umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (2)

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Artikel 60 Wiegen von Fischereierzeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse auf Vorrichtungen gewogen werden, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, es sei denn sie haben einen Stichprobenplan angenommen, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.

(2) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezifischer Vorschriften erfolgt das Wiegen bei der Anlandung, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder verkauft werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Fischereierzeugnisse im Rahmen eines Stichprobenplans gemäß Absatz 1 an Bord des Fischereifahrzeugs gewogen werden.

(4) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere Einrichtungen oder Personen, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind, sind dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird, es sei denn, es wird gemäß Absatz 3 an Bord eines Fischereifahrzeugs gewogen; in diesem Fall ist der Kapitän dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird.

(5) Das Gewicht, das das Wiegen ergeben hat, wird in den Anlandeerklärungen, Transportdokumenten, Verkaufbelegen und Übernahmeerklärungen angegeben.

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die erstmalig in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, in Anwesenheit von Vertretern der Behörden gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.

(7) Durchführungsbestimmungen zur risikobezogenen Methodik und zum Wiegen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.

Artikel 61 Wiegen von Fischereierzeugnissen nach der Beförderung vom Anlandeplatz

(1) Abweichend von Artikel 60 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandeplatz gewogen werden, wenn diese an einen Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befördert werden und dieser Mitgliedstaat einen Kontrollplan angenommen hat, der auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse vor dem Wiegen zu eingetragenen Käufern, eingetragenen Auktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen befördert werden, die für die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich sind. Diese Erlaubnis erfolgt unter der Bedingung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten über ein gemeinsames Kontrollprogramm gemäß Artikel 94 verfügen, das auf der von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommenen risikobezogenen Methodik beruht und von der Kommission gebilligt wurde.

Artikel 62 Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen15

(1) Für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortliche eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 EUR erreichen, übermitteln, wenn möglich elektronisch, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg. Die genannten Käufer, Fischauktionen, Einrichtungen oder Personen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.

(2) Die Mitgliedstaaten können eingetragenen Käufern, eingetragenen Fischauktionen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 EUR erreichen, vorschreiben oder gestatten, die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch aufzuzeichnen und zu übermitteln.

(3) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben eine Kopie des Verkaufsbelegs - möglichst elektronisch - übermittelt wird.

(4) Erfolgt die Erstvermarktung von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der für die Kontrolle der Erstvermarktung zuständige Mitgliedstaat dafür, dass den für die Kontrolle der Anlandung der betreffenden Erzeugnisse zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie - möglichst elektronisch - übermittelt wird.

(5) Erfolgt die Anlandung außerhalb der Union und findet der Erstverkauf in einem Drittland statt, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf möglichst elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält.

(6) Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 25, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der angegebene Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der angegebene Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist.

Artikel 63 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen

(1) Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200.000 EUR oder mehr erreichen, zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 24 Stunden nach Abschluss des Erstverkaufs.

(2) Desgleichen übermitteln die Mitgliedstaaten, ebenso elektronisch, Informationen zu den Verkaufsbelegen gemäß Artikel 62 Absätze 3 und 4.

Artikel 64 Inhalt der Verkaufsbelege15 15a

(1) Die Verkaufsbelege gemäß den Artikeln 62 und 64 enthalten folgende Angaben:

  1. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;
  2. Hafen und Datum der Anlandung;
  3. Name des Fischereifahrzeugbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, Name des Verkäufers;
  4. Name des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steuernummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;
  5. FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
  6. Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
  7. für alle Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische;
  8. gegebenenfalls Bestimmung der für die Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 vom Markt genommenen Erzeugnisse;
    ha) gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, sowie deren Bestimmung;
  9. Ort und Datum des Verkaufs;
  10. wenn möglich, Nummer und Datum der Rechnung und gegebenenfalls der Verkaufsvertrag;
  11. gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;
  12. Preis.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 65 Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift15

(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 für Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m angelandet werden, oder für angelandete Mengen von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art Ausnahmen von der Verpflichtung gewähren, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln. Solche Ausnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene Stichprobenregelung nach Maßgabe der Artikel 16 und 25 eingeführt hat.

(2) Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62, 63 und 64 ausgenommen. Änderung dieses Schwellenwerts werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 66 Übernahmeerklärung15

(1) Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so legen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortlichen eingetragenen Käufer, eingetragenen Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von weniger als 200.000 EUR erreichen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Übernahmeerklärung vor. Die Verantwortung für die Vorlage und Richtigkeit der Übernahmeerklärung tragen diese Käufer, Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen.

(2) Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Angaben möglichst elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung übermittelt wird.

(3) Die Übernahmeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

  1. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeug, das die Erzeugnisse angelandet hat;
  2. Hafen und Datum der Anlandung;
  3. Name des Schiffsbetreibers oder -kapitäns;
  4. FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
  5. Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;
  6. Name und Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden;
  7. gegebenenfalls Hinweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 68.
  8. egebenenfalls die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;

Artikel 67 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Übernahmeerklärungen

(1) Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortlichen eingetragenen Käufer, eingetragenen Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200.000 EUR oder mehr erreichen, die Information gemäß Artikel 66 elektronisch auf und übermitteln sie binnen 24 Stunden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, ebenfalls elektronisch.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln elektronisch Informationen zu den Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 66 Absatz 2.

Artikel 68 Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments15 15a

(1) Fischereierzeugnissen, die unverarbeitet oder nach einer Verarbeitung an Bord in der Union angelandet wurden und für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung gemäß den Artikeln 62, 63, 66 und 67 vorgelegt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht werden, ist bis zum Erstverkauf ein vom Spediteur ausgestelltes Transportdokument beizugeben. Der Spediteur legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Anlandung erfolgte, oder anderen von ihnen zugelassenen Einrichtungen, binnen48 Stunden nach der Verladung dieses Transportdokument vor.

(2) Der Spediteur ist von der Verpflichtung, den Fischereierzeugnissen ein Transportdokument beizugeben, ausgenommen, wenn das Transportdokument den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor Beginn des Transports elektronisch übermittelt wurde; werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der betreffende Flaggenstaat dieses Transportdokument unmittelbar nach Erhalt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll.

(3) Werden die Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat verbracht als den Mitgliedstaat der Anlandung, so übermittelt der Spediteur ferner binnen 48 Stunden nach der Ladung der Fischereierzeugnisse den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung erfolgen soll, eine Kopie des Transportdokuments. Der Mitgliedstaat der Erstvermarktung kann in diesem Zusammenhang vom Mitgliedstaat der Anlandung noch weitere Angaben verlangen.

(4) Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.

(5) Im Transportdokument ist Folgendes angegeben:

  1. Bestimmungsort der Sendung(en) und Kennzeichen des Transportfahrzeugs;
  2. äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs, das die Erzeugnisse angelandet hat;
  3. FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
  4. Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;
  5. Namen und Anschriften aller Empfänger;
  6. Ort und Datum der Verladung.
  7. gegebenenfalls die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder die Zahl der Tiere unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 20 km vom Anlandeort befördert werden.

(7) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur anhand eines Dokuments nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.

(8) Der Spediteur ist von der Verpflichtung nach diesem Artikel ausgenommen, wenn das Transportdokument durch eine Kopie der Anlandeerklärung gemäß Artikel 23 für die beförderten Mengen oder ein gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält, ersetzt wird.

Kapitel III
Erzeugerorganisationen sowie Preis- und Interventionsregelungen

Artikel 69 Überwachung von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 regelmäßig, dass

  1. Erzeugerorganisationen die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen;
  2. die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gegebenenfalls entzogen wird, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nicht länger gegeben sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht;
  3. die Anerkennung unverzüglich rückwirkend entzogen wird, wenn die Organisation ihre Anerkennung betrügerisch erwirkt hat oder in betrügerischer Weise von ihr Gebrauch macht.

(2) Um sicherzustellen, dass die Vorschriften für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingehalten werden, nimmt die Kommission Überprüfungen vor und kann nach Maßgabe der Ergebnisse Mitgliedstaaten gegebenenfalls auffordern, Anerkennungen zurückzunehmen.

(3) Jeder Mitgliedstaat nimmt geeignete Überprüfungen vor, um sicherzustellen, dass jede Erzeugerorganisation den Verpflichtungen aus dem operativen Programm für das betreffende Fischwirtschaftsjahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 nachkommt, und wenden bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen Sanktionen an.

Artikel 70 Überwachung von Preis- und Interventionsregelungen

Die Mitgliedstaaten nehmen Überprüfungen im Zusammenhang mit Preis- und Interventionsregelungen vor, insbesondere in Bezug auf

  1. die Rücknahme von Erzeugnissen vom Markt zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr;
  2. Übertragungen zur Stabilisierung, Lagerung und/oder Verarbeitung vom Markt genommener Erzeugnisse;
  3. private Lagerhaltung von auf See tiefgefrorenen Erzeugnissen;
  4. Ausgleichsentschädigungen für Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie.

