn

  1. sie den ihnen zugewiesenen Anteil am höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffenden Fischerei ausgeschöpft haben, oder wenn
  2. der ihrem Flaggenmitgliedstaat zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende geografische Gebiet und die betreffende Fischerei ausgeschöpft ist.

Artikel 31 Von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommene Fischereifahrzeuge

Dieser Abschnitt gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind.

Artikel 32 Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Abschnitt 3
Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten

Artikel 33 Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand15 15a

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat zeichnet alle im vorliegenden Kapitel erwähnten sachdienlichen Fangdaten, insbesondere die Daten gemäß den Artikeln 14, 21, 23, 28 und 62 auf, und zwar ausgedrückt sowohl in Anlandungen als gegebenenfalls auch in Fischereiaufwand, und hebt die Originaldaten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger auf.

(2) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Unionsvorschriften teilt jeder Flaggenmitgliedstaat vor dem 15. jeden Monats der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch Folgendes mit:

  1. für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für den/die die TAC oder Quoten festgesetzt sind, die aggregierten Daten für die im Vormonat angelandeten Mengen, einschließlich der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag, und
  2. für jedes Fanggebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, oder gegebenenfalls für jede Fischerei, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, die aggregierten Daten für den im Vormonat betriebenen Fischereiaufwand.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a zeichnen die Mitgliedstaaten für jeden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die in ihren Häfen von Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten angelandeten Bestand die angelandeten Mengen auf und teilen sie der Kommission gemäß den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren mit.

(4) Jeder Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres elektronisch in aggregierter Form mit, welche Mengen von anderen als den in Absatz 2 genannten Beständen im vorangegangenen Vierteljahr angelandet wurden.

(5) Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der Union aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quoten angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe verfügt.

(6) Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 24 findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.

(7) Unbeschadet des Titels XII können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle Pilotprojekte zum Echtzeit Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten durchführen. Die Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2011 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Der Rat kann ab dem 1. Januar 2012 entscheiden, ob die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission auf andere Art und mit einer anderen Häufigkeit erfolgen sollte.

(8) Mit Ausnahme des Aufwands von Fischereifahrzeugen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der Union, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, auf den dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet.

(9) Fischereiaufwand, der im Rahmen wissenschaftlicher Forschung in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet von Schiffen betrieben wird, die ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, wird auf den ihrem Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, soweit sie 2 % des zugeteilten Fischereiaufwands übersteigen, wenn die dabei getätigten Fänge vermarktet und verkauft werden. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.

(10) Die Kommission kann Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festlegen.

Artikel 34 Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn sie feststellen, dass

  1. aufgrund der Fänge, die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe getätigt haben, die betreffende Quote zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder
  2. 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands, den alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge mit einem bestimmten Fanggerät oder in einer bestimmten Fischerei in einem bestimmten geografischen Gebiet betreiben dürfen, als erreicht gelten.

In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission auf deren Anfrage detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 verlangt.

Abschnitt 4
Schliessung von Fischereien

Artikel 35 Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem

  1. eine Quote durch die Fänge, die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe getätigt haben, als ausgeschöpft gilt;
  2. der höchstzulässige Fischereiaufwand, den alle Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge mit einem bestimmten Fanggerät oder in einer bestimmten Fischerei in einem bestimmten geografischen Gebiet betreiben dürfen, als erreicht gilt.

(2) Der Mitgliedstaat untersagt allen oder einigen Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an den Fang von Fischen des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, die betreffende Fischerei oder, wenn die betreffenden Fischereifahrzeuge das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, den Fischfang in dem einschlägigen geografischen Gebiet, wenn der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, sowie insbesondere das Anbordbehalten, Umladen, Umlagern und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, und legt fest, bis wann Umladungen, Transfers und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen noch möglich sind.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in dem öffentlich zugänglichen Teil der Website der Kommission. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den betreffenden Mitgliedstaat tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge in ihren Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet keinen Fisch aus dem betreffenden Bestand oder der betreffenden Bestandsgruppe oder, wenn sie das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, in den einschlägigen geografischen Gebieten keinen Fisch mehr an Bord behalten, umladen, umlagern oder anlanden.

