Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6264)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 63 vom 07.03.2009 S. 15;
Beschl. 2013/706/EU - ABl. Nr. L 322 vom 03.12.2013 S. 42;
Beschl. (EU) 2015/1310 - ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2015 S. 17;
Beschl. (EU) 2018/998 - ABl. Nr. L 178 vom 16.07.2018 S. 9)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 64,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung der zuständigen Behörden, der Betreiber von Aquakulturanlagen und anderer Beteiligter für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und ihrer Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen für den Fall des Verdachts auf bestimmte Wassertierkrankheiten oder des Ausbruchs einer Seuche. Mit ihr wird die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur 2) mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben und ersetzt.(2) Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG erstellen Mitgliedstaaten, in denen keine Infektionen bekannt sind, die aber nicht für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklärt wurden, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus für eine oder mehrere dieser Krankheiten ein Überwachungsprogramm und legen dieses nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor.
(3) Betrifft das Überwachungsprogramm jedoch einzelne Kompartimente oder Zonen, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen, und besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem Wassereinzugsgebiet, das nicht mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern geteilt wird, so ist gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG ein anderes Verfahren - das auch Musterformulare zur Vorlage beim Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend "Ausschuss") einschließt - nach Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zu befolgen.
(4) Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG legt ein Mitgliedstaat, in dem bekanntermaßen eine Infektion mit einer oder mehreren der in Anhang IV Teil II dieser Richtlinie aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten vorliegt und der ein Tilgungsprogramm für eine oder mehrere dieser Krankheiten erstellt, dieses Programm nach dem Regelungsverfahren zur Genehmigung vor.
(5) Mitgliedstaaten, die den Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten für ihr gesamtes Hoheitsgebiet gemäß Artikel 49 Absatz 1 dieser Richtlinie erlangen möchten, müssen den entsprechenden Nachweis nach dem Regelungsverfahren vorlegen.
(6) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG kann ein Mitgliedstaat eine Zone oder ein Kompartiment innerhalb seines Hoheitsgebiets unter bestimmten Bedingungen für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II dieser Richtlinie erklären. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Erklärung dem Ausschuss nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren vor.
(7) Umfasst diese Zone oder dieses Kompartiment mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder besteht die Zone oder das Kompartiment aus einem mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilten Wassereinzugsgebiet, so wird gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG das in Artikel 50 Absatz 2 dieser Richtlinie genannte Verfahren durch das Regelungsverfahren ersetzt.
(8) Es sind ausführliche Bestimmungen erforderlich, die klarstellen, in welchen Fällen Überwachungsprogramme und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus nach dem Regelungsverfahren genehmigt werden sollten.
(9) Es sollten Listen der Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente erstellt werden, die unter ein nach dem Regelungsverfahren genehmigten Überwachungs- oder Tilgungsprogramm fallen oder die den Seuchenfreiheitsstatus erlangt haben.
(10) Es sollten Musterformulare für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen ausgearbeitet werden. Außerdem sollte den Mitgliedstaaten ein Musterformular für die Berichterstattung über die Entwicklung bestimmter Tilgungsprogramme und bestimmter Überwachungsprogramme bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte ein Musterformular für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus und entsprechende Erklärungen erarbeitet werden.
(11) Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG der Kommission vom 25. April 2008 über Standardanforderungen an Anträge der Mitgliedstaaten auf Finanzhilfe der Gemeinschaft für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen 3) umfasst eine detaillierte Analyse der Kosten der Programme, für die die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag beantragen. Im Interesse der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts sollte das Musterformular für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Richtlinie 2006/88/EG mit dem in diesem Anhang enthaltenen Muster übereinstimmen.
(12) Es werden jährliche Informationen der Mitgliedstaaten benötigt, um die Entwicklung der genehmigten Überwachungsprogramme sowie der genehmigten Tilgungsprogramme, die keine Gemeinschaftsmittel erhalten, zu überwachen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission jedes Jahr ein Bericht vorgelegt werden. Da Tilgungsprogramme, die Gemeinschaftsmittel erhalten, in den Geltungsbereich der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 4) fallen, müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der genannten Entscheidung über die technischen und finanziellen Aspekte dieser Programme berichten.
(13) Erklärungen zu Überwachungsprogrammen und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus, die dem Ausschuss von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, sollten für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in elektronischer Form zugänglich sein. Eine Informations-Website bietet die technisch vorteilhafteste Lösung, da sie einen leichten Zugang zu diesen Erklärungen ermöglicht.
(14) Im Einklang mit der Richtlinie 91/67/EWG wurden anhand folgender Entscheidungen seuchenfreie Gebiete und Fischzuchtbetriebe zugelassen und Programme zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus genehmigt: Entscheidung 2002/308/EG der Kommission vom 22. April 2002 zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe 5), Entscheidung 2002/300/EG der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete 6), Entscheidung 2003/634/EG der Kommission vom 28. August 2003 zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nichtzugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) 7) und Entscheidung 94/722/EG der Kommission vom 25. Oktober 1994 über die Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Programms bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose 8).
(15) Die in der Richtlinie 2006/88/EG enthaltenen Kriterien in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus entsprechen denjenigen in der Richtlinie 91/67/EWG, was die Zulassung des gesamten Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, von Binnenwassergebieten und von Zuchtbetrieben in nichtzugelassenen Gebieten anbelangt.
(16) Daher sollte im Falle von Binnenwassergebieten und Zuchtbetrieben, die nach der Richtlinie 91/67/EWG zugelassen sind, nicht verlangt werden, dass dem Ausschuss eine Erklärung gemäß der Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt wird. Außerdem sollten sie in die Liste der Zonen und Kompartimente aufgenommen werden, die auf den nach der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Websites zugänglich ist.
(17) Gleichwohl ist der Begriff "Küstengebiet" in der Richtlinie 2006/88/EG nicht definiert. Gebiete, die nach der Richtlinie 91/67/EWG als seuchenfreies Küstengebiet zugelassen sind, sollten daher von den Mitgliedstaaten neu bewertet werden, und es sollte ein neuer Antrag oder gegebenenfalls eine neue Erklärung gemäß Richtlinie 2006/88/EG vorgelegt werden.
(18) Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG sollten daher ab dem 1. August 2009 aufgehoben werden, so dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, neue Erklärungen oder Anträge in Bezug auf diese Küstengebiete vorzulegen.
(19) In der Richtlinie 91/67/EWG wird nicht zwischen Überwachungs- und Tilgungsprogrammen unterschieden. Gleichwohl sollten - da diese Programme gleichen Bedingungen unterliegen - die gemäß den Entscheidungen 2003/634/EG und 94/722/EG genehmigten Programme als im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG betrachtet werden. Damit ermittelt werden kann, welche dieser Programme als Überwachungs- oder Tilgungsprogramme angesehen und in die entsprechenden Listen der vorliegenden Entscheidung aufgenommen werden sollten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. April 2009 Informationen über diese Programme vorlegen.
(20) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Abschnitt 1
Vorlage von Überwachungsprogrammen und Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus zur Genehmigung
Artikel 1 Bedingungen für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung
(1) Überwachungsprogramme können nur dann gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn sie Folgendes abdecken:
(2) Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt, dass ein Kompartiment bzw. eine Gruppe von Kompartimenten eines Küstengebiets mehr als 75 % des Küstengebiets eines Mitgliedstaats abdeckt, wenn mehr als 75 % der entlang der Basislinie gemessenen Küstenlinie erfasst sind.
Artikel 2 Bedingungen für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus zur Genehmigung
Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus können nur dann gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die Erklärung eine der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung dargelegten Bedingungen erfüllt.
Abschnitt 2
Listen von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die unter genehmigte Überwachungs- und Tilgungsprogramme fallen, sowie von Seuchenfreien Gebieten
Artikel 3 Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Überwachungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil A dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.
Artikel 4 Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Tilgungsprogramme fallen
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter ein gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Tilgungsprogramm fallen, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil B dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.
Artikel 5 Seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente
Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG für seuchenfrei erklärt wurden, sowie Zonen und Kompartimente, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 3 dieser Richtlinie für seuchenfrei erklärt wurden, sind in der zweiten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang I Teil C dieser Entscheidung in Bezug auf die in dieser Tabelle angegebenen Krankheiten aufgeführt.
Abschnitt 3
Musterformulare für die Vorlage von Erklärungen und Anträgen
Artikel 6 Musterformulare für Überwachungsprogramme
(1) Für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen II und III dieser Entscheidung zu verwenden.
(2) Für die Vorlage von Erklärungen zu Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang II dieser Entscheidung zu verwenden.
Artikel 7 Musterformulare für Tilgungsprogramme
Für die Vorlage von Tilgungsprogrammen zur Genehmigung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in Anhang V der Entscheidung 2008/425/EG zu verwenden.
Artikel 8 Musterformulare zur Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus
(1) Für die Beantragung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.
(2) Für die Vorlage von Erklärungen des Seuchenfreiheitsstatus von Zonen oder Kompartimenten gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Musterformulare in den Anhängen IV und V dieser Entscheidung zu verwenden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zur Erlangung des Seuchenfreiheitsstatus gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a oder b bzw. Anhang V Teil I Nummer 1 der Richtlinie 2006/88/EG Musterformulare gemäß Anhang V dieser Entscheidung vorzulegen.
Abschnitt 4
Berichterstattungspflicht und Internetbasierte Informationen
Artikel 9 Berichterstattung
Spätestens zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor über:
Für den Bericht ist das Musterformular in Anhang VI dieser Entscheidung zu verwenden.
Artikel 10 Informations-Websites
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Informations-Websites und halten diese auf dem neuesten Stand, so dass
(2) Wenn die Mitgliedstaaten auf den Informations-Websites die Erklärungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b veröffentlichen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internet-Adressen der in Absatz 1 genannten Informations-Websites.
Abschnitt 5
Übergangsbestimmungen
Artikel 11 Übergangsbestimmungen in Bezug auf seuchenfreie Gebiete
(1) Binnenwassergebiete, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassen und in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Zonen, die die Bedingungen für seuchenfreie Zonen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.
(2) Fischzuchtbetriebe, die nach der Entscheidung 2002/308/EG hinsichtlich der VHS und der IHN zugelassen und in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind, gelten als Kompartimente, die die Bedingungen für seuchenfreie Kompartimente gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/88/EG erfüllen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe werden in die im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c erstellte Liste von Zonen und Kompartimenten aufgenommen.
(4) Abweichend von Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dem Ausschuss Erklärungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Binnenwassergebiete und Fischzuchtbetriebe vorzulegen.
Artikel 12 Übergangsbestimmungen in Bezug auf genehmigte Programme
(1) Abweichend von Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Überwachungs- und Tilgungsprogramme vorzulegen, die zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete hinsichtlich folgender Seuchen genehmigt wurden:
(2) Bis spätestens 30. April 2009 legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die in Absatz 1 genannten Programme vor, der zumindest Folgendes umfasst:
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Artikel 13 Aufhebung
Die Entscheidungen 2002/300/EG und 2002/308/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2009 aufgehoben.
Artikel 14 Geltung
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. November 2008.
Artikel 15 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang I13 |
Teil A
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen
Krankheit | Mitgliedstaat | Code | Geografische Abgrenzung des unter ein Überwachungsprogramm fallenden Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente) |
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) | |||
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) | |||
Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) |
|||
Infektion mit Marteilia refringens | |||
Infektion mit Bonamia ostreae | |||
Weißpünktchenkrankheit |
Teil B
Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die genehmigten Tilgungsprogrammen unterliegen
Krankheit | Mitgliedstaat | Code | Geografische Abgrenzung des unter ein Til staat, Zonen oder Kompartimente)gungsprogramm fallenden Gebiets (Mitglied |
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) | |||
Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) | |||
Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) | |||
Infektion mit Marteilia refringens | |||
Infektion mit Bonamia ostreae | |||
Weißpünktchenkrankheit |
Teil C15 18
Für seuchenfrei erklärte Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente
Krankheit | Mitgliedstaat | Code | Geografische Grenzen des seuchenfreien Gebiets (Mitgliedstaat, Zonen oder Kompartimente) |
Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) | Dänemark | DK | Gesamtes Festlandsgebiet |
Irland | IE | Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets mit Ausnahme von:
|
|
Zypern | CY | Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets | |
Finnland | FI | Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets, ausgenommen folgende:
|
|