Titel VI
Schiffsüberwachung

Artikel 71 Sichtungen auf See und Ortung durch die Mitgliedstaaten15

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen Schiffsbewegungen in den Unionsgewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit

  1. anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder Überwachungsflugzeuge,
  2. anhand des Schiffsüberwachungssystems (VMS) gemäß Artikel 9 oder
  3. mittels anderer Ortungs- und Identifizierungsmethoden.

(2) Decken sich die Sichtungs- oder Ortungsdaten nicht mit anderen Angaben, über die der Mitgliedstaat verfügt, so nimmt dieser alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.

(3) Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle übersandt.

(4) Sichtet oder ortet ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, dessen Handlungen als Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik angesehen werden können, so erstellt er unverzüglich einen Überwachungsbericht und sendet ihn an seine zuständigen Behörden.

(5) Über den Inhalt des Überwachungsberichts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 entschieden.

Artikel 72 Reaktion auf gemeldete Sichtungen oder Ortungen

(1) Geht bei einem Flaggenmitgliedstaat ein Überwachungsbericht eines anderen Mitgliedstaats ein, so wird ersterer sofort tätig und nimmt alle für eine geeignete Weiterverfolgung erforderlichen Ermittlungen auf.

(2) Jeder andere Mitgliedstaat als der Flaggenmitgliedstaat überprüft gegebenenfalls, ob das gemeldete gesichtete Schiff in den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit tätig war oder Fischereierzeugnisse von diesem Schiff in seinem Hoheitsgebiet angelandet oder eingeführt wurden und ob das Schiff bisher die einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten hat.

(3) Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle oder gegebenenfalls der Flaggenmitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten gehen auch angemessen dokumentierten Angaben von einzelnen Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen einschließlich Umweltschutzorganisationen sowie Vertretern der Fischereiwirtschaft oder des Fischhandels zu gesichteten Schiffen nach.

Artikel 73 Kontrollbeobachter15

(1) Hat der Rat ein Kontrollbeobachterprogramm der Union aufgestellt, so überprüfen die Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie führen alle Aufgaben des Beobachterprogramms durch und überprüfen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes und die entsprechenden Dokumente und halten die Ergebnisse schriftlich fest.

(2) Die Kontrollbeobachter müssen über die für ihre Aufgaben erforderliche Qualifikation verfügen. Sie handeln unabhängig vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung. Zwischen den Kontrollbeobachtern und dem Betreiber darf keine wirtschaftliche Verbindung bestehen.

(3) Soweit möglich sorgen die Kontrollbeobachter dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord die Fischereitätigkeiten und normalen Arbeitsabläufe des Schiffes nicht behindert.

(4) Stellt ein Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, so teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit.

(5) Die Kontrollbeobachter erstellen, möglichst elektronisch, einen Beobachterbericht und senden ihn unverzüglich und, wenn sie dies für erforderlich halten, unter Verwendung der an Bord des Fischereifahrzeugs verfügbaren elektronischen Übermittlungsmittel, an ihre zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten nehmen den Bericht in die in Artikel 78 genannte Datenbank auf.

(6) Enthält der Beobachterbericht Hinweise darauf, dass das beobachtete Schiff Fischereitätigkeiten ausgeübt hat, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, so treffen die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um den Sachverhalt zu klären.

(7) Werden Fischereifahrzeugen der Union Kontrollbeobachter zugeteilt, so sorgen die Schiffskapitäne für angemessene Unterbringung, erleichtern die Arbeit der Beobachter und stören sie nicht bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gewähren auch den Kontrollbeobachtern Zugang zu allen relevanten Bereichen des Schiffs, auch zu den an Bord mitgeführten Fängen und den Schiffsdokumenten einschließlich elektronischer Dateien.

(8) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten ganz oder zum Teil den Betreibern der Fischereifahrzeuge in Rechnung stellen, die unter ihrer Flagge in der betreffenden Fischerei tätig sind.

(9) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 73a Kontrollbeobachter für die Überwachung der Pflicht zur Anlandung15

Unbeschadet von Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge entsenden, damit diese die Fischereien überwachen, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Für diese Kontrollbeobachter gilt Artikel 73 Absätze 2 bis 9 der vorliegenden Verordnung.

Titel VII
Inspektionen und Verfahren

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 74 Durchführung von Inspektionen15

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden und aktualisieren diese regelmäßig.

(2) Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie führen ohne Diskriminierung auf See, in Häfen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und während der Vermarktung der Fischereierzeugnisse Inspektionen durch.

(3) Die Vertreter der Behörden prüfen insbesondere

  1. die Rechtmäßigkeit der Fänge, die an Bord behalten, gelagert, befördert, verarbeitet oder vermarktet werden, und die Richtigkeit der Dokumentation dieser Vorgänge oder der entsprechenden elektronischen Übermittlungen;
  2. die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und für die an Bord mitgeführten Arten;
  3. gegebenenfalls den Stauplan und die nach Arten getrennte Lagerung;
  4. die Markierung der Fanggeräte und
  5. die Angaben zur Maschine gemäß Artikel 40.

(4) Die Vertreter der Behörden können alle relevanten Bereiche, Decks und Räume untersuchen. Sie können auch die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, Netze und anderes Gerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, untersuchen. Sie können auch Personen befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.

(5) Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über Methoden und Durchführung einer Inspektion, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 75 Aufgaben des Betreibers

(1) Der Betreiber erleichtert den sicheren Zugang zu dem Schiff, dem Transportfahrzeug oder dem Raum, in dem die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden. Er gewährleistet die Sicherheit der Vertreter der Behörden und darf diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 76 Inspektionsbericht

(1) Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Dieser Bericht ist möglichst elektronisch aufzuzeichnen und zu übermitteln. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt, wenn bei der Inspektion ein Verstoß festgestellt wurde. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt, wenn bei der Inspektion ein Verstoß festgestellt wurde. Wird die Inspektion in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

(2) Die Vertreter der Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Betreiber, der die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Inspektion und deren Ergebnissen zu machen. Die Anmerkungen des Betreibers werden im Inspektionsbericht berücksichtigt. Die Vertreter der Behörden vermerken im Fischereilogbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.

(3) Dem Betreiber wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

(4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 77 Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten15

Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektionsberichten und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.

Artikel 78 Elektronische Datenbank

(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte, die von den Vertretern ihrer Behörden erstellt wurden, gespeichert werden.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 79 Unionsinspektoren15

(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 eine Liste von Unionsinspektoren.

(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Unionsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung in Unionsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen.

(3) Unionsinspektoren können eingesetzt werden für

  1. die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme der Union;
  2. internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die Union die Verpflichtung eingegangen ist, Kontrollen durchzuführen.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Unionsinspektoren, unbeschadet des Absatzes 5, unverzüglich Zugang

  1. zu allen Bereichen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln sowie
  2. zu allen Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbuch, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen,
    Umladeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen relevanten Unterlagen,

und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet.

(5) Die Unionsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Unionsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(6) Als Unionsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(7) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Kapitel II
Inspektionen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats

Artikel 80 Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats15

(1) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats inspizieren.

(2) Inspektionen auf Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter der Hoheit eines anderen Mitgliedstaats durchführen, wenn

  1. der betreffende Küstenmitgliedstaat die Inspektion genehmigt hat oder
  2. ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 95 verabschiedet wurde.

(3) In internationalen Gewässern haben die Mitgliedstaaten die Befugnis, Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats zu inspizieren.

(4) In Drittlandgewässern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Abkommen inspizieren.

(5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die für die Zwecke dieses Artikels als Kontaktstelle fungiert. Die Kontaktstelle der Mitgliedstaaten ist 24 Stunden täglich besetzt.

Artikel 81 Genehmigungsanfragen15

(1) Über Anfragen von Mitgliedstaaten zur Einholung einer Genehmigung gemäß Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a, in Unionsgewässern außerhalb der Gewässer unter ihrer eigenen Hoheit oder Gerichtsbarkeit Fischereifahrzeuge der Union zu inspizieren, entscheidet der zuständige Küstenmitgliedstaat binnen 12 Stunden nach Eingang der Anfrage bzw. innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wenn der Grund für die Anfrage eine in den Gewässern des inspizierenden Mitgliedstaats begonnene grenzüberschreitende Nacheile ist.

(2) Die Entscheidung wird dem anfragenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Diese Entscheidungen werden außerdem der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle mitgeteilt.

(3) Genehmigungsanfragen werden nur aus zwingenden Gründen ganz oder in dem erforderlichen Umfang abgelehnt. Die Ablehnung und die Gründe dafür werden dem anfragenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle unverzüglich mitgeteilt.

Kapitel III
Bei Inspektionen festgestellte Verstöße

Artikel 82 Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

Kommt der Vertreter der Behörden aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen oder aufgrund anderer sachdienlicher Daten zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so

  1. vermerkt er den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;
  2. trifft er die notwendigen Maßnahmen, damit der Beweis für diesen mutmaßlichen Verstoß sichergestellt wird;
  3. übermittelt er seiner zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht;
  4. informiert er die natürliche oder die juristische Person, die verdächtigt wird, den Verstoß begangen zu haben, oder die auf frischer Tat betroffen wurde, dass für den Verstoß die angemessene Anzahl Punkte nach Artikel 92 verhängt werden können. Dies wird im Inspektionsbericht vermerkt.