(4) Die Kommission macht die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen den Mitgliedstaaten elektronisch zugänglich.

Artikel 36 Schließung von Fischereien durch die Kommission15

(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat der Verpflichtung zur Übermittlung monatlicher Fangdaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so kann sie den Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats als zu 80% ausgeschöpft gelten, sowie den geschätzten Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten als vollständig ausgeschöpft gelten, festsetzen.

(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

Artikel 37 Ausgleichsmaßnahmen15

(1) Hat die Kommission die Fischereitätigkeit wegen der vermuteten Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats, mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union untersagt und wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so findet der vorliegende Artikel Anwendung.

(2) Wurde der Nachteil eines Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 Maßnahmen getroffen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen, die überfischt haben, und dazu, die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, denen vor Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Fischereitätigkeit untersagt wurde, entsprechend zuzuschlagen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und der einschlägigen geografischen Gebiete, für die die Fangmöglichkeiten festgelegt worden sind. Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Kapitel II
Kontrolle des Flottenmanagements

Abschnitt 1
Fangkapazität

Artikel 38 Fangkapazität

(1) Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für den betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe

  1. des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,
  2. der Verordnung (EG) Nr. 639/2004,
  3. der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 und
  4. der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004.

(2) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen werden, insbesondere bezüglich

  1. der Registrierung von Fischereifahrzeugen;
  2. der Überprüfung der Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen;
  3. der Überprüfung der Tonnage von Fischereifahrzeugen;
  4. der Überprüfung von Typ, Nummer und Merkmalen des Fanggeräts.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des in Artikel 118 genannten Berichts mit, welche Kontrollmethoden angewandt wurden, zusammen mit Namen und Adressen der für die Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zuständigen Stellen.

Abschnitt 2
Maschinenleistung

Artikel 39 Überwachung der Maschinenleistung

(1) Fischfang darf nicht mit Fischereifahrzeugen betrieben werden, die mit einer Maschine ausgestattet sind, deren Leistung die in der Fanglizenz angegebene Leistung übersteigt.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 118 mit, welche Kontrollmaßnahmen sie ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können die mit der Zertifizierung der Maschinenleistung verbundenen Kosten ganz oder teilweise den Betreibern der Fischereifahrzeuge auferlegen.

Artikel 40 Zertifizierung der Maschinenleistung15

(1) Für die Zertifizierung der Maschinenleistung und die Ausstellung von Maschinenzertifikaten für Fischereifahrzeuge der Union, deren Antriebsmaschinenleistung 120 Kilowatt (kW) übersteigt, mit Ausnahme von Schiffen, die ausschließlich stationäres Fanggerät oder Dredgen einsetzen, Hilfsschiffen und Schiffen, die ausschließlich in der Aquakultur eingesetzt werden, sind die Mitgliedstaaten zuständig.

(2) Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen von Fischereifahrzeugen gemäß Absatz 1 benötigen eine offizielle Zertifizierung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus der hervorgeht, dass sie keine höhere Dauerleistung erbringen können als im Maschinenzertifikat angegeben. Ein solches Zertifikat wird nur ausgestellt, wenn die Maschine keine höhere als die angegebene höchste Dauerleistung erbringen kann.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern.

(4) Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht offiziell zertifiziert wurden, dürfen nicht verwendet werden.

(5) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 41 Überprüfung der Maschinenleistung

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben

  1. in Aufzeichnungen des Schiffsüberwachungssystems VMS;
  2. im Fischereilogbuch;
  3. im Internationalen Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zertifikat), das für die Maschine nach der Anlage VI zu MARPOL 73/78 ausgestellt wurde;
  4. in Klassenzertifikaten, die von einer anerkannten Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation im Sinne der Richtlinie 94/57/EG ausgestellt wurden;
  5. in der Probefahrtbescheinigung;
  6. im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und
  7. in anderen Unterlagen mit sachdienlichen Angaben zur Schiffsleistung oder damit zusammenhängenden technischen Merkmalen.

