umwelt-online: Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung) (2)

zurück

.

  Bestimmungen zum Führerschein gemäss dem Modell der Europäischen Union Anhang I 11 12 13 15

1. Die äußeren Merkmale der Karte für den Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.

Die Karte besteht aus Polycarbonat.

Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10.373.

2. Physische Sicherheit von Führerscheinen

Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch:

Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.

  1. Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):
  2. Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):
  3. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Stern versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.

3. Der Führerschein hat zwei Seiten.

Seite 1 enthält

  1. in Blockbuchstaben die Aufschrift "Führerschein" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;
  2. den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);
  3. das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:
    B: Belgien
    BG: Bulgarien
    CZ: Tschechische Republik
    DK: Dänemark
    D: Deutschland
    EST: Estland
    GR: Griechenland
    E: Spanien
    F: Frankreich
    HR: Kroatien
    IRL: Irland
    I: Italien
    CY: Zypern
    LV: Lettland
    LT: Litauen
    L: Luxemburg
    H: Ungarn
    M: Malta
    NL: Niederlande
    A: Österreich
    PL: Polen
    P: Portugal
    RO: Rumänien
    SLO: Slowenien
    SK: Slowakei
    FIN: Finnland
    S: Schweden
    UK: Vereinigtes Königreich
  4. Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:
    1. Name des Inhabers;
    2. Vorname(n) des Inhabers;
    3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
      1. Ausstellungsdatum des Führerscheins;
      2. Datum, an dem der Führerschein ungültig wird oder - bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c - ein Strich;
      3. Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);
      4. andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (fakultativ);
    4. Nummer des Führerscheins;
    5. Lichtbild des Inhabers;
    6. Unterschrift des Inhabers;
    7. Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ);
    8. Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);
  5. die Aufschrift 'Modell der Europäischen Union' in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift 'Führerschein' in den anderen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:
  6. Referenzfarben:

Seite 2 enthält

a) 9. die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die nationalen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);


10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);

11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);

12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse. Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:


- Codes 01 bis 99: harmonisierte Codes der Europäischen Union

FAHRER (medizinische Gründe)

01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01. Brille

01.02. Kontaktlinse(n)

01.05. Augenschutz

01.06. Brille oder Kontaktlinsen

01.07. Spezifische optische Hilfe

02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01. Prothese/Orthese der Arme

03.02. Prothese/Orthese der Beine

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10. Angepasste Schaltung

10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs

10.04. Angepasste Schalteinrichtung

15. Angepasste Kupplung

15.01. Angepasstes Kupplungspedal

15.02. Handkupplung

15.03. Automatische Kupplung

15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

20. Angepasste Bremsvorrichtungen

20.01. Angepasstes Bremspedal

20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

20.04. Bremspedal mit Gleitschiene

20.05. Bremspedal (Kipppedal)

20.06. Mit der Hand betätigte Bremse

20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N* (z.B.: ,20.07(300N)")

20.09. Angepasste Feststellbremse

20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern

20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse

20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

25.01. Angepasstes Gaspedal

25.03. Gaspedal (Kipppedal)

25.04. Handgas

25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel

25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels

25.08. Gaspedal links

25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale

31.01. Extrasatz Parallelpedale

31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden

31.04. Bodenerhöhung

32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung

32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung

33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung

35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen

40. Angepasste Lenkung

40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von ... N* (z.B.: "40.01(140N)")

40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)

40.06. Angepasste Position des Lenkrads

40.09. Fußlenkung

40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad

40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem

40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten

42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite

42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

43. Sitzposition des Fahrzeugführers

43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

43.02. Der Körperform angepasster Sitz

43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität

43.04. Führersitz mit Armlehne

43.06. Angepasster Sicherheitsgurt

43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02. Angepasste Vorderradbremse

44.03. Angepasste Hinterradbremse

44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen

44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N * (z.B. "44.09(140N)")

44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N * (z.B. "44.10(240N)")

44.11. Angepasste Fußraste

44.12. Angepasster Handgriff

45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

a links

b rechts

c Hand

d Fuß

e Mitte

f Arm

g Daumen

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../innerhalb der Region ...

63. Fahren ohne Beifahrer

64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss

66. Ohne Anhänger

67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

68. Kein Alkohol

69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z.B. "69" oder "69(01.01.2016)")

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

70. Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. "70.0123456789.NL")

71. Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. "71.987654321.HR")

73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79. (... ) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM

79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge

79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt

80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse a berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse a berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum ... erfüllt (z.B. "95(01.01.12)")

96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt

97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates fällt **

Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;

_____
*) Diese Kraft gibt die Fähigkeit des Fahrers zur Betätigung des Systems an.

**) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8).

13. ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat nach Abschnitt 4 Buchstabe a dieses Anhangs Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind;

14. ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.

Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;

"b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12;

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;

c) auf dem Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union muss ein Feld für die eventuelle Aufnahme eines Mikrochips oder einer gleichwertigen Computervorrichtung vorgesehen werden.

4. Besondere Bestimmungen

  1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.
  2. Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes und nationale Symbole hinzufügen.
    Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind.
  3. Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite eine fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist.

Muster eines Führerscheins gemäß EG-Modell


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion