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Artikel 21 Erschöpfung der Rechte

Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

Artikel 22 Vorbenutzungsrecht betreffend das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(1) Ein Dritter, der glaubhaft machen kann, dass er vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der Gemeinschaft ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster, das diesem nicht nachgeahmt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, hat ein Vorbenutzungsrecht.

(2) Das Vorbenutzungsrecht berechtigt den Dritten, das Muster für die Zwecke, für die er es vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Benutzung genommen hat, oder für die er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat, zu verwerten.

(3) Das Vorbenutzungsrecht erstreckt sich nicht auf das Recht, eine Lizenz zur Nutzung des Geschmacksmusters an andere Personen zu vergeben.

(4) Das Vorbenutzungsrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, bei dem Dritten handelt es sich um ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.

Artikel 23 Verwendung durch die Regierung Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Geschmacksmuster von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.

Abschnitt 5
Nichtigkeit

Artikel 24 Erklärung der Nichtigkeit

(1) Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag beim Amt nach dem Verfahren gemäß Titel VI und Titel VII oder von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

(2) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auch nach Erlöschen des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.

(3) Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird von einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf Antrag bei diesem oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt.

Artikel 25 Nichtigkeitsgründe06

(1) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann für nichtig erklärt werden:

  1. wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) vorliegt,
  2. wenn es die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 9 nicht erfüllt,
  3. wenn dem Inhaber des Rechts infolge einer Gerichtsentscheidung kein Recht an dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Artikel 14 zusteht,
  4. wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einem älteren Geschmacksmuster kollidiert, das der Öffentlichkeit nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, nach dem Prioritätstag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor diesem Tag liegenden Zeitpunkt geschützt ist,
    1. durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder durch die Anmeldung eines solchen,
      oder
    2. durch ein eingetragenes Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen
      oder
    3. durch ein eingetragenes Muster oder Modell nach der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen und vom Rat mit dem Beschluss 2006/954/EG gebilligten Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (im Folgenden "Genfer Akte" genannt), das in der Gemeinschaft Wirkung entfaltet, oder durch die Anmeldung eines solchen;
  5. wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Gemeinschaftsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen,
  6. wenn das Geschmacksmuster eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist,
  7. wenn das Geschmacksmuster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Artikel 6b der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (nachstehend "Pariser Verbandsübereinkunft") genannten Gegenstände und Zeichen oder anderer als der in Artikel 6b aufgezählten Stempel, Kennzeichen und Wappen, die für einen Mitgliedstaat von besonderem öffentlichen Interesse sind, darstellt. (2) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe c) kann nur die Person geltend machen, der nach Artikel 14 das Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht.

(3) Die Nichtigkeitsgründe gemäß Absatz 1 Buchstabe d), e) und f) kann nur der Anmelder oder Inhaber des älteren Rechts geltend machen.

(4) Den Nichtigkeitsgrund gemäß Absatz 1 Buchstabe g) kann nur die Person oder Einrichtung geltend machen, die von der Verwendung betroffen ist.

(5) Die Absätze 3 und 4 beeinträchtigen nicht das Recht der Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass die Nichtigkeitsgründe nach Absatz 1 Buchstabe d) und g) auch von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Amts wegen geltend gemacht werden können.

(6) Wenn ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Absatz 1 Buchstabe b), e), f) oder g) für nichtig erklärt worden ist, kann es in einer geänderten Form beibehalten werden, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält. "Beibehaltung in einer geänderten Form" bedeutet Eintragung in Verbindung mit einem teilweisen Verzicht des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des Amts über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das Register.

Artikel 26 Wirkung der Nichtigkeit

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelten in dem Umfang, in dem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wurde, als von Anfang an nicht eingetreten.

(2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht:

  1. Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind,
  2. vor der Entscheidung über die Nichtigkeit geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dieser Entscheidung erfüllt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, dass in Erfüllung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.