(2) Gibt es nach der Analyse der Angaben gemäß Absatz 1 Hinweise darauf, dass die Leistung der Maschine eines Fischereifahrzeugs größer ist als die in seiner Fanglizenz angegebene Leistung, so nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor.

Kapitel III
Kontrolle der Mehrjahrespläne

Artikel 42 Umladung im Hafen

(1) Fischereifahrzeuge, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen ihre Fänge nicht in bezeichneten Häfen oder küstennahen Orten auf andere Schiffe umladen, solange diese Fänge nicht gemäß Artikel 60 gewogen wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge ungewogene Fänge pelagischer Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in bezeichneten Häfen oder küstennahen Orten umladen, wenn sich ein Kontrollbeobachter oder ein Vertreter der Behörden an Bord des empfangenden Schiffes befindet oder eine Überprüfung stattgefunden hat, bevor das empfangende Schiff den Hafen verlässt nachdem die Umladung abgeschlossen ist. Der Kapitän des empfangenden Schiffes muss die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaatsstaates 24 Stunden vor dem geschätzten Auslaufen des empfangenden Schiffes aus dem Hafen informieren. Der Kontrollbeobachter oder der Vertreter der Behörden wird von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des empfangenden Schiffes benannt. Übt das empfangende Schiff Fischereitätigkeiten aus, bevor es solche Fänge empfängt oder nachdem es sie empfangen hat, so nimmt es bis zur Anlandung der empfangenen Fänge einen Kontrollbeobachter oder Vertreter der Behörden an Bord. Das empfangende Schiff landet die empfangenen Fänge in einem nach den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 4 hierfür bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats an, wo der Fang gemäß den Artikeln 60 und 61 gewogen wird.

Artikel 43 Bezeichnete Häfen15

(1) Der Rat kann bei der Annahme eines Mehrjahresplans festlegen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Mehrjahresplan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.

(2) Soll über dem Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Fisch angelandet werden, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union sicher, dass eine solche Anlandung nur in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort in der Union erfolgt.

(3) Gilt der Mehrjahresplan im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation, so können die Fänge in den Häfen einer Vertragspartei oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei dieser Organisation gemäß den von der betreffenden Fischereiorganisation festgelegten Vorschriften angelandet oder umgeladen werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder küstennahe Orte für die Anlandungen nach Absatz 2.

(5) Um als bezeichneter Hafen ausgewiesen zu werden, muss ein Hafen oder küstennaher Ort folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. feste Anlande- oder Umladezeiten;
  2. feste Anlande- oder Umladeplätze;
  3. feststehende Inspektions- und Überwachungsverfahren.

(6) Wurde ein Hafen oder küstennaher Ort als bezeichneter Hafen für die Anlandung einer bestimmten Art ausgewiesen, für die ein Mehrjahresplan gilt, so kann er für die Anlandung jeder anderen Art genutzt werden.

(7) Mitgliedstaaten, deren gemäß Artikel 46 angenommenes nationales Kontrollprogramm einen Plan für die Durchführung der Kontrollen in bezeichneten Häfen enthält, der das gleiche Niveau der Kontrollen zuständiger Behörden sicherstellt, werden von Absatzes 5 Buchstabe c ausgenommen. Der Plan gilt als zufrieden stellend, wenn die Kommission ihm nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 zugestimmt hat.

Artikel 44 Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt15

(1) Alle Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.

(3) Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.

Artikel 45 Zeitnahe Unterrichtung über die Nutzung der Quoten

(1) Haben die insgesamt getätigten Fänge von Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, einen bestimmten Schwellenwert der nationalen Quote erreicht, so werden die Fangdaten der Kommission häufiger übermittelt.

