umwelt-online: Richtlinie 2000/54/EG Biologische Arbeitsstoffe (4)
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PILZE

Biologischer Arbeitsstoff Einstufung Bemerkungen
Aspergilus fumigatus 2 A
Blastomyces dermatitidis
(Ajellomyces dermatitidis)
3  
Candida albicans 2 A
Candida tropicalis 2  
Cladophialophora bantiana
(vormals: Xylohypha bantiana, Cladosporium
3  
bantianum oder trichoides) 3  
Coccidioides immitis 2 A
Cryptococcus neoformans var. neoformans
(Filobasidiella neoformans var. neoformans)
2 A
Cryptococcus neoformans var. gattii
(Filobasidiella bacillispora)
2 A
Emmonsia parva var. parva 2  
Emmonsia parva var. crescens 2  
Epidermophyton floccosum 2 A
Fonsecaea compacta 2  
Fonsecaea pedrosoi 2  
Histoplasma capsulatum var. capsulatum
(Ajellomyces capsulatus)
3  
Histoplasma capsulatum duboisii 3  
Madurella grisea 2  
Madurella mycetomatis 2  
Microsporum spp 2 A
Neotestudina rosatii 2  
Paracoccidioides brasiliensis 3  
Penicillium marneffei 2 A
Scedosporium apiospermum
(Pseudallescheria boydii)
2  
Scedosporium prolificans (inflatum) 2  
Sporothrix schenckii 2  
Trichophyton rubrum 2  
Trichophyton spp 2  

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Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
(Artikel 14 Absatz 8) 
Anhang IV

1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Überwachung der Gesundheit von Arbeitnehmern, welche biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, zuständig ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.

2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen, sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen:

Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.

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Angaben zu den Sicherheitsmassnahmen und Sicherheitsstufen
(Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ) 
Anhang V

Vorbemerkung:

Die in diesem Anhang aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der Art der Tätigkeit, der Abschätzung des Risikos für die Arbeitnehmer und der Beschaffenheit des betreffenden biologischen Arbeitsstoffes angewendet.

A.-Sicherheitsmaßnahmen B. Sicherheitsstufen
2 3 4
1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennen Nein Empfohlen Ja
2. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungswebstoff-Filter (HEPA) oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden Nein Ja, für Abluft Ja, für Zu- und Abluft
3. Der Zugang ist auf benannte Arbeitnehmer zu beschränken Empfohlen Ja Ja, mit Luftschleuse
4. Der Arbeitsplatz muss zum Zweck der Desinfektion hermetisch abdichtbar sein Nein Empfohlen Ja
5. Spezifische Desinfektionsverfahren Ja Ja Ja
6. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werden Nein Empfohlen Ja
7. Wirksame Vektorkontrolle, z.B. Nagetiere und Insekte Empfohlen Ja Ja
8. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende Oberflächen Ja, für Werkbände Ja, für Werkbände und Böden Ja, für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
9. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige Oberflächen Empfohlen Ja Ja
10. Sichere Aufbewahrung eines biologischen Arbeitsstoffes/Agens Ja Ja Ja, unter Verschluß
11. Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden können Empfohlen Empfohlen Ja
12. Jedes Laboratorium sollte über eine eigene Ausrüstung verfügen Nein Empfohlen Ja
13. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgen Wo angebracht Ja, wenn die Infizierung über die Luft erfolgt Ja
14. Verbrennungsofen für Tierkörper Empfohlen Ja (vorhanden) Ja, vor Ort

.

Sicherheitsmassnahmen für industrielle Verfahren
(Artikel Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a)) 
Anhang VI

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1

Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 1 einschließlich abgeschwächter Lebendimpfstoffe sollten die Grundsätze der Sicherheit und Hygiene zum Arbeitsplatz eingehalten werden.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4

Es könnte zweckmäßig sein, die Sicherheitsanforderungen für verschiedene der unten genannten Kategorien auf der Grundlage einer Risikoabschätzung für jedes einzelne Verfahren bzw. jeden Teil eines Verfahrens auszuwählen und zu kombinieren.

