umwelt-online: RL 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - (Solvabilität II)(2)

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Kapitel IV
Bedingungen für die Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1
Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans

Artikel 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat.

Abschnitt 2
Governance-System

Artikel 41 Allgemeine Governance-Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über ein wirksames Governance-System zu verfügen, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet.

Dieses System umfasst zumindest eine angemessene transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Außerdem beinhaltet es die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 42 bis 49.

Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung.

(2) Das Governance-System ist der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen.

(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.

Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. Sie unterliegen der schriftlichen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.

(5) Die Aufsichtsbehörden müssen über angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das Governance-System des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu prüfen und potenzielle Risiken zu bewerten, die von diesen Unternehmen festgestellt werden und die ihre finanzielle Solidität gefährden könnten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um eine Verbesserung und einen Ausbau des Governance-Systems zu fordern, so dass die Anforderungen der Artikel 42 bis 49 eingehalten werden.

Artikel 42 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben innehaben, jederzeit den folgenden Anforderungen genügen:

  1. ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen reichen aus, um ein solides und vorsichtiges Management zu gewährleisten ("fachliche Qualifikation"); und
  2. sie sind zuverlässig und integer ("persönliche Zuverlässigkeit").

(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde alle Änderungen in der Identität der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, und übermitteln ihnen sämtliche Informationen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob die neu zur Führung des Unternehmens bestellten Personen fachlich qualifiziert und zuverlässig sind.

(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden ihrer Aufsichtsbehörde jeglichen Fall, in dem eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ersetzt wurde, weil sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 43 Zuverlässigkeitsnachweis

(1) Verlangt ein Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis, den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz gefallen sind, oder beide genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(2) Wird im Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaat die in Absatz 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt werden, die der ausländische Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunfts- oder Heimatmitgliedstaats abgegeben hat.

Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.

Die in Unterabsatz 1 genannte Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Ferner gibt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen als Unterlage zu dem Antrag auf Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.

Artikel 44 Risikomanagement14

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames Risikomanagementsystem, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten.

Das Risikomanagementsystem muss wirksam sein und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert sein, unter gebührender Berücksichtigung der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben.

(2) Das Risikomanagementsystem deckt die Risiken ab, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Artikel 101 Absatz 4 einzubeziehen sind, sowie die Risiken, die bei dieser Berechnung nicht vollständig erfasst werden.

Das Risikomanagementsystem deckt zumindest die folgenden Bereiche ab:

  1. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
  2. Aktiv-Passiv-Management;
  3. Anlagen, insbesondere Derivate und ähnliche Verpflichtungen;
  4. Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
  5. Risikomanagement operationeller Risiken;
  6. Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.

Die schriftlich festgelegten Leitlinien zum Risikomanagement im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 müssen Strategien umfassen, die sich auf Unterabsatz 2 Buchstaben a bis f dieses Absatzes beziehen.

Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b oder die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d anwenden, erstellen sie einen Liquiditätsplan, der die eingehenden und ausgehenden Cashflows in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert, die diesen Anpassungen unterliegen.

(2a) In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bewertet das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig:

  1. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß Artikel 77a zugrunde liegen;
  2. wenn die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b angewendet wird:
    1. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel;
    2. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios;
    3. die Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null;
  3. wenn die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d angewendet wird:
    1. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und die potenziellen Auswirkungen einer erzwungenen Veräußerung von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel;
    2. die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich im Rahmen der gemäß Artikel 35 zu übermittelnden Informationen. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Analyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung wieder hergestellt ist.

Wird die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d angewendet, umfassen die schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement gemäß Artikel 41 Absatz 3 Leitlinien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung.

(3) In Bezug auf das Anlagerisiko müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen, dass sie Kapitel VI Abschnitt 6 genügen.

(4) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schaffen eine Funktion "Risikomanagement", die so strukturiert sein muss, dass sie die Umsetzung des Risikomanagementsystems erleichtert.

(4a) Damit ein übermäßiges Vertrauen auf externe Ratingagenturen vermieden wird, überprüfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Nutzung externer Ratings für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung im Rahmen ihres Risikomanagements die Angemessenheit dieser externen Ratings, indem sie soweit praktisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen, um eine automatische Abhängigkeit von externen Ratings zu verhindern.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, arbeitet EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Verfahren zur Überprüfung externer Ratings festzulegen.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die im Einklang mit den Artikeln 112 und 113 ein Voll- oder ein Partialmodell als internes Modell benutzen, muss die Risikomanagementfunktion auch die folgenden zusätzlichen Aufgaben abdecken:

  1. Konzeption und Umsetzung des internen Modells;
  2. Austesten und Validierung des internen Modells;
  3. Dokumentierung des internen Modells und etwaiger späterer Änderungen;
  4. Analyse der Leistung des internen Modells und Erstellung zusammenfassender Berichte;
  5. Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Leistung des internen Modells unter Anregung von Verbesserungen für verbesserungsbedürftige Bereiche und aktueller Unterrichtung dieses Organs über die Anstrengungen, die zur Verbesserung vorher festgestellter Schwachstellen unternommen wurden.

Artikel 45 Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung14

(1) Als Teil seines Risikomanagementsystems führt jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen seine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung durch.

Diese Bewertung muss zumindest Folgendes umfassen:

  1. den Gesamtsolvabilitätsbedarf unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoprofils, der genehmigten Risikotoleranzschwellen und der Geschäftsstrategie des Unternehmens;
  2. die kontinuierliche Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 und der Anforderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2;
  3. die Signifikanz der Abweichung des Risikoprofils des betreffenden Unternehmens von den Annahmen, die der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Artikel 101 Absatz 3 zugrunde liegen und gemäß der Standardformel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder gemäß dem internen Modell in der Form eines Voll- oder Partialmodells im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a muss das betreffende Unternehmen über Prozesse verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit seiner Tätigkeit einhergehen, und die es ihm gestatten, die Risiken, mit denen es kurz- und langfristig rechnen muss und denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu beurteilen. Das Unternehmen muss die Methoden darlegen, nach denen es diese Bewertung vornimmt.

(2a) Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den Artikeln 308c und 308d anwendet, ist die Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.

(3) In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen, bei denen ein internes Modell verwendet wird, hat die Bewertung zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen, die die Ergebnisse des internen Modells an das Risikomaß und die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung anpasst.

(4) Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung muss ein integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie sein und kontinuierlich in die strategischen Entscheidungen des Unternehmens einfließen.

(5) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen die in Absatz 1 genannte Bewertung regelmäßig sowie unverzüglich nach dem Eintreten einer wesentlichen Änderung in ihrem Risikoprofil vor.

(6) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden im Rahmen der gemäß Artikel 35 zu übermittelnden Angaben über das Ergebnis jeder unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung.

(7) Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung dient nicht zur Berechnung einer Kapitalanforderung. Die Solvenzkapitalanforderung kann nur gemäß den Artikeln 37, 231, 232, 233 und 238 angepasst werden.

Artikel 46 Interne Kontrolle

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames internes Kontrollsystem.

Dieses System umfasst zumindest Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen, angemessene Melderegelungen auf allen Unternehmensebenen und eine Funktion der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen ("Compliance-Funktion").

(2) Zur Compliance-Funktion zählt auch die Beratung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans in Bezug auf die Einhaltung der in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie umfasst ebenfalls eine Beurteilung der möglichen Auswirkung von Änderungen des Rechtsumfelds auf die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens sowie die Identifizierung und Beurteilung des mit der Nicht-Einhaltung der rechtlichen Vorgaben verbundenen Risikos ("Compliance-Risiko").

Artikel 47 Interne Revision

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Funktion auf dem Gebiet der internen Revision verfügen.

Die interne Revision umfasst die Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Governance-Systems angemessen und wirksam sind.

(2) Die interne Revision muss objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig sein.

(3) Alle Erkenntnisse und Empfehlungen der internen Revision werden dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt, das entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die einzelnen internen Revisionsergebnisse und Empfehlungen zu treffen sind, und die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt.

Artikel 48 Versicherungsmathematische Funktion

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist:

  1. Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
  2. Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemachten Annahmen;
  3. Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;
  4. Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten;
  5. Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
  6. Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den in Artikel 82 genannten Fällen;
  7. Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik;
  8. Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen; und
  9. Beitrag zur wirksamen Umsetzung des in Artikel 44 genannten Risikomanagementsystems, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Kapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 zugrunde liegen, und zu der in Artikel 45 genannten Bewertung.

(2) Die versicherungsmathematische Funktion wird von Personen wahrgenommen, die über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einhergehen, und die ihre einschlägigen Erfahrungen in Bezug auf anwendbare fachliche und sonstige Standards darlegen können.

Artikel 49 Outsourcing

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten outsourcen, voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie verantwortlich bleiben.

(2) Das Outsourcing kritischer oder wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. wesentliche Beeinträchtigung der Qualität des Governance-Systems des betreffenden Unternehmens;
  2. übermäßige Steigerung des operationellen Risikos;
  3. Beeinträchtigung der Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens durch dieses zu überwachen;
  4. Gefährdung der kontinuierlichen und zufrieden stellenden Dienstleistung für die Versicherungsnehmer.

(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden rechtzeitig vor dem Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten sowie über alle späteren wichtigen Entwicklungen in Bezug auf diese Funktionen oder Tätigkeiten.

Artikel 50 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards14

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um Folgendes näher zu bestimmen:

  1. die Bestandteile der in den Artikeln 41, 44, 46 und 47 genannten Systeme und insbesondere die Bereiche, die unter die schriftlichen Leitlinien zum Aktiv-Passiv-Management und die Anlagen - im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 - von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fallen;
  2. die in den Artikeln 44, 46, 47 und 48 genannten Funktionen.