(2) Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden vom Rat festgelegt.

Artikel 46 Nationale Kontrollprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden Mehrjahresplan ein nationales Kontrollprogramm. Alle nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission mitgeteilt oder im gesicherten Teil der Website des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Buchstabe a zugänglich gemacht.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen spezifische Inspektions Eckwerte gemäß Anhang I. Diese Eckwerte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Inspektions-Eckwerte werden nach und nach angepasst, bis die Zieleckwerte in Anhang I erreicht sind.

Kapitel IV
Kontrolle der technischen Maßnahmen

Abschnitt 1
Einsatz von Fanggerät

Artikel 47 Fanggerät

In Fischereien, in denen nicht mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt werden darf, muss alles andere Fanggerät wie nachstehend beschrieben so verzurrt und verstaut werden, dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:

  1. Netze, Gewichte und ähnliches Gerät sind von ihren Scher-brettern und Schlepp- und Hievseilen und -leinen gelöst;
  2. Netze auf oder über Deck sind sicher verzurrt und verstaut;
  3. Langleinen sind unter Deck verstaut.

Artikel 48 Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

(1) Fischereifahrzeuge der Union führen die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mit.

(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, versucht, diese(s) so bald wie möglich zu bergen.

(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so unterrichtet der Kapitän des Fischereifahrzeugs die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats, die daraufhin der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats binnen 24 Stunden Folgendes mitteilt:

  1. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
  2. Art des verlorenen Fanggeräts;
  3. Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät verloren ging;
  4. Position, auf der das Fanggerät verloren ging;
  5. Maßnahmen, die zur Bergung des Fanggeräts unternommen wurden.

(4) Bergen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fanggerät, dessen Verlust nicht gemeldet wurde, so können sie die Kosten von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs zurückfordern, das das Gerät verloren hat.

(5) Ein Mitgliedstaat kann unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn sie

  1. ausschließlich im Küstenmeer des Flaggenmitgliedstaats tätig sind oder
  2. zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind.

Artikel 49 Zusammensetzung der Fänge15

(1) Wurden Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union während derselben Fangreise mit Netzen mit unterschiedlichen Maschenöffnungen getätigt, so wird die Fangzusammensetzung für die einzelnen Teile des Fangs ermittelt, die unter verschiedenen Voraussetzungen getätigt wurden. Alle Änderungen gegenüber der zuvor verwendeten Maschenöffnung sowie die Fangzusammensetzung an Bord zum Zeitpunkt einer solchen Änderung werden zu diesem Zweck im Fischereilogbuch angegeben.

(2) Unbeschadet des Artikels 44 können Durchführungsbestimmungen über das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum nach dem Verfahren des Artikels 119 erlassen werden.

Artikel 49a Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung15

(1) Alle Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behalten werden, sind so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. Diese Fänge dürfen nicht mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. wenn die Fänge zu mehr als 80 % aus einer oder mehreren kleinen pelagischen Arten oder Industriefisch, wie in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführt, bestehen;
  2. für Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles, sofern Fänge, die unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung sortiert, geschätzt und in das Fischereilogbuch eingetragen wurden.

(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.

Artikel 49b Deminimis-Regelung15

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge, die unter die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, insgesamt nicht über dem Prozentsatz der in der betreffenden Unionsmaßnahme festgelegten Ausnahme liegen.

Artikel 49c Anlandung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung15

Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in einer Weise behandelt werden, dass sie von den für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 5.

Abschnitt 2
Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

Artikel 50 Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen15

(1) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und von Drittlandfischereifahrzeugen in Fanggebieten, in denen der Rat ein Gebiet mit Fangbeschränkungen ausgewiesen hat, werden vom Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats kontrolliert, das technisch so ausgerüstet ist, dass die Einfahrt der Schiffe in das Gebiet mit Fangbeschränkungen, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

(2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus legt der Rat einen Zeitpunkt fest, ab dem die Fischereifahrzeuge ein betriebsbereites Warnsystem an Bord haben müssen, mit dem der Kapitän auf die Einfahrt in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen und die Ausfahrt aus diesem Gebiet aufmerksam gemacht wird.

