VO (EG) 333/2007
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Teil A
Definitionen
Teil B
Probenahmeverfahren
B.1. Allgemeine Bestimmungen
B.2. Probenahmepläne
B.2.1. Aufteilung von Partien in Teilpartien
B.2.2. Anzahl der Einzelproben
Tabelle 1 Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern
Tabelle 2 Aufteilung von Partien in Teilpartien bei anderen Erzeugnissen
Tabelle 3 Mindestzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind
Tabelle 4 Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten besteht
B.2.3. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei grossen Fischen aus grossen Partien
B.3. Probenahme im Einzelhandel
Teil C
Probenvorbereitung und Probenanalyse
C.1. Laborqualitätsstandards
C.2.1. Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Festlegungen
C.2.2. Spezifische Verfahren der Probenvorbereitung
C.2.3. Behandlung der im Laboratorium eingegangenen Probe
C.2.4. Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke
C.3. Analyseverfahren
C.3.1. Definitionen
C.3.2. Allgemeine Vorschriften
C.3.3. Spezifische Vorschriften
Teil D
Darstellung und Interpretation der Ergebnisse
D.2.1. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
D.2.2. Zurückweisung einer Partie/Teilpartie