umwelt-online: Entscheidung 2009/177/EG (2)

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Anhang III

Teil A
Musterformular für Informationen über die Seuchenlage/-entwicklung in den vergangenen vier Jahren, die im
Zusammenhang mit der Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung zu liefern sind (eine Tabelle
pro Durchführungsjahr)

1. Angaben zu getesteten Tieren
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartimenta)
Seuche:........................................... Jahr .................................................


Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebietb) Zahl der
Probenahmen
Zahl der klinischen Inspektionen Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion Tierart bei der
Probenahme
Beprobte Tierart Zahl der beprobten Tiere
(insgesamt und je Tierart)
Anzahl Tests Positive Befunde der Laboruntersuchung Positive Befunde der klinischen Inspektionen
                   
                   
                   
                   
                   
                   
Insgesamt Insgesamt
a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
b) Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand der Vorlage ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.


2. Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete
Seuche: .......................................... Jahr: ...............................................


Mitgliedstaat, Zone oder Kompartimenta) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebieteb) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebietec) Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebieted) Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebietee) Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Entfernte und beseitigte Tieref) Zielindikatoren
Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1 2 3 4 5 6 7 8 = (7/5) x 100 9 10 = (4/3) x 100 11 = (5/4) x 100 12 = (6/4) x 100
                       
                       
                       
                       
                       
                       
Insgesamt                      
(a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(b) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
(c) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.
(d) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit - unbeschadet der Kontrollhäufigkeit - mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.
(e) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil a der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.
Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die betreffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.
(f) Tiere x 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

Teil B
Musterformular fir die Ziele betreffende Informationen, die im Zusammenhang mit der Vorlage von
Überwachungsprogrammen zur Genehmigung zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)

1. Ziele in Bezug auf getestete Tiere
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartimenta)
Seuche: .......................................... Jahr ................................................


Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebietb) Zahl der Probenahmen Zahl der klinischen Inspektionen Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion Tierart bei der Probenahme Beprobte Tierart Zahl der beprobten Tiere
(insgesamt und je Tierart)
Anzahl Tests
               
               
               
               
               
               
Insgesamt  
a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
b) Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand der Vorlage ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.


2. Ziele für getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete
Seuche:........................................... Jahr: ..............................................


Mitgliedstaat, Zone oder Kompartimenta) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebieteb) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms Zahl der zu kontrollierenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebietec) Zahl der voraussichtlich positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebieted) Zahl der voraussichtlich neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebietee) Zahl der voraussichtlich zu räumenden Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete Voraussichtlich zu räumende positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Zielindikatoren
Voraussichtliche Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete % Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtlice Prävalenzperiode der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Voraussichtliche Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

 1 2 3 4 5 6 7 8 = (7/5) x 100 9 = (4/3) x 100 10 = (5/4) x 100 11 = (6/4) x 100 
                     
                     
Insgesamt                    
a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
b) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
c) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.
d) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit - unbeschadet der Kontrollhäufigkeit - mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.
e) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil a der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.

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Musterformular für die Beantragung und Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus  Anhang IV


  Anforderungen erforderliche Angaben Informationen/Weitere Erläuterung und Begründung
1. Bezeichnung des Programms
1.1. Mitgliedstaat  
1.2. Zuständige Behörde (Anschrift, Telefax, E-Mail)  
1.3. Bezugsnummer dieses Dokuments  
1.4. Datum der Übermittlung an die Kommission  
2. Art der Mitteilung
2.1. [ ] Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus  
2.2. [ ] Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus  
3. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften 1)
4. Seuchen
4.1. Fische [ ] VHS