(2) Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung im Hinblick auf diesen Abschnitt und vorbehaltlich des

Artikels 301b erstellt die EIOPa Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

  1. die Anforderungen im Sinne von Artikel 42 und die diesen unterworfenen Funktionen;
  2. die Bedingungen für Outsourcing, insbesondere an Dienstleister in Drittländern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung in Bezug auf die Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehaltlich des Artikels 301b arbeitet die EIOPa Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bestandteile dieser Bewertung näher zu bestimmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Abschnitt 3
Veröffentlichung

Artikel 51 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt14

(1) Unter Berücksichtigung der in Artikel 35 Absatz 3 genannten Informationen und der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor.

Dieser Bericht muss die folgenden Angaben enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf nach Art und Umfang gleichwertige Informationen beizubringen sind, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden:

  1. Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Governance-Systems und eine Bewertung seiner Angemessenheit für das Risikoprofil des Unternehmens;
  3. Beschreibung, die für jede Risikokategorie gesondert vorzunehmen ist, der Risikoexponierung, der Risikokonzentration, der Risikominderung und der Risikosensitivität;
  4. Beschreibung, die für die Vermögenswerte, die versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten gesondert vorzunehmen ist, der für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und Methoden zusammen mit einer Erläuterung der Hauptunterschiede in Bezug auf die Grundlagen und Methoden, die für ihre Bewertung im Jahresabschluss herangezogen werden;
  5. Beschreibung des Kapitalmanagements unter Angabe zumindest folgender Bestandteile:
    1. Struktur und Betrag der Eigenmittel und ihre Qualität;
    2. Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung;
    3. nach Artikel 304 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angewandte Option;
    4. Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede zwischen den Annahmen, die der Standardformel und jedem vom Unternehmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen;
    5. Betrag der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung während des Berichtzeitraums, auch wenn zwischenzeitlich behoben, mit Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Konsequenzen sowie gegebenenfalls ergriffener Abhilfemaßnahmen.

(1a) Kommt die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung eine Beschreibung der Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.

Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung darüber, ob die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i vorgenommene Beschreibung hat eine Analyse aller wichtigen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller wichtigen Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit zu enthalten.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3 berechnet wird, sowie jeglichen gemäß Artikel 37 festgesetzten Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, zusammen mit einer kurzgefassten Information wie sie durch die betroffene Aufsichtsbehörde gerechtfertigt werden.

Unbeschadet etwaiger sonstiger im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften vorgeschriebener Offenlegungen können die Mitgliedstaaten indes vorsehen, dass, auch wenn der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii genannten Solvenzkapitalanforderung offengelegt wird, der Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2020 endet, nicht gesondert offengelegt werden muss.

Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung muss gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr Endbetrag noch aufsichtlich geprüft wird.

Artikel 52 Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte14

(1) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 schreiben die Mitgliedstaaten den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an die EIOPa zu übermitteln:

  1. den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und gesondert ausgewiesen für:
    1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
    2. Lebensversicherungsunternehmen,
    3. Nichtlebensversicherungsunternehmen,
    4. Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind,
    5. Rückversicherungsunternehmen;
  2. für jede Offenlegung im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden;
  3. die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die in Artikel 35 Absatz 6 und 7 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Beiträgen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaats;
  4. die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Zahl der Gruppen, denen die in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Gruppen.

(2) Die EIOPa veröffentlicht jährlich folgende Angaben:

  1. für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und in folgender Aufgliederung:
    1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
    2. Lebensversicherungsunternehmen,
    3. Nichtlebensversicherungsunternehmen,
    4. Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind,
    5. Rückversicherungsunternehmen;
  2. für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
  3. für jede Offenlegung im Sinne der Buchstaben a und b dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden;
  4. für alle Mitgliedstaaten gemeinsam die Gesamtzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Gesamtzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die in Artikel 35 Absätze 6 und 7 und in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen;
  5. für jeden Mitgliedstaat gesondert die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Anzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die in Artikel 35 Absätze 6 und 7 und in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihrem Volumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen des Mitgliedstaats.

(3) Die EIOPa übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verhängung von Kapitalaufschlägen durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.

Artikel 53 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Anwendbare Grundsätze

(1) Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in den folgenden Fällen keine Informationen zu veröffentlichen:

  1. wenn die Wettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen;
  2. wenn gegenüber den Versicherungsnehmern oder aufgrund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit besteht.

(2) Gestatten die Aufsichtsbehörden die Nichtveröffentlichung von Informationen, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage unter Angabe von Gründen anzugeben.

(3) Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Veröffentlichungen, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen erfolgt sind, zu verwenden - oder sich auf sie zu beziehen -, sofern diese Veröffentlichungen den gemäß Artikel 51 geforderten Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen keine Anwendung.

Artikel 54 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aktualisierungen und zusätzliche freiwillige Informationen

(1) Bei Eintreten einer jeden wichtigen Entwicklung, die die Bedeutung der gemäß Artikel 51 und 53 veröffentlichten Informationen erheblich verändert, legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zweckmäßige Angaben zu Wesensart und Auswirkungen der wichtigen Entwicklung vor.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 werden zumindest die folgenden Umstände als wichtige Entwicklungen angesehen:

  1. falls eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung festgestellt wird und die Aufsichtsbehörden der Ansicht sind, dass das Unternehmen entweder nicht in der Lage sein wird, einen realistischen kurzfristigen Finanzierungsplan vorzulegen, oder sie binnen eines Monats nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen derartigen Plan erhalten;
  2. falls eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung festgestellt wird und die Aufsichtsbehörden binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung keinen realistischen Sanierungsplan erhalten.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen kurzfristigen Finanzierungsplans die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung nicht beseitigt wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Fällen fordern die Aufsichtsbehörden das betreffende Unternehmen auf, unverzüglich den Betrag der Nichteinhaltung zusammen mit einer Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Folgen und etwaiger Abhilfemaßnahmen zu veröffentlichen. Falls trotz eines ursprünglich als realistisch angesehenen Sanierungsplans die wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Feststellung nicht gelöst wurde, wird sie am Ende dieses Zeitraums zusammen mit einer Erläuterung ihres Ursprungs und ihrer Folgen und etwaiger bereits ergriffener oder geplanter Abhilfemaßnahmen veröffentlicht.

(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können auf freiwilliger Basis alle mit ihrer Solvabilität und ihrer Finanzlage in Verbindung stehenden Informationen und Erläuterungen veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht bereits gemäß Artikel 51 und 53 sowie in Absatz 1 dieses Artikels gefordert wurde.

Artikel 55 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Leitlinien und Genehmigung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in den Artikeln 51 und 53 und in Artikel 54 Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftlich festgelegte Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß den Artikeln 51, 53 und 54 veröffentlichten Informationen zu haben.

(2) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu genehmigen und darf erst nach dieser Genehmigung veröffentlicht werden.

Artikel 56 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards14

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen nach Abschnitt 3 näher zu bestimmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Abschnitts sicherzustellen, entwickelt die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren, Formate und Muster festgelegt werden.

Die EIOPa legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Abschnitt 4
Qualifizierte Beteiligungen

Artikel 57 Erwerb von Beteiligungen

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen ("interessierter Erwerber"), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Versicherungs-Unternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Versicherungs-Unternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde ("beabsichtigter Erwerb"), den für das Versicherungs-Unternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Aufsichtsbehörden zuerst schriftlich diese Tatsache unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den in Artikel 59 Absatz 4 genannten einschlägigen Informationen anzuzeigen hat bzw. haben. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einem Versicherungs-Unternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, zuerst die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich unterrichtet und den Umfang der Beteiligung dieser Person nach der geplanten Veräußerung anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden ebenfalls den Beschluss anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligung dieser Person so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Versicherungs-Unternehmen bzw. Rückversicherungsunternehmen nicht mehr das Tochterunternehmen dieser Person wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Artikel 58 Beurteilungszeitraum14

(1) Die Aufsichtsbehörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die Aufsichtsbehörden verfügen über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 59 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind ("Beurteilungszeitraum"), um die Beurteilung nach Artikel 59 Absatz 1 ("Beurteilung") vorzunehmen.

Die Aufsichtsbehörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

(2) Die Aufsichtsbehörden können erforderlichenfalls bis spätestens am fünfzigsten Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die Aufsichtsbehörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Die Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

(3) Die Aufsichtsbehörden können die Unterbrechung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:

  1. außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder
  2. eine natürliche oder juristische Person, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 32 oder den Richtlinien 2004/39/EG oder 2006/48/EG unterliegt.

(4) Entscheiden die Aufsichtsbehörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Aufsichtsbehörden zu gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(5) Erheben die Aufsichtsbehörden gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, so gilt dieser als genehmigt.

(6) Die Aufsichtsbehörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

(7) Die Mitgliedstaaten dürfen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die Aufsichtsbehörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen stellen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(8) Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung dieses Abschnitts kann die EIOPa Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um unbeschadet des Artikels 58 Absatz 2 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 59 Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.

Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung dieses Abschnitts und der Berücksichtigung künftiger Entwicklungen arbeitet die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Anpassungen an den in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Kriterien vorzunehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(9) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um anwendbare Verfahren, Formulare und Muster für den Prozess der Anhörung zwischen den jeweiligen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 59 Beurteilung

(1) Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 58 Absatz 2 haben die Aufsichtsbehörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

  1. die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;
  2. die Zuverlässigkeit und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäfte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;
  3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
  4. die Tatsache, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser Richtlinie und gegebenenfalls aufgrund anderer Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2002/87/EG zu genügen, und insbesondere die Tatsache, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden zu bestimmen;
  5. die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 33 stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Die Aufsichtsbehörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren Aufsichtsbehörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und die den Aufsichtsbehörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 57 Absatz 1 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.

(5) Werden der Aufsichtsbehörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angezeigt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 58 Absätze 1, 2 und 3 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Artikel 60 Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen

(1) Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

  1. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels la Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ("OGAW-Verwaltungsgesellschaft"), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
  2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; oder
  3. eine natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(2) Die Aufsichtsbehörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die Aufsichtsbehörden einander alle einschlägigen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle wesentlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Aufsichtsbehörde zu vermerken.

Artikel 61 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde durch das Versicherungs- und das Rückversicherungsunternehmen

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unterrichtet, sobald es hiervon Kenntnis erhält, die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an seinem Kapital, wenn dadurch die in Artikel 57 und Artikel 58 Absätze 1 bis 7 genannten Schwellen über- bzw. unterschritten würden.