Schweden | SE | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Vereinigtes Königreich | UK | Alle Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets, ausgenommen folgende:
Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys. |
|
Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) | Dänemark | DK | Gesamtes Hoheitsgebiet |
Irland | IE | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Zypern | CY | Alle Binnenwassergebiete seines Hoheitsgebiets | |
Finnland | FI | Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des Küstenkompartiments in Ii, Kuivaniemi, und der folgenden Wassereinzugsgebiete: 14.72 Virmasvesi, 14.73 Nilakka, 4.74 Gebiet Saarijärvi und 4.41 Gebiet Pielinen | |
Schweden | SE | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Vereinigtes Königreich | UK | Alle Binnenwasser- und Küstengebiete Großbritanniens, Nordirlands, Guernseys, der Insel Man und Jerseys. | |
Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) | Kroatien | HR | Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der folgenden Zonen: die Zone, die die Aquakulturanlage in Donji Miholac (Genehmigungsnummer 2HR0109) und die Drau vom Damm von Dubrava bis zu ihrer Mündung in die Donau umfasst, sowie die Zone, die die Aquakulturanlage in Grudnjak (Genehmigungsnummer 2HR0177) und den gesamten Wasserlauf der bis zu ihrer Mündung in die Karašica und von da die Karašica bis zu ihrer Mündung in die Drau umfasst |
Irland | IE | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Vereinigtes Königreich | UK | Gebiet Nordirland | |
Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) |
Belgien | BE | Gesamtes Hoheitsgebiet |
Bulgarien | BG | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Tschechische Republik |
CZ | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Dänemark | DK | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Deutschland | DE | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Estland | EE | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Irland | IE | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Griechenland | EL | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Spanien | ES | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Frankreich | FR | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Italien | IT | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Zypern | CY | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Lettland | LV | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Litauen | LT | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Luxemburg | LU | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Ungarn | HU | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Malta | MT | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Niederlande | NL | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Österreich | AT | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Polen | PL | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Portugal | PT | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Rumänien | RO | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Slowenien | SI | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Slowakei | SK | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Finnland | FI | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Schweden | SE | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Vereinigtes Königreich | UK | Gesamtes Hoheitsgebiet | |
Infektion mit Marteilia refringens | Irland | IE | Gesamtes Hoheitsgebiet |
Vereinigtes Königreich | UK | Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens
Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme der Belfast Lough und der Dundrum Bay Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm Das Küstengebiet der "States of Jersey": Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie, drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals Die gesamte Küstenlinie der Insel Man |
|
Infektion mit Bonamia ostreae | Irland | IE | Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme von:
|
Vereinigtes Königreich | UK | Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens, mit Ausnahme der folgenden Gebiete:
Die gesamte Küstenlinie Nordirlands mit Ausnahme von:
Die gesamte Küstenlinie von Guernsey, Herm und der Insel Man. Das Küstengebiet der "States of Jersey": ` Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannischbretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals. |
|
Weißpünktchenkrankheit |
Muster für die Vorlage von Überwachungsprogrammen zur Genehmigung und für entsprechende Erklärungen | Anhang II |
Anforderungen/vorzulegende Angaben | Informationen/Weitere Erläuterung und Begründung | ||
1. | Bezeichnung des Programms | ||
1.1. | Mitgliedstaat | ||
1.2. | Zuständige Behörde (Anschrift, Telefax, E-Mail) | ||
1.3. | Bezugsnummer dieses Dokuments | ||
1.4. | Datum der Übermittlung an die Kommission | ||
2. | Art der Mitteilung | ||
2.1. | [ ] Erklärung zu einem Überwachungsprogramm | ||
