Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1;
VO (EG) 574/2004 - ABl. Nr. L 90 vom 27.03.2004 S. 15;
VO (EG) 783/2005 - ABl. Nr. L 131 vom 25.05.2005 S. 38;
VO (EG) 1893/2006 - ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;
VO (EG) 221/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 157;
VO (EU) 849/2010 - ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S. 2)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Regelmäßige Gemeinschaftsstatistiken zu Aufkommen und Bewirtschaftung von Abfällen aus Unternehmen und Privathaushalten werden von der Gemeinschaft benötigt, um den Stand der Umsetzung der Abfallpolitik überwachen zu können. Dadurch werden die Voraussetzungen für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der möglichst umfangreichen Verwertung und der sicheren Beseitigung von Abfällen geschaffen. Ein statistisches Instrumentarium bleibt weiterhin erforderlich, um die Einhaltung des Grundsatzes der Abfallvermeidung zu bewerten und um Daten über das Abfallaufkommen und weltweit sowie national und regional vorliegende Daten über die Nutzung von Ressourcen zusammenführen zu können.

(2) Die Begriffe zur Beschreibung von Abfällen und Abfallbewirtschaftung sind zu definieren, damit die Ergebnisse der Abfallstatistik vergleichbar sind.

(3) Im Rahmen der Abfallpolitik der Gemeinschaft wurde eine Reihe von Prinzipien aufgestellt, die von den Abfallerzeugern sowie der Abfallwirtschaft zu berücksichtigen sind. Zur Einhaltung dieser Prinzipien muss das Abfallaufkommen an verschiedenen Stellen des Abfallflusses registriert werden: bei der Erzeugung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung.

(4) Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 4.

(5) Zur Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse sollten die Abfallstatistiken der festgelegten Aufschlüsselung entsprechen; sie sollten zudem in einer angemessenen Form und innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt werden.

(6) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Bezugsrahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -Verwertung und -beseitigung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Statistiken die Begriffe zur Beschreibung von Abfall und Abfallbewirtschaftung zu definieren sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7) Die Mitgliedstaaten benötigen gegebenenfalls eine Übergangszeit zur Erstellung ihrer Abfallstatistik für alle oder einige der wirtschaftlichen Tätigkeiten A, B und G bis Q der mit der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union 5 geschaffenen NAGE Rev. 1, für die ihre nationalen Statistiken umfangreichere Anpassungen erfordern.

(8) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.

(9) Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde von der Kommission angehört

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziel

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, einen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -Verwertung und -beseitigung zu erstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -Verwertung und -beseitigung; hiervon ausgenommen sind radioaktive Abfälle, die bereits unter andere Rechtsvorschriften fallen.

(3) Die Statistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:

  1. Abfallaufkommen gemäß Anhang I;
  2. Abfallverwertung und -beseitigung gemäß Anhang II;
  3. nach den Pilotstudien gemäß Artikel 5: Einfuhr und Ausfuhr der Abfälle, über die nicht aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft 7 Daten erfasst werden, gemäß Anhang III.

(4) Bei der Erstellung der Statistiken beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission die vorwiegend substanzbezogene statistische Nomenklatur gemäß Anhang III.

(5) Die Kommission erstellt eine Äquivalenztabelle für die in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung EG 8 eingeführte Abfallverzeichnis. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 2 Definitionen