Ferner unterrichten das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über den Umfang dieser Beteiligungen, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

Artikel 62 Qualifizierte Beteiligungen, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder diese erhöht werden soll, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 57 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Maßnahmen können z.B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die der Meldepflicht gemäß Artikel 57 nicht nachkommen.

Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der Aufsichtsbehörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen Folgendes vor:

  1. das Ruhenlassen der entsprechenden Stimmrechte; oder
  2. die Ungültigkeit der Stimmrechtsausübung oder die Möglichkeit, die Stimmrechtsausübung für nichtig zu erklären.

Artikel 63 Stimmrechte

Bei der Anwendung dieses Abschnitts werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt a Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

Abschnitt 5
Berufsgeheimnis und Informationsaustausch sowie Förderung der aufsichtlichen Konvergenz

Artikel 64 Berufsgeheimnis

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

Wenn für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

Artikel 65 Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64.

Artikel 65a Zusammenarbeit mit der EIOPA14

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPa zusammenarbeiten.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden der EIOPa unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 66 Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition in Artikel 68 Absätze 1 und 2 nur treffen, wenn der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Abschnitt. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen, die ein Mitgliedstaat einem Drittland mitzuteilen hat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Artikel 67 Nutzung der vertraulichen Informationen

Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

  1. zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems;
  2. zur Verhängung von Sanktionen;
  3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;
  4. im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 67a Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments14

Artikel 64 und 67 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen Untersuchungsbefugnisse unberührt.

Artikel 68 Informationsaustausch mit anderen Behörden18

(1) Artikel 64 und 67 stehen Folgendem nicht entgegen:

  1. einem Informationsaustausch zwischen mehreren Aufsichtsbehörden in ein und demselben Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben;
  2. dem Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und einer sonstigen Stelle, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat belegen ist:
    1. den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden;
    2. den Stellen, die mit der Liquidation und der Insolvenz von Versicherungs-Unternehmen oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden;
    3. den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungs-Unternehmen, Rückversicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen;
    4. Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind;
  3. der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Der unter den Buchstaben b und c genannte Informationsaustausch kann auch zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden.

Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 64.

(2) Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und den folgenden Stellen zuzulassen:

  1. den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation und der Insolvenz von Versicherungs-Unternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden;
  2. den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungs-Unternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstitute betraut sind;
  3. den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungs-Unternehmen oder der Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. die Informationen müssen zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;
  2. die erlangten Informationen müssen der Verpflichtung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 64 unterliegen;
  3. Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß Unterabsätzen 1 und 2 erhalten dürfen.

(3) Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden und den für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht gesetzlich zuständigen Behörden oder Organen zu zulassen.

Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. die Informationen müssen für die Aufdeckungen und Untersuchungen nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;
  2. die erlangten Informationen müssen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 64 unterliegen;
  3. Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Untersuchung von Verstößen besonders befähigte entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 dargelegten Bedingungen auf die betreffenden Personen erweitert werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 Buchstabe c teilt die in Unterabsatz 1 genannte Behörde bzw. das Organ den Aufsichtsbehörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und was deren genaue Aufgabe ist.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Behörden, Personen oder Stellen mit, welche Informationen gemäß Absatz 3 erhalten dürfen.

Artikel 69 Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen Behörden14

Artikel 64 und 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.

Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 33 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Aufsichtsbehörde, die die Informationen erteilt hat, oder der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.

Artikel 70 Übermittlung von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Aufsichtsorgane von Zahlungsverkehrssystemen und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken14

(1) Unbeschadet der Artikel 64 bis 69 kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:

  1. Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), und andere Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;
  2. gegebenenfalls anderen einzelstaatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;
  3. dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 33a eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind.

(2) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Krisensituation, gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Aufsichtsbehörden, Informationen an die Zentralbanken des ESZB, einschließlich der EZB, unverzüglich zu übermitteln, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung des Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind.

(3) Diese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden auch die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.

Artikel 71 Aufsichtliche Konvergenz14

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mandate der Aufsichtsbehörden der Dimension der Europäischen Union in geeigneter Form Rechnung tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür,

  1. dass sich die Aufsichtsbehörden an den Tätigkeiten der EIOPa beteiligen;
  2. dass die Aufsichtsbehörden alle Anstrengungen unternehmen, die von der EIOPa gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen zu befolgen und die Gründe angeben, wenn sie dies nicht tun;
  3. dass die nationalen Mandate, die den Aufsichtsbehörden übertragen werden, diese nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder der EIOPa oder aufgrund dieser Richtlinie behindern.

Abschnitt 6
Pflichten der Abschlussprüfer

Artikel 72 Pflichten der Abschlussprüfer

(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass im Sinne der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen 34 zugelassene Personen, die bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG genannte gesetzliche Abschlussprüfung vornehmen oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllen, die Verpflichtung haben, den Aufsichtsbehörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt haben und die Folgendes betreffen:

  1. eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder insbesondere auf die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden;
  2. Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens;
  3. die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte;
  4. die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung; oder
  5. die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen müssen auch Tatsachen oder Entscheidungen melden, von denen sie in Wahrnehmung einer Aufgabe gemäß Unterabsatz 1 bei einem Unternehmen Kenntnis erhalten, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Versicherungs- oder dem Rückversicherungsunternehmen hat, bei dem sie diese Aufgabe wahrnehmen.

(2) Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den Aufsichtsbehörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.

Kapitel V
Gleichzeitiges betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Artikel 73 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung13

(1) Die Versicherungs-Unternehmen dürfen die Lebensversicherung und die Nichtlebensversicherung nicht gleichzeitig betreiben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass

  1. Unternehmen, die für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit zugelassen wurden, auch in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeiten für die unter Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken eine Zulassung erhalten können;
  2. Unternehmen, die nur für die unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken zugelassen sind, eine Zulassung für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit erhalten können.

Für jede Tätigkeit ist jedoch gemäß Artikel 74 eine getrennte Verwaltung einzurichten.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 2 genannten Versicherungs-Unternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen. Ferner können die Mitgliedstaaten bis zu einer Koordinierung der Liquidationsvorschriften vorsehen, dass in diesem Bereich die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten gelten, die diese Unternehmen in Bezug auf die Risiken unter den Zweigen 1 und 2 von Anhang I Teil A ausüben.

(4) Ist ein Nichtlebensversicherungsunternehmen in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit einem Lebensversicherungsunternehmen verbunden, so achten die Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten darauf, dass das Rechnungsergebnis der betreffenden Unternehmen nicht durch gegenseitige Abmachungen oder durch irgendwelche Vereinbarungen verfälscht wird, die die Aufteilung der Kosten und der Einnahmen beeinflussen könnten.

(5) Unternehmen, die am jeweils nachfolgend genannten Stichtag die unter diese Richtlinie fallenden Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten gleichzeitig ausgeübt haben, können diese Tätigkeiten auch weiterhin gleichzeitig ausüben, sofern sie gemäß Artikel 74 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten:

  1. am 1. Januar 1981 in Griechenland;
  2. am 1. Januar 1986 in Spanien und Portugal;
  3. am 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden;
  4. am 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, der Slowakei und Slowenien,
  5. am 1. Januar 2007 in Bulgarien und Rumänien;
    ea) am 1. Juli 2013 in Kroatien;
  6. am 15. März 1979 in allen anderen Fällen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann den Versicherungs-Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, innerhalb von ihm festgelegter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die diese Unternehmen zu den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten ausübten, zu beenden.

Artikel 74 Getrennte Verwaltung von Lebens- und Nichtlebensversicherung

(1) Die getrennte Verwaltung nach Artikel 73 ist so einzurichten, dass die Lebensversicherungstätigkeiten von den Nichtlebensversicherungstätigkeiten getrennt sind.

Die jeweiligen Interessen der Lebens- und der Nichtlebensversicherten dürfen nicht geschädigt werden und insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Versicherungs-Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde.

(2) Unbeschadet der Artikel 100 und 128 müssen die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungs-Unternehmen Folgendes berechnen:

  1. eine fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten getrennten Buchungen; und
  2. eine fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten getrennten Buchungen;

(3) Die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungs-Unternehmen unterlegen zumindest die folgenden Posten durch einen gleichwertigen Betrag an anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteilen:

  1. die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungstätigkeit;
  2. die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungstätigkeit.

Die in Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen, die in Bezug auf eine Lebensversicherungstätigkeit und eine Nichtlebensversicherungstätigkeit bestehen, dürfen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden.

(4) Solange die in Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen erfüllt sind, kann das Unternehmen, sofern die Aufsichtsbehörde informiert ist, zur Bedeckung der in Artikel 100 genannten Solvenzkapitalanforderung explizite Bestandteile der anrechnungsfähigen Eigenmittel verwenden, die noch für die eine oder andere Tätigkeit zur Verfügung stehen.

(5) Die Aufsichtsbehörden überwachen durch Untersuchung der Ergebnisse sowohl der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherungstätigkeiten die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4.

(6) Die Buchungen werden so vorgenommen, dass die Quellen der Ergebnisse für die Lebens- und die Nichtlebensversicherungstätigkeit gesondert ersichtlich sind. Sämtliche Einnahmen, insbesondere Prämien, Leistungen der Rückversicherer, Kapitalerträge, und Ausgaben, insbesondere Versicherungsleistungen, Zuführung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen, Rückversicherungsprämien und Betriebsausgaben für die Versicherungsgeschäfte werden jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel buchungsmäßig umgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Die Versicherungs-Unternehmen haben anhand der Buchungen eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zur Bedeckung jeder der in Absatz 2 genannten fiktiven Mindestkapitalanforderung klar gemäß Artikel 98 Absatz 4 aufgeführt sind.

(7) Bei Unzulänglichkeit des Betrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteile in Bezug auf eine dieser Tätigkeiten im Hinblick auf die Bedeckung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen wenden die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch diese Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an.

Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 können diese Maßnahmen die Genehmigung zur Übertragung anrechnungsfähiger Basiseigenmittelbestandteile von einer Tätigkeit auf die andere umfassen.

Kapitel VI
Vorschriften für die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Eigenmittel, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und der Anlagevorschriften

Abschnitt 1
Bewertung der vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Artikel 75 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten14

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass - sofern nicht anderweitig festgelegt - die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten:

  1. die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;
  2. die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.

Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.

(2) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen sind.

(3) Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erstellt die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. in dem Umfang, in dem delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 die Verwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorschreiben, die Übereinstimmung dieser Rechnungslegungsstandards mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2;
  2. die Methoden und Annahmen, die anzuwenden sind, wenn entweder Marktpreisnotierungen nicht vorliegen oder internationale Rechnungslegungstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorübergehend oder auf Dauer nicht mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2 übereinstimmen.
  3. die Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind, wenn die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte die Verwendung alternativer Bewertungsmethoden erlauben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Abschnitt 2
Vorschriften für versicherungstechnische Rückstellungen

Artikel 76 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen bilden.

(2) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen würden.

(3) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfigbarer Daten über versicherungstechnische Risiken und hat mit diesen konsistent zu sein (Marktkonsistenz).

(4) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise berechnet werden.

(5) Entsprechend den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundsätzen und unter Wahrung der Grundsätze des Artikels 75 Absatz 1 erfolgt die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß den Artikeln 77 bis 82 und Artikel 86.

Artikel 77 Berechnung versicherungstechnischer Rückstellungen

(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Summe aus einem "besten Schätzwert" und einer Risikomarge wie in Absatz 2 und 3 erläutert zu entsprechen.

(2) Der beste Schätzwert entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme ("Cashflows") unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen zu erfolgen und stützt sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Methoden.

Bei der bei der Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Cashflow-Projektion werden alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme berücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.

Der beste Schätzwert wird brutto berechnet, d. h. ohne Abzug der von Rückversicherungsverträgen und Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. Diese Beträge werden gemäß Artikel 81 gesondert berechnet.

(3) Bei der Berechnung der Risikomarge muss sichergestellt sein, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fordern würden, um die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen zu können.

(4) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen eine getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor.

Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten verlässlich nachgebildet werden, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, so wird der Wert der mit diesen künftigen Cashflows verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. In diesem Fall sind gesonderte Berechnungen des besten Schätzwerts und der Risikomarge nicht erforderlich.

(5) Nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vor, wird die Risikomarge unter Bestimmung der Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet, der der Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

Der Satz, der für die Bestimmung der Kosten der Bereitstellung des Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln verwendet wird (Kapitalkosten-Satz), hat für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich zu sein und wird regelmäßig überprüft.

Der zugrunde gelegte Kapitalkosten-Satz hat dem über dem einschlägigen risikofreien Zinssatz liegenden zusätzlichen Satz zu entsprechen, den ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tragen müsste, das einen - wie in Abschnitt 3 erläutert - Betrag an anrechnungsfähigen Eigenmitteln hält, der der Solvenzkapitalanforderung entspricht, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit erforderlich ist.

Artikel 77a Extrapolation der maßgeblichen risikofreie Zinskurve14

Bei der Festlegung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, auf die in Artikel 77 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden relevante Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen tief, liquide und transparent sind. Im Falle von Laufzeiten, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen nicht mehr tief, liquide und transparent sind, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert.

Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente und Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.

Artikel 77b Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve14

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden eine Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, um den besten Schätzwert des Portfolios der Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu berechnen, einschließlich Rentenversicherungen, die aus Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsverträgen stammen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat ein Portfolio aus Vermögenswerten, Anleihen und sonstigen Vermögenswerten mit ähnlichen Cashflow-Eigenschaften festgelegt, um den besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abzudecken, und behält diese Festlegung während des Bestehens der Verpflichtungen bei, es sei denn, dies erfolgt dazu, die Replikation der erwarteten Cashflows zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufrechtzuerhalten, wenn sich die Cashflows wesentlich verändert haben;
  2. das Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das zugeordnete Vermögensportfolio werden getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens identifiziert, organisiert und verwaltet, und die zugeordneten Vermögensportfolios können nicht verwendet werden, um Verluste aus anderen Aktivitäten des Unternehmens abzudecken;
  3. die erwarteten Cashflows des zugeordneten Vermögensportfolios replizieren sämtliche künftigen Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in derselben Währung und Inkongruenzen ziehen keine Risiken nach sich, die im Vergleich zu den inhärenten Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts, bei dem eine Matching-Anpassung vorgenommen wird, wesentlich sind;
  4. die dem Portfolio der Verpflichtungen zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverträge führen nicht zu künftigen Prämienzahlungen;
  5. die einzigen versicherungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen sind das Langlebigkeitsrisiko, das Kostenrisiko, das Revisionsrisiko und das Sterblichkeitsrisiko;
  6. gehört zu den versicherungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen das Sterblichkeitsrisiko, erhöht sich der beste Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen um nicht mehr als 5 % unter einem Sterblichkeitsrisikostress, der gemäß Artikel 101 Absätze 2 bis 5 kalibriert wird;
  7. die dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Verträge enthalten keine Optionen für den Versicherten oder nur eine Rückkaufoption, bei der der Rückkaufwert den Wert der gemäß Artikel 75 bewerteten Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Ausübung der Rückkaufoption die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdecken, nicht übersteigt;
  8. die Vermögenswerte des zugeordneten Vermögensportfolios generieren fixe Cashflows und können von den Emittenten der Vermögenswerte oder Dritten nicht verändert werden;
  9. die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags werden bei der Zusammenstellung des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen für die Zwecke dieses Absatzes nicht in verschiedene Teile geteilt.

Unbeschadet Unterabsatz 1 Buchstabe h können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden, deren Cashflows abgesehen von der Inflationsabhängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die Cashflows des Portfolios der inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen replizieren.

Haben Emittenten oder Dritte das Recht, Cashflows von Vermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hinreichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Cashflow durch Reinvestitionen in Vermögenswerte gleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten, schließt das Recht, Cashflows zu ändern, den Vermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zugeordnete Portfolio gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h aus.

(2) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung an einem Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst. Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht mehr in der Lage, die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, hat es die Aufsichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Gelingt es dem Unternehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung die Einhaltung dieser Voraussetzungen wiederherzustellen, darf es bei seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vornehmen und die Matching-Anpassung erst nach weiteren 24 Monaten wieder aufnehmen.

(3) Die Matching-Anpassung wird nicht auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d oder eine Übergangsmaßnahme zu den risikofreien Zinssätzen gemäß Artikel 308c umfasst.

Artikel 77c Berechnung der Matching-Anpassung14

(1) Die Matching-Anpassung nach Artikel 77b wird für jede Währung nach folgenden Grundsätzen berechnet:

  1. die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
    1. dem effektiven Jahressatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
    2. dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
  2. die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
  3. ungeachtet von Buchstabe a wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie angehören;
  4. die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung steht im Einklang mit Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für den grundlegenden Spread Folgendes:

  1. er entspricht der Summe folgender Werte:
    1. des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit der Ausfallwahrscheinlichkeit der Vermögenswerte,
    2. des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit dem erwarteten Verlust, der sich aus der Herabstufung der Vermögenswerte ergibt;
  2. er beträgt für Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 30 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören;
  3. er beträgt für andere Vermögenswerte als Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 35 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Ausfallwahrscheinlichkeit stützt sich auf langfristige Ausfallstatistiken, die für den Vermögenswert im Hinblick auf dessen Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie relevant sind.

Wenn auf der Grundlage der Ausfallstatistiken nach Unterabsatz 2 kein zuverlässiger Kredit-Spread ermittelt werden kann, entspricht der grundlegende Spread dem in den Buchstaben b und c festgelegten Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz.

Artikel 77d Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve14 19

(1) Die Mitgliedstaaten können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen.

(2) Für jede maßgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem möglichen Zinssatz für Vermögenswerte in einem Referenzportfolio für diese Währung und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt.

Das Referenzportfolio für eine Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.

(3) Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze entspricht 65 % des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads.

Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread wird als Differenz zwischen dem in Absatz 2 genannten Spread und dem Anteil des Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist.

Die Volatilitätsanpassung betrifft nur die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht durch Extrapolation gemäß Artikel 77a ermittelt wurden. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.

(4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor der Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 85 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.

(5) Die Volatilitätsanpassung wird nicht für Versicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach Artikel 77b erfolgt.

(6) Abweichend von Artikel 101 deckt die Solvenzkapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.

Artikel 77e Von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorzulegende technische Informationen14

(1) Die EIOPa beschließt und veröffentlicht mindestens einmal pro Quartal für jede maßgebliche Währung folgende technische Informationen:

  1. eine maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung;
  2. einen grundlegenden Spread für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung nach Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b;
  3. eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77d Absatz 1 für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt.

(2) Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jede maßgebliche Währung die in Absatz 1 genannten technischen Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte verwenden diese Informationen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 301 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Absatz 2 von der Kommission erlassen werden, nutzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77, der Matching-Anpassung nach Artikel 77c und der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d.

Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Anpassung nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2 enthalten ist, wird keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt, um den besten Schätzwert zu berechnen.

Artikel 77f Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken14

(1) Die EIOPa unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 1. Januar 2021 jährlich über die Auswirkungen der Anwendung von Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Die Aufsichtsbehörden informieren die EIOPa in diesem Zeitraum jedes Jahr über Folgendes:

  1. die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten auf ihren Binnenmärkten und das Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren;
  2. die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach Artikel 138 Absatz 4, das durationsbasierte Untermodul ,Aktienrisiko" und die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d anwenden;
  3. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls "Aktienrisiko" und der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;
  4. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen und des durationsbasierten Untermoduls "Aktienrisiko" auf das Investitionsverhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt;
  5. die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach Artikel 138 Absatz 4 auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken;
  6. die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung nach Artikel 308e durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

(2) Die EIOPa übermittelt der Kommission gegebenenfalls nach Anhörung des ESRB und nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung eine Stellungnahme zur Bewertung der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte. Diese Bewertung wird mit Blick auf die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten, das Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren und die Finanzstabilität im Allgemeinen vorgenommen.

