Titel I Allgemeines |
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich |
Artikel 2 Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 Gefährliche Stoffe und Gemische und Bezeichnung der Gefahrenklassen |
Artikel 4 Allgemeine Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten |
Titel II Gefahreneinstufung |
Kapitel 1 Ermittlung und Prüfung von Informationen |
Artikel 5 Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Stoffe |
Artikel 6 Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische |
Artikel 7 Tierversuche und Versuche am Menschen |
Artikel 8 Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische |
Kapitel 2 Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung |
Artikel 9 Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische |
Artikel 10 Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen |
Artikel 11 Berücksichtigungsgrenzwerte |
Artikel 12 Eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle |
Artikel 13 Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen |
Artikel 14 Sondervorschriften für die Einstufung von Gemischen |
Artikel 15 Überprüfung der Einstufung von Stoffen und Gemischen |
Artikel 16 Einstufung von in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgenommenen Stoffen |
Titel III Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung |
Kapitel 1 Inhalt des Kennzeichnungsetiketts |
Artikel 17 Allgemeine Vorschriften |
Artikel 18 Produktidentifikatoren |
Artikel 19 Gefahrenpiktogramme |
Artikel 20 Signalwörter |
Artikel 21 Gefahrenhinweise |
Artikel 22 Sicherheitshinweise |
Artikel 23 In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen |
Artikel 24 Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung |
Artikel 25 Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett |
Artikel 26 Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme |
Artikel 27 Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise |
Artikel 28 Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise |
Artikel 29 Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften |
Artikel 30 Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten |
Kapitel 2 Anbringung der Kennzeichnungsetiketten |
Artikel 31 Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten |
Artikel 32 Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett |
Artikel 33 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung |
Artikel 34 Bericht über die Information zur sicheren Verwendung von Chemikalien |
Titel IV Verpackung |
Artikel 35 Verpackung |
Titel V Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis |
Kapitel 1 Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen |
Artikel 36 Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen |
Artikel 37 Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen |
Artikel 38 Inhalt von Stellungnahmen und Entscheidungen über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung in Anhang VI Teil 3; Zugänglichkeit von Informationen |
Kapitel 2 Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis |
Artikel 39 Anwendungsbereich |
Artikel 40 Meldepflicht gegenüber der Agentur |
Artikel 41 Einvernehmliche Einträge |
Artikel 42 Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis |
Titel VI Zuständige Behörden und Durchsetzung |
Artikel 43 Benennung der zuständigen Behörden und der für die Durchsetzung zuständigen Behörden und zwischenbehördliche Zusammenarbeit |
Artikel 44 Auskunftsstelle |
Artikel 45 Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle |
Artikel 46 Durchsetzung und Berichterstattung |
Artikel 47 Sanktionen bei Verstößen |
Titel VII Allgemeine und Schlussvorschriften |
Artikel 48 Werbung |
Artikel 49 Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen und Anforderung von Informationen |
Artikel 50 Aufgaben der Agentur |
Artikel 51 Freier Warenverkehr |
Artikel 52 Schutzklausel |
Artikel 53 Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt |
Artikel 53a Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 53b Dringlichkeitsverfahren |
Artikel 53c Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse |
Artikel 54 Ausschussverfahren |
Artikel 55 Änderung der Richtlinie 67/548/EWG |
Artikel 56 Änderung der Richtlinie 1999/45/EWG |
Artikel 57 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung |
Artikel 58 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Dezember 2010 |
Artikel 59 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 1. Juni 2015 |
Artikel 60 Aufhebung |
Artikel 61 Übergangsbestimmungen |
Artikel 62 Inkrafttreten |
1. Teil 1: Allgemeine Grundsätze für die Einstufung und Kennzeichnung |
1.0 Begriffsbestimmungen |
1.1 Einstufung von Stoffen und Gemischen |
1.1.0 Zusammenarbeit zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung |
1.1.1 Aufgabe und Anwendung der Beurteilung durch Experten und der Ermittlung der Beweiskraft |
1.1.2 Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte |
1.1.2.2 Berücksichtigungsgrenzwerte |
Tabelle 1.1: Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte |
1.1.3 Übertragungsgrundsätze für die Einstufung von Gemischen, wenn keine Prüfdaten für das komplette Gemisch vorliegen |
1.1.3.1 Verdünnung |
1.1.3.2 Chargenanalogie |
1.1.3.3 Konzentrierung hochgefährlicher Gemische |
1.1.3.4 Interpolation innerhalb einer Gefahrenkategorie |
1.1.3.5 Im Wesentlichen ähnliche Gemische |
1.1.3.6 Überprüfung der Einstufung bei veränderter Zusammensetzung eines Gemisches |
Tabelle 1.2: Übertragungsgrundsätze für Veränderungen der Gemischzusammensetzung |
1.1.3.7 Aerosole |
1.2 Kennzeichnung |
1.2.1 Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten nach Artikel 31 |
Tabelle 1.3: Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und Piktogramme |
1.3 In Sonderfällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften |
1.3.1 Ortsbewegliche Gasflaschen |
1.3.2 Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas (LPG) |
1.3.3 Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als Aspirationsgefahr eingestuft wurden |
1.3.4 Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische |
1.3.5 Explosive Stoffe/Gemische, die zur Erzeugung einer Explosionswirkung oder pyrotechnischen Wirkung in Verkehr gebracht werden |
1.3.6 Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1) oder schwere Augenschädigung (Kategorie 1) eingestuft wurden |
1.4 Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung |
1.4.2 Wahl der chemischen Bezeichnung(en) für Gemische, die für die Duftstoff- oder Parfümindustrie vorgesehen sind |
1.5 Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften |
1.5.1 Ausnahmen von Artikel 31 [(Artikel 29 Absatz 1)] |
1.5.2 Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29 Absatz 2)] |
1.5.2.1 Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml |
1.5.2.1.2 Die Sicherheitshinweise |
1.5.2.1.3 Die Gefahrenpiktogramme |
1.5.2.2 Kennzeichnung von auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch |
2. Teil 2: Physikalische Gefahren |
2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff |
2.1.1 Begriffsbestimmungen |
2.1.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.1.1: Kriterien für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff |
2.1.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.1.2 Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff |
2.1.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
Abbildung 2.1.1: Fließdiagramm für das gesamte Verfahren zur Einstufung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses in die Gefahrenklasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung) |
Abbildung 2.1.2: Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff |
Abbildung 2.1.3 Verfahren für die Zuordnung zu einer Unterklasse der Klasse explosiver Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Klasse 1 für die Beförderung) |
Abbildung 2.1.4: Verfahren zur Einstufung von Ammoniumnitratemulsionen, -suspensionen oder -gels (ANE) |
2.1.4.2 Screeningverfahren |
2.2 Entzündbare Gase |
2.2.1 Begriffsbestimmung |
2.2.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.2.1: Kriterien für entzündbare Gase |
2.2.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.2.2: Kriterien für chemisch instabile Gase |
Tabelle 2.2.3 Kennzeichnungselemente für entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabiler Gase) |
2.2.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
2.3 Aerosole |
2.3.1 Begriffsbestimmungen: |
2.3.2 Einstufungskriterien |
Abbildung 2.3.1a: Aerosole |
Abbildung 2.3.1b: Sprühaerosole |
Abbildung 2.3.1c: Schaumaerosole |
2.3.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.3.1: Kennzeichnungselemente für Aerosole |
2.3.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
2.4 Oxidierende Gase |
2.4.1 Begriffsbestimmung: |
2.4.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.4.1 Kriterien für oxidierende Gase |
2.4.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.4.2: Kennzeichnungselemente für oxidierende Gase |
2.4.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
2.5 Gase unter Druck |
2.5.1 Begriffsbestimmung |
2.5.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.5.1: Kriterien für Gase unter Druck |
2.5.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.5.2: Kennzeichnungselemente für Gase unter Druck |
2.5.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
2.6 Entzündbare Flüssigkeiten |
2.6.1 Begriffsbestimmung |
2.6.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.6.1: Kriterien für entzündbare Flüssigkeiten |
2.6.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.6.2: Kennzeichnungselemente für entzündbare Flüssigkeiten |
2.6.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
Tabelle 2.6.3: Methoden zur Bestimmung des Flammpunkts von entzündbaren Flüssigkeiten |
Tabelle 2.6.4 Methoden zur Bestimmung des Siedebeginns von entzündbaren Flüssigkeiten |
2.7 Entzündbare Feststoffe |
2.7.1 Begriffsbestimmung |
2.7.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.7.1: Kriterien für entzündbare Feststoffe |
2.7.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.7.2: Kennzeichnungselemente für entzündbare Feststoffe |
2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische |
2.8.1 Begriffsbestimmung |
2.8.2 Einstufungskriterien |
2.8.2.4 Kriterien für die Temperaturkontrolle |
2.8.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.8.1: Kennzeichnungselemente für selbstzersetzliche Stoffe und Gemische |
2.8.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
Abbildung 2.8.1: Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische |
2.9 Pyrophore Flüssigkeiten |
2.9.1 Begriffsbestimmung |
2.9.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.9.1: Kriterien für pyrophore Flüssigkeiten |
2.9.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.9.2: Kennzeichnungselemente für pyrophore Flüssigkeiten |
2.9.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
2.10 Pyrophore Feststoffe |
2.10.1 Begriffsbestimmung |
2.10.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.10.1: Kriterien für pyrophore Feststoffe |
2.10.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.10.2: Kennzeichnungselemente für pyrophore Feststoffe |
2.10.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische |
2.11.1 Begriffsbestimmung |
2.11.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.11.1: Kennzeichnungselemente für selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische |
2.11.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.11.2 Kennzeichnungselemente für selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische |
2.11.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
Abbildung 2.11.1.: Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische |
2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
2.12.1 Begriffsbestimmung |
2.12.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.12.1: Kriterien für Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
2.12.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.12.2 Kennzeichnungselemente für Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
2.12.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
2.13 Oxidierende Flüssigkeiten |
2.13.1 Begriffsbestimmung |
2.13.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.13.1: Kriterien für oxidierende Flüssigkeiten |
2.13.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.13.2: Kennzeichnungselemente für oxidierende Flüssigkeiten |
2.13.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
2.14 Oxidierende Feststoffe |
2.14.1 Begriffsbestimmung |
2.14.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.14.1: Kriterien für oxidierende Feststoffe |
2.14.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.14.2: Kennzeichnungselemente für oxidierende Feststoffe |
2.14.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
2.15 Organische Peroxide |
2.15.1 Begriffsbestimmung |
2.15.2 Einstufungskriterien |
2.15.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.15.1: Kennzeichnungselemente für organische Peroxide |
2.15.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
Abbildung 2.15.1: Organische Peroxide |
2.16 Korrosiv gegenüber Metallen |
2.16.1 Begriffsbestimmung |
2.16.2 Einstufungskriterien |
Tabelle 2.16.1: Kriterien für Stoffe und Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind |
2.16.3 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 2.16.2: Kennzeichnungselemente für Stoffe und Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind |
2.16.4 Zusätzliche Hinweise für die Einstufung |
3. Teil 3 Gesundheitsgefahren |
3.1 Akute Toxizität |
3.1.1 Begriffsbestimmung |
3.1.2 Kriterien für die Einstufung von Stoffen als akut toxisch |
Tabelle 3.1.1: Gefahrenkategorien der akuten Toxizität und Schätzwerte Akuter Toxizität (ATE) zur Festlegung der betreffenden Kategorien |
3.1.2.2 Besondere Hinweise für die Einstufung von Stoffen als akut toxisch |
3.1.2.3 Besondere Hinweise für die Einstufung von Stoffen als akut inhalationstoxisch |
3.1.3 Kriterien zur Einstufung von Gemischen als akut toxisch |
Abbildung 3.1.1: Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen bezüglich ihrer akuten Toxizität |
3.1.3.4 Einstufung von Gemischen, bei denen Daten zur akuten Toxizität für das komplette Gemisch vorliegen |
3.1.3.5 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten zur akuten Toxizität für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze |
3.1.3.6 Einstufung von Gemischen auf Basis ihrer Bestandteile (Additivitätsformel) |
3.1.3.6.2 Einstufung von Gemischen, wenn nicht für alle Bestandteile Daten verfügbar sind |
Tabelle 3.1.2: Umrechnungswerte der im Versuch ermittelten akuten Toxizitätsbereiche (oder der Gefahrenkategorien akuter Toxizität) zur Verwendung in den Formeln für die Einstufung von Gemischen |
3.1.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.1.3: Kennzeichnungselemente für die akute Toxizität |
3.2. Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung |
3.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen |
3.2.2 Einstufungskriterien für Stoffe |
3.2.2.1. Einstufung anhand von Tierversuchsdaten |
Tabelle 3.2.1: Die Kategorie Ätzwirkung auf die Haut und ihre Unterkategorien |
Tabelle 3.2.2: Kategorie der Hautreizung |
3.2.2.2. Die Einstufung in einem mehrstufigen Verfahren |
3.2.3 Einstufungskriterien für Gemische |
3.2.3.1 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für das komplette Gemisch vorliegen |
3.2.3.2 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze. |
3.2.3.3 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen |
Tabelle 3.2.3: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C)/oder Hautreizung (Kategorie 2) eingestuft sind, die zur Einstufung des Gemischs als Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung führen, wenn das Additivitätsprinzip anwendbar ist |
Tabelle 3.2.4: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile, die zur Einstufung des Gemischs als Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung führen, wenn das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist |
3.2.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.2.5: Kennzeichnungselemente für Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung |
3.3 Schwere Augenschädigung/Augenreizung |
3.3.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen |
3.3.2 Einstufungskriterien für Stoffe |
3.3.2.1 Einstufung anhand von Tierversuchsdaten |
Tabelle 3.3.1 Schwere Augenschädigunga |
Tabelle 3.3.2: Augenreizunga |
3.3.3 Einstufungskriterien für Gemische |
3.3.3.1 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für das komplette Gemisch vorliegen |
3.3.3.2 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze |
3.3.3.3 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen |
Tabelle 3.3.3: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für Bestandteile, die als Ätzwirkung auf die Haut (Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C) und/oder als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) oder als Augenreizung (Kategorie 2) eingestuft sind, die zur Einstufung des Gemisches als schwere Augenschädigung/Augenreizung führen, wenn das Additivitätsprinzip anwendbar ist |
Tabelle 3.3.4: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der Bestandteile, die zur Einstufung des Gemischs als schwere Augenschädigung (Kategorie 1) oder Augenreizung (Kategorie 2) führen, wenn das Additivitätsprinzip nicht anwendbar ist |
3.3.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.3.5: Kennzeichnungselemente für schwere Augenschädigung/Augenreizunga |
3.4 Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut |
3.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen |
3.4.2 Einstufungskriterien für Stoffe |
3.4.2.1 Inhalationsallergene |
3.4.2.1.1 Gefahrenkategorien |
Tabelle 3.4.1: Gefahrenkategorie und Gefahrenunterkategorien für Inhalationsallergene |
3.4.2.1.2 Erfahrungen beim Menschen |
3.4.2.1.3. Tierstudien |
3.4.2.2 Hautallergene |
3.4.2.2.1 Gefahrenkategorien |
Tabelle 3.4.2: Gefahrenkategorie und Gefahrenunterkategorien für Hautallergene |
3.4.2.2.2 Erfahrungen beim Menschen |
3.4.2.2.3 Tierstudien |
Tabelle 3.4.3 Ergebnisse von Tierversuchen für die Unterkategorie 1A |
Tabelle 3.4.4 Ergebnisse von Tierversuchen für die Unterkategorie 1B |
3.4.2.2.4 Besondere Erwägungen |
3.4.2.2.4.4. Immunologische Kontakturtikaria |
3.4.3 Einstufungskriterien für Gemische |
3.4.3.1 Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen |
3.4.3.2 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze |
3.4.3.3 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen |
Tabelle 3.4.5 Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte der entweder als Inhalations- oder als Hautallergene eingestuften Bestandteile eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen |
Tabelle 3.4.6 Konzentrationsgrenzwerte für die Auslösung einer allergischen Reaktion durch Bestandteile eines Gemisches |
3.4.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.4.7: Kennzeichnungselemente für die Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege |
3.5 Keimzellmutagenität |
3.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen |
3.5.2 Einstufungskriterien für Stoffe |
Tabelle 3.5.1: Gefahrenkategorien für Keimzell-Mutagene |
3.5.2.3 Besondere Erwägungen für die Einstufung von Stoffen als Keimzellmutagene |
3.5.3 Einstufungskriterien für Gemische |
3.5.3.1 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen |
Tabelle 3.5.2: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte von als keimzellmutagen eingestuften Bestandteilen eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen |
3.5.3.2 Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen |
3.5.3.3 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze |
3.5.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.5.3: Kennzeichnungselemente für Keimzellmutagenität |
3.5.5 Zusätzliche Erwägungen für die Einstufung |
3.6 Karzinogenität |
3.6.1 Begriffsbestimmung |
3.6.2 Einstufungskriterien für Stoffe |
Tabelle 3.6.1: Gefahrenkategorien für karzinogene Stoffe |
3.6.2.2 Besondere Erwägungen für die Einstufung von Stoffen als karzinogen |
3.6.3 Einstufungskriterien für Gemische |
3.6.3.1 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen |
Tabelle 3.6.2: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte von als karzinogen eingestuften Bestandteilen eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen |
3.6.3.2 Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen |
3.6.3.3 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze |
3.6.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.6.3: Kennzeichnungselemente für karzinogene Wirkungen |
3.7 Reproduktionstoxizität |
3.7.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen |
3.7.1.3 Beeinträchtigung von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit |
3.7.1.4 Beeinträchtigung der Entwicklung von Nachkommen |
3.7.2 Einstufungskriterien für Stoffe |
3.7.2.1 Gefahrenkategorien |
Tabelle 3.7.1 a): Gefahrenkategorien für reproduktionstoxische Stoffe |
Tabelle 3.7.1 b): Gefahrenkategorie für Wirkungen auf die Laktation |
3.7.2.2 Einstufungsgrundlage |
3.7.2.2.1 |
3.7.2.3 Ermittlung der Beweiskraft der Daten |
3.7.2.4 Maternale Toxizität |
3.7.2.5 Tierversuchs- und Prüfdaten |
3.7.3 Einstufungskriterien für Gemische |
3.7.3.1 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen |
Tabelle 3.7.2: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte von entweder als reproduktionstoxisch oder aufgrund ihrer Wirkungen auf oder über die Laktation eingestuften Bestandteilen eines Gemisches, die zur Einstufung des Gemisches führen |
3.7.3.2 Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen |
3.7.3.3 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze |
3.7.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.7.3: Kennzeichnungselemente für Reproduktionstoxizität |
3.8 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) |
3.8.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen |
Tabelle 3.8.1: Kategorien der spezifischen Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition |
3.8.2 Einstufungskriterien für Stoffe |
3.8.2.1 Stoffe der Kategorie 1 und der Kategorie 2 |
3.8.2.1.7 Wirkungen, die als Argument für eine Einstufung in die Kategorien 1 und 2 gelten |
3.8.2.1.8 Wirkungen, die nicht als Argument für eine Einstufung in die Kategorien 1 und 2 gelten |
3.8.2.1.9 Richtwerte als Einstufungshilfe bei Kategorie 1 und 2 auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien |
Tabelle 3.8.2: Richtwertbereiche nach Einzeldosis-Exposition |
3.8.2.1.10 Sonstige Erwägungen |
3.8.2.2 Stoffe der Kategorie 3: reversible Wirkungen auf Zielorgane |
3.8.2.2.1 Kriterien für die Reizung der Atemwege |
3.8.2.2.2 Kriterien für narkotisierende Wirkungen |
3.8.3 Einstufungskriterien für Gemische |
3.8.3.2 Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen |
3.8.3.3 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze |
3.8.3.4 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen |
Tabelle 3.8.3: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte von als spezifisch zielorgantoxisch eingestuften Bestandteilen eines Gemisches, die zu einer Einstufung des Gemisches in Kategorie 1 oder Kategorie 2 führen |
3.8.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.8.4: Kennzeichnungselemente für die spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition |
3.9 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) |
3.9.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen |
3.9.2 Einstufungskriterien für Stoffe |
Tabelle 3.9.1: Kategorien für die spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition |
3.9.2.7 Wirkungen, die als Argument für eine Einstufung aufgrund der spezifischen Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition gelten |
3.9.2.8 Wirkungen, die nicht als Argument für eine Einstufung aufgrund der spezifischen Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition gelten |
3.9.2.9 Richtwerte als Einstufungshilfe auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien |
Tabelle 3.9.2: Richtwerte als Hilfe für die Einstufung in die Kategorie 1 |
Tabelle 3.9.3: Richtwerte als Hilfe für die Einstufung in die Kategorie 2 |
3.9.2.10 Sonstige Erwägungen |
3.9.3 Einstufungskriterien für Gemische |
3.9.3.2 Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen |
3.9.3.3 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze |
3.9.3.4 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen |
Tabelle 3.9.4: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte von als spezifisch zielorgantoxisch eingestuften Bestandteilen eines Gemisches, die zu einer Einstufung des Gemisches führen |
3.9.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.9.5: Kennzeichnungselemente für die spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition |
3.10 Aspirationsgefahr |
3.10.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen |
3.10.1.6 Besondere Erwägungen |
3.10.1.6.3 Einstufung von Aerosolen/Nebeln |
3.10.2 Einstufungskriterien für Stoffe |
Tabelle 3.10.1: Gefahrenkategorie der Aspirationsgefahr |
3.10.3 Einstufungskriterien für Gemische |
3.10.3.1 Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen |
3.10.3.2 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze |
3.10.3.3 Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur für manche Bestandteile des Gemisches vorliegen |
3.10.3.3.1 Kategorie 1 |
3.10.4 Gefahrenkommunikation |
Tabelle 3.10.2: Kennzeichnungselemente für Aspirationsgefahr |