Titel III
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand

Artikel 27 Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats

(1) Soweit in den Artikeln 28 bis 32 nichts anderes bestimmt ist, wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem:

  1. der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
  2. wenn Buchstabe a) nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.

(2) Im Falle eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im Register Anwendung.

(3) Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat:

  1. im Falle des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Bezugnahme auf denjenigen gemeinsamen Inhaber, der von den gemeinsamen Inhabern einvernehmlich bestimmt wurde,
  2. im Falle des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Bezugnahme auf den ersten der gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im Register genannt sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das Amt seinen Sitz hat.

Artikel 28 Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Der Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster unterliegt folgenden Bestimmungen:

  1. Der Rechtsübergang wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.
  2. Solange der Rechtsübergang nicht in das Register eingetragen ist, kann der Rechtsnachfolger seine Rechte, die mit der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verbunden sind, nicht geltend machen.
  3. Sind gegenüber dem Amt Fristen zu wahren, so können, sobald der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Amt eingegangen ist, die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Amt vom Rechtsnachfolger abgegeben werden.
  4. Alle Dokumente, die gemäß Artikel 66 der Zustellung an den Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedürfen, sind vom Amt an den als Inhaber Eingetragenen oder gegebenenfalls an dessen Vertreter zu richten.

Artikel 29 Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(1) Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Artikel 30 Zwangsvollstreckung

(1) Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Für die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats ausschließlich zuständig.

(3) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Artikel 31 Insolvenzverfahren

(1) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann nur dann von einem Insolvenzverfahren erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.

(2) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

(3) Wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das Register eingetragen und in dem Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 73 Absatz 1 veröffentlicht.

Artikel 32 Lizenz

(1) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Gemeinschaft Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2) Unbeschadet etwaiger vertraglicher Ansprüche kann der Rechtsinhaber gegenüber dem Lizenznehmer die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend machen, wenn der Lizenznehmer hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der Form der Nutzung des Geschmacksmusters, der Auswahl der Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde, und der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse gegen eine Bestimmung seines Lizenzvertrags verstößt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.

(5) Die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen und bekannt gemacht.

Artikel 33 Wirkung gegenüber Dritten

(1) Die Wirkungen der in den Artikeln 28, 29, 30 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten richten sich nach dem Recht des nach Artikel 27 maßgebenden Mitgliedstaats.

(2) Bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern entfalten die in den Artikeln 28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Gleichwohl kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.

(3) Absatz 2 gilt nicht gegenüber einer Person, die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein Recht daran im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwirbt.

(4) Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften in den Mitgliedstaaten betreffend das Insolvenzverfahren richtet sich die Wirkung eines Insolvenzverfahrens gegenüber Dritten nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach den dort geltenden Rechtsvorschriften oder Verordnungen zuerst eröffnet wird.

Artikel 34 Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand

(1) Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters als Vermögensgegenstand wird in ihrer Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, der sich nach Artikel 27 bestimmt.

(2) Die Artikel 28 bis 33 finden auf Anmeldungen eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechende Anwendung. Ist die Wirkung einer dieser Bestimmungen von der Eintragung ins Register abhängig, muss diese Formvorschrift bei der Eintragung des entstehenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfüllt werden.

Titel IV
Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Abschnitt 1
Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung

Artikel 35 Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann nach Wahl des Anmelders eingereicht werden:

  1. beim Amt, oder
  2. bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates, oder
  3. in den Benelux-Ländern beim Benelux-Musteramt.

(2) Wird die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht, so trifft diese Behörde oder dieses Amt alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Anmeldung binnen zwei Wochen nach Einreichung an das Amt weitergeleitet wird. Die Zentralbehörde beziehungsweise das Benelux-Musteramt kann vom Anmelder eine Gebühr verlangen, die die Verwaltungskosten für Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldung nicht übersteigen darf.

