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Kapitel 4
Rücknahmeverpflichtungen
Artikel 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
(1) Erhält eine der betroffenen zuständigen Behörden Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen, einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung, nicht gemäß den Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars und/oder des in Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 5 genannten Vertrags abgeschlossen werden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort. Weist eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu ihr verbrachte Abfälle zurück, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort hiervon.
(2) Die zuständige Behörde am Versandort stellt außer in den in Absatz 3 genannten Fällen sicher, dass die betreffenden Abfälle von dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in das Gebiet ihrer Gerichtsbarkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgenommen werden.
Dies erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit der Verbringung mit Zustimmung der Abfälle oder ihrer Verwertung oder Beseitigung und den Gründen hierfür Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich davon benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.
(3) Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörden, die mit der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle befasst sind, der Auffassung sind, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.
Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 gilt nicht, wenn die verbrachten Abfälle im Laufe des in der betreffenden Einrichtung durchgeführten Verfahrens in irreversibler Weise mit anderen Abfällen vermischt wurden, bevor eine betroffene zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die notifizierte Verbringung nicht wie in Absatz 1 vorgesehen abgeschlossen werden kann. Diese Gemische sind auf andere Weise gemäß Unterabsatz 1 zu verwerten oder zu beseitigen.
(4) Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.
Eine neue Notifizierung ist gegebenenfalls vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.
Die zuständigen Behörden dürfen sich weder der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, noch den entsprechenden Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren widersetzen.
(5) Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Empfängerstaats gemäß Absatz 3 ist gegebenenfalls eine neue Notifizierung vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.
Erfolgt eine solche neue Notifizierung durch den Notifizierenden, so ist sie auch bei der zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats einzureichen.
(6) Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Empfängerstaat gemäß Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung, und ein hinreichend begründeter Antrag ist ausreichend. Solch ein hinreichend begründeter Antrag, mit dem um Zustimmung zu der alternativen Vorkehrung ersucht wird, ist von dem ursprünglich Notifizierenden an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu übermitteln.
(7) Bedarf es keiner erneuten Notifizierung gemäß Absatz 4 oder 6, so ist vom ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 bzw. Artikel 16 auszufüllen.
Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort gemäß Absatz 4 oder 5 eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.
(8) Die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, enden, wenn die Anlage die in Artikel 16 Buchstabe e oder gegebenenfalls in Artikel 15 Buchstabe e genannte Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung ausgestellt hat. Im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.
Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden die Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.
(9) Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer Verbringung einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung entdeckt, die nicht abgeschlossen werden kann, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in anderer Weise getroffen werden.
Artikel 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann
(1) Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 9, werden folgendermaßen angelastet:
(2) Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.
Artikel 24 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
(1) Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.
(2) Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle
Diese Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.
Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.
Die erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a, b oder c genannten Personen oder Behörden in dieser Reihenfolge einzureichen.
Keine zuständige Behörde darf sich der Rückfuhr von illegal verbrachten Abfällen widersetzen. Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben d und e durch die zuständige Behörde am Versandort reicht die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person eine erneute Notifizierung ein, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag derselben ausreicht.
(3) Hat der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise
verwertet oder beseitigt werden.
Die Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Versandort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt wurden.
Zu diesem Zweck arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zusammen.
(4) Bedarf es keiner erneuten Notifizierung, so ist von der für die Rücknahme verantwortlichen Person oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder Artikel 16 auszufüllen.
Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner neuen Sicherheitsleistungen oder entsprechender Versicherungen.
(5) Insbesondere in Fällen, in denen weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann, arbeiten die betroffenen zuständigen Behörden zusammen um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle verwertet oder beseitigt werden.
(6) Wird im Falle einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 eine illegale Verbringung nach Abschluss der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung festgestellt, so endet die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder für eine andere Verwertung oder Beseitigung zu sorgen, wenn die Anlage die in Artikel 15 Buchstabe d genannte Bescheinigung ausgestellt hat.
Stellt die Anlage eine Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung aus, die zu einer illegalen Verbringung führt und in deren Folge die Sicherheitsleistungen freigegeben werden, so finden Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Anwendung.
(7) Werden Abfälle aus einer illegalen Verbringung entdeckt, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise getroffen werden.
(8) Die Artikel 34 und 36 gelten nicht für die Rückfuhr illegal verbrachter Abfälle in einen Versandstaat, der unter die in diesen Artikeln enthaltenen Verbote fällt.
(9) Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.
(10) Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.
Artikel 25 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
(1) Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen aus einer illegalen Verbringung einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 2 sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:
(2) Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:
(3) Die Kosten der Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 24 Absatz 5 einschließlich der möglichen Kosten des Transports und der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 7 werden folgendermaßen angelastet:
(4) Im Falle einer illegalen Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe g unterliegt die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen im vorliegenden Artikel begründeten Verpflichtungen wie der Notifizierende.
(5) Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.
Kapitel 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Artikel 26 Form der Benachrichtigungen14
(1) Die unten aufgeführten Unterlagen und Informationen können per Post versandt werden:
(2) Mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen alternativ auf folgende Weise übermittelt werden:
(3) Die gemäß Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 bei jedem Transport mitzuführenden Unterlagen können in elektronischer Form mit digitalen Unterschriften erstellt werden, sofern sie während des Transports jederzeit lesbar gemacht werden können und dies für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.
(4) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen und Informationen können mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden per elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Signatur oder elektronischer Authentifizierung gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates20 oder mit einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau bietet, eingereicht und ausgetauscht werden.
Um die Umsetzung des ersten Unterabsatzes zu erleichtern, erlässt die Kommission, soweit machbar, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen und organisatorischen Vorschriften für die praktische Durchführung des elektronischen Datenaustauschs zur Übermittlung von Unterlagen und Informationen. Die Kommission berücksichtigt dabei alle einschlägigen internationalen Normen und stellt sicher, dass diese Vorschriften mit der Richtlinie 1999/93/EG im Einklang stehen oder mindestens das gleiche Sicherheitsniveau wie nach dieser Richtlinie bieten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 27 Sprache
(1) Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Informationen, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.
(2) Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden hat der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen in einer Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.
Artikel 28 Differenzen bezüglich der Einstufung
(1) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen über die Unterscheidung zwischen Abfällen und Nichtabfällen erzielen, so wird das betreffende Material als Abfälle behandelt. Das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material nach seinem Eintreffen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften zu behandeln, bleibt hiervon unberührt, sofern diese Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht vereinbar sind.
(2) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so werden die betreffenden Abfälle als in Anhang IV aufgeführte Abfälle angesehen.
(3) Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für die Beseitigung. Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Zwecke dieser Verordnung; die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten bleiben hiervon unberührt.
Artikel 29 Verwaltungskosten
Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche Kosten angemessener Analysen und Kontrollen auferlegt werden.
Artikel 30 Abkommen für Grenzgebiete
(1) In Ausnahmefällen, wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abschließen.
(2) Solche bilateralen Abkommen können auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können solche Abkommen auch mit Staaten abschließen, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
(4) Diese Abkommen werden der Kommission vor Beginn ihrer Anwendung notifiziert.
Kapitel 6
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten
Artikel 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Titels bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie eine schriftliche Zustimmung für die geplante Verbringung erteilen möchte:
Artikel 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
(1) Bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, findet Artikel 31 Anwendung.
(2) Bei einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung zwischen Orten im selben Mitgliedstaat, mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, kann die in Artikel 9 genannte Zustimmung stillschweigend erteilt werden; werden keine Einwände erhoben oder Auflagen erteilt, so kann die Verbringung 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 beginnen.
Titel III
Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten
Artikel 33 Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten legen eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets fest. Hierbei ist der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach den Titeln II und VII Rechnung zu tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II und VII in ihrem Zuständigkeitsgebiet anwenden.
Titel IV
Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten
Kapitel 1
Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Artikel 34 Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten
(1) Jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft ist verboten.
(2) Das Ausfuhrverbot in Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.
(3) Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, ist jedoch auch verboten,
(4) Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
Artikel 35 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten
(1) Bei der Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen des Titels II entsprechend mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Anpassungen und Ergänzungen.
(2) Es gelten folgende Anpassungen:
(3) Es gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
(4) Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn
(5) Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Beseitigung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.
(6) Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits
Kapitel 2
Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Abschnitt 1
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
Artikel 36 Ausfuhrverbot
(1) Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:
(2) Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Belegen, die von dem Notifizierenden in geeigneter Weise vorzulegen sind, festlegen, dass bestimmte in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle von dem Ausfuhrverbot auszunehmen sind, wenn sie keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweisen, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle21 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Tatsache, dass ein Abfall nicht in Anhang V als gefährlicher Abfall aufgeführt ist oder dass er in Anhang V Teil 1 Liste B aufgeführt ist, steht in Ausnahmefällen der Einstufung als gefährlich nicht entgegen, so dass er unter das Ausfuhrverbot fällt, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission zu berücksichtigen sind, wie dies in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und im einleitenden Absatz des Anhangs III der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist.
(5) In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung den vorgesehenen Empfängerstaat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund der erhaltenen Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls Anhang V gemäß Artikel 58 anpassen.
Artikel 37 Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen
(1) In Bezug auf Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 36 verboten ist, ersucht die Kommission innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt,
Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden Optionen wählen:
(2) Vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt die Kommission eine Verordnung, die alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Antworten berücksichtigt, und unterrichtet den mit der Richtlinie 2006/12/EG eingesetzten Ausschuss.
Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 erteilt oder ist aus irgendwelchen Gründen an einen Staat kein Ersuchen ergangen, so gilt Absatz 1 Buchstabe b.
Die Kommission aktualisiert die erlassene Verordnung regelmäßig.
(3) Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle unterliegt, so gilt Artikel 18 für solche Verbringungen entsprechend.
(4) Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.
(5) Auf die Verbringung von Abfällen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestuft sind, oder die Verbringung von Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III oder IIIA eingestuft sind, oder die Verbringung von in Anhang IIIB eingestuften Abfällen findet Absatz 1 Buchstabe b Anwendung, sofern die Ausfuhr dieser Abfälle bzw. Abfallgemische nicht nach Artikel 36 verboten ist.
Abschnitt 2
Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt
Artikel 38 Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen
(1) Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen sowie von nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IVA eingestuften Abfällen oder Abfallgemischen aus der Gemeinschaft, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss gilt, mit oder ohne Durchfuhr durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend mit den in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Anpassungen und Ergänzungen.
(2) Es gelten die folgenden Anpassungen:
(3) Für die Ausfuhr von in Anhang IV und IVA aufgeführten Abfällen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
(4) Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn
(5) Umfasst die in Absatz 1 beschriebene Ausfuhr von in den Anhängen IV und IVA aufgeführten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Anpassungen:
(6) Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.
(7) Entdeckt eine Ausfuhrzollstelle oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine illegale Verbringung, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle, die ihrerseits
Kapitel 3
Allgemeine Vorschriften
Artikel 39 Ausfuhren in die Antarktis
Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.
Artikel 40 Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete
(1) Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in überseeische Länder und Gebiete ist verboten.
(2) Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete gilt das Verbot des Artikels 36 entsprechend.
(3) Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend.
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(Stand: 20.12.2024)
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