Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
VVa - Abfall-Verbringungsverordnung -

(ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, ber. 2008 L 318 S. 15, ber. 2013 L 334 S. 46, ber. 2015 L 277 S. 61;
VO (EG) 1379/2007 - ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2007 S. 7, ber. 2008 L 299 S. 50;
VO (EG) 669/2008 - ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 7;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
VO (EG) 308/2009 - ABl. Nr. L 97 vom 16.04.2009 S. 8;
RL 2009/31/EG - ABl. Nr. L 140 vom 23.04.2009 S. 114;
VO (EG) 413/2010 - ABl. Nr. L 119 vom 13.05.2010 S. 1;
VO (EU) 664/2011 - ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2011 S. 2;
VO (EU) 135/2012 - ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2012 S. 30;
VO (EU) 255/2013 - ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013 S. 19;
VO (EU) 1257/2013 - ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 1Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU)660/2014 - ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 135Inkrafttreten/Gültig- Art.1 Nr. 4;
VO (EU) 1234/2014 - ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 15Inkrafttreten/rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2015/2002 - ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2015 S. 1Inkrafttreten/rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2020/2174 - ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 11Inkrafttreten/Gültig;
VO (EU) 2024/1157 - ABl. L 2024/1157 vom 30.04.2024Inkrafttretenaufgehoben)



=> Zur nachfolgenden Fassung

aufgehoben/ersetzt gem. Art. 85 der VO (EU) 2024/1157 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen - weiterhin gültig, Entsprechungstabelle

Neufassung - Ersetzt VO (EG) 259/93

Hebt die Entsch. 1999/412/EG zum 01.01.2008 auf.
Hebt die VO (EWG) 259/93 und die Entsch. 94/774/EG zum 12.07.2007 auf.

Ergänzende Informationen
Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft3 wurde bereits mehrfach in erheblichem Umfang geändert und bedarf einer erneuten Änderung. Es ist insbesondere notwendig, den Inhalt der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates4 sowie der Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über einen Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates5 in die genannte Verordnung einzubeziehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sollte deshalb im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(3) Der Beschluss 93/98/EWG des Rates6 betraf den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft - des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung7, dessen Vertragspartei die Gemeinschaft seit 1994 ist. Durch Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat der Rat Regeln zur Beschränkung und Kontrolle solcher Verbringungen erstellt, die unter anderem darauf abzielen, das bestehende Gemeinschaftssystem für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit den Vorschriften des Basler Übereinkommens in Einklang zu bringen.

(4) Der Beschluss 97/640/EG des Rates8 betraf die Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien. Durch diese Änderung wurde jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten gefährlichen Abfällen aus in Anhang VII des Übereinkommens aufgeführten Staaten in dort nicht aufgeführte Staaten verboten sowie ab dem 1. Januar 1998 jegliche derartige Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten gefährlichen Abfällen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates9 entsprechend geändert.

(5) Da die Gemeinschaft den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (nachstehend "OOECD-Beschluss" genannt) gebilligt hat, um die Abfalllisten mit dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen und bestimmte andere Vorschriften zu ändern, muss der Inhalt jenes Beschlusses in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.

(6) Die Gemeinschaft hat das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe unterzeichnet.

(7) Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.

(8) Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Basler Übereinkommens begründete Verpflichtung, die Verbringung gefährlicher Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, muss auch beachtet werden.

(9) Das in Artikel 4 Absatz 1 des Basler Übereinkommens verankerte Recht jeder Vertragspartei, die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder von in Anhang II dieses Übereinkommens aufgeführten Abfällen zu verbieten, muss ebenfalls beachtet werden.

(10) Die Verbringung von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn diese Abfälle in besonderen Situationen in die Gemeinschaft eingeführt werden (dies schließt auch die Durchfuhr innerhalb der Gemeinschaft ein, wenn die Abfälle in die Gemeinschaft verbracht werden). Bei solchen Verbringungen sollten die Vorschriften des Völkerrechts und internationaler Übereinkommen eingehalten werden. In diesen Fällen sollte jede für die Durchfuhr zuständige Behörde und die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus über die Verbringung und deren Bestimmungsort unterrichtet werden.

(11) Redundanz mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte10, die bereits Bestimmungen zur gesamten Sendung, Kanalisierung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Nutzung, Verwertung oder Beseitigung, Aufzeichnungen, Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von tierischen Nebenprodukten in der, in die und aus der Gemeinschaft enthält, muss vermieden werden.

(12) Die Kommission sollte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über das Verhältnis zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen für die Gesundheit von Tier und Mensch und den Bestimmungen dieser Verordnung Bericht erstatten und bis zu diesem Zeitpunkt alle erforderlichen Vorschläge zur Anpassung dieser Regelungen an diese Verordnung vorlegen, um ein gleichwertiges Kontrollniveau zu erreichen.

(13) Wenngleich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, sollten die nationalen Regelungen für die Verbringung von Abfällen der erforderlichen Kohärenz mit den Gemeinschaftsregelungen Rechnung tragen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit sichergestellt ist.

(14) Im Fall von Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem die vorherige schriftliche Zustimmung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein entsprechendes Verfahren sollte seinerseits die vorherige Notifizierung einschließen, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, begründete Einwände gegen eine derartige Verbringung zu erheben.

(15) Im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.

(16) Angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts ist es erforderlich, im Interesse der Effizienz vorzuschreiben, dass Notifizierungen über die zuständige Behörde am Versandort abzuwickeln sind.

(17) Ferner sollte das System von Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen geklärt werden.

(18) Angesichts der Verantwortung der Abfallerzeuger für eine umweltgerechte Behandlung sollten die Notifizierungs- und Begleitformulare für die Verbringung von Abfällen - soweit praktikabel - von den Abfallerzeugern ausgefüllt werden.

(19) Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes ist es notwendig, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu schaffen.

(20) Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene gemäß der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle11 berücksichtigen, indem sie im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwand dagegen zu erheben. Außerdem sollte der in der Richtlinie /EG enthaltenen Vorschrift Rechnung getragen werden, wonach die Mitgliedstaaten ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie bei der Abfallbeseitigung zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung12 fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.

(21) Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/ EG fallen, in Übereinstimmung mit der für die Anlage erteilten Genehmigung die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle im Einklang mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und unter Beachtung des Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der genannten Richtlinie erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen sicherzustellen.

(22) Die Ausarbeitung verbindlicher Vorschriften für Abfallanlagen und die Behandlung spezifischer Abfallmaterialien auf Gemeinschaftsebene kann zusätzlich zu den bestehenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts dazu beitragen, dass gemeinschaftsweit ein hohes Umweltschutzniveau erreicht, auf die Schaffung von gemeinschaftsweit einheitlichen Ausgangsbedingungen für Recycling hingearbeitet und sichergestellt wird, dass die Schaffung eines wirtschaftlich tragfähigen Binnenmarkts für das Recycling nicht behindert wird. Deshalb ist es notwendig, gemeinschaftsweit für gleiche Ausgangsbedingungen für das Recycling zu sorgen, indem gegebenenfalls in bestimmten Bereichen gemeinsame Standards angewandt werden, einschließlich für Sekundärmaterialien, um die Qualität des Recycling zu steigern. Die Kommission sollte so bald wie möglich auf der Grundlage einer weiteren Prüfung im Rahmen der Abfallstrategie gegebenenfalls Vorschläge für solche Standards für bestimmte Abfälle und bestimmte Recyclinganlagen vorlegen und dabei die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Zwischenzeitlich sollte es unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Einwände gegen geplante Verbringungen zu erheben, wenn die damit verbundene Verwertung nicht im Einklang mit dem nationalen Recht des Versandstaates für die Abfallverwertung steht. Die Kommission sollte in der Zwischenzeit auch die Situation in Bezug auf etwaige unerwünschte Verbringungen von Abfällen in die neuen Mitgliedstaaten weiter verfolgen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zum Vorgehen in solchen Fällen unterbreiten.

(23) Im Sinne des UNECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Übereinkommen von Arhus) sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert sein, sicherzustellen, dass die betreffenden zuständigen Behörden auf geeigneten Wegen Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen öffentlich zugänglich machen, sofern diese Angaben nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht nicht vertraulich sind.

(24) Es sollte vorgeschrieben werden, dass Abfälle, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, in den Versandstaat zurückzunehmen oder auf andere Weise zu verwerten oder beseitigen sind.

(25) Außerdem sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die illegale Verbringung von Abfällen verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise verwerten oder beseitigen sollte. Unterbleibt dies, so sollten die zuständigen Behörden am Versand- bzw. Bestimmungsort selbst tätig werden.

(26) Der Geltungsbereich des zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittstaat bestimmt sind, der kein Staat der EFTa (European Free Trade Association) ist, muss geklärt werden.

(27) Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können die für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft vorgesehenen Kontrollverfahren anwenden.

(28) Auch der Geltungsbereich des ebenfalls zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in einem Staat bestimmt sind, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, muss geklärt werden. Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der Abfälle, für die dieses Verbot gilt, ausgeräumt werden, und es muss sichergestellt werden, dass diese auch die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle - nämlich Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen - umfasst.

(29) Spezielle Regelungen für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sollten beibehalten und zu einem späteren Zeitpunkt vereinfacht werden.

(30) Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat ein Staat ist, für den der OECD-Beschluss gilt oder der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die Einfuhr jedoch nur erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat an bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gebunden ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen, außer wenn dies während Krisensituationen, friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen oder Krieg nicht möglich ist.

(31) Diese Verordnung sollte im Einklang mit dem internationalen Seerecht angewandt werden.

(32) Diese Verordnung sollte mit den im Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft "Übersee-Assoziationsbeschluss"13 enthaltenen Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Abfällen in bzw. aus überseeische(n) Länder(n) und Gebiete(n) im Einklang stehen.

(33) Die erforderlichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen und die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der Richtlinie /EG und anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle so erfolgt, dass während der gesamten Dauer der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat, die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen könnten. Bei nicht verbotenen Ausfuhren von Abfällen aus der Gemeinschaft sollten Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Verbringung und der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden. Die Anlage, die die Abfälle erhält, sollte im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben werden, die den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Standards im Wesentlichen entsprechen. Es sollte eine Liste unverbindlicher Leitlinien, die als Anhaltspunkte für umweltgerechte Behandlung von Abfällen herangezogen werden können, erstellt werden.

(34) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission anhand der dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten.

(35) Die sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen muss sichergestellt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Schiff nach Artikel 2 des Basler Übereinkommens als Abfall eingestuft und gleichzeitig gemäß anderen internationalen Rechtsvorschriften als Schiff definiert sein kann. Es ist wichtig, an die laufenden Arbeiten zu erinnern, die auch die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens umfassen, um weltweit verbindliche Vorschriften aufzustellen, die für eine effiziente und wirksame Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abwrackung von Schiffen sorgen.

(36) Eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Abfallverbringungen ist für die Gewährleistung der Kontrolle von Verbringungen gefährlicher Abfälle wesentlich. Der Informationsaustausch, die gemeinsame Übernahme von Verantwortung und Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten sollten gefördert werden, um eine verträgliche Abfallbehandlung sicherzustellen.

(37) Bestimmte Anhänge zu dieser Verordnung sollten von der Kommission nach dem in Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren erlassen werden. Dieses Verfahren sollte auch auf Änderungen der Anhänge Anwendung finden, die erforderlich werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Änderungen der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder Ereignissen in Verbindung mit dem OECD-Beschluss oder dem Basler Übereinkommen und anderen damit zusammenhängenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung zu tragen.

(38) Bei der Ausarbeitung der Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare nach Anhang IC sollte die Kommission unter Berücksichtigung des OECD-Beschlusses und des Basler Übereinkommens unter anderem darlegen, dass die Notifizierungs- und Begleitformulare möglichst zwei Seiten umfassen sollten, und einen genauen Zeitplan für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare der Anhänge IA und IB unter Berücksichtigung des Anhangs II festlegen. Darüber hinaus sollten in den Fällen, in denen die Begriffe und Anforderungen des OECD-Beschlusses oder des Basler Übereinkommens von Begriffen und Anforderungen dieser Verordnung abweichen, die spezifischen Anforderungen näher ausgeführt werden.

(39) Bei der Prüfung der in Anhang IIIA aufzunehmenden Abfallgemische sollten unter anderem folgende Informationen berücksichtigt werden: die Eigenschaften der Abfälle, wie zum Beispiel ihre möglichen gefährlichen Eigenschaften, ihr Kontaminierungspotenzial und ihre physikalische Beschaffenheit, sowie die Behandlungsaspekte, wie zum Beispiel die technologische Fähigkeit zur Verwertung der Abfälle und die umweltspezifischen Vorteile, die sich aus der Verwertung ergeben, einschließlich der Frage, ob die umweltgerechte Behandlung der Abfälle beeinträchtigt werden könnte. Die Kommission sollte sich darum bemühen, diesen Anhang möglichst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Termin, fertig zu stellen.

(40) Zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten ebenfalls von der Kommission nach dem in Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren erlassen werden. Diese sollten unter anderem ein Verfahren zur Berechnung der Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung umfassen, das von der Kommission nach Möglichkeit vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung erstellt werden sollte.

(41) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse14 erlassen werden.

(42) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich09 10 13

(1) In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der verbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

(2) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen:

  1. zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;
  2. aus Drittstaaten in die Gemeinschaft;
  3. aus der Gemeinschaft in Drittstaaten;
  4. mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft von und nach Drittstaaten.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. das Abladen von Abfällen an Land, einschließlich der Abwässer und Rückstände, aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, sofern diese Abfälle unter das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung des Protokolls von 1978 (Marpol 73/78) oder andere bindende internationale Übereinkünfte fallen;
  2. Abfälle, die in Fahrzeugen und Zügen sowie an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen anfallen, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abladens dieser Abfälle zwecks Verwertung oder Beseitigung;
  3. die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft15;
  4. Verbringungen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen;
  5. die Verbringung von Abfällen im Sinne des Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iv und v der Richtlinie /EG, sofern für diese Verbringung bereits andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften mit ähnlichen Bestimmungen gelten;
  6. die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Gemeinschaft im Einklang mit dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag (1991);
  7. die Einfuhr in die Gemeinschaft von Abfällen, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedenschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen, sofern diese Abfälle von den betreffenden Streitkräften oder Hilfsorganisationen oder in ihrem Auftrag direkt oder indirekt in den Empfängerstaat verbracht werden. In diesen Fällen ist jede für die Durchfuhr zuständige Behörde sowie die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft im Voraus über die Verbringung und den Bestimmungsort zu unterrichten;
  8. die Verbringung von CO2 für die Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid27;
  9. Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 fallen.

(4) Die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in Staaten außerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 36 und 49.

(5) Die Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaates unterliegt lediglich Artikel 33.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen14

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. "Abfälle" Abfälle im Sinne des Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG;

2. "gefährliche Abfälle" Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle16;

3. "Abfallgemisch" Abfälle, die aus der absichtlichen oder unabsichtlichen Vermischung von zwei oder mehr unterschiedlichen Abfällen resultieren, wobei es für das Gemisch keinen Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIB, IV und IVA gibt. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehr voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemisch;

4. "Beseitigung" die Beseitigung im Sinne des Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/12/EG;

5. "vorläufige Beseitigung" die Beseitigungsverfahren D 13 bis D 15 im Sinne des der Richtlinie 2006/12/EG;

6. "Verwertung" die Verwertung im Sinne des Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/12/EG;

7. "vorläufige Verwertung" die Verwertungsverfahren R 12 und R 13 im Sinne des der Richtlinie 2006/12/EG;

7a. "Wiederverwendung" Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16a;

8. "umweltgerechte Behandlung" das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, sichergestellt ist;

9. "Erzeuger" jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger), und/oder jede Person, die Verhandlungen, Vermischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Neuerzeuger (im Sinne des Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG);

10. "Besitzer" den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden (im Sinne des Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/12/EG);

11. "Einsammler" jede Person, die das Abfalleinsammeln im Sinne des Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/12/EG durchführt;

12. "Händler" jede Person, die in eigener Verantwortung handelt, wenn sie Abfälle kauft und anschließend verkauft, auch solche Händler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, und wie in der Richtlinie 2006/12/EG aufgeführt;

13. "Makler" jede Person, die für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, auch solche Makler, die die Abfälle nicht materiell in Besitz nehmen, wie in der Richtlinie 2006/12/EG aufgeführt;

14. "Empfänger" die Person oder das Unternehmen, die bzw. das der Gerichtsbarkeit des Empfängerstaats unterliegt und zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

15. "Notifizierender"

  1. im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. Der Notifizierende ist eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Einrichtungen in der Rangfolge der Nennung:
    1. der Ersterzeuger oder
    2. der zugelassene Neuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, oder
    3. ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt hat, die an einem bestimmten, in der Notifizierung genannten Ort beginnen soll, oder
    4. ein eingetragener Händler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder
    5. ein eingetragener Makler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder
    6. wenn alle in den Ziffern i, ii, iii, iv und v - soweit anwendbar - genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Besitzer.

