umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (3)

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B. Mineralische Mehrnährstoffdünger

B.1. NPK-Dünger

B.1.1. Typenbezeichnung: NPK-Dünger
Hinweis auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):
  • Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O);
  • Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5, 5 % K2O


Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind
Mahlfeinheiten
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung
Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Gesamtstickstoff

(2) Nitratstickstoff

(3) Ammoniumstickstoff

(4) Carbamidstickstoff

(5) Cyanamidstickstoff

(1) Wasserlösliches P2O5

(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5

(3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

(4) Ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5

(5) Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)

(6a) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Zitronensäure löslich

(6b) in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5

(7) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

(8) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

Wasserlösliches K2O (1) Gesamtstickstoff

(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese zugesichert werden

(3) Bei einem Gehalt über 28 % siehe Anhang III.2

1. Bei einem NPK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
  • wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben
  • wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g.

2 (a) Ein NPK-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminiumcalciumphosphat enthalten. Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

  • mindestens 2 % ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (4));
  • mindestens 5 % wasser- und Neutral- ammoncitratlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (3));
  • mindestens 2,5 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1)).

Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung "NPK-Dünger mit Rohphosphat" oder "NPKDünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" in den Verkehr gebracht werden. Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g.

(1) Wasserlösliches Kaliumoxid

(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden

(3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern.

Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:

Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Aluminium-Calciumphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

  2 (b) Ein NPK-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit.

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

  • mindestens 2 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1));
  • mindestens 5 % mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der Löslichkeit (7)

Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung "NPK-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat" in den Verkehr gebracht werden.

3. Bei NPK-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten:
Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium- Calciumphosphat oder weicherdiges Rohphosphat ist der typenbezeichnung die Angabe der Phosphatart beizufügen.

Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:

  • für die Düngemittel auf der Grundlage von Thomasphosphat: Löslichkeit (6a) in Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei Bulgarien, Rumänien oder (6b) (Deutschland, Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich und Österreich);
  • für die Düngemittel auf der Grundlage von Glühphosphat: Löslichkeit (5);
  • für die Düngemittel auf der Grundlage von Aluminium-Calciumphosphat: Löslichkeit (7);
  • - für die Düngemittel auf der Grundlage von weicherdigem Rohphosphat: Löslichkeit (8)
 

B.1. NPK-Dünger (Fortsetzung)

B.1.2. Typenbezeichnung: NPK-Dünger, der Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält (je nach Fall)
Hinweise auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):
  • Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O);
  • Für jeden einzelnen Nährstoff:
    • 5 % N Mindestens ¼ des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoff (5) oder (6) oder (7) gebunden sein. Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (7) müssen in warmem Wasser löslich sein,
    • 5 % P2O5,
    • 5 % K2O


Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten Angaben zur Düngemittelkennzeichnung

Weitere Erfordernisse

N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Gesamtstickstoff

(2) Nitratstickstoff

(3) Ammoniumstick(3)

(4) Carbamidstickstoff

(5) Crotonylidendiharnstoff-N

(6) Isobutylidendiharnstoff-N

(7) Formaldehydharnstoff-N

(8) Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(9) Nur in kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(1) Wasserlösliches P2O5

(2) P2O5 soluble in neutral ammonium citrate

(3) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O (1) Gesamtstickstoff

(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3) Eine der Stickstoffformen (5) bis (7) (je nach Fall). Die Stickstoffform (7) muss in Form von Stickstoff (8) und (9) zugesichert sein

Bei einem NPK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium- Calciumoxidumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
  • wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben,
  • wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) beträgt die Einwaage 1 g

(1) Wasserlösliches Kali

(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden.

(3) Ein Chlorgehalt darf zugesichert werden


B.2. NP-Dünger

B.2.1 Typenbezeichnung: NP-Dünger
Hinweise auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):
  • Gesamt: 18 % (N + P2O5);
  • Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5


Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten Angaben zur Düngemittelkennzeichnung
Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Gesamtstickstoff

(2) Nitratstickstoff

(3) Ammonium- stickstoff

(4) Carbamid- stickstoff

(5) Cyanamid- stickstoff

(1) Wasserlösliches P2O5

(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5

(3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

(4) ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5

(5) Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)

(6a) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Zitronensäure löslich

(6b) in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5

(7) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

(8) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Ameisensäure löslich

  (1) Gesamtstickstoff

(2) Erreicht eine der Stickstoffformen

(2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

1. Bei einem NP-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
  • wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben;
  • wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g.

2 (a) Ein NP-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminium-Calciumphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern.

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

  • mindestens 2 % ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (4));
  • mindestens 5 % wasser- und neutralammoncitratlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (3));
  • mindestens 2,5 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1)).

Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung "NP-Dünger mit Rohphosphat" oder "NPDünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat" in den Verkehr gebracht werden.

Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g.

 
Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:

Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Aluminium-Calciumphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

Teilaufgeschlossenes

Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

  2 (b) Ein NP-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit.

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

  • mindestens 2 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1));
  • mindestens 5 % P2O5 entsprechend der Löslichkeit (7).

Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung "NP-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat" in den Verkehr gebracht werden.

3. Bei NP-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten:

Thomasphosphat, Glühphosphat, AluminiumCalciumphosphat oder weicherdiges Rohphosphat ist der typenbezeichnung die Angabe der Phosphatart beizufügen.

Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:

  • für die Düngemittel auf der Grundlage von Thomasphosphat: Löslichkeit (6a) in Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei oder (6b) (Deutschland, Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich und Österreich);
  • für die Düngemittel auf der Grundlage von Glühphosphat: Löslichkeit (5);
  • für die Düngemittel auf der Grundlage von Aluminium-Calciumphosphat: Löslichkeit (7);
  • für die Düngemittel auf der Grundlage von weicherdigem Rohphosphat: Löslichkeit (8)
 


B.2.2. Typenbezeichnung: NP-Dünger, der Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält (je nach Fall)
Hinweise auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):
  • Gesamt: 18 % (N + P2O5);
  • Für jeden einzelnen Nährstoff:
    • 5 % N.
      Mindestens ¼ zugesicherten des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoff (5) oder (6) oder (7) gebunden sein. Mindestens 3/5 des Stickstoffgehalts (7) müssen in warmem Wasser löslich sein.
    • 5 % P2O5


Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind
Mahlfeinheiten
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung
Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Gesamtstickstoff

(2) Nitratstickstoff

(3) Ammoniumstickstoff

(4) Carbamidstickstoff

(5) Crotonylidendiharnstoff-N

(6) Isobutylidendiharnstoff-N

(7) Formaldehydharnstoff-N

(8) Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(9) Nur in kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(1) Wasserlösliches P2O5

(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5

(3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

  (1) Gesamtstickstoff

(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3) Eine der Stickstoffformen (5) bis (7) (je nach Fall). Die Stickstoffform (7) muss in Form von Stickstoff (8) und (9) zugesichert sein.

Bei einem NP-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder

(3) zuzusichern:

  • wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben,
  • wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) beträgt die Einwaage 1 g

 

B.3. NK-Dünger P2O5

B.3.1. Typenbezeichnung: NK-Dünger
Hinweise auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):
  • Gesamt: 18 % (N + K2O);
  • Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % K2O


Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind
Mahlfeinheiten
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung
Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Gesamtstickstoff

(2) Nitratstickstoff

(3) Ammoniumstickstoff

(4) Carbamidstickstoff

(5) Cyanamidstickstoff

  Wasserlösliches K2O (1) Gesamtstickstoff

(2) Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

  (1) Wasserlösliches Kaliumoxid

(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden

(3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern

B.3. NK-Dünger (Fortsetzung)

B.3.2. Typenbezeichnung: NP-Dünger, der Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält (je nach Fall)
Hinweise auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):
  • Gesamt: 18 % (N + K2O);
  • Für jeden einzelnen Nährstoff:
    • 5 % N.
      Mindestens ¼ des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoff (5) oder (6) oder (7) gebunden sein. Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (7) müssen in warmem Wasser löslich sein,
    • 5 % K2O


Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind
Mahlfeinheiten
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung
Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Gesamtstickstoff

(2) Nitratstickstoff

(3) Ammoniumstickstoff

(4) Carbamidstickstoff

(5) Crotonylidendiharnstoff-N

(6) Isobutylidendiharnstoff-N

(7) Formaldehydharnstoff-N

(8) Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(9) Nur in kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

  Wasserlösliches K2O (1) Gesamtstickstoff

(2) Erreicht eine der Stickstoffformen

(2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3) Eine der Stickstoffformen (5) bis (7) (je nach Fall). Die Stickstoffform (7) muss in Form von Stickstoff (8) und (9) zugesichert sein

  (1) Wasserlösliches Kaliumoxid

(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden

(3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern

B.4. PK-Dünger

Typenbezeichnung: PK-Dünger
Hinweise auf die Art der Herstellung: Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):
  • Gesamt: 18 % (P2O5 + K2O);
  • Für jeden einzelnen Nährstoff: 5 % P2O5, 5 % K2O


Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind
Mahlfeinheiten
Angaben zur Düngemittelkennzeichnung
Weitere Erfordernisse
N P2O5 K2O N P2O5 K2O
1 2 3 4 5 6
(1) Wasserlösliches P2O5

(2) Neutral- ammoncitratlösliches P2O5

(3) Neutral- ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

(4) Ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5

(5) Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)

(6a) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5in 2%iger Zitronensäure löslich

(6b) in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5

(7) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

(8) mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5in 2%iger Ameisensäure löslich

Wasser-
lösliches K2O
1. Bei einem PK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:
  • wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben
  • wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so die der sind Löslichkeit (3) und zugleich wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g.

2 (a) Ein PK-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminiumcalciumphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

  • mindestens 2 % ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (4));
  • mindestens 5 % wasser- und neutralammoncitratlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (3));
  • mindestens 2,5 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1)).

Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung "PK-Dünger mit Rohphosphat" oder "PKDünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat"

in den Verkehr gebracht werden. Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g.

(1) Wasserlösliches Kaliumoxid

(2) Die Angabe "chlorarm" ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden

(3) Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern

Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:

Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Aluminium-Calciumphoshat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

Teilaufgeschlossenes

Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

  2 (b) Ein PK-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit.

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

  • mindestens 2 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1));
  • mindestens 5 % mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der Löslichkeit (7)

Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung "PK-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat" in den Verkehr gebracht werden.

3. Bei PK-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten:

Thomasphosphat, Glühphosphat, AluminiumCalciumphosphat oder weicherdiges Rohphosphat ist der typenbezeichnung die Angabe der Phosphatart beizufügen.

Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:

  • für die Düngemittel auf der Grundlage von Thomasphosphat: Löslichkeit (6a) in Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei oder (6b) (Deutschland, Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich und Österreich);
  • für die Düngemittel auf der Grundlage von Glühphosphat: Löslichkeit (5);
  • für die Düngemittel auf der Grundlage von Aluminium-Calciumphosphat: Löslichkeit (7);
  • für die Düngemittel auf der Grundlage von weicherdigem Rohphosphat: Löslichkeit (8)
 

C. Mineralische Flüssigdünger

C.1. Flüssige Einnährstoffdünger

Nr. Typenbezeichnung Hinweise auf Art
der Gewinnung
und Hauptbestandteile
Nährstoffmindestgehalt
(in Gewichtsprozenten)
Angaben zur Nährstoffbewertung
Weitere Erfordernisse
Weitere Hinweise
zur typenbezeichnung
Nährstoffe,
deren Gehaltezuzusichern
sind Nährstoffformen
und -löslichkeiten
Weitere Kriterien
1 2 3 4 5 6
1 Stickstoffdüngerlösung Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs 15 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder bei nur einer Form als Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Carbamidstickstoff

Biuret-Höchstgehalt:
Carbamid-Stickstoff × 0,026

  Gesamtstickstoff und für jede Form, die mindestens 1 % N erreicht, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff und/oder Carabamidstickstoff.

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis "biuretarm" hinzugefügt werden

2 Ammoniumnitrat-HarnstoffLösung Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das Ammoniumnitrat und Harnstoff enthält 26 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, wobei der Anteil an Carabamidstickstoff etwa 50 % des enthaltenen Stickstoffs beträgt Höchstgehalt an Biuret: 0,5 %
  Gesamtstickstoff

Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff und Carabamidstickstoff.

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis "biuretarm" hinzugefügt werden

3 Kalksalpeterlösung Gewonnen durch Auflösung von Kalksalpeter in Wasser 8 % N
Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff, der höchstens 1 % Ammoniumstickstoff enthält

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

Nach der typenbezeichnung kann gegebenenfalls eine der folgenden Angaben stehen:
  • für das Besprühen von Pflanzen;
  • für die Herstellung von Nährlösungen;
  • für düngende Bewässerung
Gesamtstickstoff

Wasserlösliches Calciumoxid für eine der in Spalte 5 präzisierten Verwendungsarten

Wahlfrei:

  • Nitratstickstoff
  • Ammoniumstickstoff
4 Magnesiumnitratlösung Auf chemischem Wege und durch Lösen von Magnesiumnitrat in Wasser gewonnenes Erzeugnis 6 % N
Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff 9 % MgO

9 % MgO
Magnesium bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid

Mindest-pH: 4

  Nitratstickstoff

Wasserlösliches Magnesiumoxid

5 Calciumnitratsuspension Durch Suspension von Calciumnitrat in Wasser gewonnenes Erzeugnis 8 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff

Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff: 1,0 % CaO

14 % CaO
Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

Nach der typenbezeichnung kann eine der folgenden Angaben stehen:
  • für das Besprühen von Pflanzen;
  • für die Herstellung von Nährlösungen und -suspensionen
  • für düngende Bewässerung
Gesamtstickstoff

Nitratstickstoff

Wasserlösliches Calciumoxid für eine der in Spalte 5 präzisierten Verwendungsarten

6 Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Formaldehydharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger der Liste A-1 dieser Verordnung mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5 enthält 18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.

Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss als Formaldehydharnstoff gebunden sein.

Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff N + Formaldehydharnstoff-N) × 0,026

  Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:

  • Nitratstickstoff;
  • Ammoniumstickstoff;
  • Carbamidstickstoff.

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

7 Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff Auf chemischem Wege oder durch Suspension in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Formaldehydharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger der Liste A-1 dieser Richtlinie mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5 enthält 18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.

Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss als Formaldehydminharnstoff gebunden sein, wovon mindestens 3/5 in warmem Wasser löslich sein müssen.

Biuret-Höchstgehalt: (HarnstoffN + Formaldehydharnstoff-N) × 0,026

  Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:

  • Nitratstickstoff;
  • Ammoniumstickstoff;
  • Carbamidstickstoff.

Stickstoff aus Harnstoffformaldehyd

Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd

Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd

weiter .

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