Im Sinne und im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 9;
  2. "getrennt gesammelte Fraktionen von Abfällen" Hausmüll und ähnliche Abfälle, die von Behörden, Organisationen ohne Erwerbszweck und von privaten Unternehmen, die im Bereich der organisierten Abfallsammlung tätig sind, in homogenen Fraktionen selektiv gesammelt werden;
  3. "Recycling" die stoffliche Verwertung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 10;
  4. "Verwertung" die Verfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;
  5. "Beseitigung" die Verfahren nach Anhang II a der Richtlinie 75/442/EWG;
  6. "Verwertungs- oder Beseitigungsanlage" eine Anlage, für die eine Genehmigung oder eine Registrierung nach den Artikeln 9, 10 oder 11 der Richtlinie 75442 EWG erforderlich ist;
  7. "gefährliche Abfälle" alle Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle 11;
  8. "ungefährliche Abfälle" Abfälle, die nicht unter Buchstabe g) fallen;
  9. "Verbrennung" die thermische Behandlung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 bzw. einer Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen 12;
  10. "Deponie" eine Abfallbeseitigungsanlage gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe g) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 13;
  11. "Kapazität der Abfallverbrennungsanlage" die maximale Abfallverbrennungskapazität in Tonnen pro Jahr oder in Gigajoule;
  12. "Kapazität der Abfallrecyclinganlage" die maximale Abfallrecyclingkapazität in Tonnen pro Jahr;
  13. "Kapazität der Deponie" die (am Ende des entsprechenden Bezugsjahres) verbleibende künftige Deponiekapazität in Kubikmetern;
  14. "Kapazität einer anderen Beseitigungsanlage" die Abfallbeseitigungskapazität der Anlage in Tonnen pro Jahr.

Artikel 3 Datenerhebung

(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der gemäß dem Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der in Anhang I und II aufgeführten Merkmale mit Hilfe eines der folgenden Mittel:

Die Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.

(2) Um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern, werden Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maß zum Abfallaufkommen bei.

(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln statistische Ergebnisse in der Aufschlüsselung, die in den Anhängen I und II vorgesehen ist.

(4) Die Ausnahme nach Absatz 2 muss mit dem Erfassungsgrad und den Qualitätszielen gemäß Abschnitt 7 Nummer 1 der Anhänge I und II in Einklang stehen.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten in einem geeigneten Format und innerhalb der jeweiligen in den Anhängen I und II festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums.

(6) Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Absatz 5 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.

Artikel 4 Übergangszeit

(1) Während einer Übergangszeit kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 Abweichungen von den Bestimmungen des Abschnitts 5 der Anhänge I und II zulassen. Diese Übergangszeit darf folgenden Zeitraum nicht überschreiten:

  1. zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 16 (Dienstleistungen) und Anhang II Abschnitt 8 Nummer 2;
  2. drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft) und Posten 2 (Fischerei).

(2) Die in Absatz 1 genannten Abweichungen können einzelnen Mitgliedstaaten nur für die Daten des ersten Bezugsjahres eingeräumt werden.

(3) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über Abfälle aus den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.

Die Kommission finanziert die Kosten dieser Pilotstudien in einer Höhe bis zu 100 %. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 5 Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

(1) Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.

(2) Das Pilotstudienprogramm der Kommission muss unter Berücksichtigung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 mit dem Inhalt der Anhänge I und II in Einklang stehen, insbesondere mit den Aspekten, die den Erfassungsbereich und den Erfassungsgrad der Abfallstatistiken, die Abfallkategorien für die Einstufung der Abfälle, die Bezugsjahre und die Periodizität betreffen.

(3) Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten der Pilotstudien.

(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Die Pilotstudien werden spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.

Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen

(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Dabei handelt es sich vor allem um folgende Maßnahmen:

  1. Ermittlung der Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat. Im Rahmen dieser Maßnahme kann einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, sofern sich dies nachweislich nur begrenzt auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Wenn Ausnahmen zugelassen werden, ist in jedem Fall für jeden Posten des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 1 und Abschnitt 8 Nummer 1 die Gesamtabfallmenge zu ermitteln,
  2. binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind.

(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden jedoch nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; sie betreffen vor allem:

  1. die Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse,
  2. die Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen,
  3. die Festlegung geeigneter Kriterien für die Qualitätsbewertung und den Inhalt der Qualitätsberichte gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II,
  4. die Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1.

Artikel 7 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom 14 eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle eingesetzten Ausschuss den Entwurf der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das Statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt.

Artikel 8 Bericht

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere über deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag zur Abschaffung sich überschneidender Berichtspflichten.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 vor und schlägt gegebenenfalls Überprüfungen der Pilotstudien vor, die nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen werden.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2002.

_______________

1) ABl. C 87 vom 29.03.1999 S. 22, ABl. C 180 E vom 26.06.2001 S. 202 und geänderter Vorschlag vom 10. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl.. C 329 vom 17.11.1999 S. 17.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.03.2002 S. 32), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. April 2002 (ABl. C 145 E vom 18.06.2002 S. 85) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. November 2002.

4) ABl. L 52 vom 22.02.1997 S. 1.

5) ABl. L 293 vom 24.10.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission ABl. L 6 vom 10.01.2002 S. 3).

6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

7) ABl. L 30 vom 06.02.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001 S. 1)

8) ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung 2001/573/EG des Rates (ABl. L 203 vom 28.07.2001 S. 18).

9) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 06.06.1996 S. 32).

10) ABl. L 365 vom 31.12.1994 S. 10.

11) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 02.07.1994 S. 28).

12) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.

13) ABl. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.

14) ABl. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.

.

  Abfallaufkommen Anhang I04 06 10

Abschnitt 1
Erfassungsbereich

1. Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte a bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.

Dieser Anhang erfasst auch

  1. a) Abfälle aus Haushalten,
  2. b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.

2. Abfälle, die am Ort des Abfallaufkommens recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

Abschnitt 2
Abfallkategorien

Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen:

Verzeichnis der Abfallkategorien
  EAK-Stat/4. Fassung  
Nummer
des
Postens
  Bezeichnung Gefährlicher/ Ungefährlicher
Abfall
1 01.1 Verbrauchte Lösemittel Gefährlich
2 01.2 Säuren, Laugen oder Salze Ungefährlich
3 01.2 Säuren, Laugen oder Salze Gefährlich
4 01.3 Gebrauchte Öle Gefährlich
5 01.4, 02, 03.1 Chemische Abfälle Ungefährlich
6 01.4, 02, 03.1 Chemische Abfälle Gefährlich
7 03.2 Schlämme von Industrieabwässern Ungefährlich
8 03.2 Schlämme von Industrieabwässern Gefährlich
9 03.3 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung Ungefährlich
10 03.3 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung Gefährlich
11 05 Medizinische und biologische Abfälle Ungefährlich
12 05 Medizinische und biologische Abfälle Gefährlich
13 06.1 Metallische Abfälle, eisenhaltig Ungefährlich
14 06.2 Metallische Abfälle, nicht eisenhaltig Ungefährlich
15 06.3 Metallische Abfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt Ungefährlich
16 07.1 Glasabfälle Ungefährlich
17 07.1 Glasabfälle Gefährlich
18 07.2 Papier- und Pappeabfälle Ungefährlich
19 07.3 Gummiabfälle Ungefährlich
20 07.4 Kunststoffabfälle Ungefährlich
21 07.5 Holzabfälle Ungefährlich
22 07.5 Holzabfälle Gefährlich
23 07.6 Textilabfälle Ungefährlich
24 07.7 PCB-haltige Abfälle Gefährlich
25 08 (außer 08.1, 08.41) Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren) Ungefährlich
26 08 (außer 08.1, 08.41) Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren) Gefährlich
27 08.1 Ausrangierte Kraftfahrzeuge Ungefährlich
28 08.1 Ausrangierte Kraftfahrzeuge Gefährlich
29 08.41 Batterien und Akkumulatoren Ungefährlich
30 08.41 Batterien und Akkumulatoren Gefährlich
31 09.1 Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle Ungefährlich
32 09.2 Pflanzliche Abfälle Ungefährlich
33 09.3 Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist Ungefährlich
34 10.1 Hausmüll und ähnliche Abfälle Ungefährlich
35 10.2 Gemischte und undifferenzierte Materialien Ungefährlich
36 10.2 Gemischte und undifferenzierte Materialien Gefährlich
37 10.3 Sortierrückstände Ungefährlich
38 10.3 Sortierrückstände Gefährlich
39 11 Gewöhnliche Schlämme Ungefährlich
40 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle Ungefährlich
41 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle Gefährlich
42 12.2, 12.3, 12.5 Andere mineralische Abfälle Ungefährlich
43 12.2, 12.3, 12.5 Andere mineralische Abfälle Gefährlich
44 12.4 Verbrennungsrückstände Ungefährlich
45 12.4 Verbrennungsrückstände Gefährlich
46 12.6 Böden Ungefährlich
47 12.6 Böden Gefährlich
48 12.7 Baggergut Ungefährlich
49 12.7 Baggergut Gefährlich
50 12.8, 13 Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle Ungefährlich
51 12.8, 13 Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle Gefährlich


Abschnitt 3
Merkmale

Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen:

  1. die erzeugte Abfallmenge für jede in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführte Abfallkategorie und für jede in Abschnitt 8 Nummer 1 aufgeführte abfallerzeugende Tätigkeit,
  2. die Bevölkerung, die einem Entsorgungsnetz für gemischten Hausmüll und ähnliche Abfälle angeschlossen ist.

Abschnitt 4
Berichtseinheit

Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien "Schlämme von Industrieabwässern", "Gewöhnliche Schlämme", "Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung" und "Baggergut", für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist.

Die Berichtseinheit für das in Abschnitt 3 Nummer 2 aufgeführte Merkmal ist der Prozentsatz der angeschlossenen Bevölkerung.

Abschnitt 5
Erstes Bezugsjahr und Periodizität

Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Das erste Bezugsjahr für die auf dieser Überarbeitung beruhende Abfallstatistik ist 2010.

Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr.

Abschnitt 6
Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Abschnitt 7
Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

  1. Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
  2. Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die erhobenen Daten an. Darzulegen sind die Schätzungen, Aggregationen oder Ausschlüsse und die Art und Weise, in der sich diese Verfahren auf die Verteilung der in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgelisteten Abfallkategorien nach Wirtschaftszweigen und Haushalten gemäß Abschnitt 8 auswirken.
  3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

Abschnitt 8
Erstellung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden erfasst für:

1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:

Nr.
des
Postens
  Bezeichnung
1 Abschnitt A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
2 Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
3 Abteilung 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
Abteilung 11 Getränkeherstellung
Abteilung 12 Tabakverarbeitung
4 Abteilung 13 Herstellung von Textilien
Abteilung 14 Herstellung von Bekleidung
Abteilung 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
5 Abteilung 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
6 Abteilung 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
Abteilung 18 Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
7 Abteilung 19 Kokerei und Mineralölverarbeitung
8 Abteilung 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen
Abteilung 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
Abteilung 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
9 Abteilung 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
10 Abteilung 24 Metallerzeugung und -bearbeitung
Abteilung 25 Herstellung von Metallerzeugnissen
11 Abteilung 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Abteilung 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
Abteilung 28 Maschinenbau
Abteilung 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Abteilung 30 Sonstiger Fahrzeugbau
12 Abteilung 31 Herstellung von Möbeln
Abteilung 32 Herstellung von sonstigen Waren
Abteilung 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
13 Abschnitt D Energieversorgung
14 Abteilung 36 Wasserversorgung
Abteilung 37 Abwasserentsorgung
Abteilung 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
15 Abteilung 38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
16 Abschnitt F Baugewerbe/Bau
17 Abschnitt G außer Klasse 46.77 Dienstleistungen: Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
Abschnitt H Verkehr und Lagerei
Abschnitt I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
Abschnitt J Information und Kommunikation
Abschnitt K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Abschnitt L Grundstücks- und Wohnungswesen
Abschnitt M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
Abschnitt N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
Abschnitt O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
Abschnitt P Erziehung und Unterricht
Abschnitt Q Gesundheits- und Sozialwesen
Abschnitt R Kunst, Unterhaltung und Erholung
Abschnitt S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Abschnitt T Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
Abschnitt U Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
18 Klasse 46.77 Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen

1.2. Haushalte

Nummer
des
Postens
  Bezeichnung
19   Abfallaufkommen aus Haushalten

2. Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates 1 und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats.

In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 2 auswirkt.

__________________
1) ABl. L 76 vom 30.03.1993 S. 2.


weiter .

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