    Sollte ein Notifizierender im Sinne der Ziffern iv oder v es versäumen, eine der in den Artikeln 22 bis 25 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Ersterzeuger, Neuerzeuger bzw. zugelassene Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii oder iii, der diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in seinem Namen aufzutreten, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender. Bei illegaler Verbringung, die von einem Händler oder Makler im Sinne der Ziffern iv oder v notifiziert wurde, gilt die in den Ziffern i, ii oder iii genannte Person, die diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in ihrem Namen aufzutreten, für die Zwecke dieser Verordnung als Notifizierender;

  2. im Falle der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Gemeinschaft von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen beabsichtigen oder durchführen ließen, d. h. entweder
    1. die von den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung
    2. die Person, die während der Ausfuhr Besitzer der Abfälle war;

16. "Basler Übereinkommen" das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung;

17. "OECD-Beschluss" den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen;

18. "zuständige Behörde"

  1. im Falle von Mitgliedstaaten die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 53 benannte Stelle oder
  2. im Falle eines Nichtmitgliedstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, die von diesem Nichtmitgliedstaat für die Zwecke des Übereinkommens gemäß Artikel 5 desselben als zuständige Behörde benannte Stelle oder
  3. im Falle eines weder in Buchstabe a noch in Buchstabe b genannten Staates die Stelle, die von dem betreffenden Staat oder der betreffenden Region als zuständige Behörde bestimmt wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, diejenige Behörde des Staates bzw. der Region, in deren Zuständigkeitsbereich die Verbringung von zur Verwertung, Beseitigung bzw. Durchfuhr bestimmten Abfällen fällt;

19. "zuständige Behörde am Versandort" die zuständige Behörde des Gebiets, von dem aus die Verbringung beginnen soll oder beginnt;

20. "zuständige Behörde am Bestimmungsort" die zuständige Behörde des Gebiets, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt oder in dem Abfälle vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verladen werden;

21. "für die Durchfuhr zuständige Behörde" die zuständige Behörde des Staats - mit Ausnahme des Staats der zuständigen Behörde am Versand- oder am Bestimmungsort, durch den die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt;

22. "Versandstaat" jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;

23. "Empfängerstaat" jeden Staat, in den Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;

24. "Durchfuhrstaat" jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den die Verbringung von Abfällen erfolgen soll oder erfolgt;

25. "der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegendes Gebiet" jedes Land- oder Meeresgebiet, innerhalb dessen ein Staat im Einklang mit dem Völkerrecht Verwaltungs- und Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;

26. "überseeische Länder und Gebiete" die in Anhang Ia des Beschlusses 2001/822/EG aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete;

27. "Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft" die Zollstelle im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften17;

28. "Ausgangszollstelle der Gemeinschaft" die Zollstelle im Sinne des Artikels 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften18;

29. "Eingangszollstelle der Gemeinschaft" die Zollstelle, zu der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Abfälle gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern sind;

30. "Einfuhr" jede Verbringung von Abfällen in die Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

31. "Ausfuhr" eine Verbringung von Abfällen aus der Gemeinschaft mit Ausnahme der Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

32. "Durchfuhr" eine Verbringung von Abfällen, die durch einen oder mehrere Staaten mit Ausnahme des Versand- oder Empfängerstaats erfolgt oder erfolgen soll;

33. "Transport" die Beförderung von Abfällen auf der Straße, der Schiene, dem Luftweg, dem Seeweg oder Binnengewässern;

34. "Verbringung" den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:

  1. zwischen zwei Staaten oder
  2. zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dem Schutz dieses Staates stehen, oder
  3. zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört, oder
  4. zwischen einem Staat und der Antarktis oder
  5. aus einem Staat durch eines der oben genannten Gebiete oder
  6. innerhalb eines Staates durch eines der oben genannten Gebiete und der in demselben Staat beginnt und endet, oder
  7. aus einem geografischen Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, in einen Staat;

35. " illegale Verbringung" jede Verbringung von Abfällen, die

  1. ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
  2. ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder
  3. mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder
  4. in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder
  5. in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder
  6. den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 und 43 widerspricht oder
  7. in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass
    1. die Abfälle offensichtlich nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind oder
    2. Artikel 3 Absatz 4 verletzt wurde oder
    3. die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht.

35a. "Kontrolle" Maßnahmen, die von den beteiligten Behörden unternommen werden, um festzustellen, ob eine Einrichtung, ein Unternehmen, ein Makler, ein Händler, eine Abfallverbringung oder die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllt.

Titel II
Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit oder ohne Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 3 Allgemeiner Verfahrensrahmen

(1) Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

  1. falls zur Beseitigung bestimmt: alle Abfälle;
  2. falls zur Verwertung bestimmt:
    1. in Anhang IV aufgeführte Abfälle, einschließlich u. a. der in den Anhängen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle;
    2. in Anhang IVA aufgeführte Abfälle;
    3. nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle;
    4. nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind.

(2) Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

  1. in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;
  2. nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische gemäß Artikel 58 in Anhang IIIA aufgeführt sind.

(3) Auf die in Anhang III aufgeführten Abfälle werden die einschlägigen Bestimmungen in Ausnahmefällen so angewandt, als wären sie in Anhang IV aufgeführt, wenn sie eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Diese Fälle werden gemäß Artikel 58 behandelt.

(4) Die Verbringung von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Absatz 1. Stattdessen gelten die Verfahrensvorschriften des Artikels 18. Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen.

(5) Die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind - einschließlich wenn dabei auch solche Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden -, zu Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen unterliegt gemäß dieser Verordnung den gleichen Bestimmungen wie die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen.

Kapitel 1
Vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Artikel 4 Notifizierung

Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.

Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Notifizierungs- und Begleitformulare:
    Die Notifizierung erfolgt anhand folgender Unterlagen:
    1. Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und
    2. Begleitformular gemäß Anhang IB.

    Bei der Einreichung einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und - soweit relevant - das Begleitformular aus.

    Ist der Notifizierende nicht der Ersterzeuger gemäß Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer i, so sorgt der Notifizierende dafür, dass auch dieser Erzeuger oder eine der in Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Ziffer ii oder iii genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Notifizierungsformular gemäß Anhang IA unterzeichnet.

    Das Notifizierungsformular und das Begleitformular werden an den Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.

  2. Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:
    Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular an oder fügt sie diesem bei. Der Notifizierende gibt die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular an oder fügt sie diesem soweit möglich bei der Notifizierung bei.
    Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind.
  3. Zusätzliche Informationen und Unterlagen:
    Ersucht eine der betroffenen zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen und Unterlagen, so werden diese vom Notifizierenden zur Verfügung gestellt. In Anhang II Teil 3 sind zusätzliche Informationen und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.
    Eine Notifizierung gilt als ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.
  4. Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:
    Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 5 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.
    Den beteiligten zuständigen Behörden ist bei der Notifizierung der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages oder eine Erklärung zur Bestätigung seines Bestehens nach Anhang IA vorzulegen. Der Notifizierende oder der Empfänger hat der zuständigen Behörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Vertrages oder den für die betroffene zuständige Behörde als zufrieden stellend geltenden Nachweis zu übermitteln.
  5. Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:
    Gemäß Artikel 6 werden Sicherheitsleistungen hinterlegt oder entsprechende Versicherungen abgeschlossen. Der Notifizierende gibt zu diesem Zweck durch Ausfüllen des entsprechenden Teils des Notifizierungsformulars nach Anhang IA eine entsprechende Erklärung ab.
    Die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen (oder sofern die zuständige Behörde dies gestattet, der Nachweis über diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen oder eine Erklärung zur Bestätigung ihres Bestehens) sind bei der Notifizierung als Teil des Notifizierungsformulars oder, falls die zuständige Behörde dies auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erlaubt, vor Beginn der Verbringung vorzulegen.
  6. Geltungsbereich der Notifizierung:
    Eine Notifizierung muss die Verbringung der Abfälle vom ursprünglichen Versandort einschließlich ihrer vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung umfassen.
    Erfolgen die anschließenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verfahren in einem anderen Staat als dem ersten Empfängerstaat, so sind das nicht vorläufige Verfahren und sein Bestimmungsort in der Notifizierung anzugeben und Artikel 15 Buchstabe f einzuhalten.
    Jede Notifizierung betrifft nur einen einzigen Abfallidentifizierungscode, mit Ausnahme von:
    1. nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfälle. In diesem Fall ist nur eine Abfallart anzugeben;
    2. nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IIIB, IV oder IVA eingestufte Abfallgemische, es sei denn, sie sind in Anhang IIIA aufgeführt. In diesem Fall ist der Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Bedeutung anzugeben.
weiter .

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