[ ] IHN

[ ] ISA

[ ] KHV

4.2. Weichtiere [ ] Infektion mit Marteilia refringens

[ ] Infektion mit Bonamia ostreae

4.3. Krebstiere [ ] Weißpünktchenkrankheit
5. Gründe für die Zuerkennung des Seuchenfreiheitsstatus
5.1. [ ] Keine empfänglichen Tiere 2)  
5.2. [ ] Krankheitserreger nicht lebensfähig 3)  
5.3. [ ] Traditionell seuchenfrei 4)  
5.4. [ ] Gezielte Überwachung 5)  
6. Allgemeine Angaben
6.1. Zuständige Behörde 6)  
6.2. Organisation, Überwachung aller am Programm zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus Beteiligten 7)  
6.3. Überblick über die Struktur der Aquakulturindustrie im betreffenden Gebiet (seuchenfreier Mitgliedstaat, seuchenfreie Zone oder seuchenfreies Kompartiment), einschließlich Produktionsarten und Tierarten  
6.4. Seit wann (Datum) ist die Meldung von Verdachtsfällen und Bestätigungen der betreffenden Seuche(n) an die zuständige Behörde obligatorisch?  
6.5. Seit wann (Datum) besteht ein Früherkennungssystem für den gesamten Mitgliedstaat, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, wirksame Seuchenuntersuchungen und -meldungen vorzunehmen? 8)  
6.6. Herkunft von Aquakulturtieren der für die betreffende Seuche empfänglichen Arten, die in den Mitgliedstaat, die Zone oder das Kompartiment zur Zucht eingeführt werden  
6.7. Leitlinien für gute Hygienepraxis 9)  
7. Erfasstes Gebiet
7.1. [ ] Mitgliedstaat  
7.2. [ ] Zone (gesamtes Wassereinzugsgebiet) 10)  
7.3. [ ] Zone (Teil des Wassereinzugsgebiets) 11)

Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses, das die Zone abgrenzt, und Begründung, warum es die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert

 
7.4. [ ] Zone (mehr als ein Wassereinzugsgebiet) 12)  
7.5. [ ] Vom Seuchenstatus der Umgebung unabhängiges Kompartiment 13)  
Angabe und Beschreibung der Wasserversorgung für jeden Zuchtbetrieb 14) [ ] Brunnen, Bohrloch oder Quelle

[ ] Wasseraufbereitungsanlage zur Inaktivierung des einschlägigen Erregers 15)

 
Für jeden Zuchtbetrieb Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses und Begründung, warum es verhindert, dass Wassertiere aus den umgebenden Wasserläufen in den jeweiligen Zuchtbetrieb bzw. das Kompartiment gelangen  
Für jeden Zuchtbetrieb Angabe und Beschreibung des Schutzes vor Überschwemmung und Wasserinfiltration aus der Umgebung  
7.6. [ ] vom Seuchenstatus der Umgebung abhängiges Kompartiment 16)  
[ ] Handelt es sich um eine epidemiologische Einheit wegen der geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Zuchtbetrieben/Zuchtgebieten? 17)  
[ ] Fallen alle Betriebe des Kompartiments unter ein gemeinsames Biosicherheitssystem? 18)  
[ ] Gibt es sonstige Anforderungen? 19)  
8. Geografische Grenzen 20)
8.1. Erfasste Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer und geografische Lage)  
8.2. [ ] Nicht seuchenfreie Pufferzone 21) Geografische Grenzen 19)  
Erfasste Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer, geografische Lage und Gesundheitsstatus) 22)  
Art der Gesundheitsüberwachung  
8.3. [ ] Nicht seuchenfreie Zonen oder Kompartimente 23) Geografische Grenzen 19)  
Erfasste Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer, geografische Lage und Gesundheitsstatus 15))  
8.4. [ ] Ausdehnung der Seuchenfreien Zone auf andere Mitgliedstaaten 24) Geografische Grenzen 19)  
8.5. [ ] Bestehende seuchenfreie Zonen/Kompartimente in unmittelbarer Nähe Geografische Grenzen 19)  
Erfasste Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrierungsnummer und geografische Lage)  
9. Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die ihre Zuchttätigkeit aufnehmen bzw. wieder aufnehmen 25)
9.1. [ ] Neuer Zuchtbetrieb  
9.2. [ ] Zuchtbetrieb, der seine Tätigkeit wieder aufnimmt [ ] Die gesundheitliche Entwicklung des Betriebs ist der zuständigen Behörde bekannt
[ ] Der Betrieb war in Bezug auf die aufgeführten Krankheiten nicht Gegenstand tierseuchenrechlicher Maßnahmen  
[ ] Der Betrieb wurde gereinigt, desinfiziert und erforderlichenfalls stillgelegt  
1) Für die Erklärung und Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften.
2) Zutreffend, wenn in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen keine für die fraglichen Krankheiten empfänglichen Arten vorkommen.
3) Zutreffend, wenn der Krankheitserreger in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment und gegebenenfalls in den Wasserquellen bekanntermaßen nicht überleben kann. Vorzulegen sind wissenschaftliche Informationen, die belegen, dass der Krankheitserreger in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment nicht überlebensfähig ist.
4) Zutreffend, wenn zwar empfängliche Arten vorkommen, jedoch vor der Erklärung oder Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus zumindest zehn Jahre lang trotz Bedingungen, die den klinischen Verlauf einer Krankheit begünstigen, kein Krankheitsfall aufgetreten ist und wenn die Bedingungen gemäß Anhang V Teil I Nummer 1 der Richtlinie 2006/88/EG entsprechend erfüllt sind Dieser Grund für die Zuerkennung des Seuchenfreiheitsstatus muss bis zum 1. November 2008 erklärt oder beantragt werden. Vorzulegen sind ausführliche Informationen über die Erfüllung von Anhang V Teil I Nummer 1 der Richtlinie 2006/88/EG .
5) Zutreffend, wenn seit mindestens zwei Jahren gemäß den Gemeinschaftsanforderungen gezielt überwacht wird, ohne dass jedoch in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten, in denen empfängliche Arten gehalten werden, ein Krankheitserreger festgestellt wurde. Ist die Zahl der Zuchtbetriebe oder der Weichtierzuchtgebiete in Teilen eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments begrenzt, kommen in diesen Teilen jedoch Wildpopulationen empfänglicher Arten vor, so müssen Informationen über die gezielte Überwachung dieser Wildpopulationen vorgelegt werden.