a -Sicherheitsmaßnahmen B -Sicherheitsstufen
2 3 4
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen sollten in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt Ja Ja Ja
2. Abgase aus dem abgeschlossenen System sollten so behandelt werden, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhütet werden Freisetzungen verhütet werden
3. Sammlung von Mustern, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System sollten so durchgeführt werden, dass Freisetzungen minimal gehalten werden Freisetzungen verhindert werden Freisetzungen verhindert werden
4. Kulturflüssigkeiten sollten nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht durch erprobte Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5. Der Verschluss der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, dass eine Freisetzung minimal gehalten wird eine Freisetzung verhütet wird eine Freisetzung verhütet wird
6. Abgeschlossene Systeme sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein Fakultativ Fakultativ Ja, aber zweckgebunden aufgebaut
a) Biogefahrenzeichen sollten angebracht werden Fakultativ Ja Ja
b) der Zugang sollte ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein Fakultativ Ja Ja, über Luftschleuse
c) das Personal sollte Schutzkleidung tragen Ja, Arbeitskleidung Ja Vollständige Umkleidung
d) Dekontaminations- und Waschanlagen sollten für das Personal bereitstehen Ja Ja Ja
e) das Personal sollte vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschen Nein Fakultativ Ja
f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden Nein Fakultativ Ja
g) der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu halten Fakultativ Fakultativ Ja
h) der kontrollierte Bereich sollte stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden Nein Fakultativ Ja  
i) Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollten durch Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt werden Nein Fakultativ Ja
j) der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblockT Nein Fakultativ Ja
k) der kontrollierte Bereich müsste versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen Nein Fakultativ Ja
l) Abwässerbehandlung vor der endgültigen Ableitung Inaktiviert durch erprobte Mittel Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel Inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel

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Empfohlene Verhaltensregeln bei Impfung
(Artikel 14 Absatz 3) 
Anhang VII
  1. Stellt sich bei der Abschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 heraus, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, so bieten die Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmern die Impfung an.
  2. Die Impfung wird gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten durchgeführt.
    Die Arbeitnehmer werden über die Vor- und Nachteile der Impfung bzw. der Nichtimpfung unterrichtet.
  3. Die Impfung darf den Arbeitnehmern keine Kosten verursachen.
  4. Es kann ein Impfschein ausgestellt werden, der dem betreffenden Arbeitnehmer sowie, auf Antrag, den zuständigen Behörden ausgehändigt wird.

.

Anhang VIII

Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre folgenden Änderungen

(Artikel 21

Richtlinie 90/679/EWG des Rates (ABl. L 374 vom 31.12.1990 S. 1).

Richtlinie 93/88/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 29.10.1993 S. 71).

Richtlinie 95/30/EG der Kommission (ABl. L 155 vom 06.07.1995 S. 41).

Richtlinie 97/59/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 15.10.1997 S. 33).

Richtlinie 97/65/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 06.12.1997, S. 17).


Teil B
Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(Artikel 21

Richtlinie Umsetzungsfrist
Richtlinie 90/679/EWG 28. November 1993
Richtlinie 93/88/EWG 30. April 1994
Richtlinie 95/30/EG 30. November 1996
Richtlinie 97/59/EG 31. März 1998
Richtlinie 97/65/EG 30. Juni 1998

.

Übereinstimmungstabelle  Anhang IX


Richtlinie 90/679/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Buchstabe a) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 2 Buchstabe b) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 2 Buchstabe c) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 2 Buchstabe d) Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a)
Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b)
Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c)
Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d)
Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e)
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d)
Artikel 7 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e)
Artikel 7 Absatz 1 sechster Gedankenstrich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f)
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)
Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c)
Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 10 Absätze 2 bis 6 Artikel 10 Absätze 2 bis 6
Artikel 11, Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e)
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 12 Artikel 12
Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 13 Absatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 13 Absätze 2 bis 4 Artikel 13 Absätze 2 bis 4
Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 14 Absätze 3 bis 6 Artikel 14 Absätze 3 bis 6
Artikel 14 Absatz 7 erster Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe a)
Artikel 14 Absatz 7 zweiter Gedankenstrich Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe b)
Artikel 14 Absatz 8 Artikel 14 Absatz 8
Artikel 14 Absatz 9 Artikel 14 Absatz 9
Artikel 15 Artikel 15
Artikel 16 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) Artikel 16 Absatz 3
Artikel 17 Artikel 17
Artikel 18 Absatz 1 -
Artikel 18 Absatz 2 Artikel 18 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 3 Artikel 18 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 4 Artikel 18 Absatz 3
Artikel 19 Artikel 19
Artikel 20 Absatz 1 -
Artikel 20 Absatz 2 Artikel 20
- Artikel 21
- Artikel 22
- Artikel 23
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
Anhang IV Anhang IV
Anhang V Anhang V
Anhang VI Anhang VI
Anhang VII Anhang VII
- Anhang VIII
- Anhang IX


ENDE

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(Stand: 19.11.2019)

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