VO (EG) 333/2007
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Teil A
Definitionen
Teil B
Probenahmeverfahren
B.1. Allgemeine Bestimmungen
B.2. Probenahmepläne
B.2.1. Aufteilung von Partien in Teilpartien
B.2.2. Anzahl der Einzelproben
Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern
Tabelle 2: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Nicht-Massengütern
Tabelle 3: Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind, bei Lebensmitteln, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln
Tabelle 4a: Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten von Lebensmitteln besteht, mit Ausnahme von Nahrungsergänzungsmitteln
Tabelle 4b: Mindestanzahl und Mindestgröße der Einzelproben für Nahrungsergänzungsmittel
B.2.3. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei grossen Fischen aus grossen Partien
B.3. Probenahme im Einzelhandel
Teil C
Probenvorbereitung und Probenanalyse
C.1. Laborqualitätsstandards
C.2.1. Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine FestlegungenC.2.2. Spezifische Verfahren der Probenvorbereitung
C.2.3. Behandlung der im Laboratorium eingegangenen Probe
C.2.4. Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke
C.3. Analyseverfahren
C.3.1. DefinitionenC.3.2. Allgemeine Vorschriften
C.3.3. Spezifische Vorschriften
Teil D
Darstellung und Interpretation der Ergebnisse
D.2.1. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
D.2.2. Zurückweisung einer Partie/Teilpartie
D.2.3. Anwendbarkeit