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Kapitel II
Mineralische Sekundärnährstoffdünger
Artikel 20 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für mineralische Sekundärnährstoffdünger in fester oder flüssiger Form, einschließlich solcher, die Spurennährstoffe enthalten, mit den in Anhang I Abschnitte D, E. 2.2 und E. 2.3 vorgeschriebenen Mindestnährstoffgehalten.
Artikel 21 Kennzeichnung
(1) Zusätzlich zu den obligatorischen Kennzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu machen.
(2) Werden Spurennährstoffe deklariert, so sind die Worte "mit Spurennährstoffen" oder das Wort "mit", gefolgt von der oder den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.
(3) Der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls - sofern es ein geeignetes Analyseverfahren gibt - mit einer Dezimalstelle angegeben.
Sind mehrere Sekundärnährstoffe enthalten, so ist die Reihenfolge:
CaO und/oder Ca, MgO und/oder Mg, Na2O und/oder Na, SO3 und/oder S.
Der deklarierte Gehalt an Spurennährstoffen gibt den Namen und das Symbol jedes einzelnen Spurennährstoffs wieder, unter Angabe der Gewichtsprozente - wie in Anhang I Abschnitten E. 2.2 und E. 2.3 aufgeführt - sowie seiner Löslichkeit.
(4) Die Formen und Löslichkeit der Nährstoffe sind ebenfalls in Form von Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, außer wenn in Anhang I ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.
Außer bei Spurennährstoffen, die gemäß Anhang I Abschnitte E. 2.2 und E. 2.3 angegeben werden, ist eine Dezimalstelle anzugeben.
(5) Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt, wird der Calciumgehalt nur deklariert, wenn das Calcium in Wasser löslich ist; die Angabe erfolgt in Gewichtsprozent des Düngemittels.
Kapitel III
Mineralische Spurennährstoffdünger
Artikel 22 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für feste oder flüssige mineralische Spurennährstoffdünger mit Mindestnährstoffgehalten gemäß Anhang I Abschnitte E. 1 und E. 2.1.
Artikel 23 Kennzeichnung
(1) Zusätzlich zu den obligatorischen Kennzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu machen.
(2) Für Düngemittel mit mehr als einem Spurennährstoff ist die typenbezeichnung "Spurennährstoff-Mischdünger", gefolgt von den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.
(3) Für Düngemittel, die nur einen einzigen Spurennährstoff enthalten (Anhang I Abschnitt E. 1), wird der deklarierte Gehalt an Spurennährstoffen in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle angegeben.
(4) Die Formen und Löslichkeit der Spurennährstoffe sind in Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, außer wenn in Anhang I ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.
Die Anzahl der Dezimalstellen in der Angabe der Spurennährstoffe hat den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt E. 2.1 zu entsprechen.
(5) Unter den obligatorischen bzw. fakultativen Deklarationen ist auf dem Etikett und den Begleitpapieren zu den in Anhang I Abschnitte E. 1 und E. 2.1 aufgeführten Erzeugnissen Folgendes anzugeben:
"Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."
Artikel 24 Verpackung
Die von diesem Kapitel erfassten EG-Düngemittel sind zu verpacken.
Kapitel IV
Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt
Artikel 25 Anwendungsbereich
Im Sinne dieses Kapitels sind Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt, seien es Ein- oder Mehrnährstoffdünger, zu Düngezwecken hergestellte Erzeugnisse auf Ammoniumnitratbasis, bei denen der Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat gewichtsmäßig über 28 % liegt.
Düngemittel dieses Typs können mineralische Stoffe oder Füllstoffe enthalten.
Die zur Herstellung von Düngemitteln dieses Typs verwendeten Stoffe dürfen weder die thermische Sensibilität noch die Detonationsfähigkeit erhöhen.
Artikel 26 Sicherheitsvorkehrungen und -kontrollen
(1) Der Hersteller gewährleistet, dass Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt den Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt 1 entsprechen.
(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen und Analysen für die amtliche Kontrolle von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt werden nach den in Anhang III Abschnitt 3 beschriebenen Methoden durchgeführt.
(3) Um die Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachtem EG-Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt sicherzustellen, bewahrt der Hersteller Aufzeichnungen über die Namen und Anschriften der Betriebe und der Betreiber dieser Betriebe auf, in denen die Düngemittel und ihre Hauptbestandteile hergestellt wurden. Die Aufzeichnungen werden den Mitgliedstaaten zur Einsicht zur Verfügung gehalten, solange der Markt mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere zwei Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat.
Artikel 27 Detonationstest
Unbeschadet der in Artikel 26 genannten Maßnahmen gewährleistet der Hersteller, dass jeder in Verkehr gebrachte Typ von EG-Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt den in Anhang III Abschnitte 2, 3 (Methode 1 Nummer 3) und 4 beschriebenen Detonationstest bestanden hat. Dieser Test ist von einem der in Artikel 30 Absatz 1 bzw. Artikel 33 Absatz 1 genannten zugelassenen Laboratorien durchzuführen. Die Hersteller übermitteln die Testergebnisse der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mindestens fünf Tage bevor sie das Düngemittel in Verkehr bringen, bzw. - bei Einfuhren - mindestens fünf Tage vor der Ankunft des Düngemittels an den Grenzen der Europäischen Gemeinschaft. Danach gewährleistet der Hersteller, dass alle Lieferungen des in Verkehr gebrachten Düngemittels den genannten Test bestehen würden.
Artikel 28 Verpackung
Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt dürfen nur verpackt an den Endverbraucher abgegeben werden.
Titel III
Konformitätsbewertung von Düngemitteln
Artikel 29 Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten können für Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" amtliche Kontrollen vorsehen, in denen die Übereinstimmung mit dieser Verordnung geprüft wird.
Die Mitgliedstaaten können Gebühren erheben, die die Kosten der für diese Kontrollen erforderlichen Tests nicht übersteigen; damit dürfen die Hersteller jedoch weder zur Wiederholung von Tests noch zur Zahlung erneuter Tests gezwungen werden, wenn der erste Test von einem Laboratorium durchgeführt wurde, das den Bedingungen des Artikels 30 entspricht und ergeben hat, dass das fragliche Düngemittel den Anforderungen entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Probenahme und Analyse für amtliche Kontrollen von EG-Düngemitteln der in Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen nach den in den Anhängen III und IV beschriebenen Methoden durchgeführt werden.
(3) Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Düngemitteltypen und der Beachtung des deklarierten Nährstoffgehalts und/oder des deklarierten Gehalts, ausgedrückt in Formen und Löslichkeiten dieser Nährstoffe, kann bei amtlichen Kontrollen nur durch die Anwendung der gemäß den Anhängen III und IV festgelegten Probenahme- und Analysemethoden sowie unter Berücksichtigung der in Anhang II aufgeführten Toleranzen festgestellt werden.
(4) Die Kommission nimmt die Anpassung und Modernisierung der Mess-, Probenahme- und Analysemethoden, soweit wie möglich anhand von Europäischen Normen, vor. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dasselbe Verfahren gilt für die Annahme der Durchführungsbestimmungen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel und in den Artikeln 8, 26 und 27 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen im Einzelnen festzulegen. Diese Bestimmungen regeln insbesondere die Häufigkeit der Testwiederholung sowie die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten Düngemittel mit den getesteten Düngemitteln identisch sind.
Artikel 30 Laboratorien
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der zugelassenen Laboratorien in ihrem Hoheitsgebiet mit, die befähigt sind, die zur Überprüfung der Übereinstimmung von EG-Düngemitteln mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen. Solche Laboratorien müssen die in Anhang V Abschnitt B genannten Normen erfüllen. Diese Mitteilung erfolgt bis zum 11. Juni 2004 und bei jeder nachfolgenden Änderung.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Liste der zugelassenen Laboratorien im .
