VO (EG) 333/2007
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Teil A
Definitionen

Teil B
Probenahmeverfahren

B.1. Allgemeine Bestimmungen

B.2. Probenahmepläne

B.2.1. Aufteilung von Partien in Teilpartien

B.2.2. Anzahl der Einzelproben

Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Tabelle 2: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Nicht-Massengütern

Tabelle 3: Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind, bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

Tabelle 4a: Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln

Tabelle 4b: Mindestanzahl und Mindestgröße der Einzelproben für Nahrungsergänzungsmittel

B.2.3. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei grossen Fischen aus grossen Partien

B.3. Probenahme im Einzelhandel

Teil C
Probenvorbereitung und Probenanalyse

C.1. Laborqualitätsstandards

C.2.1. Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Festlegungen

C.2.2. Spezifische Verfahren der Probenvorbereitung

C.2.3. Behandlung der im Laboratorium eingegangenen Probe

C.2.4. Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke

C.3. Analyseverfahren

C.3.1. Definitionen

C.3.2. Allgemeine Vorschriften

C.3.3. Spezifische Vorschriften

Tabelle 5

Tabelle 6a

Tabelle 6b

Tabelle 6c

Tabelle 6d

Tabelle 7

Tabelle 8

Tabelle 9

Tabelle 10

Teil D
Darstellung und Interpretation der Ergebnisse

D.2.1. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

D.2.2. Zurückweisung einer Partie/Teilpartie

D.2.3. Anwendbarkeit