umwelt-online: Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung) (3)

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Anhang II12

I. Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus

A. Prüfung der Kenntnisse14

1. Form

Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind.

Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.

2. Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen

2.1. Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt:

2.1.1. Straßenverkehrsvorschriften:

2.1.2. Fahrzeugführer:

2.1.3. Straße:

2.1.4. Andere Verkehrsteilnehmer:

2.1.5. Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:

2.1.6. Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;

2.1.7. Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können;

2.1.8. Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;

2.1.9. Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.).

3. Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A

3.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:

3.1.1. Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm;

3.1.2. deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer;

3.1.3. Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen;

3.1.4. Mechanische Zusammenhänge, die - wie oben dargelegt - für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, unter besonderer Berücksichtigung des Notschalters, der Flüssigkeitsstände und des Antriebsstrangs.

4. Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E

4.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:

4.1.1. Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr 2 festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG festgelegt;

4.1.2. Vorschriften für die Transportart: Güter oder Personen;

4.1.3. Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind;

4.1.4. Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in erster Hilfe;

4.1.5. Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln beim Demontieren von Rädern und beim Radwechsel;

4.1.6. Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer;

4.1.7. Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;

4.1.8. Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);

4.1.9. Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (verstauen und verzurren), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.B. flüssiges, hängendes Ladegut,), Be- und Entladen von Gütern und dafür erforderliche Verwendung von Ladevorrichtungen (nur bei den Klassen C, CE, C1 und C1E);

4.1.10. Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der Prüfung der Kenntnisse sein (öffentliche Busse und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen,) (nur bei den Klassen D, DE, D1 und D1E).

4.1a. Die Mitgliedstaaten können Bewerber um eine Fahrerlaubnis, die zum Führen von nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG fallenden Fahrzeugen der Klasse C1 oder C1E berechtigt, davon befreien, Kenntnisse in den unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3. aufgeführten Sachgebieten nachweisen zu müssen;

4.2. Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse der nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE:

4.2.1. Kenntnis der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Getriebe usw.);

4.2.2. Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel;

4.2.3. Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Montage, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;

4.2.4. Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung sowie die Verwendung des Antiblockiersystems;

4.2.5. Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen CE und DE);

4.2.6. Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug;

4.2.7. Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von notwendigen betriebsbedingten Reparaturen;

4.2.8. Kenntnis der Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und CE).

B. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen13 14

5. Fahrzeug und Ausrüstung

5.1. Fahrzeuggetriebe

5.1.1. Das Führen eines Fahrzeugs mit Handschaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe voraus.

Unter einem "Fahrzeug mit Handschaltgetriebe" ist ein Fahrzeug mit einem Kupplungspedal (oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 mit einem Schalthebel) zu verstehen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren und Anhalten des Fahrzeugs und beim Gangwechsel zu betätigen ist.

5.1.2. Fahrzeuge, die die Kriterien unter Nummer 5.1.1. nicht erfüllen, gelten als Fahrzeuge mit Automatikgetriebe.

Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ab, so ist dies unbeschadet Nummer 5.1.3 in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zum Führen eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe.

5.1.3. Besondere Bestimmungen für die Klassen C, CE, D und DE

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass in den Führerscheinen, die zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C, CE, D oder DE entsprechend Nummer 5.1.2. berechtigen, nicht die Einschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe vermerkt wird, wenn der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, für den er eine Prüfung auf einem Fahrzeug mit Handschaltgetriebe mindestens der Klasse B, BE, C, CE, Cl, Cl E, D, DE, D1 oder DM abgelegt und bei der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen die in Nummer 8.4. genannten Fahrübungen durchgeführt hat.

5.2. Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen. Die Mitgliedstaaten können bei Fahrzeugen der Klassen A1, A2 und A, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindesthubraums um bis zu 5 cm3 tolerieren.

Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h erreichen.

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 120 cm3 haben.

Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,08 kW/kg verfügen;

Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,2 kW/kg.

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 400 cm3 haben.

Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,15 kW/kg verfügen;

Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen mit einer Leermasse über 180 kg und einer Motorleistung von mindestens 50 kW. Die Mitgliedstaaten können die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmasse um bis zu 5 kg tolerieren.

Bei Krafträdern mit Verbrennungsmotor muss dieser einen Hubraum von mindestens 600 cm3 haben.

Bei Krafträdern mit Elektromotor muss das Fahrzeug über ein Leistungsgewicht von mindestens 0,25 kW/kg verfügen;

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Krafträdern der Klasse a mit einer Leermasse unter 180 kg bzw. mit einer Motorleistung von mindestens 40 kW, jedoch unter 50 kW, bis spätestens 31. Dezember 2018 gestatten.

Klasse B:

Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen;

Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1.000 kg, die eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse B1:

Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen;

Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mindestens 12.000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10.000 kg zu verwenden;

Klasse CE:

Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 20.000 kg, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl, und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Kasten zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15.000 kg zu verwenden;

Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4.000 kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Klasse C1E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens genauso breit und hoch wie die Führerkabine ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenrückspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;

Klasse DE:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1.250 kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4.000 kg und einer Mindestlänge von 5 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;

Klasse D1E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1.250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum des Anhängers hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden; Fahrzeuge, die für die Prüfung der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen der Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie verwendet werden und die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie höchstens noch zehn Jahre lang verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission 3 umgesetzt.

6. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A1, A2 und A

6.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:

6.1.1. ordnungsgemäße Verwendung der Sicherheitsausrüstung, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;

6.1.2. stichprobenartige Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Notschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage.

6.2. Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:

6.2.1. das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen und von seinem Ständer herunternehmen und durch Schieben von der Seite ohne Motorkraft fortbewegen;

6.2.2. das Kraftrad auf seinem Ständer abstellen;

6.2.3. mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung in Kombination mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen;

6.2.4. mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;

6.2.5. Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen.

Die speziellen Fahrübungen, die unter den Nummern 6.2.3 bis 6.2.5 erwähnt werden, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/56/EG absolviert werden.

6.3. Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

6.3.1. anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;

6.3.2. auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;

6.3.3. fahren in Kurven;

6.3.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;

6.3.5. Richtung wechseln: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;

6.3.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

6.3.7. überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an Hindernissen (z.B. parkenden Fahrzeugen) vorbeifahren; (ggf.) von anderen Fahrzeugen überholt werden;

6.3.8. Spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnübergänge; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren; Tunnel;

6.3.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

7. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und BE

7.1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Anforderungen genügen müssen:

7.1.1. die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am Sitz vornehmen;

7.1.2. die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopfstützen einstellen;

7.1.3. überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;

7.1.4. den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;

7.1.5. Sicherheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse BE);

7.1.6. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Klasse BE).

7.2. Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind

Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den folgenden vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang):

7.2.1. in gerader Richtung rückwärts fahren und rückwärts nach rechts oder nach links an einer Straßenecke abbiegen und dabei den richtigen Fahrstreifen benutzen;

7.2.2. unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;

7.2.3. das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg oder im rechten Winkel zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);

7.2.4. das Fahrzeug genau zum Halten bringen; die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.

7.3. Klasse BE: zu prüfende spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind:

7.3.1. den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (d.h. nicht in einer Linie) stehen;

7.3.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren, deren Verlauf dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt;

7.3.3. zum Be- oder Entladen sicher parken.

7.4. Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

7.4.1. anfahren: nach Parken und im Verkehr; aus einer Einfahrt herausfahren;

7.4.2. auf geraden Straßen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;

7.4.3. fahren in Kurven;

7.4.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;

7.4.5.

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