(3) Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein zugelassenes Labor die in Absatz 1 erwähnten Normen nicht erfüllt, so befasst er den in Artikel 32 genannten Ausschuss mit diesem Fall. Ist der Ausschuss ebenfalls der Auffassung, dass das Labor die Normen nicht erfüllt, so streicht die Kommission den Namen dieses Labors von der in Absatz 2 genannten Liste.
(4) Die Kommission entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der betreffenden Information nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren über die Angelegenheit.
(5) Die Kommission veröffentlicht die geänderte Liste im .
Titel IV
Schlussbestimmungen
Kapitel I
Anpassung der Anhänge
Artikel 31 Neue EG-Düngemittel
(1) Die Kommission passt Anhang I zur Aufnahme neuer Düngemitteltypen an
(2) Ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Aufnahme eines neuen Düngemitteltyps in Anhang I vorschlagen möchte und dazu eine technische Akte erstellen muss, berücksichtigt hierbei die in Anhang V Abschnitt A genannten technischen Unterlagen.
(3) Die Kommission passt die Anhänge an den technischen Fortschritt an.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 32 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Kapitel II
Übergangsbestimmungen
Artikel 33 Befähigte Laboratorien
(1) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangsfrist bis zum 11. Dezember 2007 weiterhin ihre nationalen Vorschriften zur Zulassung von Laboratorien anwenden, die in der Lage sind, die zur Überprüfung der Übereinstimmung von EG-Düngemitteln mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste dieser Laboratorien sowie Einzelheiten über das jeweilige Zulassungssystem mit. Diese Mitteilung erfolgt bis zum 11. Juni 2004 und bei jeder nachfolgenden Änderung.
Artikel 34 Verpackung und Etikettierung
Ungeachtet des Artikels 35 Absatz 1 dürfen die Angaben, Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere von EG-Düngemitteln, die Gegenstand früherer Richtlinien waren, bis zum 11. Juni 2005 weiter verwendet werden.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 35 Aufhebung von Richtlinien
(1) Die Richtlinien 76/116/EWG, 77/535/EWG, 80/876/EWG und 87/94/EWG werden aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Insbesondere gelten die von der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags gewährten Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG als Ausnahmen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und bleiben ungeachtet des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung weiterhin wirksam. Bis zur Annahme von Sanktionen gemäß Artikel 36 können die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Richtlinien weiterhin Sanktionen verhängen.
Artikel 36 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 37 Einzelstaatliche Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 11. Juni 2005 die innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie aufgrund von Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 36 erlassen haben; sie teilen ihr ferner unverzüglich alle Änderungen mit, die später an diesen Vorschriften vorgenommen werden.