(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2021 oder gegebenenfalls früher einen Bericht auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Stellungnahme von EIOPA. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf

  1. den Schutz der Versicherungsnehmer;
  2. die Funktionsweise und Stabilität der europäischen Versicherungsmärkte;
  3. den Binnenmarkt und insbesondere den Wettbewerb und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den europäischen Versicherungsmärkten;
  4. das Ausmaß, in dem sich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiterhin als langfristige Investoren betätigen;
  5. die Verfügbarkeit und preisliche Gestaltung von Rentenprodukten;
  6. die Verfügbarkeit und preisliche Gestaltung von konkurrierenden Produkten;
  7. langfristige Anlagestrategien von Versicherungsunternehmen in Bezug zu Produkten, auf die Artikel 77b und 77c angewendet werden, im Vergleich zu denjenigen, die mit anderen langfristigen Garantien zusammenhängen;
  8. die Wahlmöglichkeiten und das Risikobewusstsein der Verbraucher;
  9. den Grad an Diversifizierung im Versicherungsgeschäft und im Vermögensportfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;
  10. die Finanzstabilität.

Darüber hinaus stützt sich der Bericht auf die Erfahrungen der Aufsichtsbehörden mit der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

(4) Der Bericht der Kommission wird erforderlichenfalls um Gesetzgebungsvorschläge ergänzt.

Artikel 78 Sonstige bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aspekte

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen über Artikel 77 hinaus bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen folgende Aspekte:

  1. sämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;
  2. die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;
  3. sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht, und sofern diese Zahlungen nicht unter Artikel 91 Absatz 2 fallen.

Artikel 79 Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind

Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind.

Alle Annahmen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

Artikel 80 Segmentierung

Bei der Berechnung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen segmentieren die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.

Artikel 81 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

Die Berechnung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften muss den Artikeln 76 bis 80 genügen.

Bei der Berechnung der Beträge, die aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbar sind, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die zeitliche Differenz zwischen den Einforderungen und den direkten Zahlungen.

Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen, um den aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verlusten Rechnung zu tragen. Diese Anpassung gründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus ergebenden durchschnittlichen Verlusts (Verlust bei Ausfall).

Artikel 82 Qualität der Daten und Anwendung von Näherungswerten einschließlich Einzelfallanalysen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über interne Prozesse und Verfahren verfügen, um die Angemessenheit, die Vollständigkeit und die Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zu gewährleisten.

Verfügen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen nur über ungenügende Daten von angemessener Qualität, um eine verlässliche versicherungsmathematische Methode auf eine Gruppe oder Untergruppe ihrer Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen oder auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden, so können für die Berechnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen verwendet werden.

Artikel 83 Vergleich mit Erfahrungsdaten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über Prozesse und Verfahren, mit denen sicher gestellt wird, dass die besten Schätzwerte und die Annahmen, die der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungsdaten verglichen werden.

Zeigt der Vergleich eine systematische Abweichung zwischen den Erfahrungsdaten und den Berechnungen des besten Schätzwerts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, hat das betreffende Unternehmen entsprechende Anpassungen der verwendeten versicherungsmathematischen Methoden und/oder Annahmen vorzunehmen.

Artikel 84 Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Auf Anfrage der Aufsichtsbehörden haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.

Artikel 85 Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen

In dem Maße, in dem die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht den Artikeln 76 bis 83 genügt, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen fordern, so dass sie der in den genannten Artikeln vorgesehenen Höhe entsprechen.

Artikel 86 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards14

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. versicherungsmathematische und statistische Methoden zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts;
  2. Methoden, Grundsätze und Techniken zur Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts verwendet wird;
  3. Umstände, unter denen die versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes oder als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge zu berechnen sind, sowie die Methoden, die im Falle der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes nach Artikel 77 Absatz 4 zugrunde zu legen sind;
  4. die bei der Berechnung der Risikomarge zu verwendenden Methoden und Annahmen einschließlich der Bestimmung des Betrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, sowie der Kalibrierung des Kapitalkostensatzes nach Artikel 77 Absatz 5;
  5. die Geschäftsbereiche, auf deren Grundlage die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zwecks Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 80 zu segmentieren sind;
  6. die Standards, die in Bezug auf die Gewährleistung der Angemessenheit, der Vollständigkeit und der Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten einzuhalten sind, und die besonderen Umstände, unter denen es zweckmäßig wäre, Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 82 zugrunde zu legen;
  7. Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77b Absatz 1, einschließlich der Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Auswirkungen des Sterblichkeitsrisikostresses nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe e zugrunde gelegt werden;
  8. Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77c, einschließlich der Annahmen und Methoden, die bei der Berechnung der Matching-Anpassung und des grundlegenden Spreads zugrunde gelegt werden;
  9. die Methoden und Annahmen für die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d einschließlich einer Formel für die Berechnung des in Absatz 2 jenes Artikels genannten Spreads.

(2) Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Methoden und Berechnungen für versicherungstechnische Rückstellungen sicherzustellen, erstellt die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Methoden, die bei der Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung im Sinne von Artikel 81 anzuwenden sind, wobei diese Berichtigung die aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste auffangen soll;
  2. gegebenenfalls vereinfachte Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, um zu gewährleisten, dass die unter den Buchstaben a und d genannten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu tragen haben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77b sicherzustellen, erstellt die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der Anwendung einer Matching-Anpassung nach Artikel 77b Absatz 1 zu verwenden sind.

Die EIOPa legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Abschnitt 3
Eigenmittel

Unterabschnitt 1
Bestimmung der eigenmittel

Artikel 87 Eigenmittel

Die Eigenmittel umfassen die Summe aus Basiseigenmitteln im Sinne von Artikel 88 und ergänzenden Eigenmitteln im Sinne von Artikel 89.

Artikel 88 Basiseigenmittel

Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;
  2. den nachrangigen Verbindlichkeiten.

Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.

Artikel 89 Ergänzende Eigenmittel

(1) Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und die zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können.

Die ergänzenden Eigenmittel können die folgenden Bestandteile umfassen, sofern diese nicht zu den Basiseigenmitteln zählen:

  1. Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des nicht eingezahlten Gründungsstocks, der nicht aufgerufen wurde;
  2. Kreditbriefe und Garantien;
  3. alle sonstigen rechtsverbindlichen Verpflichtungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erhalten haben.

Im Falle von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variabler Nachschussverpflichtung können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die dieser Verein gegenüber seinen Mitgliedern hat, indem er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert.

(2) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er als Vermögenswert zu behandeln und ist nicht länger Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel.

Artikel 90 Aufsichtliche Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel

(1) Die Beträge der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die bei der Bestimmung der Eigenmittel zu berücksichtigen sind, bedürfen der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung.

(2) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteilen zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlustausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet sich auf vorsichtige und realistische Annahmen. Hat ein Eigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so entspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem Nominalwert, wenn er seine Verlustausgleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.

(3) Die Aufsichtsbehörden genehmigen

  1. entweder einen monetären Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil;
  2. oder eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils; in diesem Fall wird die aufsichtliche Genehmigung des gemäß dieser Methode bestimmten Betrags für einen spezifischen Zeitraum erteilt.

(4) Für jeden einzelnen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gründen die Aufsichtsbehörden ihre Beurteilung auf Folgendes:

  1. den Status der betreffenden Gegenparteien in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft;
  2. die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestandteils und etwaiger sonstiger Bedingungen, die die erfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses Bestandteils verhindern;
  3. etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger Einforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für derartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Informationen auf verlässliche Weise verwendet werden können, um das erwartete Ergebnis künftiger Einforderungen zu bewerten.

Artikel 91 Überschussfonds

(1) Überschussfonds gelten als akkumulierte Gewinne, die noch nicht zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten deklariert wurden.

(2) Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, werden Überschussfonds in dem Maße nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten betrachtet, wie sie die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 92 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards14

(1) Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90 festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(1a) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel festgelegt wird.

(2) Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen:

  1. Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an:
    1. Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG ,
    2. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
  2. nachrangige Forderungen und Instrumente, auf die in Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unternehmen besitzen, an denen sie wiederum eine Beteiligung halten.

(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 90 sicherzustellen, erstellt die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung zur Nutzung ergänzender Eigenmittel zu verwenden sind.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Unterabschnitt 2
Einstufung der Eigenmittel

Artikel 93 Zur Einstufung der Eigenmittel in Klassen ("Tiers") verwendete Merkmale und Eigenschaften

(1) Die Eigenmittel werden in drei Klassen ("Tiers") unterteilt. Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um Basiseigenmittelbestandteile oder ergänzende Eigenmittelbestandteile handelt und inwieweit sie folgende Merkmale aufweisen:

  1. der Bestandteil ist verfügbar oder bei Bedarf einforderbar, um Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse sowie im Falle der Liquidation vollständig aufzufangen (ständige Verfügbarkeit);
  2. im Falle der Liquidation ist der Gesamtbetrag des Bestandteils verfügbar, um Verluste aufzufangen, und die Rückzahlung der Bestandteile an ihre Inhaber wird solange verweigert, bis alle anderen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen erfüllt worden sind (Nachrangigkeit).

(2) Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile gegenwärtig und in Zukunft die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale aufweisen, wird die Laufzeit des Bestandteils, insbesondere die Frage, ob er befristet ist, gebührend berücksichtigt. Ist ein Eigenmittelbestandteil befristet, wird seine relative Laufzeit im Vergleich zur Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens berücksichtigt (ausreichende Laufzeit).

Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob folgende Eigenschaften vorhanden sind:

  1. der Bestandteil ist frei von Anforderungen oder Anreizen zur Rückzahlung des Nominalbetrags (keine Rückzahlungsanreize);
  2. der Bestandteil ist frei von obligatorischen festen Kosten (keine obligatorischen laufenden Kosten);
  3. der Bestandteil ist frei von sonstigen Belastungen (keine Belastungen).