(3) Sobald das Amt eine von einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder vom Benelux-Musteramt weitergeleitete Anmeldung erhalten hat, setzt es den Anmelder unter Angabe des Tags des Eingangs davon in Kenntnis.

(4) Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt die Kommission einen Bericht über das Funktionieren des Systems zur Einreichung von Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und unterbreitet dabei gegebenenfalls Änderungsvorschläge.

Artikel 36 Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss enthalten:

  1. einen Antrag auf Eintragung;
  2. Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen;
  3. eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters. Ist jedoch ein Muster Gegenstand der Anmeldung und enthält die Anmeldung den Antrag, die Bekanntmachung der Anmeldung gemäß Artikel 50 aufzuschieben, kann die Wiedergabe des Musters durch eine Probe ersetzt werden.

(2) Die Anmeldung muss außerdem die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung enthalten:

  1. eine Beschreibung mit einer Erläuterung der Wiedergabe oder die Probe,
  2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50,
  3. Angaben zu seinem Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat,
  4. die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll nach Klassen,
  5. die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

(4) Bei der Anmeldung ist eine Eintragungsgebühr und eine Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so tritt eine Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der Bekanntmachungsgebühr.

(5) Die Anmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung genügen.

(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und d) beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen.

Artikel 37 Sammelanmeldungen

(1) Mehrere Geschmacksmuster können in einer Sammelanmeldung für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusammengefasst werden. Außer im Falle von Verzierungen besteht diese Möglichkeit vorbehaltlich des Erfordernisses, dass alle Erzeugnisse, in die die Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen sie verwendet werden sollen, derselben Klasse der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle angehören müssen.

(2) Für die Sammelanmeldung ist neben den in Artikel 36 Absatz 4 bezeichneten Gebühren eine zusätzliche Eintragungsgebühr und eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Sofern die Sammelanmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung enthält, tritt die zusätzliche Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der zusätzlichen Bekanntmachungsgebühr. Die zusätzlichen Gebühren entsprechen einem Prozentsatz der Grundgebühren für jedes zusätzliche Geschmacksmuster.

(3) Die Sammelanmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung entsprechen.

(4) Alle in der Sammelanmeldung oder der Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster können für die Zwecke dieser Verordnung unabhängig voneinander behandelt werden. Sie können insbesondere unabhängig von den anderen Geschmacksmustern geltend gemacht werden, Gegenstand einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckung, eines Insolvenzverfahrens oder eines Verzichts, einer Erneuerung, einer Rechtsübertragung oder einer Aufschiebung der Bekanntmachung sein, sowie für nichtig erklärt werden. Die Aufteilung einer Sammelanmeldung oder einer Sammeleintragung in gesonderte Anmeldungen oder Eintragungen ist nur unter den in der Durchführungsverordnung aufgeführten Bedingungen zulässig.

Artikel 38 Anmeldetag

(1) Der Anmeldetag eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 beim Amt oder, wenn die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht worden ist, bei der Zentralbehörde bzw. beim Benelux-Musteramt eingereicht worden sind.

(2) Wird eine Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht und langt sie beim Amt später als zwei Monate nach dem Tag ein, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 eingereicht worden sind, so gilt abweichend von Absatz 1 als Anmeldetag der Tag, an dem das Amt diese Unterlagen erhalten hat.

Artikel 39 Wirkung wie eine nationale Anmeldung

Die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, deren Anmeldetag feststeht, hat in den Mitgliedstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit der gegebenenfalls für die besagte Anmeldung in Anspruch genommenen Priorität.

Artikel 40 Klassifikation

Der Anhang zu dem am 8. Oktober 1968 in Locarno unterzeichneten Abkommen zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle findet auf diese Verordnung Anwendung.

Abschnitt 2
Priorität

Artikel 41 Prioritätsrecht

(1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Geschmacksmuster oder ein Gebrauchsmuster vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für dieses Muster oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt.

(3) Unter "vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung" ist jede Anmeldung zu verstehen, die die Feststellung des Tags ihrer Einreichung erlaubt; das spätere Schicksal der Anmeldung ist ohne Bedeutung.

(4) Zur Feststellung der Priorität wird als die erste Anmeldung, von deren Einreichung an die Prioritätsfrist läuft, auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die dasselbe Geschmacksmuster betrifft wie eine ältere erste in demselben oder für denselben Staat eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung vor der Einreichung der jüngeren Anmeldung zurückgenommen, fallen gelassen oder zurückgewiesen worden ist, ohne zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt zu sein und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind, und sofern sie nicht bereits als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gedient hat. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

(5) Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Absätze 1 bis 4 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund einer Anmeldung beim Amt unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt.

Artikel 42 Inanspruchnahme der Priorität

Der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist letztere nicht in einer dieser Sprachen abgefasst, kann das Amt die Übersetzung der früheren Anmeldung in eine dieser Sprachen verlangen.

Artikel 43 Wirkung des Prioritätsrechts

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass der Prioritätstag als Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinne der Artikel 5, 6, 7, 22, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe d) und des Artikels 50 Absatz 1 gilt.

Artikel 44 Ausstellungspriorität

(1) Hat der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen sind oder bei denen sie verwendet werden, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung nach den Vorschriften des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über Internationale Ausstellungen offenbart, so kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Offenbarung der Erzeugnisse einreicht, ein Prioritätsrecht ab diesem Tag im Sinne des Artikels 43 in Anspruch nehmen.

(2) Jeder Anmelder, der nach Absatz 1 Priorität in Anspruch nehmen will, muss gemäß den in der Durchführungsverordnung festgelegten Einzelheiten Nachweise für die Zurschaustellung der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, vorlegen.

(3) Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 41 nicht.

Titel V
Eintragungsverfahren

Artikel 45 Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse

(1) Das Amt prüft, ob die Anmeldung den in Artikel 36 Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt.

(2) Das Amt prüft, ob:

  1. die Anmeldung den sonstigen in Artikel 36 Absätze 2, 3, 4 und 5 sowie im Falle einer Sammelanmeldung den in Artikel 37 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Erfordernissen genügt;
  2. die Anmeldung den in der Durchführungsverordnung zu den Artikeln 36 und 37 vorgesehenen Formerfordernissen genügt;
  3. die Erfordernisse nach Artikel 77 Absatz 2 erfüllt sind;
  4. die Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Priorität erfüllt sind, wenn Priorität in Anspruch genommen wird.

(3) Die Einzelheiten der Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Artikel 46 Behebbare Mängel

(1) Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 45 Mängel fest, die beseitigt werden können, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben.

(2) Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 36 Absatz 1 und kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das Amt als Anmeldetag den Tag an, an dem die Mängel behoben werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so gilt die Anmeldung nicht als Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(3) Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c), einschließlich der Entrichtung der Gebühren, und kommt der Anmelder der Aufforderung des Amtes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das Amt als Anmeldetag den Tag an, an dem die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Werden die Mängel oder der Zahlungsverzug nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen.

(4) Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d) und werden sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so erlischt der Prioritätsanspruch für die Anmeldung.

Artikel 47 Eintragungshindernisse

(1) Kommt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 45 zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird:

  1. der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a) nicht entspricht, oder
  2. gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,

so weist es die Anmeldung zurück.

(2) Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.

Artikel 48 Eintragung

Sind die Erfordernisse einer Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 zurückgewiesen, trägt das Amt die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 38.

Artikel 49 Bekanntmachung

Nach der Eintragung macht das Amt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 73 Absatz 1 bekannt. Der Inhalt der Bekanntmachung wird in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Artikel 50 Aufgeschobene Bekanntmachung

(1) Der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters um 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag, aufzuschieben.

(2) Wird der Antrag gestellt, so trägt das Amt, wenn die Bedingungen nach Artikel 48 erfüllt sind, das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zwar ein, aber vorbehaltlich des Artikels 74 Absatz 2 werden weder die Darstellung des Geschmacksmusters noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

(3) Das Amt veröffentlicht im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen Hinweis auf die aufgeschobene Bekanntmachung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters festzustellen, von der Angabe des Anmeldetages und von sonstigen in der Durchführungsverordnung festgelegten Angaben.

(4) Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt legt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und macht das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt, vorausgesetzt, dass innerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist:

  1. die Bekanntmachungsgebühr und im Falle einer Sammelanmeldung die zusätzliche Bekanntmachungsgebühr entrichtet werden,
  2. der Rechtsinhaber - bei einer Nutzung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe
  3. gebotenen Möglichkeit - die Wiedergabe des Geschmacksmusters beim Amt hinterlegt hat.

Entspricht der Rechtsinhaber diesen Erfordernissen nicht, so wird das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

(5) Im Falle einer Sammelanmeldung ist es möglich, Absatz 4 auf nur einige der in der Sammelanmeldung enthaltenen Geschmacksmuster anzuwenden.

(6) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters während der Frist der Aufschiebung der Bekanntmachung ist nur möglich, wenn die im Register und in der den Antrag betreffenden Akte enthaltenen Angaben der Person mitgeteilt wurden, gegen die der Prozess angestrengt wird.

Titel VI
Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit

Artikel 51 Verzicht

(1) Der Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist vom Rechtsinhaber dem Amt schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn er im Register eingetragen ist.

(2) Wird auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verzichtet, das Gegenstand einer aufgeschobenen Bekanntmachung ist, so wird das Geschmacksmuster so behandelt, als habe es die in dieser Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

(3) Auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann teilweise verzichtet werden, sofern die geänderte Form die Schutzvoraussetzungen erfüllt und die Identität des Musters gewahrt bleibt.

(4) Der Verzicht wird nur mit Zustimmung des im Register eingetragenen Rechtsinhabers so eingetragen. Ist eine Lizenz in das Register eingetragen, so wird der Verzicht erst dann eingetragen, wenn der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters glaubhaft macht, dass er den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Die Eintragung wird nach Ablauf der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist vorgenommen.

(5) Wurde aufgrund von Artikel 14 im Zusammenhang mit der Berechtigung zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht Klage erhoben, so trägt das Amt den Verzicht nur mit Zustimmung des Klägers in das Register ein.

Artikel 52 Antrag auf Nichtigerklärung

(1) Vorbehaltlich des Artikels 25 Absätze 2, 3, 4 und 5 kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellen.

(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichtet worden ist.

(3) Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig, wenn ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden hat.

Artikel 53 Prüfung des Antrags

(1) Gelangt das Amt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Nichtigerklärung zulässig ist, so prüft es, ob die in Artikel 25 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entgegenstehen.

(2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung durchzuführen ist, fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

(3) Die Entscheidung, durch die das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wird in das Register eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.

Artikel 54 Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren

(1) Wurde ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt und wurde vom Amt noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, so kann ein Dritter, der glaubhaft macht, dass ein Verfahren wegen der Verletzung desselben Gemeinschaftsgeschmacksmusters gegen ihn eingeleitet worden ist, dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn er den Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einleitung des Verletzungsverfahrens einreicht.

Dasselbe gilt für jeden Dritten, der glaubhaft macht, dass der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ihn aufgefordert hat, eine angebliche Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beenden, und dass er ein Verfahren eingeleitet hat, um eine Gerichtsentscheidung darüber herbeizuführen, dass er das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht verletzt.

(2) Der Antrag auf Beitritt zum Verfahren ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dieser Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr sowie die in Artikel 52 Absatz 2 genannte Gebühr entrichtet worden sind. Danach wird der Antrag vorbehaltlich in der Durchführungsverordnung aufgeführter Ausnahmen als Antrag auf Nichtigerklärung behandelt.

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