Beschreibung der Diagnoseverfahren und Probenahmepläne. Werden OIE- oder EU-Standards angewendet, sind diese zu nennen. Anderenfalls sind sie zu beschreiben. Die am Programm beteiligten Labors sind zu nennen (Nationales Referenzlabor oder benannte Labors).

6) Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde.
7) Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programmus zuständige Behörde und die verschiedenen Beteiligten.
8) Die Früherkenmmgssvsteme sollen insbesondere die rasche Feststellung klinischer Anzeichen für einen Verdachtsfall, eine neu auftretende Seuche oder unerklärliche Todesfälle in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten und bei Wildtieren sicherstellen sowie deren sofortige Meldung an die zuständige Behörde zwecks unverzüglicher Einleitung von Diagnosuntersuchungen. Das Früherkennungssystem umfasst mindestens Folgendes:

  1. eine hohe Sensibilisiemng der in Aquakulturbetrieben arbeitenden oder mit der Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur befassten Personen für Symptome, die auf das Vorliegen einer Krankheit schließen lassen, sowie die Ausbildung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit im Hinblick auf die Feststellung und Meldung ungewöhnlicher Krankheitsfälle;
  2. die Mitwirkung von Tierärzten oder Spezialisten für Wassertiergesundheit, die für die Erkennung und Meldung von Krankheitsverdachtsfällen geschult sind;
  3. Zugang der zuständigen Behörde zu Laboratorien, die über die zur Diagnose der aufgelisteten und neu auftretender Krankheiten und zur Differentialdiagnose erforderlichen Einrichtungen verfügen.

9) Es ist eine Beschreibung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG zu geben,
10) Ein gesamtes Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(n) bis zur Mündung.
11) Teil eines Wassereinzugsgebiets von der (den) Quelle(n) bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert.
12) Mehr als ein Wassereinzugsgebiet, einschließlich der Mündungen, wegen der epidemiologischen Verbindung zwischen den Wassereinzugsgebieten im Mündungsbereich.
13) Aus mehreren Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten bestehende Kompartimente, deren Seuchenstatus vom Seuchenstatus angrenzender natürlicher Gewässer unabhängig ist.
14) Ein vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer unabhängiges Kompartiment wird mit Wasser versorgt:

  1. durch eine Wasseraulbereitungsanlage, die den jeweiligen Erreger inaktiviert, um das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß zu senken, oder
  2. direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle, Kommt dieses Wasser von außerhalb des Zuchtbetriebs, ist es durch ein Rohr direkt an den Zuchtbetrieb zu leiten.