(3) Die Datenübertragung erfolgt mindestens alle 30 Minuten, wenn ein Fischereifahrzeug in ein Gebiet mit Fangbeschränkungen einfährt.

(4) Allen Fischereifahrzeugen, die nicht in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen fischen dürfen, ist die Durchfahrt durch dieses Gebiet unter folgenden Bedingungen gestattet:

  1. Sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut und
  2. die Durchfahrt erfolgt mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten, außer in Fällen höherer Gewalt oder widriger Bedingungen. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats, der daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet.

(5) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge der Union und von Drittländern mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr.

Abschnitt 3
Ad-hoc-Schliessung von Fischereien

Artikel 51 Allgemeine Bestimmungen

(1) Erreicht der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe entsprechend der Festlegung nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 einen bestimmten Schwellensatz, so wird das betreffende Gebiet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die betreffenden Fischereien vorübergehend geschlossen.

(2) Der Schwellensatz wird anhand der Stichprobenmethodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, als prozentualer Anteil oder Gewichtsanteil einer bestimmten Art oder Artengruppe an dem gesamten Fang in einem Hol des betreffenden Fischs berechnet.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 52 Erreichen des Schwellensatzes in zwei Hols

(1) Übersteigt die Fangmenge in zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, in ein Fanggebiet, das mindestens fünf Seemeilen, oder, bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, mindestens zwei Seemeilen von dem Ort des vorherigen Hols entfernt ist, und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

(2) Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Entfernungen von sich aus oder auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 ändern.

Artikel 53 Ad-hoc-Schließung durch Mitgliedstaaten

(1) Stellt ein Vertreter der Behörden, ein Kontrollbeobachter oder eine Forschungsplattform fest, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, so unterrichtet der Vertreter der Behörden, der Kontrollbeobachter des Küstenmitgliedstaats oder die Person, die im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einem gemeinsamen Einsatz beteiligt ist unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.

(2) Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 1 verfügt der Küstenmitgliedstaat unverzüglich die Ad-hoc-Schließung des betreffenden Gebiets. Er kann für diese Verfügung außerdem die gemäß Artikel 52 erhaltenen Angaben oder alle anderen verfügbaren Informationen heranziehen. In der Verfügung über die Ad-hoc-Schließung werden das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, eindeutig festgelegt.

(3) Fällt das in Absatz 2 genannte Gebiet unter mehrere Gerichtsbarkeiten, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat den benachbarten Küstenmitgliedstaat unverzüglich über die einschlägigen Erkenntnisse und die Schließungsverfügung. Der benachbarte Küstenmitgliedstaat schließt daraufhin unverzüglich seinen Teil des Gebiets.

(4) Die Ad-hoc-Schließung gemäß Absatz 2 darf nicht diskriminierend sein und darf nur für Fischereifahrzeuge gelten, die für den Fang der betreffenden Arten ausgerüstet sind und/oder eine Erlaubnis haben, in den betreffenden Fanggründen zu fischen.

(5) Der Küstenmitgliedstaat teilt der Kommission sowie allen Mitgliedstaaten und Drittländern, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet Fischfang betreiben dürfen, unverzüglich mit, dass eine Ad-hoc-Schließung verfügt wurde.

(6) Hat der betreffende Mitgliedstaat keine hinreichenden Informationen darüber vorgelegt, dass bei den Fängen ein Schwellensatz gemäß Artikel 51 erreicht wurde, so kann die Kommission diesen Mitgliedstaat jederzeit auffordern, die Ad-hoc-Schließung mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder zu ändern.

(7) Fischfang in dem Gebiet gemäß Absatz 2 ist nach Maßgabe der Verfügung über die Ad-hoc-Schließung verboten.