2.2. | [ ] Antrag auf Überwachungsprogramm | ||
3. | Einzelstaatliche Rechtsvorschriften 1) | ||
4. | Seuchen | ||
4.1. | Fische | [ ] VHS
[ ] IHN [ ] ISA [ ] KHV |
|
4.2. | Weichtiere | [ ] Marteilia refringens
[ ] Bonamia ostreae |
|
4.3. | Krebstiere | [ ] Weißpünktchenkrankheit | |
5. | Allgemeine Angaben zu den Programmen | ||
5.1. | Zuständige Behörde 2) | ||
5.2. | Organisation, Übenvachung aller am Programm Beteiligten 3) | ||
5.3. | Überblick über die Struktur der Aquakulturindustrie im betreffenden Gebiet, einschließlich Produktionsarten und Tierarten | ||
5.4. | Seit wann (Datum) ist die Meldung von Verdachtsfällen und Bestätigungen der betreffenden Seuche(n) an die zuständige Behörde obligatorisch? | ||
5.5. | Seit wann (Datum) besteht ein Früherkennungssystem für den gesamten Mitgliedstaat, das es der zuständigen Behörde ermöglicht, wirksame Seuchenuntersuchungen und -meldungen vorzunehmen? 4) | ||
5.6. | Herkunft von Aquakulturtieren der für die betreffende Seuche empfänglichen Arten, die in den Mitgliedstaat, die Zone oder das Kompartiment zur Zucht eingeführt werden | ||
5.7. | Leitlinien für gute Hygienepraxis 5) | ||
5.8. | Seuchenlage während mindestens vier Jahren vor Programmbeginn 6) | ||
5.9. | Beschreibung des vorgelegten Programms 7) | ||
5.10. | Programmlaufzeit | ||
6. | Erfasstes Gebiet 8) | ||
6.1. | [ ] Mitgliedstaat | ||
6.2. | [ ] Zone (gesamtes Wassereinzugsgebiet) 9) | ||
6.3. | [ ] Zone (Teil des Wassereinzugsgebiets) 10)
Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses, das die Zone abgrenzt, und Begründung, warum es die Stromaufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Teilen des Wassereinzugsgebiets verhindert |
||
6.4. | [ ] Zone (mehr als ein Wassereinzugsgebiet) 11) | ||
6.5. | [ ] vom Seuchenstatus der Umgebung unabhängiges Kompartiment 12) | ||
Angabe und Beschreibung der Wasserversorgung für jeden Zucht- betrieb 13) | [ ] Brunnen, Bohrloch oder Quelle
[ ] Wasseraufbereitungsanlage zur Inaktivierung des einschlägigen Erregers 14) |
||
Für jeden Zuchtbetrieb Angabe und Beschreibung des künstlichen oder natürlichen Hindernisses und Begründung, warum es verhindert, dass Wassertiere aus den umgebenden Wasserläufen in den jeweiligen Zuchtbetrieb bzw. das Kompartiment gelangen | |||
Für jeden Zuchtbetrieb Angabe und Beschreibung des Schutzes vor Überschwemmung und Wasserinfiltration aus der Umgebung | |||
6.6. | [ ] vom Seuchenstatus der Umgebung abhängiges Kompartiment 15) | ||
[ ] Handelt es sich um eine epidemiologische Einheit wegen der geografischen Lage und der Entfernung zu anderen Zuchtbetrieben Zuchtgebieten? 16) | |||
[ ] Fallen alle Betriebe des Kompartiments unter ein gemeinsames Biosicherheitssystem? 17) | |||
[ ] Gibt es sonstige Anforderungen? 18) | |||
6.7. | Unter das Programm fallende Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete (Registrienmgsnummer und geografische Lage) |
||
7. | Maßnahmen des vorgelegten Programms | ||
7.1. | Übersicht über die Programmmaßnahmen | ||
Erstes Jahr:
[ ] Tests [ ] Gewinnung für den menschlichen Verzehr [ ] sofort [ ] später [ ] Entfernung und Beseitigung [ ] sofort [ ] später [ ] sonstige Maßnahmen (präzisieren): |
Letztes Jahr:
[ ] Tests [ ] Gewinnung für den menschlichen Verzehr oder zur Weiterverarbeitung [ ] sofort [ ] später [ ] Entfernung und Beseitigung [ ] sofort [ ] später [ ] sonstige Maßnahmen (präzisieren): |
||
7.2. | Beschreibung der Programmmaßnahmen 19) | ||
Zielpopulation/Tierart | |||
Verwendete Tests und Probenahmepläne. Am Programm beteiligte Labors 20) | |||
Vorschriften für die Verbringung von Tieren | |||
Maßnahmen bei Positivbefund 21) | |||
Kontrolle und Überwachung der Programmdurchführung und Berichterstattung | |||
1) Für das Überwachungsprogramm geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften. 2) Zu beschreiben sind Struktur, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der beteiligten zuständigen Behörde. 3) Zu beschreiben sind die für die Überwachung und Koordinierung des Programms zuständigen Behörden und die verschiedenen Beteiligten. 4) Die Früherkennungssysteme sollen insbesondere die rasche Feststellung klinischer Anzeichen für einen Verdachtsfall, eine neu auftretende Seuche oder unerklärliche Todesfälle in Zuchtbetrieben oder Weichterzuchtgebieten und bei Wildtieren sicherstellen sowie deren sofortige Meldung an die zuständige Behörde zwecks unverzüglicher Einleitung von Diagnosuntersuchungen, Das Früherkennungssystem umfasst mindestens Folgendes:
5) Es ist eine Beschreibung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/88/EG zu geben.
14) Es sind technische Informationen zu geben, die zeigen, dass der jeweilige Erreger inaktiviert wird, so dass das Risiko der Seucheneinschleppung auf ein vertretbares Maß gesenkt wird. |
weiter . |
(Stand: 19.08.2020)
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