Artikel 94 Hauptkriterien für die Einstufung nach Klassen ("Tiers")

(1) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in "Tier 1" eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

(2) Die Basiseigenmittelbestandteile werden in "Tier 2" eingestuft, wenn sie das in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b genannte Merkmal weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Die ergänzenden Eigenmittelbestandteile werden in "Tier 2" eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

(3) Alle sonstigen Basiseigenmittelbestandteile und ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die nicht unter Absätze 1 und 2 fallen, werden in "Tier 3" eingestuft.

Artikel 95 Einstufung der Eigenmittel nach Klassen ("Tiers")

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Eigenmittelbestandteile auf der Grundlage der in Artikel 94 genannten Kriterien einstufen.

Zu diesem Zweck nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a genannte Eigenmittelliste Bezug, sofern diese anwendbar ist.

Ist ein Eigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so wird er von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 beurteilt und eingestuft. Diese Einstufung unterliegt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Artikel 96 Einstufung der für Versicherungen spezifischen Eigenmittelbestandteile

Unbeschadet Artikel 95 und Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Einstufungen:

  1. Überschussfonds, die unter Artikel 91 Absatz 2 fallen, werden in "Tier 1" eingestuft;
  2. Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden, werden in "Tier 2" eingestuft;
  3. alle künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können, werden als "Tier 2" eingestuft.

Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden alle künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die nicht unter Unterabsatz 1 Nummer 3 fallen, als "Tier 2" eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Artikel 97 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards14

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der Eigenmittelbestandteile einschließlich der in Artikel 96 genannten Eigenmittelbestandteile festgelegt wird, die die in Artikel 94 genannten Kriterien erfüllen, wobei diese Liste für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren.

(2) Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Einstufung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt
die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Im Lichte der Marktentwicklungen überprüft die Kommission regelmäßig die in Absatz 1 genannte Liste und aktualisiert sie gegebenenfalls.

Unterabschnitt 3
Anrechnungsfähigkeit der Eigenmittel

Artikel 98 Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für "Tier 1", "Tier 2" und "Tier 3"

(1) In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Bestandteile von "Tier 2" und "Tier 3" quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Anteil der "Tier 1"-Bestandteile an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln liegt über einem Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel,
  2. der anrechnungsfähige Betrag der "Tier 3"-Bestandteile macht weniger als ein Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmitteln aus.

(2) In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung unterliegt der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig ist und in "Tier 2" eingestuft ist, quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass der Anteil der "Tier 1"-Bestandteile an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über der Hälfte des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel liegt.

(3) Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel, die der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von "Tier 1", dem anrechnungsfähigen Betrag von "Tier 2" und dem anrechnungsfähigen Betrag von "Tier 3" zu entsprechen.

(4) Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von "Tier 1" und dem anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittelbestandteile von "Tier 2" zu entsprechen.

Artikel 99 Delegierte Rechtsakte zur Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln14

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen;
  2. die Anpassungen, die vorgenommen werden sollten, um der Nichttransferierbarkeit von Eigenmittelbestandteilen Rechnung zu tragen, die nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden können, die aus einem bestimmten Segment von Verbindlichkeiten herrühren oder sich aus bestimmten Risiken ergeben (Sonderverband).

Abschnitt 4
Solvenzkapitalanforderung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der Standardformel oder eines internen Modells

Artikel 100 Allgemeine Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung besitzen.

Die Solvenzkapitalanforderung wird entweder gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel oder unter Verwendung eines in Unterabschnitt 3 erläuterten internen Modells berechnet.

Artikel 101 Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

(1) Die Solvenzkapitalanforderung wird gemäß Absätzen 2 bis 5 berechnet.

(2) Die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt.

(3) Die Solvenzkapitalanforderung wird so kalibriert, dass gewährleistet wird, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt werden. Sie deckt sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte ab. In Bezug auf die laufende Geschäftstätigkeit deckt sie nur unerwartete Verluste ab.

Sie entspricht dem Valueat-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres.

(4) Die Solvenzkapitalanforderung bedeckt zumindest die folgenden Risiken:

  1. nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
  2. lebensversicherungstechnisches Risiko;
  3. krankenversicherungstechnisches Risiko;
  4. Marktrisiko;
  5. Kreditrisiko;
  6. operationelles Risiko.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannte operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken, schließt aber Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben, ebenso aus wie Reputationsrisiken.

(5) Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Auswirkung der Risikominderungstechniken, sofern das Kreditrisiko und andere Risiken, die sich aus der Verwendung derartiger Techniken ergeben, in der Solvenzkapitalanforderung angemessen widergespiegelt sind.

Artikel 102 Häufigkeit der Berechnung

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Solvenzkapitalanforderung zumindest einmal jährlich und melden den Aufsichtsbehörden das Ergebnis der Berechnung.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass sie anrechnungsfähige Eigenmittel halten, die die zuletzt gemeldete Solvenzkapitalanforderung bedecken.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen kontinuierlich den Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel und die Solvenzkapitalanforderung.

Weicht das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen ab, die die Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung darstellen, so hat das betreffende Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und sie den Aufsichtsbehörden zu melden.

(2) Gibt es Hinweise darauf, die vermuten lassen, dass sich das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seit der Meldung der letzten Solvenzkapitalanforderung erheblich verändert hat, können die Aufsichtsbehörden von dem betreffenden Unternehmen die Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung fordern.

Unterabschnitt 2
Solvenzkapitalanforderung Standardformel

Artikel 103 Struktur der Standardformel

Die anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung ist die Summe folgender Bestandteile:

  1. die Basissolvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 104;
  2. die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107;
  3. die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß Artikel 108.

Artikel 104 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung

(1) Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß Anhang IV Nummer 1 aggregiert werden.

Sie umfasst zumindest die folgenden Risikomodule:

  1. nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
  2. lebensversicherungstechnisches Risiko;
  3. krankenversicherungstechnisches Risiko;
  4. Marktrisiko;
  5. Gegenparteiausfallrisiko.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte dem versicherungstechnischen Risikomodul zugewiesen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.

(3) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Absatz 1 genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvabilitätsanforderung, die den in Artikel 101 genannten Prinzipien genügt.

(4) Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung des Risikomaßes Valueat-Risk mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres kalibriert.

Gegebenenfalls sind Diversifikationseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls zu berücksichtigen.

(5) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule werden für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvenzkapitalanforderung als auch im Hinblick auf vereinfachte Berechnungen im Sinne von Artikel 109 gleich sein.

(6) Im Hinblick auf Risiken, die von Katastrophen herrühren, können gegebenenfalls geografische Spezifikationen für die Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module verwendet werden.

(7) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module im Rahmen des Aufbaus der Standardformel eine Untergruppe von Parametern durch Parameter ersetzen, die für das betreffende Unternehmen spezifisch sind.

Derartige Parameter werden auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten kalibriert, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens, das standardisierte Methoden verwendet, relevant sind.

Bei der Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung überprüfen die Aufsichtsbehörden die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten.

Artikel 105 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung

(1) Die Basissolvenzkapitalanforderung wird gemäß den Absätzen 2 bis 6 berechnet.

(2) Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.

Dabei berücksichtigt es die Ungewissheit der Ergebnisse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und auf die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte.

Gemäß Anhang IV Nummer 2 wird es als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

  1. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten und den Betrag der Schadenabwicklung ergibt (Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko);
  2. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Nichtlebenskatastrophenrisiko).

(3) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Lebensversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.

Gemäß Anhang IV Nummer 3 wird dieses Modul als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

  1. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Anstieg der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Sterblichkeitsrisiko);
  2. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Sterblichkeitsraten ergibt, wenn der Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Langlebigkeitsrisiko);
  3. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder bei der Volatilität der Invaliditäts-, Krankheits- und Morbiditätsraten ergibt (Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko);
  4. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei den Verwaltungskosten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen angefallenen Kosten ergibt (Lebensversicherungskostenrisiko);
  5. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der Revisionsraten für Rentenversicherungen ergibt, die wiederum eine Folge von Änderungen im Rechtsumfeld oder in der gesundheitlichen Verfassung des Versicherten sind (Revisionsrisiko);
  6. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der Storno-, Kündigungs-, Verlängerungs- und Rückkaufsraten von Versicherungspolicen ergibt (Stornorisiko);
  7. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Lebensversicherungskatastrophenrisiko).

(4) Unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird oder nicht, gibt das krankenversicherungstechnische Risikomodul das Risiko wieder, das sich aus Krankenversicherungsverpflichtungen ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.

Es deckt zumindest die nachfolgend genannten Risiken ab:

  1. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der Volatilität der bei der Bedienung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen angefallenen Kosten ergibt;
  2. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häufigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse und in Bezug auf das Eintreten und den Betrag der Leistungsregulierungen zum Zeitpunkt der Bildung der Rückstellungen ergibt;
  3. Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung im Hinblick auf den Ausbruch größerer Epidemien sowie die ungewöhnliche Häufung der unter diesen extremen Umständen auftretenden Risiken ergibt.

(5) Das Marktrisikomodul hat dem Risiko Rechnung zu tragen, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens beeinflussen. Es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit angemessen widerzuspiegeln.

Gemäß Anhang IV Punkt 4 wird es als eine Kombination der Kapitalanforderungen für zumindest die nachfolgend genannten Untermodule berechnet:

  1. die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Zinskurve oder in Bezug auf die Volatilität der Zinssätze (Zinsrisiko);
  2. die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko);
  3. die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Marktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko);
  4. die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der Kredit-Spreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-Risiko);
  5. die Sensitivität der Werte von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf Veränderungen in der Höhe oder bei der Volatilität der Wechselkurse (Wechselkursrisiko);
  6. zusätzliche Risiken für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die entweder durch eine mangelnde Diversifikation des Assetportfolios oder durch eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko eines einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokonzentrationen).

(6) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen während der folgenden zwölf Monate ergeben. Das Gegenparteiausfallrisikomodul deckt risikomindernde Verträge wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate sowie Forderungen gegenüber Vermittlern und alle sonstigen Kreditrisiken ab, die vom Untermodul für das Spread-Risiko nicht abgedeckt werden. Es berücksichtigt angemessen die akzessorischen oder sonstigen Sicherheiten, die von dem oder für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, und die damit verbundenen Risiken.

Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtgegenparteirisikoexponierung des jeweiligen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei, und zwar unabhängig von der Rechtsform der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Unternehmen.

Artikel 106 Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls: symmetrischer Anpassungsmechanismus

(1) Das mit der Standardformel berechnete Aktienrisiko-Untermodul schließt eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.

(2) Die symmetrische Anpassung der gemäß Artikel 104 Absatz 4 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich ist.

(3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.

Artikel 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko

(1) Die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko trägt den operationellen Risiken in dem Maße Rechnung, wie sie nicht bereits in den in Artikel 104 genannten Risikomodulen berücksichtigt wurden. Diese Anforderung wird gemäß Artikel 101 Absatz 3 kalibriert werden.

(2) In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Betrag der jährlich in Bezug auf diese Versicherungsverpflichtungen angefallenen Kosten Rechnung zu tragen.

(3) In Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, die nicht Gegenstand von Absatz 2 sind, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Volumen dieser Geschäfte im Sinne der verdienten Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung zu tragen, die für diese Versicherungsverpflichtungen gehalten werden. In diesem Falle darf die Kapitalanforderung für die operationellen Risiken 30 % der Basissolvenzkapitalanforderung für diese Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte nicht übersteigen.

Artikel 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern

Die in Artikel 103 Buchstabe c genannte Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern berücksichtigt den potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten mittels einer gleichzeitigen Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der latenten Steuern oder einer Kombination beider.

Diese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, und zwar in dem Maße, wie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden können. Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.

Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit dem Wert Überschussbeteiligungen gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.

Artikel 109 Vereinfachungen in der Standardformel

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern.

Diese Anforderung ist gemäß Artikel 101 Absatz 3 zu kalibrieren.

Artikel 109a in die Standardformel einfließende harmonisierte technische Daten14

(1) Für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel sollten die ESa im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Zuweisung von Ratings externer Ratinginstitute zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen ausarbeiten, wobei die nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n festgelegten Stufen zur Anwendung kommen.

Der Gemeinsame Ausschuss der ESa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(2) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen, um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Marktrisikomoduls und des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls zu erleichtern, um die in Artikel 101 Absatz 5 genannten Risikominderungstechniken zu evaluieren und um versicherungstechnische Rückstellungen zu berechnen, erstellt die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung

  1. von Verzeichnissen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht deswegen unterscheidet, weil die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügen, und sofern besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren,
  2. des in Artikel 106 Absatz 2 genannten Aktienindex gemäß den ausführlichen Kriterien nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben c und o,
  3. der vorzunehmenden Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen im Rahmen des Untermoduls Wechselkursrisiko gemäß Artikel 105 Absatz 5 entsprechend den genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko, wie sie in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe p festgelegt sind.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Die EIOPa veröffentlicht mindestens vierteljährlich technische Informationen, auch über die in Artikel 106 genannte symmetrische Anpassung.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen und um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 4 genannten krankenversicherungstechnischen Risikomoduls zu erleichtern, erstellt die EIOPa unter Berücksichtigung der von den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bereitgestellten Berechnungen Entwürfe technischer Umsetzungsstandards über Standardabweichungen für spezifische nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und die den Kriterien nach Absatz 5 sowie etwaigen zusätzlichen Kriterien genügen, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5) Die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gelten nur für nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und folgenden Kriterien genügen:

  1. Der Mechanismus für die Aufteilung von Ansprüchen ist transparent und wird vor dem Jahreszeitraum, für den er gilt, ausführlich dargelegt.
  2. Der Mechanismus für die Aufteilung von Ansprüchen, die Zahl der am gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystem (HRES) beteiligten Versicherungsunternehmen und die Risikomerkmale des dem HRES unterliegenden Geschäfts bewirken, dass für jedes am HRES beteiligte Unternehmen die Volatilität der jährlichen Verluste aus der dem HRES unterliegenden Tätigkeit mithilfe des HRES im Hinblick auf das Prämien- und das Reserverisiko erheblich verringert wird.
  3. Die dem HRES unterliegende Krankenversicherung ist obligatorisch und kann die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen.
  4. Sollte ein am HRES beteiligtes Versicherungsunternehmen ausfallen, garantieren eine oder mehrere Regierungen von Mitgliedstaaten, die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus der dem HRES unterliegenden Versicherungstätigkeit vollständig zu decken.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die zusätzlichen Kriterien, die die nationalen Legislativmaßnahmen zu erfüllen haben, ebenso festgelegt sind wie die Methode und die Anforderungen bezüglich der Berechnung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Standardabweichung.

Artikel 110 Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen

Für den Fall, dass es nicht zweckmäßig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel gemäß Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen abweicht, die die Basis für die Berechnung mit der Standardformel bilden, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Artikel 104 Absatz 7 eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 101 Absatz 3 einhält.

Artikel 111 Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- sowie Durchführungsstandards zu den Artikeln 103 bis 10914

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. eine Standardformel gemäß dem Artikel 101 und den Artikeln 103 bis 109;
  2. sämtliche Untermodule, die erforderlich sind oder die Risiken besser abdecken, die unter die in Artikel 104 genannten jeweiligen Risikomodule fallen, und sämtliche späteren Aktualisierungen;
  3. die Methoden, Annahmen und Standardparameter, die gemäß dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Konfidenzniveau kalibriert und bei der Berechnung jedes Risikomoduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 104, 105 und 304 zugrunde gelegt werden, den symmetrischen Anpassungsmechanismus und den angemessenen Zeitraum, ausgedrückt in einer Anzahl von Monaten, im Sinne des Artikels 106 sowie den geeigneten Ansatz für die Einbeziehung der in Artikel 304 genannten Methode in die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung;
  4. die Korrelationsparameter, gegebenenfalls einschließlich der in Anhang IV genannten Parameter, und die Verfahren zu ihrer Aktualisierung;
  5. sofern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Risikominderungstechniken verwenden, die Methoden und Annahmen, die für die Bewertung der Veränderungen im Risikoprofil des betreffenden Unternehmens und für die Anpassung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden sind;
  6. die qualitativen Kriterien, die die in Buchstabe e genannten Risikominderungstechniken erfüllen müssen, um zu gewährleisten, dass das Risiko tatsächlich auf einen Dritten übertragen wurde;
  7. a) die Methoden und Parameter, die für die Bemessung der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Risiken, die qualifizierte zentrale Gegenparteien betreffen, zu verwenden sind; diese Parameter stellen eine einheitliche Behandlung solcher Risiken im Fall von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 sicher;
  8. die Methoden und Parameter, die für die Bewertung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107 zu verwenden sind, einschließlich des in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prozentsatzes;
  9. die Methoden und Anpassungen, die erforderlich sind, um den eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Sonderverbänden Rechnung zu tragen;
  10. die Methoden, die für die Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen oder latenten Steuern gemäß Artikel 108 zu verwenden sind;
  11. die Untergruppe der Standardparameter in den lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen, die durch unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 ersetzt werden können;
  12. die Kriterien in Bezug auf die standardisierten Methoden, die von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der in Buchstabe j genannten unternehmensspezifischen Parameter zu verwenden sind, sämtliche Kriterien, die in Bezug auf die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten vor der Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung zu erfüllen sind, sowie die einzuhaltenden Genehmigungsverfahren;
  13. die vereinfachten Berechnungen, die für spezifische Untermodule und Risikomodule zulässig sind, sowie die Kriterien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhalten müssen, um zur Verwendung jeder dieser Vereinfachungen gemäß Artikel 109 berechtigt zu sein;
  14. die in Bezug auf verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 212 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, insbesondere die Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls nach Artikel 105 Absatz 5, anzuwendende Methode unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verringerung der Volatilität des Wertes dieser verbundenen Unternehmen aufgrund des strategischen Charakters dieser Anlagen und des Einflusses, den das beteiligte Unternehmen auf diese verbundenen Unternehmen ausübt;
  15. die Anwendung von Ratings externer Ratinginstitute bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel und der Zuweisung dieser Ratings zu der in Artikel 109a Absatz 1 genannten objektiven Skala von Bonitätsstufen im Einklang mit der Anwendung von Ratings externer Ratinginstitute bei der Berechnung der Kapitalanforderung für Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 jener Verordnung;
  16. die genauen Kriterien für den Aktienindex gemäß Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe c;
  17. die genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko gemäß Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d;
  18. die Bedingungen für eine Kategorisierung von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a.

(2) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung der in Absatz 1 Buchstabe k genannten unternehmensspezifischen Parameter festgelegt werden.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2020 nimmt die Kommission eine Bewertung der Angemessenheit der Methoden, Annahmen und Standardparameter vor, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel verwendet werden. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Leistung einer Gruppe von Vermögenswerten bzw. von Finanzinstrumenten, das Verhalten der Anleger, die in die betreffenden Vermögenswerte bzw. Finanzinstrumente investieren, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Festlegung internationaler Standards für Finanzdienstleistungen. Bestimmte Gruppen von Vermögenswerten können bei der Überprüfung vorrangig behandelt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie oder der nach dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte enthält.

(4) Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderungen sicherzustellen, erstellt die EIOPa vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen für den Fall, dass Risiken von einem Untermodul nicht angemessen erfasst werden, quantitative Begrenzungen und Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Diese technischen Regulierungsstandards finden auf Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die in Bezug auf Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen die Versicherungsnehmer das Anlagerisiko tragen. Sie werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Standardformel und der Finanzmärkte überprüft.

Unterabschnitt 3
Solvenzkapitalanforderung - interne Modelle in Form von voll- oder Partialmodellen

Artikel 112 Allgemeine Bestimmungen für die Genehmigung von internen Modellen in Form von Voll- oder Partialmodellen19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modells in Form eines Voll- oder eines Partialmodells berechnen können.

(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können interne Modelle in Form von Partialmodellen für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren verwenden:

  1. ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule der Basissolvenzkapitalanforderung gemäß den Artikeln 104 und 105;
  2. die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107;
  3. die Anpassung gemäß Artikel 108.

Darüber hinaus kann partielle Modellierung für die gesamte Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder aber lediglich für einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche erfolgen.

(3) In dem Antrag auf Genehmigung reichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zumindest die Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den Anforderungen der Artikel 120 bis 125 genügt.

Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung auf ein internes Modell in Form eines Partialmodells, so müssen die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 angepasst werden, um dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung zu tragen.

(3a) Die Aufsichtsbehörden unterrichten die EIOPa im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über alle Anträge auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells. Auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Aufsichtsbehörden kann die EIOPa der Aufsichtsbehörde oder den Aufsichtsbehörden, die um Unterstützung nachgesucht hat bzw. haben, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge leisten.

(4) Die Aufsichtsbehörden entscheiden über den Antrag binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

(5) Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Systeme der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllt.

(6) Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden, die die Ablehnung des Antrags auf Verwendung eines internen Modells betrifft, ist mit den Gründen zu versehen.

(7) Nach Erhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, ein internes Modell verwenden zu dürfen, kann mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangt werden, den Aufsichtsbehörden eine Schätzung der Solvenzkapitalanforderung zu übermitteln, die gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel zu berechnen ist.

Artikel 113 Besondere Bestimmungen für die Genehmigung interner Modelle in Form von Partialmodellen

(1) Im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells wird die aufsichtliche Genehmigung nur dann erteilt, wenn das Modell den Anforderungen von Artikel 112 genügt und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:

  1. das Unternehmen rechtfertigt den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells in angemessener Weise;
  2. die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung trägt dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung und erfüllt insbesondere die in Unterabschnitt 1 erwähnten Grundsätze;
  3. der Aufbau ist mit den Grundsätzen von Unterabschnitt 1 konsistent, so dass das interne Modell in Form eines Partialmodells vollständig in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung integriert werden kann.

(2) Bei der Bewertung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Partialmodells, das nur bestimmte Untermodule eines spezifischen Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezielles Risikomodul oder aber Teile von beiden abdeckt, können die Aufsichtsbehörden von den betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen.

Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche planen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen den überwiegenden Teil ihrer Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses spezifische Risikomodul abdecken.

Artikel 114 Delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards betreffend interne Modelle zur Festlegung der Solvenzkapitalanforderung14

(1) Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Anpassungen, die an den Standards gemäß den Artikeln 120 bis 125 angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs des internen Partialmodells vorzunehmen sind;
  2. die Art und Weise, in der interne Partialmodelle in vollem Umfang in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c integriert werden, sowie Voraussetzungen für die Verwendung alternativer Integrationsmethoden.

(2) Um für die Anwendung dieses Artikels einheitliche Bedingungen sicherzustellen, erarbeitet die EIOPa Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Verfahren, nach denen

  1. bei der Genehmigung eines internen Modells gemäß Artikel 112 und
  2. bei der Genehmigung größerer Änderungen eines internen Modells sowie von Änderungen der Leitlinien zur Änderung eines internen Modells gemäß Artikel 115 vorzugehen ist.

Die EIOPa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Artikel 115 Leitlinien für Änderungen vollständiger oder partieller interner Modelle

Als Teil des Erstgenehmigungsprozesses für ein internes Modell genehmigen die Aufsichtsbehörden die Leitlinien der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Änderung des Modells. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können ihr internes Modell im Rahmen dieser Leitlinien ändern.

Die Leitlinien umfassen eine Spezifikation der kleinen und größeren Änderungen des internen Modells.

Größere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien unterliegen stets der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112.

Kleinere Änderungen des internen Modells bedürfen nicht der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung, sofern sie im Einklang mit den Leitlinien erfolgen.

Artikel 116 Zuständigkeit der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane

Die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen billigen den Antrag an die Aufsichtsbehörden zwecks Genehmigung des internen Modells im Sinne von Artikel 112 sowie den Antrag auf Genehmigung eventueller späterer größerer Änderungen des Modells.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist für die Einführung von Systemen zuständig, die gewährleisten, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert.

Artikel 117 Rückkehr zur Standardformel

Nach Erhalt der Genehmigung gemäß Artikel 112 dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Berechnung der gesamten oder eines Teils der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zurückkehren, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

Artikel 118 Nichteinhaltung der Anforderungen an das interne Modell

(1) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem Erhalt der aufsichtlichen Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells nicht mehr die Anforderungen der Artikel 120 bis 125 erfüllen, legen sie den Aufsichtsbehörden unverzüglich entweder einen Plan vor, um die Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder einzuhalten, oder den Nachweis, dass sich die Nichteinhaltung der Anforderungen nur unwesentlich auswirkt.

(2) Für den Fall, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Absatz 1 genannten Plan nicht umsetzen, können die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel von Unterabschnitt 2 verlangen.

Artikel 119 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden

Für den Fall, dass es unangemessen ist, die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweicht, können die Aufsichtsbehörden mittels einer mit Gründen versehenen Entscheidung das betreffende Unternehmen auffordern, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden.

Artikel 120 Verwendungstest

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weisen nach, dass das interne Modell in großem Maße verwendet wird und in ihrem Governance-System gemäß den Artikeln 41 bis 50 eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in

  1. ihrem Risikomanagementsystem gemäß Artikel 44 und ihren Entscheidungsprozessen;
  2. ihrer Beurteilung des ökonomischen Kapitals und Solvenzkapitals und ihrer Allokationsprozesse, einschließlich der Beurteilung gemäß Artikel 45.

Darüber hinaus haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen im ersten Absatz genannten Zwecke nutzen.

Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan ist dafür verantwortlich, dass die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist und dass das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in angemessenem Maße abbildet.

Artikel 121 Statistische Qualitätsstandards

(1) Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien gemäß den Absätzen 2 bis 9 zu genügen.

(2) Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Techniken zu stützen und mit den Methoden konsistent zu sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden.

Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden basieren auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen in der Lage sein, die ihrem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu rechtfertigen.

(3) Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen exakt, vollständig und angemessen sein.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aktualisieren die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen mindestens jährlich.

(4) Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben.

Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Fähigkeit des internen Modells zur Risikoeinstufung ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass das interne Modell im Governance-System, insbesondere im Risikomanagement und in den Entscheidungsprozessen, sowie bei der Kapitalallokation der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 120 in großem Maße verwendet wird und eine wichtige Rolle spielt.

Das interne Modell deckt alle wesentlichen Risiken ab, denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind. Die internen Modelle decken zumindest die in Artikel 101 Absatz 4 genannten Risiken ab.

(5) In Bezug auf Diversifikationseffekte können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in ihrem internen Modell den Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen den Risikokategorien Rechnung tragen, sofern sich die Aufsichtsbehörden vergewissert haben, dass das System für die Messung der Diversifikationseffekte angemessen ist.

(6) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können den Effekt der Risikominderungstechniken in ihrem internen Modell voll berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Risikominderungstechniken ergebende Risiken im internen Modell angemessen widergespiegelt sind.

(7) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben in ihrem internen Modell die besonderen Risiken exakt zu bewerten, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus haben sie diejenigen Risiken zu bewerten, die sich für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Optionen der Versicherungsnehmer und vertraglichen Optionen ergeben. Zu diesem Zweck tragen sie der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

(8) In ihrem internen Modell können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen künftigen Maßnahmen des Managements Rechnung tragen, die sie vernünftigerweise unter spezifischen Bedingungen zu ergreifen erwarten.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall berücksichtigt das betreffende Unternehmen die Zeit, die für die Umsetzung derartiger Maßnahmen erforderlich ist.

(9) In ihrem internen Modell tragen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen allen Zahlungen an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten Rechnung, die sie vorzunehmen erwarten, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungen vertraglich garantiert sind oder nicht.

Artikel 122 Kalibrierungsstandards

(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen in ihren internen Modellen einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in Artikel 101 Absatz 3 festgelegt verwenden, sofern diese Unternehmen die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwenden können, die den Versicherungsnehmern und Begünstigten ein Schutzniveau gewährt, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.

(2) Sofern in der Praxis möglich, leiten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung direkt aus der Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ab, die vom internen Modell dieser Unternehmen generiert wurde, wobei sie das Risikomaß Valueat-Risk gemäß Artikel 101 Absatz 3 verwenden.

(3) Können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht direkt aus der vom internen Modell generierten Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ableiten, können die Aufsichtsbehörden Annäherungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zulassen, sofern diese Unternehmen den Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass den Versicherungsnehmern das gleiche Schutzniveau wie das in Artikel 101 genannte gewährt wird.

(4) Die Aufsichtsbehörden können von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangen, ihr internes Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden und dabei von Annahmen auszugehen, die sich eher auf externe als auf interne Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.

Artikel 123 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen untersuchen mindestens einmal jährlich die Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Hauptgeschäftsbereichs.

Dabei zeigen sie auf, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikokategorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln.

Artikel 124 Validierungsstandards

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über einen regelmäßigen Modellvalidierungszyklus, der das Leistungsvermögen des internen Modells, die Überprüfung der kontinuierlichen Angemessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von Modellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.

Der Modellvalidierungsprozess umfasst ein wirksames statistisches Verfahren für die Validierung des internen Modells, das die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzt, gegenüber ihren Aufsichtsbehörden die Angemessenheit der sich daraus ergebenden Kapitalanforderungen nachzuweisen.

Die angewandten statistischen Methoden haben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose nicht nur im Vergleich zu beobachteten Verlusten, sondern auch zu allen wesentlichen neuen Daten und dazugehörigen Informationen zu prüfen.

Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Analyse der Stabilität des internen Modells und insbesondere das Überprüfen der Sensitivität der Ergebnisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell stützt. Er enthält auch eine Bewertung der Exaktheit, der Vollständigkeit und der Angemessenheit der für das interne Modell verwendeten Daten.

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