Artikel 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft; hiervon ausgenommen sind Artikel 8 und Artikel 26 Absatz 3, die am 11. Juni 2005 in Kraft treten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2003
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Liste der EG- Düngemitteltypen | Anhang I06 07 08 09 11 |
A. Minerlische Einnährstoffdünger
A.1. Stickstoffdünger
Nr. | Typenbezeichnung | Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) Angaben zur Nährstoffbewertung Weitere Erfordernisse |
Weitere Hinweise zur typenbezeichnung |
Nährstoffe, deren Gehaltezuzusichern sind Nährstoffformen und -löslichkeiten Weitere Kriterien |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 (a) | Kalksalpeter | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumnitrat sowie eventuell Ammoniumnitrat enthält | 15 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff. Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff: 1,5 % N |
Gesamtstickstoff
Zusätzliche fakultative Angabe: Nitratstickstoff Ammoniumstickstoff |
|
1 (b) | Kalkmagnesiasalpeter | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumnitrat und Magnesiumnitrat enthält | 13 % N Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff. Mindestgehalt an Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid: 5 % MgO |
Nitratstickstoff
Wasserlösliches Magnesiumoxid |
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1 (c) | Magnesiumnitrat | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Hexahydratmagnesiumnitrat enthält | 10 % N Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff. 14 % MgO |
Für in Kristallform in den Verkehr gebrachtes Magnesiumnitrat darf "in Kristallform" hinzugefügt werden | Nitratstickstoff
Wasserlösliches Magnesiumoxid |
2 (a) | Natronsalpeter | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Natriumnitrat enthält | 15 % N Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff |
Nitratstickstoff | |
2 (b) | Chilesalpeter | Auf Basis von Caliche hergestelltes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Natriumnitrat enthält | 15 % N Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff |
Nitratstickstoff | |
3 (a) | Kalkstickstoff | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumcyanamid sowie Calciumoxid und daneben eventuell geringe Mengen an Ammoniumsalzen und Harnstoff enthält | 18 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 75 % des zugesicheten Stickstoffs müssen als Cyanamid gebunden sein |
Gesamtstickstoff | |
3 (b) | Nitrathaltiger Kalkstickstoff | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumcyanamid sowie Calciumoxid und daneben eventuell geringe Mengen an Ammoniumsalzen und Harnstoff enthält, unter Zugabe von Nitrat | 18 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 75 % des zugesicherten Nicht-Nitratstickstoffs müssen als Cyanamid gebunden sein. Nitratstickstoff: Mindestgehalt: 1 % N Höchstgehalt: 3 % N |
Gesamtstickstoff
Nitratstickstoff |
|
4 | Ammoniumsulfat | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Ammoniumsulfat und möglicherweise Beimengungen von bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter) enthält | 19,7 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Höchster Gehalt an Nitratstickstoff 2,2 % N, falls Calciumnitrat (Kalksalpeter) beigemengt wurde |
Bei Inverkehrbringen in Form einer Kombination von Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) muss die Bezeichnung den Wortlaut mit bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter)' enthalten | Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, falls Calciumnitrat beigemengt (Kalksalpeter) wurde" |
5 | Magnesiumsulfat | Enthält Magnesiumsulfat-Heptahydrat als Hauptbestandteil | 15 % MgO 28% SO3. Werden Spurennährstoffe zugesetzt und gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 6 angegeben: 10 % MgO, Magnesium und Schwefel, bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid und wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid |
Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt wer den. | Wasserlösliches Magnesiumoxid
Wasserlösliches Schwefelsäureanhydnd |
6 | Ammonsulfatsalpeter | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat enthält | 25 % N Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff. Mindestgehalt an Nitratstickstoff: 5 % |
Gesamtstickstoff
Ammoniumstickstoff Nitratstickstoff |
|
7 | Stickstoff-Magnesiumsulfat | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat und Magnesiumsulfat enthält | 19 % N Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff. Mindestgehalt an Nitratstickstoff: 6 % N 5 % MgO |
Gesamtstickstoff
Ammoniumstickstoff Nitratstickstoff Wasserlösliches Magnesiumoxid |
|
8 | Stickstoff-Magnesia | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Nitrat, Ammonium- und Magnesiumverbindungen (Dolomit, Magnesiumcarbonat oder Magnesiumsulfat) enthält | 19 % N Stickstoff bewertet als Ammoniumund Nitratstickstoff. Mindestgehalt an Nitratstickstoff: 6 % N 5 % MgO |
Gesamtstickstoff
Ammoniumstickstoff Nitratstickstoff Gesamt-Magnesiumoxid und gegebenenfalls wasserlösliches Magnesiumoxid |
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9 | Harnstoff | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Carbamid enthält | 44 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Amidstickstoff, Höchstgehalt an Biuret: 1,2 % |
Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Amidstickstoff | |
10 | Crotonylidendiharnstoff | Durch Reaktion von Harnstoff mit Crotonaldehyd hergestelltes Erzeugnis Monomer | 28 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 25 % Crotonylidendiharnstoff-N Höchstens 3 % Harnstoff-N |
Gesamtstickstoff
Harnstoffstickstoff, sofern sein Gehalt 1 Gewichtsprozent erreicht Crotonylidendiharnstoffstickstoff |
|
11 | Isobutylidendiharnstoff | Durch Reaktion von Harnstoff mit Isobutylaldehyd hergestelltes Erzeugnis Monomer | 28 % N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 25 % Isobutylidendiharnstoff-N Höchstens 3 % Harnstoff-N |
Gesamtstickstoff
Harnstoffstickstoff, sofern sein Gehalt 1 Gewichtsprozent erreicht Isobutylidendiharnstoffstickstoff |
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12 | Formaldehydharnstoff | Durch Reaktion von Harnstoff mit Formaldehyd hergestelltes Erzeugnis, das im Wesentlichen Formaldehydharnstoff-Moleküle enthält Polymer | 36 % Gesamt-N Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 3/5 des angegebenen Gesamtstickstoffgehalts müssen in warmem Wasser löslich sein. Mindestens 31 % Formaldehydharnstoff-N Höchstens 5 % Harnstoff-N |
Gesamtstickstoff
Harnstoffstickstoff, sofern sein Gehalt 1 Gewichtsprozent erreicht. In kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N. Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N |
|
13 | Stickstoffdünger mit Crotonylidendiharnstoff | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Crotonylidendiharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger enthält. (Liste A-1, mit Ausnahme der Produkte 3 a), 3 b) und 5) | 18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.
Mindestens 3 % Stickstoff in Form von Ammonium und/oder Nitrat und/oder Harnstoff. Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Crotonylidendiharnstoff gebunden sein. Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff-N + Crotonylidendiharnstoff-N) × 0,026 |
Gesamtstickstoff
Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht: Nitratstickstoff Ammoniumstickstoff Harnstoffstickstoff Crotonylidendiharnstoffstickstoff |
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14 | Stickstoffdünger mit Isobutylidendiharnstoff | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Isobutylidendiharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger enthält. (Liste A-1, mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5) |
18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.Mindestens 3 % Stickstoff in Form von Ammonium und/oder Nitrat und/oder Harnstoff
Mindestens 1/3 des zugesicherten Gemuss in Isobutylidendiharnstoff gebunden sein. Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff-N + Isobutylidendiharnstoff-N) × 0,026 |
Gesamtstickstoff
Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht: Nitratstickstoff Ammoniumstickstoff Harnstoffstickstoff Isobutylidendiharnstoffstickstoff |
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15 | Stickstoffdünger mit Formaldehydharnstoff | Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Formaldehydharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger enthält. (Liste A-1, mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5)Mindestens |
18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.
Mindestens 3 % Stickstoff in Form von Ammonium und/oder Nitrat und/oder Harnstoff 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss als Harnstoffformaldehyd gebunden sein. Der Harnstoffformaldehydstickstoff muss mindestens 3/5 in warmem Wasser löslichen Stickstoff enthalten. Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff-N + Harnstoffformaldehyd-N) × 0,026 |
Gesamtstickstoff
Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:
Stickstoff aus Harnstoffformaldehyd Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd |
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16 | - gestrichen - | ||||
17 | - gestrichen - | ||||
18 | Ammoniumsulfatharnstoff | Auf chemischem Weg aus Harnstoff und Ammoniumsulfat gewonnenes Erzeugnis | 30 % N Stickstoff bewertet als Ammonium- und Carbamidstickstoff. Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff: 4 % Mindestens 12 % Schwefel in Form von Schwefelsäureanhydrid Höchstgehalt an Biuret: 0,9 % |
Gesamtstickstoff
Ammoniumstickstoff Carbamidstickstoff Wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid |
|
*) Der Inverkehrbringer sorgt dafür, dass jede Packung oder die Begleitpapiere bei loser Lieferung mit möglichst vollständigen Anwendungshinweisen versehen werden. Der Verwender muss den Hinweisen entnehmen können, in welcher Anbauphase und in welcher Gabenhöhe das Düngemittel zu verwenden ist. |
A.2. Phosphatdünger
Bei den als Granulat in den Verkehr gebrachten Düngemitteln, für deren Ausgangsmaterial ein Feinheitskriterium festgelegt ist (Düngemittel Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7), wird dieses Kriterium mit Hilfe einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
Nr. | Typenbezeichnung | Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) Angaben zur Nährstoffbewertung Weitere Erfordernisse |
Weitere Hinweise zur typenbezeichnung |
Nährstoffe, deren Gehaltezuzusichern sind Nährstoffformen und -löslichkeiten Weitere Kriterien |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | Thomasphosphat | In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält | 12 % P2O5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Zitronensäure löslich sind oder 10 % P2O5 Mahlfeinheiten:
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Mineralsäurelösliches Phosphat, davon 75 % (in Gewichtsprozenten anzugeben) in 2%iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Frankreich Italien, Spanien Portugal, Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei, Bulgarien, Rumänien)
Mineralsäurelösliches Phosphat und in 2%iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich) In 2%iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Belgien, Deutschland, Dänemark, Irland, Luxemburg und den Niederlanden und Österreich) |
|
2 (a) | Einfaches Superphosphat | Durch Aufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefelsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat sowie Calciumsulfat enthält | 16 % P2O5 Phosphat bewertet als Neutral- ammoncitratlösliches P2O5, bei dem mindestens 93 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind Einwaage: 1 g |
Neutral- ammoncitratlösliches
Phosphat wasserlösliches Phosphat |
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2 (b) | Konzentriertes Superphosphat | Durch Aufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefelsäure und Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat sowie Calciumsulfat enthält | 25 % P2O5 Phosphat bewertet als Neutral- ammoncitratlösliches P2O5, bei dem mindestens 93 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind Einwaage: 1 g |
Neutral- ammoncitratlösliches
Phosphat wasserlösliches Phosphat |
|
2 (c) | Triple-Superphosphat | Durch Aufschluss von gemahlenem
Rohphosphat mit Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat enthält. |
38 % P205 Phosphat, bewertet als neutral- ammoncitratlösliches P205, bei dem mindestens 85 % des zugesicherten Gehalts an P205 in Wasser löslich sind Einwaage: 3 g |
Neutralammoncitratlösliches Phosphat
Wasserlösliches Phosphat |
|
3 | Teilaufgeschlossenes
Rohphosphat |
Durch Teilaufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefelsäure oder Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Monocalciumphosphat, Tricalciumphosphat und Calciumsulfat enthält | 20 % P2O5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 40 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind Mahlfeinheiten:
|
Mineralsäurelösliches Phosphat insgesamt
wasserlösliches Phosphat |
|
3(a) | Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium | Durch Teilaufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefel- oder Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, dem Magnesiumsulfat oder -oxid zugesetzt ist und das als Hauptbestandteile Monocalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat und Magnesiumsulfat enthält. | 16 % P2 O5, 6 % MgO Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2 O5, bei dem mindestens 40 % des zugesicherten Gehalts an P2 O5 in Wasser löslich sind Mahlfeinheiten: - mindestens 90% Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite, |
Mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid
Wasserlösliches Phosphorpentoxid Gesamtmagnesiumoxid Wasserlösliches Magnesiumoxid |
|
4 | Dicalciumphosphat | Durch Fällung von mineralischen Phosphaten oder aus Knochen gelöster Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Dicalciumphosphatdihydrat enthält | 38 % P2O5 Phosphat bewertet als Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (nach Petermann) Mahlfeinheiten:
|
Alkalisch- ammoncitratlösliches Phosphat | |
5 | Glühphosphat | Durch thermischen Aufschluss unter Einwirkung von Alkaliverbindungen und Kieselsäure aus gemahlenem Rohphosphat gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Alkalicalciumphosphat und Calciumsilicat enthält | 25 % P2O5 Phosphat bewertet als Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (nach Petermann) Mahlfeinheiten:
|
Alkalisch- ammoncitratlösliches Phosphat | |
6 | Aluminium-Calciumphosphat | Durch thermischen Aufschluss und Vermahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphat enthält | 30 % P2O5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat löslich sind (nach Joulie) Mahlfeinheiten:
|
Mineralsäurelösliches Phosphat insgesamt Alkalisch- ammoncitratlösliches Phosphat | |
7 | Weicherdiges Rohphosphat | Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält | 25 % P2O5 Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an v in 2%iger Ameisensäure löslich sind Mahlfeinheiten:
|
Mineralsäurelösliches Phosphat in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat
Siebdurchgang in Gewichtsprozenten bei einem Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,063 mm |
A.3. Kalidünger13 14
Nr. | Typenbezeichnung | Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile |
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) Angaben zur Nährstoffbewertung Weitere Erfordernisse |
Weitere Hinweise zur typenbezeichnung |
Nährstoffe, deren Gehaltezuzusichern sind Nährstoffformen und -löslichkeiten Weitere Kriterien |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | Kalirohsalz | Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis | 9 % K2O Kali bewertet als wasserlösliches K2O 2 % MgO Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid |
Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden | Wasserlösliches Kaliumoxid Wasserlösliches Magnesiumoxid Insgesamt Natriumoxid
Der Chloridgehalt ist anzugeben |
2 | Angereichertes Kalirohsalz | Durch Aufbereiten von Kalirohsalzen und Mischen mit Chlorkalium gewonnenes Erzeugnis | 18 % K2O Kali bewertet als wasserlösliches K2O |
Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden | Wasserlösliches Kaliumoxid
Fakultative Angabe des Gehaltes an wasserlöslichem Magnesiumoxid, wenn über 5 % MgO |
3 | Kaliumchlorid | Durch Aufbereiten von Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Kaliumchlorid enthält | 37 % K2O Potassium expressed as water-soluble K2O |
Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden | Wasserlösliches Kaliumoxid |
4 | Kaliumchlorid mit Magnesium | Durch Aufbereiten von Kalirohsalzen unter Zugabe von Magnesiumsalzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Kaliumchlorid und Magnesiumsalze enthält | 37 % K2O Kali bewertet als wasserlösliches K2O 5 % MgO |
Wasserlösliches Kaliumoxid
Wasserlösliches Magnesiumoxid |
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5 | Kaliumsulfat | Auf chemischem Wege aus Kalisalzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Kaliumsulfat enthält | 47 % K2O Kali bewertet als wasserlösliches K2O. Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl |
Wasserlösliches Kaliumoxid
Fakultative Angabe des Chlorgehalts |
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6 | Kaliumsulfat mit Magnesium | Auf chemischem Wege aus Kalisalzen gewonnenes Erzeugnis, gegebenenfalls unter Beimischung von Magnesiumsalzen, das als Hauptbestandteile Kaliumsulfat und Magnesiumsulfat enthält | 22 % K2O Kali bewertet als wasserlösliches K2O 8 % MgO Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl |
Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden | Wasserlösliches Kaliumoxid
Wasserlösliches Magnesiumoxid Fakultative Angabe des Chlorgehaltes |
7 | Kieserit mit Kaliumsulfat | Gewonnen durch Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe von Kaliumsulfat | 8 % MgO Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO 6 % K2O Insgesamt MgO + K2O: 20 % Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl |
Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden | Wasserlösliches Magnesiumoxid
Wasserlösliches Kaliumoxid Fakultative Angabe des Chlorgehalts |
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(Stand: 01.06.2021)
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