Artikel 83 Außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats festgestellte Verstöße15

(1) Wurde als Ergebnis einer Inspektion, die gemäß Artikel 80 durchgeführt wurde, ein Verstoß festgestellt, so übermittelt der inspizierende Mitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern, dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich eine Zusammenfassung des Inspektionsberichts. Der vollständige Bericht geht dem Küsten- und dem Flaggenmitgliedstaat binnen 15 Tagen nach Durchführung der Inspektion zu.

(2) Der Küstenmitgliedstaat oder, im Falle einer Inspektion außerhalb von Unionsgewässern, der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs leitet alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes gemäß Absatz 1 ein.

Artikel 84 Verstärkte Weiterverfolgung bei bestimmten schweren Verstößen

(1) Der Flaggenmitgliedstaat oder der Küstenmitgliedstaat, in dessen Gewässern ein Fischereifahrzeug verdächtigt wird,

  1. bei mehr als 500 kg oder 10 % der im Fischereilogbuch angegebenen Fangmengen, je nachdem welcher Wert höher ist, falsche Angaben über Fänge aus Beständen gemacht zu haben, für die ein Mehrjahresplan gilt, oder
  2. innerhalb von einem Jahr nach Begehen eines ersten schweren Verstoßes im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder von Artikel 90 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erneut einen schweren Verstoß begangen zu haben,

kann, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, das Fischereifahrzeug auffordern, für eine umfassende Untersuchung unverzüglich einen Hafen anzulaufen.

(2) Der Küstenmitgliedstaat informiert den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich im Einklang mit dem nach nationalem Recht geltenden Verfahren von der in Absatz 1 genannten Untersuchung.

(3) Vertreter der Behörden können an Bord des Fischereifahrzeugs bleiben, bis eine vollständige Untersuchung gemäß Absatz 1 erfolgt ist.

(4) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß Absatz 1 stellt jede Fischereitätigkeit ein und steuert, wenn dies verlangt wird, den Hafen an.

Kapitel IV
Verfahren bei Verstößen, die bei Inspektionen festgestellt werden

Artikel 85 Verfahren

Stellen die zuständigen Behörden im Rahmen einer Inspektion oder nach einer Inspektion einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik fest, so ergreifen die zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats, unbeschadet des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86, gegen den Kapitän des an dem Verstoß beteiligten Schiffs oder jede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person geeignete Maßnahmen gemäß Titel VIII.

Artikel 86 Übertragung der Verfahren

(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89 Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.

Artikel 87 Von Unionsinspektoren festgestellte Verstöße15

Die Mitgliedstaaten leiten alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung eines Verstoßes ein, den ein Unionsinspektor in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit oder auf einem Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge festgestellt hat.

Artikel 88 Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet

(1) Ist der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat und ergreifen seine zuständigen Behörden keine Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfahren auch nicht gemäß Artikel 86, so können die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.

(2) Die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzt, nachdem die Kommission beide betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert hat.

(3) Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, so findet Artikel 37 Anwendung. Die illegal angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach diesem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.

Titel VIII
Durchsetzung

Artikel 89 Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die verdächtigt werden, gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen zu haben, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der Einleitung von Verwaltungs- oder Strafverfahren nach nationalem Recht ergriffen werden.

(2) Die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den Verstößen entzogen wird. Die Sanktionen müssen ferner so beschaffen sein, dass ein der Schwere des Verstoßes entsprechendes Ergebnis erzielt werden kann, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer Bußgelder proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person festsetzen oder proportional zu dem finanziellen Vorteil, der mit dem Verstoß erzielt oder beabsichtigt wurde.

(4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht die Flaggenmitgliedstaaten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, sowie jeden anderen Mitgliedstaat, der ein Interesse an den Verwaltungs- oder Strafverfahren oder anderen Maßnahmen, die ergriffen wurden, und gegebenenfalls an den endgültigen Urteilen zu diesem Verstoß, einschließlich der Anzahl gemäß Artikel 92 verhängter Punkte, hat.

Artikel 90 Sanktionen bei schweren Verstößen15

(1) Zusätzlich zu Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelten zum Zwecke der vorliegenden Verordnung auch die folgenden Handlungsweisen je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes als schwere Verstöße; über die Schwere befindet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats anhand von Kriterien wie Art des Schadens, Schadenswert, wirtschaftliche Lage des Täters, Ausmaß oder Wiederholung des Verstoßes:

  1. die Nichtübermittlung einer Anlandeerklärung oder eines Verkaufsbelegs, wenn die Anlandung der Fänge in einem Drittlandshafen erfolgte,
  2. Manipulationen an Maschinen mit dem Ziel, deren Leistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern,
  3. (gültig bis 31.12.2016 gemäß VO(EU) 2015/812
    die Nichtanlandung von Fängen quotengebundener Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rahmen von Fischereien oder in Fanggebieten, für die die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gelten, getätigt wurden, es sei denn die Anlandung würde gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen.)
    (gültig ab 01.01.2017 gemäß VO(EU) 2015/812
    das Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung würden - in Fischereien oder Fischereizonen, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen oder Regelungen gelten - gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen oder in diesen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen unterliegen.)

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß haftbar gemacht wird, nach Maßgabe der in Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und Maßnahmen mit einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Verwaltungsstrafe belegt wird.

(3) Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 schreiben die Mitgliedstaaten eine Sanktion vor, die tatsächlich abschreckend ist und gegebenenfalls nach dem Wert der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse berechnet wird..

(4) Bei der Festsetzung der Sanktion tragen die Mitgliedstaaten auch dem Schaden Rechnung, der den betreffenden Fischereiressourcen und der Meeresumwelt zugefügt wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten können außerdem oder anstelle des Bußgeldes auch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.

(6) Begleitend zu den Strafen nach diesem Kapitel können weitere, insbesondere die in Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beschriebenen Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden.

Artikel 91 Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten ergreifen unverzüglich Maßnahmen gegen Kapitäne von Fischereifahrzeugen oder andere natürliche und juristische Personen, die bei einem schweren Verstoß im Sinne von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf frischer Tat betroffen wurden, um sie an der Fortsetzung des Verstoßes zu hindern.

Artikel 92 Punktesystem für schwere Verstöße15

(gültig bis 31.12.2016 gemäß VO(EU) 2015/812
(1) Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt wird.)
(gültig ab 01.01.2017 gemäß VO(EU) 2015/812
(1) Die Mitgliedstaaten wenden ein Punktesystem für schwere Verstöße im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und für Verstöße gegen die Anlandeverpflichtung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung an, wonach der Inhaber einer Fangerlaubnis, der gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt wird.)

(2) Hat eine natürliche Person einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik begangen oder wird eine juristische Person für einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik haftbar gemacht, so wird der Inhaber der Fanglizenz infolge des Verstoßes mit einer angemessenen Anzahl von Punkten belegt. Die verhängten Punkte werden auf künftige Inhaber der Fanglizenz für das betreffende Fischereifahrzeug übertragen, wenn das Schiff nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Art den Eigentümer wechselt. Der Inhaber der Fanglizenz kann nach nationalen Vorschriften ein Überprüfungsverfahren verlangen.

(3) Bei Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Anzahl von Punkten wird die Fanglizenz automatisch für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ausgesetzt. Die Aussetzung gilt für vier Monate, wenn die Fanglizenz ein zweites Mal ausgesetzt wird, für acht Monate, wenn die Fanglizenz ein drittes Mal ausgesetzt wird, und für ein Jahr, wenn die Fanglizenz ein viertes Mal ausgesetzt wird, weil der Inhaber eine bestimmte Anzahl von Punkten erreicht hat. Erreicht der Inhaber diese Anzahl von Punkten ein fünftes Mal, so wird die Fanglizenz endgültig entzogen.

(4) Begeht der Inhaber einer Fanglizenz über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem letzten schweren Verstoß keinen weiteren schweren Verstoß, werden alle Punkte in Bezug auf die Fanglizenz gelöscht.

(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

(6) Die Mitgliedstaaten richten auch ein Punktesystem ein, bei dem der Kapitän eines Schiffes, der gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einen schweren Verstoß begangen hat, mit einer angemessenen Zahl von Punkten belegt wird.

Artikel 93 Nationale Verstoßkartei

(1) Die Mitgliedstaaten tragen alle Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die von Schiffen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, ebenso wie die verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. In die Verstoßkartei aufgenommen werden auch Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten verfolgt werden; der Eintrag erfolgt, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 90 das endgültige Urteil übermittelt hat.

(2) Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat betroffen wurden.

(3) Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit den Maßnahmen infolge eines Verstoßes, so kann dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung stellen.

(4) Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.

Titel IX
Kontrollprogramme

Artikel 94 Gemeinsame Kontrollprogramme

Die Mitgliedstaaten können untereinander und auf eigene Initiative Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsprogramme für Fischereitätigkeiten durchführen.

Artikel 95 Spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme

(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 und im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat fest, für welche Fischereien spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme durchgeführt werden.

(2) Die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Absatz 1 enthalten die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten. Diese Eckpunkte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft.

(3) Wenn ein Mehrjahresplan in Kraft getreten ist und bevor ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm zur Anwendung kommt, legen die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements Zieleckwerte für die Inspektionstätigkeiten fest.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontrollund Inspektionsprogramme zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft.

Titel X
Beurteilung und Kontrolle durch die Kommission

Artikel 96 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Kommission kontrolliert und beurteilt die Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten mittels Prüfung von Informationen und Unterlagen sowie Überprüfungen, autonomer Inspektionen und Audits, und sie erleichtert die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Die Kommission kann hierzu von sich aus und mit eigenen Mitteln Untersuchungen, Überprüfungen, Inspektionen und Audits veranlassen und durchführen. Sie kann insbesondere Folgendes überprüfen:

  1. die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden;
  2. die Durchführung und Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in den Gewässern eines Drittlandes in Übereinstimmung mit einem internationalen Abkommen mit diesem Land;
  3. die Konformität nationaler Verwaltungspraktiken, Inspektionen und Überwachungstätigkeiten mit den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik;
  4. das Vorliegen der geforderten Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften;
  5. die Umstände, unter denen Überwachungstätigkeiten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
  6. die Feststellung von Verstößen und anschließende Verfahren;
  7. die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Sie stellen sicher, dass die Kontrolle vor Ort nicht durch vorherige Bekanntgabe der gemäß diesem Titel durchgeführten Missionen im Rahmen von Überprüfungen, autonomen Inspektionen und Audits beeinträchtigt wird. Falls die Vertreter der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten stoßen, stellt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Mittel bereit, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen kann und die Vertreter der Kommission die einzelnen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen beurteilen können.

Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission erforderliche Unterstützung.

Artikel 97 Zuständigkeiten der Vertreter der Kommission

(1) Die Vertreter der Kommission können Überprüfungen und Inspektionen auf Fischereifahrzeugen sowie auf dem Gelände von Betrieben und anderen Einrichtungen, in denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik stattfinden, durchführen und müssen Zugang zu allen Informationen und Unterlagen haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und zwar im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Überwachung und Inspektion stattfindet.

(2) Fischereitätigkeiten Es ist den Vertretern der Kommission gestattet, Kopien der relevanten Dateien anzufertigen und die erforderlichen Proben zu nehmen, wenn sie hinreichende Gründe zur der Annahme haben, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Sie können von jeder Person, die auf dem inspizierten Gelände angetroffen wird, verlangen, dass sie sich ausweist.

(3) Die Vertreter der Kommission haben keine Befugnisse, die über die Befugnisse nationaler Inspektoren hinausgehen, und auch keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

(4) Die Vertreter der Kommission legen eine schriftliche Vollmacht vor, aus der ihre Identität und ihre Funktion hervorgehen.

(5) Die Kommission gibt ihren Vertretern schriftliche Anweisungen, in denen deren Befugnisse und die Ziele ihres Auftrags dargelegt sind.

Artikel 98 Überprüfungen

(1) Wann immer die Kommission es für notwendig erachtet, können ihre Vertreter den Kontrolltätigkeiten der nationalen Kontrollbehörden beiwohnen. Die Kommission stellt im Rahmen dieser Überprüfungstätigkeiten geeignete Kontakte mit den Mitgliedstaaten her, um möglichst ein für alle Seiten akzeptables Überprüfungsprogramm auszuarbeiten.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass die betreffenden Gremien oder Personen damit einverstanden sind, dass sie der in Absatz 1 genannten Überprüfung unterzogen werden.

(3) Können die im Rahmen des ursprünglichen Überprüfungsprogramms vorgesehenen Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen aus faktischen Gründen nicht durchgeführt werden, so ändern die Vertreter der Kommission in Absprache und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das ursprüngliche Überprüfungsprogramm.

(4) Bei Kontrollen und Inspektionen auf See oder mit dem Flugzeug ist der Schiffs- oder Flugkapitän für die für die Kontrolltätigkeiten allein verantwortlich. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben trägt er dem Überprüfungsprogramm gemäß Absatz 1 gebührend Rechnung.

(5) Die Kommission kann für ihre Vertreter, die einen Mitgliedstaat besuchen, vorsehen, dass sie von einem oder mehreren Vertretern eines anderen Mitgliedstaats als Beobachter begleitet werden. Auf Verlangen der Kommission ernennt der entsendende Mitgliedstaat, nötigenfalls auch kurzfristig, die als Beobachter ausgewählten Vertreter der nationalen Behörden. Die Mitgliedstaaten können auch ein Verzeichnis der Vertreter der nationalen Behörden erstellen, die die Kommission zu solchen Kontrollen und Inspektionen einladen kann. Die Kommission kann die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder ihr genannten Vertreter der nationalen Behörden nach eigenem Ermessen einladen. Die Kommission stellt das Verzeichnis gegebenenfalls allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(6) Die Vertreter der Kommission können beschließen, Überprüfungen im Sinne des vorliegenden Artikels ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, wenn sie dies für erforderlich erachten.

Artikel 99 Autonome Inspektionen

(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass es bei der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten gibt, so kann die Kommission autonome Inspektionen vornehmen. Sie führt diese Inspektionen von sich aus und ohne Vertreter der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durch.

(2) Alle Marktteilnehmer können autonomen Inspektionen unterzogen werden, wenn dies als notwendig erachtet wird.

(3) Bei autonomen Inspektionen im Gebiet oder in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats finden die Verfahrensregeln dieses Mitgliedstaats Anwendung.

(4) Stellen die Vertreter der Kommission im Hoheitsgebiet oder in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung fest, so teilen sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit, die alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung des Verstoßes einleiten.

Artikel 100 Audits

Die Kommission kann Audits der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten durchführen. Bei diesen Audits wird insbesondere Folgendes beurteilt:

  1. Quotenverwaltung und Aufwandssteuerung;
  2. Systeme der Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen des VMS-Systems, Fang-, Aufwands-, Vermarktungsdaten und Daten des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft sowie Prüfung der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
  3. die administrative Organisation, einschließlich Eignung des verfügbaren Personals und der verfügbaren Mittel, Ausbildung des Personals, Aufgabenbeschreibung aller an der Kontrolle beteiligten Behörden sowie Mechanismen zur Koordinierung der Arbeit und gemeinsame Evaluierung der Ergebnisse dieser Behörden;
  4. operative Regelungen, einschließlich Verfahren für die Kontrolle der bezeichneten Häfen;
  5. nationale Kontrollprogramme, einschließlich Festlegung der Inspektionsebenen, und ihre Anwendung;
  6. einzelstaatliche Sanktionsregelungen, einschließlich der Angemessenheit der auferlegten Sanktionen, Dauer der Verfahren, eingebüßter wirtschaftlicher Nutzen auf Seiten der für den Verstoß Verantwortlichen und Abschreckungscharakter der Sanktionsregelungen.

Artikel 101 Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte

(1) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten über die vorläufigen Ergebnisse der Überprüfungen und autonomen Inspektionen innerhalb eines Tages nach ihrer Durchführung.

(2) Die Vertreter der Kommission erstellen nach jeder Überprüfung, autonomen Inspektion bzw. nach jedem Audit einen Überprüfungsbericht, einen Bericht über die autonome Inspektion bzw. einen Auditbericht. Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung, der autonomen Inspektion bzw. des Audits zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, sich binnen eines Monats zu den Schlussfolgerungen des Berichts zu äußern.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte gemäß Absatz 2.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Überprüfungsberichte, die Berichte über autonome Inspektionen und die Auditberichte in ihrer endgültigen Fassung zusammen mit den Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats in dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Website.

Artikel 102 Folgemaßnahmen im Anschluss an die Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vor. Fordert die Kommission Informationen an, so setzt sie für deren Vorlage eine angemessene Frist fest.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass bei der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder die bestehenden Kontrollbestimmungen und -methoden in bestimmten Mitgliedstaaten nicht wirksam sind, so unterrichtet sie die betreffenden Mitgliedstaaten davon; diese führen eine administrative Untersuchung durch, an der Vertreter der Kommission teilnehmen können.

(3) Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.

(4) Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.

Titel XI
Massnahmen zur Gewährleistung der Beachtung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten

Kapitel I
Finanzielle Maßnahmen

Artikel 103(aufgehoben)14

Kapitel II
Schließung von Fischereien

Artikel 104 Schließung von Fischereien wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der gemeinsamen Fischereipolitik

(1) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen bei der Umsetzung eines Mehrjahresplans nicht nach und liegen der Kommission Beweise vor, dass die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, so kann die Kommission die hiervon betroffenen Fischereien für den betreffenden Mitgliedstaat vorläufig schließen.

(2) Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich über ihr Ergebnis und die entsprechenden Unterlagen und setzt ihm eine Frist von höchstens zehn Arbeitstagen, binnen deren er nachweisen kann, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.

(4) Die Kommission macht die Schließung rückgängig, wenn der Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission schriftlich nachgewiesen hat, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

Kapitel III
Abzug und Übertragung von Quoten und Fischereiaufwand

Artikel 105 Abzug von Quoten15

(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Quoten überschritten hat, so kürzt sie die künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats.

(2) Hat ein Mitgliedstaat über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe in einem bestimmten Jahr zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kürzt die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren die jährliche Quote oder Zuteilung oder den jährlichen Anteil des betreffenden Mitgliedstaats unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:

Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen Multiplikationsfaktor
bis zu 10 % Überschreitung * 1,0
über 10 % bis zu 20 % Überschreitung * 1,2
über 20 % bis zu 40 % Überschreitung * 1,4
über 40 % bis zu 50 % Überschreitung * 1,8
Überschreitungen von mehr als 50 % Überschreitung * 2,0

Bei jeder Überschreitung der zulässigen Anlandung von bis zu 100 Tonnen wird jedoch ein Abzug vorgenommen, der der Höhe der Überschreitung 35 1,00 entspricht.

(3) Beträgt die Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen mehr als 10 %, wird zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Multiplikationsfaktoren ein Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet, wenn

  1. ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil in den vorausgegangenen zwei Jahren wiederholt überschritten hat und für diese Überschreitungen Kürzungen gemäß Absatz 2 vorgenommen wurden,
  2. die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere die Berichte des STECF zu dem Schluss kommen, dass die Überschreitung eine ernste Bedrohung für die Erhaltung des betreffenden Bestands darstellt, oder
  3. für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(4) Hat ein Mitgliedstaat in früheren Jahren über die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil hinaus gefischt, so kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 Quotenabzüge von künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats vornehmen, um dem Umfang der Überschreitung Rechnung zu tragen.

(5) Wenn eine Kürzung gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht an der für den überfischten Bestand oder die überfischte Bestandsgruppe zugewiesenen Quote oder Zuteilung bzw. dem betreffenden Anteil vorgenommen werden kann weil der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr oder nicht in ausreichendem Maße über eine Quote oder Zuteilung bzw. einen Anteil für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe verfügt, kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren nach Maßgabe von Absatz 1 Quotenabzüge für andere Bestände oder Bestandsgruppen in demselben geografischen Gebiet oder für Bestände oder Bestandsgruppen von gleichem Marktwert vornehmen, für die diesem Mitgliedstaat Quoten zugewiesen wurden.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 106 Abzug von Fischereiaufwand

(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat den ihm zugeteilten Fischereiaufwand überschritten hat, so kürzt sie den künftigen Fischereiaufwand dieses Mitgliedstaats.

(2) Wird der einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in einem geografischen Gebiet oder in einer Fischerei überschritten, so kürzt die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet oder die betreffende Fischerei zur Verfügung stehende Fischereiaufwand unter Anwendung nachstehender Multiplikationsfaktoren:

Umfang der Überschreitung des zur Verfügung stehenden Fischereiaufwands Multiplikationsfaktor
bis zu 10 % Überschreitung * 1,0
über 10 % bis zu 20 % Überschreitung * 1,2
über 20 % bis zu 40 % Überschreitung * 1,4
über 40 % bis zu 50 % Überschreitung * 1,8
Überschreitung von mehr als 50 % Überschreitung * 2,0

(3) Wenn eine Kürzung gemäß Absatz 2 an dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der überschritten wurde, nicht vorgenommen werden kann weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein oder kein hinreichender höchstzulässiger Fischereiaufwand zur Verfügung steht, kann die Kommission im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren den diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Fischereiaufwand in demselben geografischen Gebiet gemäß Absatz 2 kürzen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung des betreffenden Fischereiaufwands können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Artikel 107 Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Zielsetzungen der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik

(1) Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften für Bestände, für die Mehrjahrespläne gelten, von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung dieser Bestände führen könnte, so kann die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des den Beständen zugefügten Schadens im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren Kürzungen der jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile vornehmen, die diesem Mitgliedstaat für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zur Verfügung stehen.

(2) Die Kommission informiert den betreffenden Mitgliedstaat schriftlich von ihren Erkenntnissen und setzt ihm eine Frist von höchstens 15 Arbeitstagen, um nachzuweisen, dass die Fischerei ohne Schädigung des Bestands betrieben werden kann.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 finden nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der in Absatz 2 gesetzten Frist nachkommt oder wenn die Antwort als nicht zufrieden stellend betrachtet wird oder eindeutig darauf hinweist, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden.

(4) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und insbesondere zur Feststellung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Kapitel IV
Sofortmaßnahmen

Artikel 108 Sofortmaßnahmen15

(1) Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten die im Rahmen von Mehrjahresplänen angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen und sofortiges Handeln geboten ist, kann die Kommission auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten beschließen. Die Kommission kann durch einen erneuten Beschluss die Sofortmaßnahmen um bis zu sechs Monate verlängern.

(2) Die Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen der Bedrohung angemessen sein und können unter anderem Folgendes vorsehen:

  1. Einstellung der Fischereitätigkeit von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten;
  2. Schließung von Fischereien;
  3. Verbot für Marktteilnehmer in der Union, Anlandungen, das Einsetzen in Käfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken oder Umladungen von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu akzeptieren;
  4. Verbot, Fisch und Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gefangen wurden, zu vermarkten oder zu anderen kommerziellen Zwecken zu verwenden;
  5. Verbot der Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der betreffenden Mitgliedstaaten;
  6. Verbot, lebenden Fisch, der von Schiffen unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats gefangen wurde, zu Zwecken der Aufzucht in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten entgegenzunehmen;
  7. Verbot für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit anderer Mitgliedstaaten zu fischen;
  8. entsprechende Änderung der von Mitgliedstaaten übermittelten Fangangaben.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln Anträge gemäß Absatz 1 gleichzeitig der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten. Die übrigen Mitgliedstaaten können der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihre Bemerkungen schriftlich übermitteln. Die Kommission entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(4) Die Sofortmaßnahmen treten umgehend in Kraft. Sie werden den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5) Die betreffenden Mitgliedstaaten können binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen.

(6) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach seiner Befassung eine andere Entscheidung treffen.

Titel XII
Daten und Informationen

Kapitel I
Analyse und Audit der Daten

Artikel 109 Allgemeine Grundsätze für die Analyse der Daten

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen spätestens bis zum 31. Dezember 2013 eine elektronische Datenbank zum Zwecke der Validierung der nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten und ein Validierungssystem.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle nach dieser Verordnung aufgezeichneten Daten korrekt und vollständig sind und innerhalb der in der gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Fristen vorgelegt werden. Insbesondere

  1. unterziehen die Mitgliedstaaten folgende Daten einem Abgleich, Analysen und Überprüfungen mittels automatisierter computerisierter Algorithmen und Mechanismen:
    1. Daten des Schiffsüberwachungssystems VMS;
    2. Daten zu den Fangtätigkeiten, insbesondere Daten aus Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Umladeerklärung und Anmeldung;
    3. Daten der Übernahmeerklärungen, Transportdokumente und Verkaufsbelege;
    4. Daten der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
    5. Daten der Inspektionsberichte;
    6. Daten zur Maschinenleistung;
  2. werden folgende Daten gegebenenfalls ebenfalls einem Abgleich, einer Analyse und einer Überprüfung unterzogen:
    1. Daten des Schiffsortungssystems (VDS);
    2. Daten zu Sichtungen;
    3. Daten im Zusammenhang mit internationalen Fischereiabkommen;
    4. Daten über Einfahrten in Fischereigebiete, Meeresgebiete, in denen spezifische Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, in Regelungsbereiche der regionalen Fischereiorganisationen und ähnlicher Organisationen und in Gewässer eines Drittlands sowie die Daten über die Ausfahrten daraus;
    5. Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems.

(3) Das Validierungssystem ist so konzipiert, dass Unstimmigkeiten zwischen den Daten sowie Fehler und fehlende Informationen in den Daten sofort erkennbar sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Datenvalidierungssystem festgestellten Unstimmigkeiten zwischen den Daten in der Datenbank deutlich ausgewiesen werden. Die Datenbank muss ferner alle korrigierten Daten deutlich ausweisen und den Grund für die Korrektur nennen.

(5) Werden Unstimmigkeiten zwischen Daten festgestellt, so führt der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Untersuchungen durch und trifft, bei begründetem Verdacht, dass ein Verstoß begangen wurde, die erforderlichen Maßnahmen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zeitpunkte des Dateneingangs, der Dateneingabe und der Datenvalidierung sowie die Daten der Weiterverfolgung festgestellter Unstimmigkeiten in der Datenbank klar ersichtlich sind.

(7) Werden die Daten gemäß Absatz 2 nicht elektronisch übermittelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie unverzüglich manuell in die Datenbank eingetragen werden.

(8) Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, der die in Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Daten und die Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten einschließt. Die Pläne sollen so konzipiert sein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen können. Die Pläne werden der Kommission bis zum 31. Dezember 2011 zur Genehmigung vorgelegt. Die Kommission genehmigt die Pläne vor dem 1. Juli 2012, nachdem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt hat, Korrekturen vorzunehmen. Änderungen an den Plänen werden der Kommission jährlich zur Genehmigung vorgelegt.

(9) Stellt die Kommission bei eigenen Untersuchungen Unstimmigkeiten bei den in die Datenbank eines Mitgliedstaats eingegebenen Daten fest, so kann sie diesen Mitgliedstaat, nachdem sie ihn unter Vorlage entsprechender Unterlagen konsultiert hat, auffordern, die Gründe für die Unstimmigkeiten zu ermitteln und die Daten wenn nötig zu berichtigen.

(10) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und gesammelten Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gelten nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts als authentisch.

Artikel 110 Zugang zu Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle jederzeit ohne Anmeldung Fernzugriff auf alle Daten gemäß Artikel 115 hat. Außerdem erhält die Kommission die Möglichkeit, diese Daten für jeden Zeitraum oder jede Anzahl von Fischereifahrzeugen manuell und automatisch herunterzuladen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.

Dieser Zugang wird auf dem gesicherten Teil der Website der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 115 eingerichtet.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2012 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ein Pilotprojekt/ Pilotprojekte durchführen, um einen Echtzeit-Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten zu gewähren. Sind sowohl die Kommission als auch die betreffenden Mitgliedstaaten mit dem Ergebnis des Pilotprojekts zufrieden, so sind die betreffenden Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Fernzugriff wie vereinbart funktioniert, von der Verpflichtung entbunden, über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 8 zu berichten. Die Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2012 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Der Rat kann ab dem 1. Januar 2013 entscheiden, ob die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission auf andere Art und mit einer anderen Häufigkeit erfolgen sollte.

Artikel 111 Datenaustausch

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung Austausch folgender Informationen:

  1. Daten des Schiffsüberwachungssystems, wenn sich seine Schiffe in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats befinden;
  2. Fischereilogbuchangaben, wenn seine Schiffe in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats Fischfang betreiben;
  3. Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen, wenn diese Vorgänge im Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgen;
  4. Anmeldung, wenn der Hafen eines anderen Mitgliedstaats genutzt werden soll.

(2) Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist, insbesondere durch Übermittlung folgender Informationen:

  1. Informationen aus den Kaufbelegen an den Flaggenmitgliedstaat, wenn die Erzeugnisse eines Erstverkaufs von einem Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats stammen;
  2. Informationen der Übernahmeerklärung, wenn der Fisch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat der Anlandung gelagert wird;
  3. Informationen der Kaufbelege und der Übernahmeerklärung an den Mitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgte.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere zur Prüfung der Qualität und der Einhaltung der Fristen für die Vorlage der Daten, zu Abgleich, Analyse und Überprüfung der Daten sowie für die Erstellung eines einheitlichen Formats für das Herunterladen und den Austausch der Daten werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Kapitel II
Vertraulichkeit der Daten

Artikel 112 Schutz personenbezogener Daten15

(1) Diese Verordnung lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wie er in den Unionsvorschriften und im nationalen Recht garantiert ist, in jeder Hinsicht unberührt und ändert insbesondere nichts an den Verpflichtungen - im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben - der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder den Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(2) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich ihrer in nationalen Systemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG; die betreffenden Rechte in Bezug auf ihre in Unionssystemen verarbeiteten Registrierungsdaten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wahrgenommen.

Artikel 113 Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen15

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und übermittelten Daten entsprechend den Bestimmungen über die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen von Daten behandelt werden.

(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Unionsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen.

(3) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung, dass die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenen Behörde gelten, eine derartige Verwendung nicht verbieten.

(4) Im Rahmen dieser Verordnung übermittelte Daten, deren Weitergabe sich auf

  1. den Schutz der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen entsprechend den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten,
  2. die kommerziellen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich geistigen Eigentums,
  3. Gerichtsverfahren und Rechtsberatung oder
  4. den Umfang von Inspektionen oder Ermittlungen

auswirken könnten, an Personen, die für die zuständigen Behörden, Gerichte, andere öffentlichen Einrichtungen oder die Kommission beziehungsweise die von ihr bezeichnete Stelle arbeiten, unterliegen den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften. Die Weitergabe von Informationen ist immer zulässig, wenn sie erforderlich ist, um einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu beenden oder zu verbieten.

(5) Für die in Absatz 1 genannten Daten gilt der gleiche Schutz wie für ähnliche Daten in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sie erhalten, und in den entsprechenden Bestimmungen für die Unionsorgane.

(6) Dieser Artikel darf nicht als Hindernis für die Verwendung der gemäß dieser Verordnung gesammelten Daten für anschließende gerichtliche Verfahren oder Verfahren wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgelegt werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt, werden jedes Mal unterrichtet, wenn diese Daten zu diesen Zwecken verwendet werden.

(7) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe in Strafsachen.

Kapitel III
Offizielle Websites

Artikel 114 Offizielle Websites

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung richtet jeder Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2012 eine offizielle Website ein, die über das Internet zugänglich ist und die Informationen gemäß den Artikeln 115 und 116 enthält. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadresse ihrer offiziellen Website der Kommission mit. Die Kommission kann beschließen, gemeinsame Standards und Verfahren zu entwickeln, um eine transparente Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Kommission zu gewährleisten, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Kurzinformationen über die aufgezeichneten Fischereitätigkeiten im Verhältnis zu den Fangmöglichkeiten.

(2) Die offizielle Website der Mitgliedstaaten besteht aus einem öffentlich zugänglichen Teil und einem gesicherten Teil. Auf dieser Website speichern, pflegen und aktualisieren die Mitgliedstaaten die Daten, die für die Kontrolle im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 115 Öffentlich zugänglicher Teil der Website

In dem öffentlich zugänglichen Teil ihrer Website veröffentlichen die Mitgliedstaaten unverzüglich, gegebenenfalls mittels eines direkten Links

  1. Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die für die Erteilung der Fanglizenzen und der Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 zuständig sind;
  2. die Liste der für Umladungen bezeichneten Häfen gemäß Artikel 20 unter Angabe ihrer Betriebszeiten;
  3. einen Monat nach Inkrafttreten eines Mehrjahresplans und nach Genehmigung durch die Kommission die Liste der bezeichneten Häfen, deren Betriebszeiten gemäß Artikel 43 sowie innerhalb von 30 Tagen die Bedingungen für die Aufzeichnung und Übermittlung der Mengen der Arten gemäß dem Mehrjahresplan für jede Anlandung;
  4. die Verfügung über die Ad-hoc-Schließung, in der das geografische Gebiet der betroffenen Fanggründe, die Dauer der Schließung und die Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, gemäß Artikel 53 Absatz 2 eindeutig festgelegt sind;
  5. Angaben zu den Kontaktstellen für die Übermittlung oder Vorlage der Fischereilogbücher, Anmeldungen, Umladeerklärungen, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente gemäß den Artikeln 14, 17, 20, 23, 62, 66 und 68;
  6. eine Karte mit den Koordinaten des vorübergehend ad hoc geschlossenen Gebiets gemäß Artikel 54 mit Angabe der Dauer der Schließung und der dort während der Schließung geltenden Bedingungen für den Fischfang;
  7. die Entscheidung zur Schließung einer Fischerei gemäß Artikel 35 einschließlich aller Einzelheiten.

Artikel 116 Gesicherter Teil der Website

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält und aktualisiert auf dem gesicherten Teil seiner Website den Zugang zu folgenden Listen und Datenbanken:

  1. den Listen der für Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden gemäß Artikel 74;
  2. der elektronischen Datenbank zur Bearbeitung der nach Artikel 78 erstellten Inspektions- und Überwachungsberichte;
  3. den von seinem Fischereiüberwachungszentrum gemäß Artikel 9 aufgezeichneten VMS-Daten;
  4. der elektronischen Datenbank mit der Liste aller nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten und verwalteten Fanglizenzen und Fangerlaubnisse mit klarem Verweis auf die geltenden Bedingungen und Angaben zu allen ausgesetzten oder entzogenen Lizenzen und Erlaubnissen;
  5. der Methode zur Messung des zusammenhängenden Zeitraums von 24 Stunden gemäß Artikel 26 Absatz 6;
  6. der elektronischen Datenbank mit allen relevanten Daten über Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33;
  7. den nationalen Kontrollprogrammen gemäß Artikel 46;
  8. der elektronischen Datenbank zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Qualität der gesammelten Daten gemäß Artikel 109.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass

  1. die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle über eine gesicherte Internetverbindung 24 Stunden täglich und 7 Tage pro Woche Fernzugriff auf alle Daten gemäß dem vorliegenden Artikel hat;
  2. der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle möglich ist.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren den Vertretern der Kommission den Zugriff auf der Grundlage elektronischer Zertifikate, die die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle erteilt.

(4) Zugriff auf die Daten in den gesicherten Teilen der Websites erhalten nur bestimmte Nutzer, die hierzu von den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle ermächtigt werden. Der Datenzugang dieser Personen ist auf die Daten beschränkt, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik benötigen, und unterliegt den Vorschriften über den vertraulichen Gebrauch solcher Daten.

(5) Die Daten im gesicherten Teil der Website werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, mindestens aber drei Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr. Personenbezogene Daten, die gemäß dieser Verordnung für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ausgetauscht werden sollen, sollten entweder überhaupt nur in anonymisierter Form oder, wenn dies nicht möglich ist, nur mit verschlüsselter Identität der Betroffenen übermittelt werden.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Titel XIII
Durchführung

Artikel 117 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den zuständigen Behörden in Drittländern und mit der Kommission und der von ihr bezeichneten Stelle zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken wird eine Amtshilferegelung eingeführt, die Regeln für den Informationsaustausch, auf vorherige Anfrage und ad hoc, einschließt.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem Fischereitätigkeiten erfolgt sind, übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Informationen auf Anfrage elektronisch zum selben Zeitpunkt wie dem Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs.

(4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 118 Berichterstattungspflicht

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen alle fünf Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat.

(3) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission, wie sich diese Verordnung auf die gemeinsame Fischereipolitik ausgewirkt hat.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht, in dem die Grundsätze genannt werden, nach denen die Berichte über Grunddaten erstellt werden.

(5) Durchführungsbestimmungen zu Inhalt und Form der Berichte der Mitgliedstaaten zwecks Anwendung dieses Artikels werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Artikel 119 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Titel XIV
Änderungen und Aufhebungen

Artikel 120 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 768/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i) Unterstützung bei der einheitlichen Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere:

  1. Organisation der operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung von spezifischen Kontrollprogrammen, Kontrollprogrammen in Verbindung mit der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten ('IUU') Fischerei und internationalen Kontrollprogrammen;
  2. zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur gemäß Artikel 17a erforderliche Inspektionen."

2. In Artikel 5

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die operative Koordinierung der Agentur erstreckt sich auf die Kontrolle aller Tätigkeiten, die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallen.";

b) wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen und ihre Durchführung koordinieren."

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten

Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherstellung einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Bekämpfung des IUU-Fischfangs und in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Vertreter der Behörden und sonstiges an Kontrolltätigkeiten beteiligtes Personal;
  2. Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundprogramms für die Ausbildung von Gemeinschaftsinspektoren vor ihrem ersten Einsatz und regelmäßiges Angebot an aktuellen Kursen und Seminaren für diese Vertreter der Behörden;
  3. auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten;
  4. Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Kontrolltätigkeiten unter Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;
  5. Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontrollmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten;
  6. Durchführung von Risikoanalysen anhand von Fang-, Anlande- und Fischereiaufwandsdaten sowie Risikoanalysen von ungemeldeten Anlandungen einschließlich eines Vergleichs der Fang- und Einfuhrdaten mit Ausfuhr- und nationalen Verbrauchsdaten;
  7. auf Antrag der Kommission oder von Mitgliedstaaten Entwicklung gemeinsamer Inspektionsmethoden und -verfahren;
  8. Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Gemeinschaftsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei und der Verpflichtungen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen;
  9. Förderung und Koordinierung der Entwicklung von einheitlichen Risikomanagementmethoden im Bereich ihrer Zuständigkeit;
  10. Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und gemeinsamer Normen für die Erstellung von Probenahmeplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik *.

*) ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1."

4. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft

(1) Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontrollprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.

(2) Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern."

5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme

(1) Die Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird von der Agentur auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne koordiniert.

(2) Die Agentur kann die für die Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne gemäß Absatz 1 erforderliche Ausrüstung erwerben, mieten oder chartern."

6. Folgendes Kapitel wird nach Kapitel III eingefügt:

"Kapitel IIIa
Befugnisse der Agentur

Artikel 17a Abstellung von Vertretern der Agentur als Gemeinschaftsinspektoren

Vertreter der Agentur können gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in internationalen Gewässern als Gemeinschaftsinspektoren abgestellt werden.

Artikel 17b Maßnahmen der Agentur

Die Agentur kann gegebenenfalls

  1. Handbücher über harmonisierte Inspektionsstandards herausgeben;
  2. Anleitungen zu bewährten Verfahren im Bereich der Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Ausbildung von für Kontrollen zuständigen Vertretern der Behörden ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren;
  3. der Kommission die notwendige technische und administrative Unterstützung zur Durchführung ihrer Aufgaben gewähren.

Artikel 17c Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten mit der Agentur zusammen und gewähren die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission bei der Entwicklung harmonisierter Kontrollstandards im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und unter Berücksichtigung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten und anerkannter internationaler Standards.

Artikel 17d Notstandseinheit

(1) Kommt die Kommission von sich aus oder auf Anfrage von mindestens zwei Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer Situation zu dem Ergebnis, dass der gemeinsamen Fischereipolitik ein direktes, indirektes oder potenziell erhebliches Risiko droht, und kann dieses Risiko nicht mit den vorhandenen Möglichkeiten verhindert, beseitigt oder eingeschränkt oder kann darauf nicht angemessen reagiert werden, so wird die Agentur sofort informiert.

(2) Die Agentur setzt aufgrund einer Information durch die Kommission oder von sich aus sofort eine Notstandseinheit ein und teilt dies der Kommission mit.

Artikel 17e Aufgaben der Notstandseinheit

(1) Die von der Agentur eingerichtete Notstandseinheit sammelt und bewertet alle sachdienlichen Informationen und prüft die verfügbaren Optionen zur Verhinderung, Beseitigung oder Reduzierung des Risikos für die gemeinsame Fischereipolitik so effizient und so rasch wie möglich.

(2) Die Einheit kann von jeder Behörde oder Privatperson, deren Fachwissen zur effektiven Bewältigung der Notlage erforderlich erscheint, Unterstützung anfordern.

(3) Die Agentur übernimmt die erforderliche Koordinierung, damit auf den Notstand angemessen und rechtzeitig reagiert werden kann.

(4) Die Einheit informiert gegebenenfalls die Öffentlichkeit über mögliche Risiken und ergriffene Gegenmaßnahmen.

Artikel 17f Mehrjähriges Arbeitsprogramm

(1) Das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur legt die allgemeinen Ziele, das Mandat, die Aufgaben, die Leistungsindikatoren und die Prioritäten für jede Aktion der Agentur für fünf Jahre fest. Es enthält ferner einen Personal-entwicklungsplan und eine Aufstellung der erforderlichen Haushaltsmittel zur Verwirklichung der Ziele für diesen Fünfjahreszeitraum.

(2) Das mehrjährige Arbeitsprogramm orientiert sich an Grundlagen und Methoden des maßnahmenbezogenen Managements der Kommission. Es wird vom Verwaltungsrat verabschiedet.

(3) Das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c genannte Arbeitsprogramm nimmt auf das mehrjährige Arbeitsprogramm Bezug. Hierin ist auf Erweiterungen, Änderungen oder Streichungen im Vergleich zum Programm des Vorjahres und auf die bei den allgemeinen Zielen und Prioritäten des mehrjährigen Arbeitsprogramms erzielten Fortschritte klar hinzuweisen.

Artikel 17g Zusammenarbeit in Meeresfragen

Die Agentur trägt zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU bei und kann insbesondere in Fragen, die unter diese Verordnung fallen, nach Zustimmung des Verwaltungsrats Verwaltungsabkommen mit anderen Institutionen schließen. Der Direktor informiert die Kommission und die Mitgliedstaaten frühzeitig über die Aufnahme entsprechender Verhandlungen.

Artikel 17h Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

In diesen Bestimmungen kann es insbesondere um die Erstellung von Plänen zur Bewältigung eines Notstands, die Einrichtung der Notstandseinheit und die praktischen Verfahren gehen."

Artikel 121 Änderungen anderer Verordnungen

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 847/96 wird Artikel 5 gestrichen.

(2) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 21 erhält folgende Fassung

Artikel 21 Kontroll- und Sanktionsregelung

Der Zugang zu den Gewässern und Ressourcen sowie alle Tätigkeiten nach Artikel 1 werden kontrolliert, und die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik wird durchgesetzt. Zu diesem Zweck wird eine Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt."

b) Die Artikel 22 bis 28 werden gestrichen.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands 26 werden die Artikel 7, 8, 10, 11, 12 und 13 gestrichen.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik 27 wird Artikel 7 gestrichen.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel 28 wird Kapitel IV gestrichen.

(6) In der Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya 29 wird Kapitel IV gestrichen.

(7) In der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal 30 wird Kapitel IV gestrichen.

(8) In der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee 31 wird Kapitel IV gestrichen.

(9) In der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates 32 werden Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absätze 2 und 3, die Artikel 12, 13 und 15, Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 und 20, Artikel 22 Absatz 2 sowie die Artikel 23, 24 und 25 gestrichen.

(10) In der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen 33 werden die Artikel 5 und 6 gestrichen.

(11) In der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen 34, werden die Artikel 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28 und 29 gestrichen.

Artikel 122 Aufhebungen

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 6, 8 und 11, die mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften der Artikel 14, 21 und 23 der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden und mit Ausnahme von Artikel 5, Artikel 9 Absatz 5 und der Artikel 13, 21 und 34, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben werden

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.

Artikel 123 Bezugnahmen

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und auf die gemäß Artikel 121 aufgehobenen Bestimmungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Titel XV
Schlussbestimmungen

Artikel 124 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2010. Jedoch

  1. gelten Artikel 33 Absätze 6 und 9, die Artikel 37, 43, 58, 60, 61, 63, 67, 68, 73, 78 und 84, Artikel 90 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 93 und 117 und Artikel 121 Absätze 2 bis 11 ab dem 1. Januar 2011,
  2. gelten die Artikel 6, 7, 14, 21 und 23 ab dem Tag des Inkrafttretens ihrer Durchführungsvorschriften,
  3. gilt Artikel 92 sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens seiner Durchführungsvorschriften.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.

.

Spezifische Inspektions-Eckwerte für Mehrjahrespläne Anhang I

Ziel

1. Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezifische Inspektions-Eckwerte fest.

Strategie

2. Inspektionen und Überwachung von Fischereitätigkeiten sind vorrangig auf Fischereifahrzeuge ausgerichtet, die voraussichtlich Arten fangen, für die ein Mehrjahresplan gilt. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektionsund Überwachungstätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3. Je nachdem, wie die Fangflotten von den Beschränkungen der Fangmöglichkeiten betroffen sind, kommt den verschiedenen typen von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4. Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten einer Verordnung zur Festsetzung eines Mehrjahresplans setzen die Mitgliedstaaten ihre Inspektionspläne um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission kann den von dem Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan auf Verlangen einsehen.

a) Umfang der Hafeninspektionen

In der Regel sollte die zu erreichende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer Methode der einfachen Zufallsstichprobenahme, wobei 20 % aller Anlandungen (nach Gewicht) der Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b) Umfang der Inspektion bei der Vermarktung

Inspektion von 5 % der auf Auktionen zum Verkauf angebotenen Mengen von Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt.

c) Umfang der Inspektionen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei für Patrouillen in bestimmten Gebieten ein gesonderter Eckwert festgelegt werden kann.

d) Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fischereitätigkeit in den einzelnen Gebieten und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

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Entsprechungstabelle Anhang II


Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 und 2
Artikel Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 2
Artikel 2 Artikel 5
Artikel 3 Artikel 9
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 5
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 75
Artikel 5 Buchstaben a und b Artikel 74
Artikel 5 Buchstabe c Artikel 8
Artikel 6 Artikel 14, 15 und 16
Artikel 7 Artikel 17 und 18
Artikel 8 Artikel 23, 24 und 25
Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9 Artikel 62, 63, 64, 65 und 68
Artikel 9 Absätze 4b und 5 Artikel 66 und 67
Artikel 11 Artikel 20, 21 und 22
Artikel 13 Artikel 68
Artikel 14 Artikel 59
Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 Artikel 33 und 34
Artikel 15 Absatz 3 Artikel 36
Artikel 16 Artikel 117
Artikel 17 Artikel 5
Artikel 19 Artikel 112 und 113
Titel IIA Titel IV, Kapitel I, Abschnitt 2
Artikel 20 Absatz 1 Artikel 47
Artikel 20 Absatz 2 Artikel 49
Artikel 21 Absatz 1 Artikel 33
Artikel 21 Absatz 2 Artikel 35
Artikel 21 Absatz 3 Artikel 36
Artikel 21 Absatz 4 Artikel 37
Artikel 21a Artikel 35
Artikel 21b Artikel 34
Artikel 21c Artikel 36
Artikel 23 Artikel 105
Titel V Titel IV, Kapitel II und Artikel 109
Artikel 28 Absatz 1 Artikel 56
Artikel 28 Absatz 2 Artikel 57 und 70
Artikel 28 Absatz 2a Artikel 56
Artikel 29 Artikel 96, 97, 98 und 99
Artikel 30 Artikel 102
Artikel 31 Absätze 1 und 2 Artikel 89 und 90
Artikel 31 Absatz 4 Artikel 86
Artikel 32 Absatz 1 Artikel 85
Artikel 32 Absatz 2 Artikel 88
Artikel 33 Artikel 86
Artikel 34 Artikel 117
Artikel 34a Artikel 117
Artikel 34b Artikel 98
Artikel 34c Artikel 95
Artikel 35 Artikel 118
Artikel 36 Artikel 119
Artikel 37 Artikel 112 und 113
Artikel 38 Artikel 3
Artikel 39 Artikel 122
Artikel 40 Artikel 124
V erordnung (EG) Nr. 1627/94 Vorliegende Verordnung
Gesamte Verordnung Artikel 7
Verordnung (EG) Nr. 847/96 Vorliegende Verordnung
Artikel 5 Artikel 106
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Vorliegende Verordnung
Artikel 21 Artikel 1 und 2
Artikel 22 Absatz 1 Artikel 6, 7, 8, 9, 14 und 75
Artikel 22 Absatz 2 Artikel 58, 59, 62, 68 und 75
Artikel 23 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 11
Artikel 23 Absatz 4 Artikel 105 und 106
Artikel 24 Artikel 5, Titel VII und Artikel 71 und 91
Artikel 25 Kapitel III und IV von Titel VII und Artikel 89
Artikel 26 Absatz 1 Artikel 96
Artikel 26 Absatz 2 Artikel 108
Artikel 26 Absatz 4 Artikel 36
Artikel 27 Absatz 1 Artikel 96 bis 99
Artikel 27 Absatz 2 Artikel 101 und 102
Artikel 28 Absatz 1 Artikel 117
Artikel 28 Absatz 3 Artikel 80, 81 und 83
Artikel 28 Absatz 4 Artikel 79
Artikel 28 Absatz 5 Artikel 74
Verordnung (EG) Nr. 811/2004 Vorliegende Verordnung
Artikel 7 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 8 Artikel 17
Artikel 10 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 11 Artikel 44
Artikel 12 Artikel 60 Absatz 6
Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 Vorliegende Verordnung
Artikel 9 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 10 Artikel 60 Absatz 1
Artikel 12 Artikel 44
Artikel 13 Artikel 60 Absatz 6
Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 Vorliegende Verordnung
Artikel 7 Artikel 14 Absatz 3
Verordnung (EG) Nr. 388/2006 Vorliegende Verordnung
Artikel 7 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 8 Artikel 60 Absatz 1
Artikel 10 Artikel 44
Artikel 11 Artikel 60 Absatz 6
Verordnung (EG) Nr. 509/2007 Vorliegende Verordnung
Artikel 6 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 8 Artikel 44
Artikel 9 Artikel 60 Absatz 6
Verordnung (EG) Nr. 676/2007 Vorliegende Verordnung
Artikel 10 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 11 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 12 Artikel 60 Absatz 1
Artikel 14 Artikel 44
Artikel 15 Artikel 60 Absatz 6
Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Vorliegende Verordnung
Artikel 15 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 19 Artikel 60 Absatz 1
Artikel 24 Artikel 46
Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 Vorliegende Verordnung
Artikel 19 Absatz 1 Artikel 109 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 2 Artikel 115
Artikel 20 Artikel 60
Artikel 22 Artikel 42
Artikel 23 Artikel 46
Artikel 24 Artikel 17
Artikel 25 Artikel 43
Artikel 26 Artikel 14 Absatz 2
Artikel 27 Artikel 44
Artikel 28 Artikel 60 Absatz 6
____
1) Stellungnahme vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme vom 15. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. C 211 vom 04.09.2009 S. 73.

4) ABl. C 151 vom 03.07.2009 S. 11.

5) ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 59.

6) ABl. Nr. L 261 vom 20.10.1993 S. 1.

7) ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 1.

8) ABl. Nr. L 286 vom 29.10.2008 S. 33.

9) ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 10.

10) ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004 S. 9.

11) ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2003 S. 21.

12) ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004 S. 19.

13) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

14) ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2001 S. 6.

15) ABl. Nr. L 289 vom 16.11.2000 S. 8.

16) ABl. Nr. L 223 vom 15.08.2006 S. 1.

17) ABl. Nr. L 160 vom 14.06.2006 S. 1.

18) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

19) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

20) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

21) ABl. Nr. L 171 vom 06.07.1994 S. 7.

22) ABl. Nr. L 408 vom 30.12.2006 S. 1.

23) ABl. Nr. L 128 vom 21.05.2005 S. 1.

24) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2008 S. 1).

25) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

26) ABl. Nr. L 150 vom 30.04.2004 S. 1.

27) ABl. Nr. L 340 vom 23.12.2005 S. 3.

28) ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2005 S. 5.

29) ABl. Nr. L 65 vom 07.03.2006 S. 1.

30) ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2007 S. 7.

31) ABl. Nr. L 157 vom 19.06.2007 S. 1.

32) ABl. Nr. L 248 vom 22.09.2007 S. 1.

33) ABl. Nr. L 344 vom 20.12.2008 S. 6.

34) ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 20.

35) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 23).

*) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

**) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 1)

ENDE

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