15) Es sind technische Informationen anzugeben, die zeigen, dass der jeweilige Erreger inaktiviert wird, so dass das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß gesenkt wird
16) Kompartimente, die einen oder mehrere Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete umfassen, in denen ein spezifischer Seuchenstatus vom Seuchenstatus der angrenzenden natürlichen Gewässer abhängt.
17) Zu beschreiben ist die geografische Lage und die Entfernung von anderen Zuchtbetrieben/Zuchtgebieten, die es ermöglichen, das Kompartiment als eine epidemiologische Einheit zu betrachten.
18) Das gemeinsame Biosicherheitssystem ist zu beschreiben.
19) Jeder Zuchtbetrieb und jedes Weichtierzuchtgebiet, das vom Seuchenstatus der angrenzenden Gewässer anhängt, wird zusätzlichen von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen unterzogen, wenn dies für die Verhinderung einer Seucheneinschleppung für erforderlich gehalten wird. Dazu kann die Einrichtung einer Pufferzone im Umkreis des Kompartiments gehören, in der ein Überwachungsprogramm durchgeführt wird, sowie die Einrichtung einer zusätzlichen Schutzzone gegen das Eindringen möglicher Träger von Erregern oder Vektoren.
20) Die geografischen Grenzen sind eindeutig zu benennen und auf einer Karte auszuweisen, die der Erklärung dem Antrag als Anhang beizufügen ist. Bei jeder wesentlichen Änderung der geografischen Grenzen der Zone oder des Kompartiments, die/das für seuchenfrei erklärt werden soll, ist ein neuer Antrag zu stellen.
21) In Verbindung mit einer Zone oder einem Kompartiment, die,idas vom Seuchenstatus der angrenzenden natürlichen Gewässer abhängt, sind gegebenenfalls Pufferzonen einzurichten, in denen Monitoring-Programme durchgeführt werden, Die Abgrenzung der Pufferzonen muss so erfolgen, dass die seuchenfreie Zone vor der passiven Einschleppung von Krankheitserregern geschützt ist (Anhang V Teil II Nummer 1.5 der Richtlinie 2006/88/EG ).
22) Gesundheitsstatus gemäß Anhang III Teil a der Richtlinie 2006/88/EG .
23) Relevant im Falle von Erklärungen seuchenfreier Mitgliedstaaten, in denen kleinere Gebiete nicht als seuchenfrei angesehen werden.
24) Erstreckt sich eine Zone über mehr als einen Mitgliedstaat, so kann sie nur zur seuchenfreien Zone erklärt werden, wenn die Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 der Richtlinie 2006/88/EG auf alle Gebiete dieser Zone zutreffen. In diesem Falle müssen die betroffenen Mitgliedstaaten für den jeweils in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Zone die Zulassung beantragen,
25) Gemäß Anhang V Teil II Nummer 4 der Richtlinie 2006/88/EG .

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Musterformular für Informationen. die im Zusammenhang mit der Beantragung und Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus zu liefern sind (eine Tabelle pro Durchführungsjahr)  Anhang V


1. Angaben zu getesteten Tieren
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartimenta)
Seuche: .......................................... Jahr ................................................


Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebietb) Zahl der Probenahmen Zahl der klinischen Inspektionen Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion Tierart bei der Probenahme Beprobte Tierart Zahl der beprobten Tiere
(insgesamt und je Tierart)
Anzahl Tests Positive Befunde der Laboruntersuchung Positive Befunde der klinischen Inspektionen
                   
                   
                   
                   
                   
                   
Insgesamt   Insgesamt
a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.
b) Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand des Antrags oder der Erklärung ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.


2. Angaben über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete
Seuche: .......................................... Jahr: ...............................................


                  Zielindikatoren
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartimenta) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebieteb) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete des Programms Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebietec) Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebieted) Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebietee) Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Entfernte und beseitige Tieref) Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzucht gebiete in %

Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1 2 3 4 5 6 7 8 = (7/5) x 100 9 10 = (4/3) x 100 11 = (5/4) x 100 12 = (6/4) x 100
                       
                       
                       
                       
                       
                       
Insgesamt                      
a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.
b) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang IV Nummer 7.
c) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus hinsichtlich der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.
d) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete mit - unbeschadet der Kontrollhäufigkeit - mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.
e) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil a der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.
Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.
f) Tiere x 1 000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

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  Muster für den Bericht Anhang VI


1. Bericht über getestete Tiere
Mitgliedstaat, Zone oder Kompartimenta)
Seuche: .......................................... Jahr ................................................


Zuchtbetrieb oder
Weichtierzuchtgebietb)
Zahl der Probenahmen Zahl der klinischen Inspektionen Wassertemperatur bei der Probenahme/Inspektion Tierart bei der Probenahme Beprobte Tierart Zahl der beprobten Tiere
(insgesamt und je Tierart)
Anzahl Tests Positive Befunde der Laboruntersuchung Positive Befunde der klinischen Inspektionen
                   
                   
                   
                   
                   
                   
Insgesamt   Insgesamt
a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
b) Ist in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, der/die/das Gegenstand des Antrags ist, oder in Teilen davon die Anzahl der Zuchtbetriebe/Zuchtgebiete begrenzt oder sind überhaupt keine Zuchtbetriebe/Zuchtgebiete vorhanden und muss die Probe daher bei Wildpopulationen entnommen werden, so ist die geografische Lage der Probenahme anzugeben.


2. Bericht über getestete Zuchtbetriebe oder Zuchtgebiete
Seuche: ........................................ Jahr: .................................................


Mitgliedstaat, Zone oder Kompartimenta) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebieteb) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiet indes Zahl der kontrollierten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebietec) Zahl der positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebieted) Zahl der neuen positiven Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebietee) Zahl der geräumten Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete Geräumte positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Entfernte und beseitigte Tieref) Zielindikatoren
Erfassung der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in % Positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Periode der Prävalenz in Zuchtbetrieben oder Weichtierzuchtgebieten

Neue positive Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in %

Inzidenz der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete

1 2 3 4 5 6 7 8 = (7/5) x 100 9 10 = (4/3) x 100 11 = (5/4) x 100 12 = (6/4) x 100
                       
                       
                       
                       
                       
                       
Insgesamt                      
a) Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
b) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment im Sinne von Anhang II Nummer 6.
c) Kontrolle bedeutet Untersuchung des Bestands auf der Ebene des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets im Rahmen des Programms auf Vorliegen der betreffenden Seuche zum Zwecke der Aktualisierung des Seuchenstatus des Zuchtbetriebs/Weichtierzuchtgebiets. In dieser Spalte dürfen Zuchtbetriebe/Weichtierzuchtgebiete nicht zweimal gezählt werden, selbst bei mehrmaliger Kontrolle.
d) oder Weichtierzuchtgebiete mit - unbeschadet der Kontrollhäufigkeit - mindestens einem positiven Tier während des Berichtszeitraums.
e) Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, deren Seuchenstatus im vorangegangenen Berichtszeitraum den Kategorien I, II, III oder IV gemäß Anhang III Teil a der Richtlinie 2006/88/EG entsprach, die jedoch während dieses Berichtszeitraums mindestens ein positives Tier für die betreffende Seuche aufwiesen.
Bei vor dem 1. August 2008 vorgelegten Programmen Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht positiv für die bereffende Seuche waren und mindestens ein positives Tier in diesem Zeitraum hatten.
f) Tiere x 1.000 oder Gesamtgewicht der entfernten und beseitigten Tiere.

______
1) ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.
2) ABl. L 46 vom 19.02.1991 S. 1.
3) ABl. L 159 vom 18.06.2008 S. 1.
4) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 19.
5) ABl. L 106 vom 23.04.2002 S. 28.
6) ABl. L 103 vom 19.04.2002 S. 24.
7) ABl. L 220 vom 03.09.2003 S. 8.
8) ABl. L 288 vom 09.11.1994 S. 47.

ENDE

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