umwelt-online: RL 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - (Solvabilität II) (3)

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Artikel 125 Dokumentationsstandards

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren den Aufbau und die operationellen Einzelheiten ihres internen Modells.

Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 120 bis 124 hervorgehen.

Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt.

Die Dokumentation gibt alle Situationen an, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren alle größeren Veränderungen an ihrem internen Modell gemäß Artikel 115.

Artikel 126 Externe Modelle und Daten

Die Verwendung eines Modells oder von Daten von Dritten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell gemäß den Artikeln 120 bis 125 dar.

Artikel 127 Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 12614

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126 und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und der Führung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung interner Modelle in der gesamten Union betreffen.

Abschnitt 5
Mindestkapitalanforderung

Artikel 128 Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu halten.

Artikel 129 Berechnung der Mindestkapitalanforderung14

(1) Die Mindestkapitalanforderung wird im Einklang mit folgenden Grundsätzen berechnet:

  1. sie wird auf klare und einfache Art und Weise berechnet, so dass gewährleistet ist, dass die Berechnung einer Revision unterzogen werden kann;
  2. sie hat einem Betrag von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu entsprechen, unterhalb dessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bei einer zugelassenen Fortführung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einem unannehmbaren Risikoniveau ausgesetzt sind;
  3. die in Absatz 2 genannte Linearfunktion für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung ist gemäß dem Valueat-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit einem Konfidenzniveau von 85 % über den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren;
  4. es hat eine absolute Untergrenze von
    1. 2.500.000 EUR für Nichtlebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn alle oder einige der in einem der Zweige 10 bis 15 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken sind gedeckt - in diesem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 3.700.000 EUR.
    2. 3.700.000 EUR für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen;
    3. 3.600.000 EUR für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von nicht weniger als 1.200.000 EUR gilt;
    4. der Summe der in Ziffern i und ii genannten Beträge im Falle der in Artikel 73 Absatz 5 genannten Versicherungsunternehmen.

(2) Vorbehaltlich Absatz 3 wird die Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion einer Gruppe oder Teilgruppe folgender Variablen berechnet: versicherungstechnische Rückstellungen des Unternehmens, verbuchte Prämien, Risikokapital, latente Steuern und Verwaltungsausgaben. Bei der Messung der verwendeten Variablen wird der Anteil der Rückversicherer außer Betracht gelassen.

(3) Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe d darf die Mindestkapitalanforderung nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 oder 3 berechneten Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, einschließlich der gemäß Artikel 37 auferlegten Kapitalaufschläge, betragen.

Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden, während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2017 endet, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze ausschließlich auf seine gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.

(4) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Mindestkapitalanforderung zumindest vierteljährlich und melden den Aufsichtsbehörden die Berechnungsergebnisse.

Soweit es um die Berechnung der in Absatz 3 genannten Grenzwerte geht, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, die Solvenzkapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen.

Bestimmt einer der in Absatz 3 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so übermittelt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde Informationen, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlassenen Vorschriften und die Praxis der Aufsichtsbehörden vor.

Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit der Anwendung und der Höhe einer Ober- und Untergrenze gemäß Absatz 3 und etwaigen Problemen, denen sich die Aufsichtsbehörden und die Unternehmen bei der Anwendung dieses Artikels gegenübersehen.

Artikel 130 Delegierte Rechtsakte14

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß den Artikeln 128 und 129 zu spezifizieren.

Artikel 131 Übergangsbestimmungen für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung14

Abweichend von den Artikeln 139 und 144 müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG , Artikel 16a der Richtlinie 73/239/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG am 31. Dezember 2015 erfüllen, aber nicht ausreichende anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung halten, Artikel 128 spätestens ab dem 31. Dezember 2016 nachkommen.

Kommt das betreffende Unternehmen Artikel 128 innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums nicht nach, so wird dem Unternehmen die Zulassung vorbehaltlich der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften anwendbaren Verfahren entzogen.

Abschnitt 6
Anlagen

Artikel 132 Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre gesamten Vermögenswerte gemäß dem in den Absätzen 2, 3 und 4 erläuterten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen.

(2) In Bezug auf das gesamte Vermögensportfolio dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten sowie bei der Beurteilung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a angemessen berücksichtigen kann.

Sämtliche Vermögenswerte, insbesondere aber diejenigen, die die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung bedecken, sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. Außerdem muss die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherstellen.

Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind ebenfalls auf eine Art und Weise anzulegen, die der Wesensart und der Laufzeit der Versicherungs- und Rückverbindlichkeiten angemessen ist. Diese Vermögenswerte sind im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung aller offengelegten strategischen Ziele anzulegen.

Im Falle eines Interessenkonflikts sorgen die Versicherungsunternehmen oder das für die Verwaltung ihres Vermögensportfolios zuständige Unternehmen dafür, dass die Anlage im besten Interesse der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten erfolgt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 finden hinsichtlich der Vermögenswerte, die für Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, die Unterabsätze 2, 3 und 4 dieses Absatzes Anwendung.

Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an einem OGAW im Sinne der Definition der Richtlinie 85/611/EWG oder an den Wert von Vermögenswerten gebunden, die in einem von den Versicherungsunternehmen gehaltenen und in der Regel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthalten sind, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte abgebildet werden.

Sind die Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Referenzwert gebunden, so müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen für diese Leistungen so genau wie möglich entweder durch die Anteile, die den Referenzwert darstellen sollen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abgebildet werden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.

Schließen die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Leistungen eine Garantie für ein Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung ein, so findet Absatz 4 auf die zur Bedeckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Anwendung.

(4) Unbeschadet des Absatzes 2 finden in Bezug auf andere Vermögenswerte als die unter Absatz 3 fallenden die Unterabsätze 2 bis 5 dieses Absatzes Anwendung.

Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen.

Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.

Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, einem Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region oder eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.

Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Versicherungsunternehmen nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

Artikel 133 Anlagefreiheit

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmte Vermögenswertkategorien verpflichten.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Anlageentscheidungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bzw. seines Anlageverwalters nicht in irgendeiner Weise der vorherigen Genehmigung oder systematischen Meldeanforderungen unterwerfen.

(3) Dieser Artikel lässt Anforderungen der Mitgliedstaaten unberührt, die die Art der Vermögenswerte oder Referenzwerte, mit denen Versicherungsleistungen verbunden sein können, einschränken. Derartige Regelungen dürfen nur angewendet werden, wenn das Anlagerisiko von einem Versicherungsnehmer getragen wird, der eine natürlich Person ist, wobei diese Regelungen nicht restriktiver sein dürfen als die in Richtlinie 85/611/EWG festgelegten.

Artikel 134 Belegenheit der Vermögenswerte und Verbot der Verpfändung von Vermögenswerten

(1) In Bezug auf in der Gemeinschaft belegene Versicherungsrisiken dürfen die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen hinsichtlich dieser Risiken gehaltenen Vermögenswerte in der Gemeinschaft oder in bestimmten Mitgliedstaaten belegen sind.

Hinsichtlich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen gegenüber gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Unternehmen bzw. Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem nach Artikel 172 als gleichwertig angesehen wird, fordern die Mitgliedstaaten ferner keine Belegenheit der Vermögenswerte, die diese Forderungen verkörpern, in der Gemeinschaft.

(2) Ist der Rückversicherer ein gemäß dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sehen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die versicherungstechnischen Rückstellungen davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 135 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu den qualitativen Anforderungen14 17 

(1) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen qualitative Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt werden:

  1. Identifikation, Messung, Überwachung und Management von Risiken, die aus Anlagen im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 entstehen;
  2. Identifikation, Messung, Überwachung und Management von spezifischen Risiken, die aus Anlagen in derivative Instrumente und in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 2 entstehen, sowie Festlegung, bis zu welchem Umfang die Verwendung solcher Vermögenswerte als Risikominderung oder effizientes Portfoliomanagement im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 3 anzusehen ist.

(2) Zur Ergänzung dieser Richtlinie erlässt die Kommission nach Artikel 301a dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte, unter denen unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3 dieser Richtlinie eine angemessene zusätzliche Eigenkapitalanforderung verhängt werden kann, wenn gegen die in den Artikeln 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 40des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen verstoßen wurde.

(3) Um eine kohärente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden.

Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu ergänzen.

Kapitel VII
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Schwierigkeiten oder einer regelwidrigen Tage

Artikel 136 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festzustellen; sie benachrichtigen unverzüglich die Aufsichtsbehörden, wenn eine solche Verschlechterung eintritt.

Artikel 137 Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Kommt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen von Kapitel VI Abschnitt 2 nicht nach, so können die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht unterrichtet haben. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnen die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 138 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung14

(1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vor.

(3) Die Aufsichtsbehörde verlangt vom betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angemessene Maßnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

Die Aufsichtsbehörde kann diese Frist gegebenenfalls um drei Monate verlängern.

(4) Im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, kann die Aufsichtsbehörde, wie von der EIOPa festgelegt und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem ESRB, die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist für betroffene Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, um maximal sieben Jahre verlängern.

Unbeschadet der Befugnisse der EIOPa gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die EIOPa für die Zwecke dieses Absatzes auf Antrag der betreffenden Aufsichtsbehörde das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände fest. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann einen entsprechenden Antrag stellen, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, aller Voraussicht nach eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen werden. Außergewöhnliche widrige Umstände liegen vor, wenn die finanzielle Situation von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, erheblich oder nachteilig durch eine oder mehrere der folgenden Umstände beeinträchtigt wird:

  1. ein unvorhergesehener heftiger und steiler Einbruch an den Finanzmärkten;
  2. ein von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägtes Umfeld;
  3. ein katastrophales Ereignis mit schweren Folgen.

Die EIOPa beurteilt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde regelmäßig, ob die im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen weiterhin vorliegen. Die EIOPa stellt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde fest, wann keine außergewöhnlichen widrigen Umstände mehr vorliegen.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

(5) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Aufsichtsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des betreffenden Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten von allen Maßnahmen, die sie ergriffen hat. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 139 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

(1) Stellen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintritt, so unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde darüber.

(2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung legt das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vor, um innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten entsprechend. Diese treffen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die gleichen Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 140 Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um nach nationalem Recht in der Lage zu sein, die freie Verfügung über Vermögenswerte, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen sind, in den Fällen, die in den Artikeln 137, 138 und 139 und in Artikel 144 Absatz 2 vorgesehenen sind, auf Ersuchen des Herkunftsmitgliedstaats eines Unternehmens untersagen zu können; dieser bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

Artikel 141 Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

Ungeachtet der Artikel 138 und 139 sind die Aufsichtsbehörden im Falle einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Unternehmens zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.

Artikel 142 Sanierungsplan und Finanzierungsplan

(1) Der in Artikel 138 Absatz 2 genannte Sanierungsplan und der in Artikel 139 Absatz 2 genannte Finanzierungsplan umfassen zumindest folgende Angaben bzw. Nachweise:

  1. Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;
  2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft;
  3. eine Bilanzprognose;
  4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen;
  5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2) Haben die Aufsichtsbehörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 oder einen Finanzierungsplan gemäß Artikel 139 Absatz 2 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 39 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Rückversicherungsunternehmens gefährdet sind.

Artikel 143 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu Artikel 138 Absatz 414

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen ergänzt und die Faktoren und Kriterien festgelegt werden, denen die EIOPa bei der Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher widriger Umstände und die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 Rechnung tragen muss.

(2) Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Artikel 138 Absatz 2, Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 141 sicherzustellen, arbeitet die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die Einzelheiten hinsichtlich des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Sanierungsplans und hinsichtlich des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Finanzierungsplans sowie in Bezug auf Artikel 141 festlegt, wobei sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, um prozyklische Auswirkungen zu vermeiden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 144 Entzug der Zulassung

(1) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses

  1. von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;
  2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
  3. in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats entzieht die einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen;

(2) Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Aufsichtsbehörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft zusammen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 140.

(3) Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekanntzugeben.

Kapitel VIII
Freie Niederlassung und freier Dienstleistungsverkehr

Abschnitt 1
Niederlassung von Versicherungsunternehmen

Artikel 145 Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen, die eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchten, dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen.

Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung Folgendes anzugeben hat:

  1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigniederlassung errichten möchte;
  2. einen Tätigkeitsplan, in dem zumindest die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;
  3. den Namen einer Person, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen oder im Fall von Lloyd's die beteiligten Einzelversicherer Dritten gegenüber zu verpflichten und - auch bei den Behörden und vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats - zu vertreten (nachstehend "Hauptbevollmächtigter" genannt);
  4. die Anschrift, unter der die Unterlagen im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können und an die Unterlagen, einschließlich der für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen, gerichtet werden können.

Im Fall von Lloyd's dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine größeren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen.

(3) Falls ein Nichtlebensversicherungsunternehmen die unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - über seine Zweigniederlassung zu decken beabsichtigt, muss es eine Erklärung vorlegen, wonach es Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.

(4) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstabe b, c oder d übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 146 erfüllen können.

Artikel 146 Übermittlung der Angaben

(1) Sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund haben, die Angemessenheit des Governance-Systems und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 42 durch den Hauptbevollmächtigen anzuzweifeln, übermitteln sie die in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies dem betroffenen Versicherungsunternehmen mit.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigen ferner, dass das Versicherungsunternehmen die gemäß den Artikeln 100 und 129 berechnete Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung bedeckt.

(2) Verweigern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Artikel 145 Absatz 2 bezeichneten Angaben an die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats, so nennen sie dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Grunde dafür.

Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(3) Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats gegebenenfalls über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung, um der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Informationen dem betreffenden Versicherungsunternehmen mit.

Das Versicherungsunternehmen kann ab dem Datum des Eingangs einer entsprechenden Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder - bei Nichtäußerung - nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist die Zweigniederlassung errichten und die Tätigkeiten aufnehmen.

Abschnitt 2
Dienstleistungsfreiheit: Versicherungsunternehmen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 147 Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats

Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.

Artikel 148 Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat

(1) Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 147 vorgesehenen Bekanntmachung dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über

  1. eine Bescheinigung, dass das Versicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 100 und 129 bedeckt;
  2. die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf;
  3. die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen im Aufnahmemitgliedstaat decken will.

Gleichzeitig benachrichtigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats das betroffene Versicherungsunternehmen über die Mitteilung.

(2) Mitgliedstaaten, in deren Gebiet ein Nichtlebensversicherungsunternehmen unter Zweig 10 von Anhang I Teil A - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - eingestufte Risiken im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, können von dem Versicherungsunternehmen folgende Angaben verlangen:

  1. Namen und Anschrift des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h genannten Vertreters;
  2. eine Erklärung, wonach das Unternehmen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Aufnahmemitgliedstaats geworden ist.

(3) Teilen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist die dort bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Versicherungsunternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt.

Gegen diese Ablehnung oder Untätigkeit muss im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.

(4) Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist.

Artikel 149 Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen14

Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

Unterabschnitt 2
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Artikel 150 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(1) Wenn ein Nichtlebensversicherungsunternehmen über eine Niederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat ein unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuftes Risiko außer der Haftpflicht des Frachtführers, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, deckt, verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Unternehmen, dass es Mitglied seines nationalen Versicherungsbüros und seines nationalen Garantiefonds wird und sich an deren Finanzierung beteiligt.

(2) Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung erfolgt nur zur Deckung von Risiken aus Zweig 10 von Anhang I Teil A - außer der Haftpflicht des Frachtführers -, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs gedeckt werden. Die Beteiligung wird auf der gleichen Basis wie für Nichtlebensversicherungsunternehmen berechnet, die diese Risiken im Wege einer Niederlassung in diesem Staat decken.

Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung des Prämieneinkommens des Versicherungsunternehmens aus diesem Versicherungszweig im Aufnahmemitgliedstaat oder der in diesem Mitgliedstaat gedeckten Anzahl von Risiken dieses Versicherungszweigs.

(3) Der Aufnahmemitgliedstaat kann von Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten.

Artikel 151 Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen

Der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet das Nichtlebensversicherungsunternehmen, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen in seinem Hoheitsgebiet geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko aus Zweig 10 von Anhang I Teil A - außer der Haftung des Frachtführers - im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.

Artikel 152 Vertreter

(1) Zu den in Artikel 151 genannten Zwecken verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Nichtlebensversicherungsunternehmen, einen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber geschädigten Personen zu vertreten, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Auszahlung der den Schadensersatzansprüchen entsprechenden Beträge, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.

Von dem Vertreter kann auch verlangt werden, das Nichtlebensversicherungsunternehmen bei den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Kontrolle des Bestehens und der Gültigkeit einer Versicherungspolice über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu vertreten.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat kann nicht verlangen, dass der Vertreter für das betreffende Nichtlebensversicherungsunternehmen andere als die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten durchführt.

(3) Die Ernennung des Vertreters als solche bedeutet nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 145.

(4) Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so können die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übernimmt.

Abschnitt 2A
Unterrichtung und Plattformen für die Zusammenarbeit
19

Artikel 152a Unterrichtung19

(1) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuzulassen, dessen Tätigkeitsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat beruhen wird, und weist dieser Tätigkeitsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die EIOPa und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon.

(2) Zusätzlich zu der Unterrichtung nach Absatz 1 unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auch dann die EIOPa und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat. Die Aufsichtsbehörden können die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.

(3) Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.

(4) Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 152b Plattformen für die Zusammenarbeit19

(1) Die EIOPa kann, im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben, und

  1. solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,
  2. die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Unterrichtung gemäß Artikel 152a Absatz 2 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat oder
  3. die EIOPa gemäß Artikel 152a Absatz 2 mit der Angelegenheit befasst wurde.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der betroffenen Aufsichtsbehörden, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten, wenn sie alle damit einverstanden sind.

(3) Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats nach dieser Richtlinie unberührt.

(4) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EIOPa alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Abschnitt 3
Befugnisse der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats

Unterabschnitt 1
Versicherung

Artikel 153 Sprache

Die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können Angaben, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates verlangen.

Artikel 154 Vorherige Mitteilung und Genehmigung

(1) Der Aufnahmemitgliedstaat sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife oder im Falle von Lebensversicherungen der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Unterlagen, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsunternehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.

(2) Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, das in seinem Staatsgebiet tätig werden will, nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

(3) Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anforderung einer vorherigen Mitteilung oder einer Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Artikel 155 Versicherungsunternehmen, die nicht den rechtlichen Bedingungen entsprechen14

(1) Stellen die Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Versicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Versicherungsunternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.

(2) Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die Aufsichtsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung.

Diese treffen unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Versicherungsunternehmen diese Unregelmäßigkeit abstellt.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

(3) Verletzt das Versicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Versicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Hoheitsgebiet abzuschließen.

Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, geeignete Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Hoheitsgebiet abzuschließen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstöße in ihrem Hoheitsgebiet zu ahnden.

(6) Wenn das Versicherungsunternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstoßen hat, in dem betroffenen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können die Aufsichtsbehörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen innerstaatlichen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken.

(7) Gemäß den Absätzen 2 bis 6 ergriffene Maßnahmen, die Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekannt zu geben.

(8) Versicherungsunternehmen legen den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Verlangen alle zur Anwendung der Absätze 1 bis 7 angeforderten Unterlagen vor, soweit auch ein Versicherungsnehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist.

(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EIOPa über Anzahl und Art der Fälle, die zu einer Ablehnung im Sinne von Artikel 146 und 148 oder Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels geführt haben.

Die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage dieser Informationen alle zwei Jahre.

Artikel 156 Werbung

Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat können im Aufnahmemitgliedstaat mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten.

Artikel 157 Besteuerung von Prämien

(1) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat des Risikos bzw. dem Mitgliedstaat der Verpflichtung auf Versicherungsprämien erhoben werden.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 werden bewegliche Sachen, die sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, als ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko betrachtet, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden.

Im Falle Spaniens unterliegen Versicherungsverträge auch den Zuschlägen, die kraft Gesetzes an den spanischen "Consorcio de Compensaci6n de Seguros" zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind.

(2) Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 178 dieser Richtlinie und nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 anwendbare Recht nicht berührt.

(3) Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet Risiken decken oder Verpflichtungen eingehen, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.

Unterabschnitt 2
Rückversicherung

Artikel 158 Rückversicherungsunternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen14

(1) Stellen die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. Gleichzeitig teilen sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mit.

(2) Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so können die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abzuschließen.

Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPa mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPa im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen von Rechtsdokumenten an die Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(3) Gemäß Absatz 1 und 2 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.

Abschnitt 4
Statistische Angaben

Artikel 159 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten14

Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen - ohne Abzug der Rückversicherung - nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und wie folgt mitteilen:

  1. für Nichtlebensversicherungen nach den im entsprechenden delegierten Rechtsakt festgelegten Geschäftsbereichen;
  2. für Lebensversicherungen nach den im entsprechenden delegierten Rechtsakt festgelegten Geschäftsbereichen.

In Bezug auf Zweig 10 von Anhang I Teil A - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben zusammengefasst mit.

Abschnitt 5
Umgang mit Verträgen von Zweigniederlassungen in Liquidationsverfahren

Artikel 160 Liquidation von Versicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, genau so zu erfüllen wie die sich aus anderen Versicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen, ohne dass nach der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Artikel 161 Liquidation von Rückversicherungsnehmen

Bei der Liquidation eines Rückversicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, auf die gleiche Weise zu erfüllen wie die sich aus den anderen Rückversicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen.

Kapitel IX
In der Gemeinschaft ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft

Abschnitt 1
Aufnahme der Versicherungstätigkeit

Artikel 162 Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer Zulassung abhängig.

(2) Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;
  2. es errichtet eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird;
  3. es verpflichtet sich, am Sitz der Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
  4. es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmächtigten;
  5. es verfügt im Tätigkeitsmitgliedstaat über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Schwellenwerts der Mindestkapitalanforderung und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
  6. es verpflichtet sich, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung nach Artikel 100 und 128 zu decken;
  7. es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang I Teil A - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers - fallen.
  8. es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften von Artikel 163 genügt;
  9. es erfüllt die in Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Governance-Anforderungen.

(3) Der Begriff "Zweigniederlassung" bezeichnet für die Zwecke dieses Kapitels jede ständige Präsenz eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist und Versicherungsgeschäfte ausübt.

Artikel 163 Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung

(1) Der Tätigkeitsplan einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe h muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen decken bzw. eingehen will;
  2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik;
  3. Schätzungen hinsichtlich der künftigen Solvenzkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
  4. Schätzungen hinsichtlich der künftigen Mindestkapitalanforderung gemäß Kapitel VI Abschnitt 5 auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
  5. die Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und Basiseigenmittel des Unternehmens gemäß Kapitel VI Abschnitte 4 und 5;
  6. die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes, die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel und die für die Beistandsleistung zur Verfügung stehenden Mittel, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 18 von Anhang I Teil A eingestuft sind;
  7. Informationen über die Struktur des Governance-Systems.

(2) Für die ersten drei Geschäftsjahre muss der Tätigkeitsplan zusätzlich zu den in Absatz 1 beschriebenen Anforderungen Folgendes enthalten:

  1. eine Bilanzprognose;
  2. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung gedeckt werden sollen;
  3. bei Nichtlebensversicherungsunternehmen ferner:
    1. voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
    2. die voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;
  4. bei Lebensversicherungen ferner einen Plan mit detaillierten Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte.

(3) In Bezug auf die Lebensversicherung können Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für ein Lebensversicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

Artikel 164 Bestandsübertragung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der in Artikel 100 Unterabsatz 1 genannten Solvenzkapitalanforderung verfügt.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter dieses Kapitel fallende Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, dass die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass

  1. das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
  2. das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht; und
  3. dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Risiken belegen sind, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Zweigniederlassung niedergelassen ist.

(5) Die Aufsichtsbehörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Zweigniederlassung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit. Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht.

Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.

Artikel 165 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, die den in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechen; die Berechnung erfolgt gemäß Kapitel VI Abschnitt 2. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Unternehmen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 und die Eigenmittel gemäß Kapitel VI Abschnitt 3 zu bestimmen.

Artikel 166 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Hoheitsgebiet gegründeten Zweigniederlassungen, über eine bestimmte Höhe anrechenbarer Eigenmittel zu verfügen, die sich aus den in Artikel 98 Absatz 3 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzen.

Die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bestimmen sich nach Kapitel VI Abschnitte 4 und 5.

Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Nichtlebensversicherung lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.

(2) Die Höhe der Basiseigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung und der absoluten Untergrenze dieser Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig sind, werden nach Maßgabe von Artikel 98 Absatz 4 ermittelt.

(3) Die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel müssen mindestens der Hälfte der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten absoluten Untergrenze entsprechen.

Die gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e hinterlegte Kaution wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Basiseigenmittel angerechnet.

(4) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Tätigkeitsmitgliedstaat und der darüber hinausgehende Teil in der Gemeinschaft belegen sein.

Artikel 167 Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten

(1) Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Erleichterungen beantragen, die nur zusammen gewährt werden können:

  1. Die Solvenzkapitalanforderung nach Artikel 166 wird auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben;
  2. die Kaution nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden;
  3. die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, sind gemäß Artikel 134 in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird zum Zweck dieser Berechnung lediglich den Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen in der Gemeinschaft Rechnung getragen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Absatz 1 ist bei den Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zu stellen. In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen.

Die in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e genannte Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.

(3) Die Erleichterungen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen.

Diese Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen zu übernehmen.

Die gewählte Aufsichtsbehörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte über die in deren Gebiet ansässigen Zweigniederlassungen.

(4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen.

Artikel 168 Rechnungslegung, Aufsicht und statistische Angaben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind Artikel 34, Artikel 139 Absatz 3 und die Artikel 140 und 141 anzuwenden.

Für die Anwendung der Artikel 137, 138 und 139 wird im Falle eines Unternehmens, das die in Artikel 167 Absätze 1, 2 und 3 genannten Vorteile genießt, die Aufsichtsbehörde, die die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen prüft, der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 169 Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung

(1) Unter diesen Abschnitt fallende Zweigniederlassungen dürfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Tätigkeiten der Lebensversicherung und der Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig ausüben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zu den in Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats diese beiden Tätigkeiten zugleich ausübten, dies dort auch weiterhin tun, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen verpflichtet hat, die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die sie zu dem in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkt ausübten, zu beenden, muss diese Verpflichtung auch den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen, unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen auferlegen, welche die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausüben.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, deren Sitz die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausübt und die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, diese dort fortsetzen können. Will das Unternehmen Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Hoheitsgebiet ausüben, so darf es die Tätigkeiten der Lebensversicherung nur noch über ein Tochterunternehmen ausüben.

Artikel 170 Widerruf der Zulassung für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind

Bei Widerruf der Zulassung durch die in Artikel 167 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen.

Wird der Widerruf damit begründet, dass die Gesamtsolvabilität, wie sie in der in Artikel 167 genannten Vereinbarung vorgeschrieben ist, unzureichend ist, so widerrufen die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten ebenfalls die von ihnen erteilte Zulassung.

Artikel 171 Abkommen mit Drittländern

Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherungsnehmer und Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Abschnitt 2
Rückversicherung

Artikel 172 Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit 14

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I beschriebenen System gleichwertig ist.

(2) Wurden die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPa im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in diesem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig ist.

Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen der in Titel I festgelegten Aufsichtsvorschriften und der Aufsichtsvorschriften des Drittlands Rechnung zu tragen.

Die EIOPa veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(3) Wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem System dieser Richtlinie gleichwertig ist, so werden Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in diesem Drittland haben, genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission auch dann, wenn die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPa gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:

  1. Es hat sich gegenüber der Union zur Übernahme und Anwendung eines Solvabilitätssystems, das vor Ablauf dieses begrenzten Zeitraums gemäß Absatz 2 für gleichwertig befunden werden kann, sowie zur Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung verpflichtet;
  2. es hat ein Arbeitsprogramm zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung aufgelegt;
  3. es hat ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung bereitgestellt;
  4. es verfügt über ein Solvabilitätssystem, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz vorsieht;
  5. es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPa und den Aufsichtsbehörden verpflichtet;
  6. es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem und
  7. es verfügt über verbindliche Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EIOPa und den Aufsichtsbehörden.

Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. Die EIOPa unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.

Die EIOPa veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden.

(5) Der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte begrenzte Zeitraum endet am 31. Dezember 2020 oder an dem Datum, an dem gemäß Absatz 2 das Aufsichtssystem dieses Drittlands als gleichwertig mit dem in Titel I beschriebenen System befunden wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPa und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 2 vorzunehmen.

(6) Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, werden genauso behandelt wie nach Absatz 3. Artikel 173 gilt auch für Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Drittland, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde.

Artikel 173 Verbot der Besicherung von Vermögenswerten

Ist der Rückversicherer ein Drittlandsversicherungs- oder rückversicherungsunternehmen, das sich in einem Drittland befindet, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 172 als dem System dieser Richtlinie gleichwertig betrachtet wird, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Artikel 174 Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.

Artikel 175 Abkommen mit Drittländern

(1) Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Vereinbarungen von Abkommen mit Drittländern über die Mittel der Beaufsichtigung unterbreiten von

  1. Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben;
  2. Rückversicherungsunternehmen aus der Gemeinschaft, die Rückversicherungstätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes ausüben.

(2) In den Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auf der Grundlage einer gleichwertigen Beaufsichtigung der tatsächliche Marktzugang für Rückversicherungsunternehmen auf dem Gebiet jeder Vertragspartei anzustreben und die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsregeln und Praktiken der Rückversicherung vorzusehen. Ferner ist anzustreben, dass

  1. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Drittländer ausüben, erforderlich sind;
  2. die Aufsichtsbehörden der Drittländer die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Tätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben, erforderlich sind.

(3) Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags überprüft die Kommission unter Mitwirkung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die sich daraus ergebende Lage.

Kapitel X
Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die dem recht eines Drittlandes unterliegen, und Erwerb von Beteiligungen durch ein solches Unternehmen

Artikel 176 Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die EIOPA14

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission, der EIOPa und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.

Diese Meldungen umfassen auch Angaben zur Struktur der betreffenden Gruppe.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Kommission, die EIOPa und die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch ein Unternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, wenn dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens wird.

Artikel 177 Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer14

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPa alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern im Hinblick auf folgende Aspekte untersucht:

  1. Niederlassung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern;
  2. Erwerb von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von Drittländern;
  3. Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten durch die niedergelassenen Unternehmen;
  4. grenzüberschreitende Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern.

Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.

Titel II
Besondere Bestimmungen für Versicherung und Rückversicherung

Kapitel I
Anwendbares recht und Bedingungen für Direktversicherungsverträge

Abschnitt 1
Anwendbares Recht

Artikel 178 Anwendbares Recht

Mitgliedstaaten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG unterliegen, wenden die Bestimmungen dieser Verordnung an, um festzustellen, welche Rechtsvorschriften auf Versicherungsverträge anzuwenden sind, die unter Artikel 7 jener Verordnung fallen.

Abschnitt 2
Pflichtversicherung

Artikel 179 Zugehörige Verpflichtungen

(1) Nichtlebensversicherungsunternehmen können unter den in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen Pflichtversicherungsverträge anbieten und abschließen.

(2) Schreibt ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vor, so genügt der Versicherungsvertrag dieser Verpflichtung nur, wenn er den von diesem Mitgliedstaat vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen für diese Versicherung entspricht.

(3) Wenn in einem Mitgliedstaat, der eine Versicherungspflicht vorschreibt, das Versicherungsunternehmen den Fortfall des Versicherungsschutzes den Aufsichtsbehörden anzuzeigen hat, so kann das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes einem Dritten nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Mitgliedstaats entgegengehalten werden.

(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, für welche Risiken in seinen Rechtsvorschriften eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist, und macht dabei folgende Angaben:

  1. besondere Bestimmungen für diese Versicherung;
  2. Einzelheiten zu der Bescheinigung, die das Nichtlebensversicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer ausstellen muss, wenn der Mitgliedstaat einen Nachweis darüber verlangt, dass die Versicherungspflicht erfüllt ist.

Jeder Mitgliedstaat kann unter anderem verlangen, dass sich unter diesen Einzelheiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b die Erklärung des Versicherungsunternehmens befindet, dass der Vertrag den für diese Versicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht.

Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.

Abschnitt 3
Allgemeininteresse

Artikel 180 Allgemeininteresse

Weder der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, noch der Mitgliedstaat der Verpflichtung darf den Versicherungsnehmer daran hindern, einen Vertrag mit einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen, solange der Vertragsabschluss nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung gelten.

Abschnitt 4
Versicherungsbedingungen und Tarife

Artikel 181 Nichtlebensversicherung

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.

Die Mitgliedstaaten können die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente nur verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen. Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der den Abschluss einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, kann von Versicherungsunternehmen verlangen, der Aufsichtsbehörde die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer solchen Versicherung vor deren Verwendung mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung oder Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Artikel 182 Lebensversicherung

Die Mitgliedstaaten verlangen keine vorherige Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der insbesondere für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Lebensversicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt.

Allerdings kann der Herkunftsmitgliedstaat mit dem alleinigen Ziel, die Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bezüglich der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern. Diese Anforderungen dürfen für das Versicherungsunternehmen keine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen.

Abschnitt 5
Informationen für die Versicherungsnehmer

Unterabschnitt 1
Nichtlebensversicherung

Artikel 183 Allgemeine Informationen für die Versicherungsnehmer

(1) Vor Abschluss eines Nichtlebensversicherungsvertrags muss das Nichtlebensversicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer über Folgendes informieren:

  1. das auf den Vertrag anwendbare Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben;
  2. die Tatsache, dass die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, und das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

Das Versicherungsunternehmen muss dem Versicherungsnehmer ferner die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer mitteilen, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmers, den Rechtsweg zu beschreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen finden nur dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von dem Mitgliedstaat erlassen, in dem das Risiko belegen ist.

Artikel 184 Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden

(1) Wird eine Nichtlebensversicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.

Werden dem Versicherungsnehmer Dokumente zur Verfügung gestellt, so muss der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen betreffen nicht Großrisiken.

(2) Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muss, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Sitzes oder gegebenenfalls der Zweigniederlassung des Nichtlebensversicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, ersichtlich sein.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten auch der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens im Sinne des Artikels 148 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt werden.

Unterabschnitt 2
Lebensversicherung

Artikel 185 Informationen für die Versicherungsnehmer

(1) Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluss des Lebensversicherungsvertrags zumindest die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Informationen mitzuteilen.

(2) Folgende Informationen sind über Lebensversicherungen mitzuteilen:

  1. Firma und Rechtsform der Gesellschaft;
  2. Name des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz und gegebenenfalls die Zweigniederlassung befindet, die die Police ausstellt;
  3. Anschrift des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausstellt;
  4. ein konkreter Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.

(3) Folgende Informationen sind bezüglich der Versicherungspolicen mitzuteilen:

  1. Beschreibung jeder Garantie und jeder Option;
  2. Laufzeit der Police;
  3. Einzelheiten der Vertragsbeendigung;
  4. Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer,
  5. Methoden der Gewinnberechnung und Gewinnbeteiligung;
  6. Angabe der Rückkaufwerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind;
  7. Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen;
  8. für fondsgebundene Policen die Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind;
  9. Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte;
  10. Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts;
  11. allgemeine Angaben zu der auf die Policenart anwendbaren Steuerregelung;
  12. Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, der Versicherten oder der Begünstigten des Vertrags, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten;
  13. das für den Vertrag maßgebende Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben oder, wenn die Parteien das maßgebende Recht frei wählen können, das von dem Lebensersicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht.

(4) Außerdem sind spezifische Informationen vorzulegen, um ein richtiges Verständnis der vom Versicherungsnehmer übernommenen vertragsspezifischen Risiken zu ermöglichen.

(5) Der Versicherungsnehmer muss während der gesamten Vertragsdauer über alle Änderungen folgender Angaben auf dem Laufenden gehalten werden:

  1. allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen;
  2. Firmenname des Lebensversicherungsunternehmens, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes oder gegebenenfalls der Agentur oder Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;
  3. alle in Absatz 3 Buchstaben d bis j genannten Angaben im Fall eines Zusatzvertrages oder einer Änderung der für den Vertrag geltenden Rechtsvorschriften;
  4. alljährlich Informationen über den Stand der Gewinnbeteiligung.

Macht der Versicherer im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über den vertraglich garantierten Leistungen, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modellrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikoversicherungsverträge. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell handelt, dem fiktive Annahmen zugrunde liegen, und dass der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer ableiten kann.

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

(6) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Informationen sind eindeutig und detailliert schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Verpflichtung abzufassen.

Diese Informationen können jedoch in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und es nach dem Recht des Mitgliedstaats zulässig ist oder sofern der Versicherungsnehmer das maßgebende Recht frei wählen kann.

(7) Der Mitgliedstaat der Verpflichtung kann von den Lebensversicherungsunternehmen nur dann die Vorlage von Angaben zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Auskünften verlangen, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice durch den Versicherungsnehmer notwendig sind.

(8) Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 7 werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen.

Artikel 186 Rücktrittszeitraum

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem sie davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügen, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.

Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können in folgenden Fällen beschließen, dass Absatz 1 nicht zur Anwendung gelangt:

  1. bei Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten;
  2. wenn der Versicherungsnehmer aufgrund seines Status oder wegen der Umstände, unter denen der Vertrag geschlossen wird, dieses besonderen Schutzes nicht bedarf.

Wenn die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 beschriebene Möglichkeit in Anspruch nehmen, so legen sie dies in ihren Rechtsvorschriften fest.

Kapitel II
Besondere Bestimmungen für Nichtlebensversicherungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 187 Versicherungsbedingungen

Zu den allgemeinen und den besonderen Versicherungsbedingungen gehören nicht die Bedingungen, mit denen im Einzelfall das zu versichernde Risiko beschrieben wird.

Artikel 188 Abschaffung von Monopolen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für den Zugang zur Tätigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole, die den in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Anstalten gewährt wurden und in Artikel 8 aufgeführt sind, abgeschafft werden.

Artikel 189 Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Aufnahmemitgliedstaaten können es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, unter denselben Bedingungen wie die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Nichtlebensversicherungsunternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer und geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen.

Abschnitt 2
Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Artikel 190 Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

(1) Dieser Abschnitt gilt für Mitversicherungsgeschäfte auf Gemeinschaftsebene, die ein oder mehrere der unter den Zweigen 3 bis 6 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. das Risiko ist ein Großrisiko;
  2. das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als "Mitversicherer" übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;
  3. das Risiko ist innerhalb der Gemeinschaft belegen;
  4. zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;
  5. zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;
  6. das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.

(2) Die Artikel 147 bis 152 gelten nur für das führende Versicherungsunternehmen.

(3) Mitversicherungsgeschäfte, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, unterliegen mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abschnitts weiterhin den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 191 Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene

Das Recht von Versicherungsunternehmen auf Beteiligung an einer Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene wird von keinen anderen als den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen abhängig gemacht.

Artikel 192 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch zumindest denjenigen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats festgelegt wurden.

Artikel 193 Statistische Daten

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang der auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.

Artikel 194 Behandlung von Mitversicherungsverträgen bei Liquidationsverfahren

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird.

Artikel 195 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

Zur Umsetzung dieses Abschnitts liefern sich die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 5 vorgesehenen Zusammenarbeit gegenseitig alle erforderlichen Informationen.

Artikel 196 Zusammenarbeit bei der Anwendung

Die Kommission und die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abschnitts zu prüfen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden insbesondere etwaige Praktiken untersucht, die ein Hinweis darauf sein könnten, dass das führende Versicherungsunternehmen die ihm nach der Praxis der Mitversicherung zufallende Rolle nicht übernimmt oder zur Deckung der Risiken eine Beteiligung mehrerer Versicherer offensichtlich nicht erforderlich ist.

Abschnitt 3
Beistandsleistungen

Artikel 197 Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten

Die Mitgliedstaaten können auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anwenden.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt er diese Tätigkeiten den Tätigkeiten gemäß Zweig 18 von Anhang I Teil A gleich.

Absatz 2 berührt in keiner Weise die in Anhang I vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.

Abschnitt 4
Rechtsschutzversicherung

Artikel 198 Geltungsbereich dieses Abschnitts

(1) Dieser Abschnitt gilt für die in Zweig 17 von Anhang I Teil A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der ein Versicherungsunternehmen zusagt, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um

  1. dem Versicherten den Schaden auf außergerichtlichem Wege oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen;
  2. den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.

(2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung

  1. auf die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind;
  2. auf die Tätigkeit, die ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zur Verteidigung oder Vertretung seines Versicherten im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse dieses Versicherungsunternehmens hegt;
  3. bei entsprechendem Beschluss eines Mitgliedstaats, auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird und die die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. die Tätigkeit wird nicht in dem Mitgliedstaat ausgeübt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten befindet;
    2. die Tätigkeit ist Bestandteil eines Vertrags, der nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fall enthält der Vertrag den gesonderten Hinweis, dass die betreffende Garantie auf die dort genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.

Artikel 199 Gesonderte Verträge

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und - wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt - der entsprechenden Prämie sein.

Artikel 200 Verwaltung der Schadensfälle

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Versicherungsunternehmen gemäß der von dem Mitgliedstaat gewählten Regelung oder, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet, nach ihrer Wahl wenigstens eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 für die Verwaltung von Schadensfällen genannten Verfahren anwenden.

Unabhängig davon, welche dieser Möglichkeiten gewählt wird, gelten die Interessen der Rechtsschutzversicherten im Rahmen dieses Abschnitts als gleichwertig geschützt.

(2) Die Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit der Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz oder der Rechtsberatung für diese Verwaltung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen ausübt, das in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem ersten Versicherungsunternehmen verbunden ist und einen oder mehrere andere Versicherungszweige des Anhangs I betreibt.

Mehrsparten-Versicherungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit dem Schadensmanagement des Zweiges Rechtsschutz oder der diesbezüglichen Rechtsberatung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit für einen anderen Zweig desselben Unternehmens ausübt.

(3) Das Versicherungsunternehmen überträgt die Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen. Dieses Unternehmen wird in dem in Artikel 199 genannten gesonderten Vertrag oder Kapitel bezeichnet.

Ist dieses rechtlich selbstständige Unternehmen mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige gemäß Anhang I Teil A betreibt, dürfen die Mitarbeiter des rechtlich selbstständigen Unternehmens, die sich mit der Verwaltung der Versicherungsfälle oder der diese Verwaltung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Versicherungsunternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten können die gleichen Auflagen für die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans vorschreiben.

(4) Der Vertrag räumt den Versicherten das Recht ein, die Vertretung ihrer Interessen einem Rechtsanwalt ihrer Wahl, oder, soweit das nationale Recht dies zulässt, jeder anderen entsprechend qualifizierten Person zu übertragen, sobald sie einen Anspruch gemäß dem Vertrag geltend machen können.

Artikel 201 Freie Wahl des Rechtsanwalts

(1) In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass

  1. wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder sonstige Person er wählt;
  2. die Versicherten einen Rechtsanwalt oder, wenn sie es vorziehen, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen können, die ihre Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

(2) Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte 36 auszuüben berechtigt ist.

Artikel 202 Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts

(1) Die Mitgliedstaaten können die Rechtsschutzversicherung von Artikel 201 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Versicherung gilt nur für Fälle, die sich aus dem Einsatz von Straßenfahrzeugen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben;
  2. die Versicherung ist an einen Vertrag über den Beistand gebunden, der bei einem Unfall mit oder einem Schaden an einem Straßenfahrzeug zu gewähren ist;
  3. weder das Rechtsschutzversicherungsunternehmen noch der Beistandsversicherer decken Haftpflichtversicherungszweige;
  4. es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Rechtsberatung und die Vertretung der Parteien in einem Streitfall durch völlig unabhängige Rechtsanwälte sichergestellt wird, wenn diese Parteien bei ein und demselben Versicherungsunternehmen rechtsschutzversichert sind.

(2) Eine gemäß Absatz 1 gewährte Freistellung berührt nicht die Anwendung von Artikel 200.

Artikel 203 Schiedsverfahren

Die Mitgliedstaaten sehen zur Regelung etwaiger Streitfälle zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherten unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet.

In dem Versicherungsvertrag wird dem Versicherten das Recht eingeräumt, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Artikel 204 Interessenkollision

Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss der Rechtsschutzversicherer oder gegebenenfalls die Schadenregulierungsstelle den Versicherten auf sein Recht nach Artikel 201 Absatz 1 und auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 203 in Anspruch zu nehmen, hinweisen.

Artikel 205 Aufhebung des Kumulierungsverbots

Die Mitgliedstaaten heben alle Vorschriften auf, die die Kumulierung der Rechtsschutzversicherung mit anderen Versicherungszweigen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen.

Abschnitt 5
Krankenversicherung

Artikel 206 Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung

(1) Mitgliedstaaten, in denen Verträge zur Deckung der unter den Zweig 2 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen können, können verlangen, dass

  1. der Vertrag den von diesem Mitgliedstaat erlassenen spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf diesen Versicherungszweig entspricht;
  2. den Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Anwendung mitgeteilt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Krankenversicherung im Sinne von Absatz 1 in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Prämien werden unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, die für den Mitgliedstaat, in dem das Risiko gelegen ist, maßgeblich sind, entsprechend der versicherungsmathematischen Methode berechnet;
  2. es wird eine Alterungsrückstellung gebildet;
  3. der Versicherer kann den Vertrag nur innerhalb einer bestimmten Frist kündigen, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, festgelegt wird;
  4. in dem Vertrag ist die Möglichkeit einer Prämienerhöhung oder einer Senkung der Zahlungen selbst bei laufenden Verträgen vorgesehen;
  5. in dem Vertrag ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Versicherungsnehmer ihren laufenden Vertrag in einen neuen Vertrag gemäß Absatz 1 umwandeln können der von demselben Versicherungsunternehmen oder derselben Niederlassung unter Berücksichtigung ihrer erworbenen Rechte angeboten wird.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Fall wird der Alterungsrückstellung Rechnung getragen und kann eine erneute ärztliche Untersuchung nur bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes verlangt werden.

Die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats veröffentlichen die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten und übermitteln sie den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats.

Die Prämien müssen ausgehend von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen hoch genug sein, damit die Versicherungsunternehmen all ihren Verpflichtungen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ihrer Finanzlage nachkommen können. Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, dass seiner Aufsichtsbehörde die technische Grundlage für die Prämienberechnung mitgeteilt wird, bevor das Versicherungsprodukt angeboten wird.

Die Unterabsätze 3 und 4 gelten auch für die Änderung bestehender Verträge.

Abschnitt 6
Arbeitsunfallversicherung

Artikel 207 Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen

Die Mitgliedstaaten können von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Hoheitsgebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung ihrer diese Pflichtversicherung spezifisch betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften verlangen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen.

Kapitel III
Spezielle Bestimmungen für die Lebensversicherung

Artikel 208 Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Lebensversicherungsunternehmen nicht dazu, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliches Recht bestimmte Einrichtungen abzutreten.

Artikel 209 Prämien für neue Geschäfte

Die Prämien für neue Geschäfte müssen - von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend - hoch genug sein, damit das Lebensversicherungsunternehmen all seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.

Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Lebensversicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer in einer Weise eingebracht werden, die die Solvenz des betreffenden Unternehmens langfristig gefährden könnte.

Kapitel IV
Spezielle Vorschriften für die Rückversicherung

Artikel 210 Finanzrückversicherung14

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge schließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, die aus diesen Verträgen bzw. Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und darüber Bericht erstatten können.

(2) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen zu Überwachung, Management und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsgeschäften resultierenden Risiken näher ausführt.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

  1. ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;
  2. vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

Artikel 211 Zweckgesellschaften14

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten in ihrem Hoheitsgebiet die Errichtung von Zweckgesellschaften, wenn diese zuvor von den Aufsichtsbehörden zugelassen wurden.

(2) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die folgenden Kriterien für die aufsichtliche Genehmigung festgelegt werden:

  1. der Umfang der Zulassung;
  2. die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;
  3. die in Artikel 42 genannten Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;
  4. die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;
  5. zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement;
  6. die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;
  7. die Solvabilitätsanforderungen.

(2a) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erarbeitet die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die anwendbaren Verfahren zur Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft sowie die Formate und Muster festgelegt werden, die für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f zu verwenden sind.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(2b) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, kann die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden erarbeiten, sofern die Zweckgesellschaft, die ein Risiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übernimmt, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Vor dem 31. Dezember 2015 zugelassene Zweckgesellschaften unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, der die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Sämtliche Tätigkeiten, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach diesem Datum aufgenommen wurden, unterliegen jedoch den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 2a.

Titel III
Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe

Kapitel I
Gruppenaufsicht: Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Umfang und Stufen

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 212 Begriffsbestimmungen14

(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

  1. "beteiligtes Unternehmen" ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden ist;
  2. "verbundenes Unternehmen" ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist;
  3. "Gruppe" eine Gruppe von Unternehmen,
    1. die aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden sind, besteht oder
    2. die auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern:
      • eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen; und
      • die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Titels der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen;
    3. das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, wird als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen werden als Tochterunternehmen betrachtet;
  4. "für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde" die gemäß Artikel 247 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde;
  5. "Kollegium der Aufsichtsbehörden" eine permanente, aber flexible Struktur für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe;
  6. " Versichrungsholdinggesellschaft" ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist;
  7. "gemischte Versicherungsholdinggesellschaft" ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlandsversicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat.

(2) Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.

Als Tochterunternehmen wird auch jedes Unternehmen betrachtet, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.

Als Beteiligung wird auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen betrachtet, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird.

Abschnitt 2
Anwendungsbereich und umfang der Gruppenaufsicht

Artikel 213 Fälle, in denen die Gruppenaufsicht zur Anwendung kommt

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach Maßgabe dieses Titels auf Ebene der Gruppe die Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe.

Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, werden die in dieser Richtlinie für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegten Vorschriften auf diese Unternehmen auch weiterhin angewandt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Drittlandsversicherungsunternehmen oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;
  2. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist, gemäß den Artikeln 218 bis 258 der Gruppenaufsicht unterliegen;
  3. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft oder ein Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen ist, gemäß den Artikeln 260 bis 263 der Gruppenaufsicht unterliegen;
  4. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, gemäß Artikel 265 der Gruppenaufsicht unterliegen.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde für den Fall, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder dieser Versicherungsholdinggesellschaft von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244 der vorliegenden Richtlinie, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 der vorliegenden Richtlinie oder von beidem abzusehen.

Artikel 214 Umfang der Gruppenaufsicht

(1) Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß Artikel 213 bedeutet für die beteiligten Aufsichtsbehörden nicht, dass sie in Bezug auf das Drittlandsversicherungsunternehmen, das Drittlandsrückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft Aufsichtsfunktionen übernehmen müssen; davon unberührt bleibt in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften Artikel 257.

(2) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 einzubeziehen, wenn

  1. sich das Unternehmen in einem Drittland befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Bestimmungen des Artikels 229;
  2. das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist; oder
  3. die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.

Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Ist die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden sollte, so konsultiert sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

Bezieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nicht in die Gruppenaufsicht ein, so können die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die ihnen die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erleichtern.

Abschnitt 3
Ebenen

Artikel 215 Oberstes Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene

(1) Ist das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft, so gelten die Artikel 218 bis 258 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder der obersten Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2) Ist das in Absatz 1 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschließen, auf Ebene dieses obersten Mutterunternehmens von der Überwachung der Risikokonzentration gemäß Artikel 244, der Überwachung der gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 245 oder von beidem abzusehen.

Artikel 216 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene14

(1) Hat das in Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b genannte beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft seinen bzw. ihren Sitz nicht im selben Mitgliedstaat wie das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene, so können die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden gestatten, nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und diesem auf Gemeinschaftsebene obersten Mutterunternehmen zu entscheiden, das auf nationaler Ebene oberste Mutterversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die auf nationaler Ebene oberste Versicherungsholdinggesellschaft der Gruppenaufsicht zu unterziehen.

Die Aufsichtsbehörde erläutert ihre Entscheidung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Gemeinschaftsebene obersten Mutterunternehmen.

Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 gelten die Artikel 218 bis 258 entsprechend.

Die Aufsichtsbehörde erläutert ihre Entscheidung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 218 bis 258 entsprechend.

(2) Bei dem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene kann die Aufsichtsbehörde die Gruppenaufsicht auf ein oder mehrere Abschnitte des Kapitels II beschränken.

(3) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so wird die Methode, die die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 für das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gewählt hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und angewandt.

(4) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, und hat das in Artikel 215 genannte oberste Mutterunternehmen auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 231 oder Artikel 233 Absatz 5 die Erlaubnis erhalten, die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, so wird diese Entscheidung von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Ist die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall der Auffassung, dass das auf Gemeinschaftsebene genehmigte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des obersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene abweicht, so kann sie - solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt - einen Aufschlag auf die anhand eines solchen Modells berechnete Gruppensolvenzkapitalanforderung für dieses Unternehmen verlangen oder unter außergewöhnlichen Umständen, sollte ein solcher Kapitalaufschlag nicht angemessen sein, verlangen, dass dieses Unternehmen seine Gruppensolvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet.

Die Aufsichtsbehörde erläutert solche Entscheidungen sowohl dem Unternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

(5) Beschließt die Aufsichtsbehörde, auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene Kapitel II Abschnitt 1 anzuwenden, so darf dieses Unternehmen nicht nach den Artikeln 236 oder 243 die Erlaubnis beantragen, auf eines seiner Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.

(6) Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Absatz 1 genannte Entscheidung, so sehen sie vor, dass derartige Entscheidungen nicht getroffen oder beibehalten werden können, wenn das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ein Tochterunternehmen des in Artikel 215 genannten obersten Mutterunternehmens auf Gemeinschaftsebene ist und Letzteres gemäß den Artikeln 237 oder 239 die Erlaubnis erhalten hat, auf dieses Tochterunternehmen die Artikel 238 und 239 anzuwenden.

(7) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffen werden kann.

Artikel 217 Mehrere Mitgliedstaaten umspannendes Mutterunternehmen14

(1) Gestatten die Mitgliedstaaten ihren Aufsichtsbehörden die in Artikel 216 genannte Entscheidung, so stellen sie ihnen ebenfalls frei, mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, zu vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen.

Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung nach Unterabsatz 1 geschlossen, findet auf Ebene eines in Artikel 216 genannten obersten Mutterunternehmens keine Gruppenaufsicht statt, wenn sich dieses in einem anderen Mitgliedstaat als die in Unterabsatz 1 genannte Teilgruppe befindet.

Die Aufsichtsbehörden erläutern ihre Vereinbarung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

(2) Artikel 216 Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(3) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen werden kann.

Kapitel II
Finanzlage

Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 218 Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene

(1) Die Solvabilität der Gruppe wird nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2) In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach den Unterabschnitten 2, 3 und 4 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

(3) In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verpflichten die Mitgliedstaaten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets zumindest der nach Unterabschnitt 5 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen werden nach Maßgabe des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen. Artikel 136 und des Artikel 138 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Sobald das beteiligte Unternehmen festgestellt hat, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hierüber in Kenntnis gesetzt hat, informiert diese Behörde die übrigen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das die Situation der Gruppe dann analysiert.

Artikel 219 Häufigkeit der Berechnung

(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von den beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder von der Versicherungsholdinggesellschaft vorgenommen werden.

Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.

(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholdinggesellschaft überwachen die Solvenzanforderung der Gruppe laufend. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung dieser Anforderung verlangen.

Unterabschnitt 2
Wahl der Berechnungsmethode und allgemeine Grundsätze

Artikel 220 Wahl der Methode

(1) Die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, wird nach den in den Artikeln 221 bis 233 festgelegten Grundsätzen und einer der dort beschriebenen Methoden berechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Solvabilität der Gruppe, der die in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angehören, nach der in den Artikeln 230 bis 232 beschriebenen Methode 1 berechnet wird.

Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei einer bestimmten Gruppe, bei der sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die in den Artikeln 233 und 234 beschriebene Methode 2 oder - wenn die Anwendung von Methode 1 allein nicht angemessen wäre - eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden.

Artikel 221 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

(1) Bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene ist der verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet "verhältnismäßiger Anteil" entweder

  1. bei Anwendung von Methode 1 die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze, oder
  2. bei Anwendung von Methode 2 die Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird.

Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen jedoch um ein Tochterunternehmen, dessen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung seiner Solvenzkapitalanforderung nicht ausreichen, ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der Aufsichtsbehörden allerdings ausschließlich auf diesen Kapitalanteil, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird.

(2) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn

  1. zwischen einigen der Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen;
  2. eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil ihrer Ansicht nach ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich auf dieses Unternehmen ausgeübt wird;
  3. eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung der Aufsichtsbehörde einen beherrschenden Einfluss tatsächlich auf das andere Unternehmen ausübt.

Artikel 222 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

(1) Die Mehrfachberücksichtigung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei mehreren in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist unzulässig.

Aus diesem Grund bleiben für den Fall, dass die in Unterabschnitt 4 beschriebenen Methoden dies nicht vorsehen, bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angerechnet werden dürfen;
  2. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen;
  3. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines anderen mit diesem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen folgende Bestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen.

  1. Überschussfonds nach Artikel 91 Absatz 2 eines verbundenen Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird;
  2. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird.

Von der Berechnung auszunehmen sind aber auf jeden Fall folgende Bestandteile:

  1. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das beteiligte Unternehmen darstellt;
  2. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt;
  3. gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes mit demselben beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt.

(3) Sind die Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass neben den in Absatz 2 genannten Bestandteilen bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, tatsächlich nicht bereitgestellt werden können, so dürfen diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens zulässig sind.

(4) Die Summe der in den Absätzen 2 und 3 genannten Eigenmittel darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht übersteigen.

(5) Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie von der für die Beaufsichtigung dieses verbundenen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß zugelassen wurden.

Artikel 223 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

(1) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel, die aus einer Gegenfinanzierung

zwischen dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen:

  1. einem verbundenen Unternehmen;
  2. einem beteiligten Unternehmen;
  3. einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen.

(2) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.

(3) Gegenfinanzierung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.

Artikel 224 Bewertung

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach Artikel 75 bewertet.

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