Artikel 54 Ad-hoc-Schließung durch die Kommission

(1) Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen, die belegen, dass ein Schwellensatz erreicht wurde, die vorübergehende Schließung eines Gebiets beschließen, wenn der Küstenmitgliedstaat eine solche Schließung nicht selbst verfügt hat.

(2) Die Kommission unterrichtet unverzüglich alle Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Fischereifahrzeuge in dem geschlossenem Gebiet eingesetzt sind, und veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website unverzüglich eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend geschlossenen Gebiets, mit Angabe der Dauer der Schließung und der Bedingungen für die Fischerei in dem geschlossenen Gebiet.

Kapitel V
Kontrolle der Freizeitfischerei

Artikel 55 Freizeitfischerei15

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

(2) Die Vermarktung von Fängen aus der Freizeitfischerei ist untersagt.

(3) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 überwachen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Fänge von Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Freizeitfischerei, die von Schiffen unter ihrer Flagge und von Drittlandschiffen in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird. Küstenfischen ist nicht eingeschlossen.

(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3. Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass für die Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 spezielle Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen vorgesehen werden.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Titel V
Kontrolle der Vermarktung

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 56 Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung15 15a

(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird.

(2) Wurde in Unionsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Erstverkauf als Lose gepackt werden.

(4) Mengen von unter 30 kg je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, können von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, oder von einem eingetragenen Käufer vor dem Erstverkauf in Lose gepackt werden. Die Erzeugerorganisation und der eingetragene Käufer bewahren die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose, in die die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen gepackt wurden, mindestens drei Jahre lang auf.

(5) Die Mengen von Fischereierzeugnissen aus mehreren Arten, die Tiere enthalten, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Ursprungsgebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, können vor dem Erstverkauf als Lose verpackt werden.

Artikel 57 Gemeinsame Vermarktungsnormen13

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur dann zum Erstverkauf feilgehalten, zum Erstverkauf angeboten, verkauft oder auf andere Weise vermarktet werden, wenn sie diese Normen erfüllen. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Kontrollen können auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.

(2) Erzeugnisse, die nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom Markt genommen werden, müssen den gemeinsamen Vermarktungsnormen, insbesondere den Frischeklassen, genügen.

(3) Marktteilnehmer, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse die Mindestvermarktungsnormen auf allen Stufen erfüllen.

Artikel 58 Rückverfolgbarkeit13 15 15a

(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein.

(2) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet werden, müssen in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.

(3) Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dürfen nur dann nach dem Erstverkauf zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn sie bis zum Fang bzw. zur Ernte zurückverfolgt werden können.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die diese Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die für alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vorgeschriebene Kennzeichnung und die verlangten Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:

  1. Identifizierungsnummer jedes Loses;
  2. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs bzw. Name der Aquakulturanlage;
  3. FAO-3-ALFA-Code jeder Art;
  4. Datum der Fänge bzw. Herstellungsdatum;
  5. Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls Zahl der Tiere;
    ea) in Fällen, in denen Fisch, der unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, in den unter Buchstabe e genannten Mengen vorhanden ist, gesonderte Informationen über die Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder die Zahl der Tiere;
  6. Name und Anschrift der Lieferer;
  7. Verbraucherinformationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001: Handelsbezeichnung, wissenschaftlicher Name, einschlägiges geographisches Gebiet und Produktionsmethode **;
  8. - gestrichen -

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 Buchstaben g aufgeführten Informationen dem Verbraucher im Einzelhandel zur Verfügung stehen.

(7) Die Informationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis f gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in die Union eingeführt werden und für die Fangbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgelegt wurden.

(8) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten. Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

(9) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Kapitel II
Tätigkeiten nach der Anlandung

Artikel 59 Erstverkauf von Fischereierzeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen vermarktet oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft werden.

(2) Käufer, die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf von einem Fischereifahrzeug erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt. Für die Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steuernummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert.

(3) Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die anschießend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von dem vorliegenden Artikels ausgenommen. Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion