VO (EG) 333/2007
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Teil A
Definitionen
Teil B
Probenahmeverfahren
B.1. Allgemeine Bestimmungen
B.2. Probenahmepläne
B.2.1. Aufteilung von Partien in Teilpartien
B.2.2. Anzahl der Einzelproben
Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern
Tabelle 2: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Nicht-Massengütern
Tabelle 3: Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind, bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln
Tabelle 4a: Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln
Tabelle 4b: Mindestanzahl und Mindestgröße der Einzelproben für Nahrungsergänzungsmittel
B.2.3. Spezifische Vorschriften für die Probenahme von Partien ganzer Fische mit vergleichbarer Größe oder vergleichbarem GewichtB.2.4. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei Partien ganzer Fische mit unterschiedlicher Größe und/oder von unterschiedlichem Gewicht
B.2.5. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei Landtieren
B.3. Probenahme im Einzelhandel
Teil C
Probenvorbereitung und Probenanalyse
C.1. Laborqualitätsstandards
C.2.1. Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine FestlegungenC.2.2. Spezifische Verfahren der Probenvorbereitung
C.2.3. Behandlung der im Laboratorium eingegangenen Probe
C.2.4. Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke
C.3. Analyseverfahren
C.3.1. DefinitionenC.3.2. Allgemeine Vorschriften
C.3.3. Spezifische Vorschriften
Teil D
Darstellung und Interpretation der Ergebnisse
D.2.1. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
D.2.2. Zurückweisung einer Partie/Teilpartie
D.2.3. Anwendbarkeit