VO (EG) 333/2007
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anhang

Teil A
Definitionen

Teil B
Probenahmeverfahren

B.1. Allgemeine Bestimmungen

B.2. Probenahmepläne

B.2.1. Aufteilung von Partien in Teilpartien

B.2.2. Anzahl der Einzelproben

Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Tabelle 2: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei anderen Erzeugnissen

Tabelle 3: Mindestzahl der Einzelproben, die der Partie oder Teilpartie zu entnehmen sind

Tabelle 4: Zahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten besteht

B.2.3. Spezifische Vorschriften für die Probenahme bei grossen Fischen aus grossen Partien

B.3. Probenahme im Einzelhandel

Teil C
Probenvorbereitung und Probenanalyse

C.1. Laborqualitätsstandards

C.2.1. Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Festlegungen

C.2.2. Spezifische Verfahren der Probenvorbereitung

C.2.3. Behandlung der im Laboratorium eingegangenen Probe

C.2.4. Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke

C.3. Analyseverfahren

C.3.1. Definitionen

C.3.2. Allgemeine Vorschriften

C.3.3. Spezifische Vorschriften

Tabelle 5 Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Blei, Cadmium,Quecksilber und anorganisches Zinn

Tabelle 6 Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf 3-MCPD

Tabelle 7 Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Benzo(a)pyren

Tabelle 8 Numerische Werte, die für a als Konstante in der unter dieser Nummer aufgeführten Formel in Abhängigkeit von der jeweiligen Konzentration zu verwenden sind

Teil D
Darstellung und Interpretation der Ergebnisse

D.2.1. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

D.2.2. Zurückweisung einer Partie/Teilpartie

D.2.3.