umwelt-online: Richtlinie 2000/54/EG Biologische Arbeitsstoffe (2)
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Artikel 15 Human- und veterinärmedizinische Gesundheitseinrichtungen mit Ausnahme von Untersuchungslaboratorien

(1) Bei der Risikoabschätzung nach Artikel 3 sollten folgende Aspekte besonders berücksichtigt werden:

  1. die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins biologischer Arbeitsstoffe im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren und in den von ihnen stammenden Proben und Abfallstoffen
  2. die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren und in den von ihnen stammenden Proben und Abfallstoffen vorhanden sind bzw. sein könnten;
  3. das durch die Art der Tätigkeit bedingte Risiko.

(2) In den human- und veterinärmedizinischen Gesundheitseinrichtungen werden Maßnahmen getroffen, um die Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmer in angemessener Weise zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten.

Die Maßnahmen umfassen unter anderem

  1. Angaben zu geeigneten Dekontaminierungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
  2. Festlegung von Verfahren für den sicheren Umgang mit und die sichere Beseitigung von kontaminiertem Abfall.

(3) Auf Isolierstationen, auf denen sich menschliche Patienten oder Tiere befinden, die mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 oder 4 infiziert sind oder sein könnten, sind aus den Maßnahmen nach Anhang V Spalte a geeignete Sicherheitsmaßnahmen auszuwählen, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.

Artikel 16 Besondere Maßnahmen für industrielle Verfahren, Laboratorien und Tierhaltungsräume

(1) In Laboratorien (einschließlich Untersuchungslaboratorien) und Räumen zur Haltung von Labortieren, die absichtlich mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 infiziert wurden oder Träger solcher Arbeitsstoffe sind oder sein könnten, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Laboratorien, in denen Arbeiten durchgeführt werden, die den Einsatz von biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 zu Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Untersuchungszwecken mit sich bringen, bestimmen gemäß Anhang V Sicherheitsmaßnahmen, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.
  2. Aufgrund der Bewertung nach Artikel 3 sind nach Festlegung der dem jeweiligen Gefährdungsgrad entsprechenden physikalischen Sicherheitsstufe für die biologischen Arbeitsstoffe Maßnahmen gemäß Anhang V zu bestimmen. Tätigkeiten, die den Umgang mit einem biologischen Arbeitsstoff erfordern, dürfen nur in Arbeitsbereichen durchgeführt werden, die
  3. Laboratorien, die Stoffe einsetzen, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, welche für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten (d. h. sie zu züchten oder zu konzentrieren), sollten mindestens die Sicherheitsstufe 2 wählen. Die Sicherheitsstufen 3 oder 4 müssen gegebenenfalls gewählt werden, wenn sie bekanntlich oder vermutlich notwendig sind, soweit nicht gemäß den Leitlinien der zuständigen einzelstaatlichen Behörden in bestimmten Fällen eine niedrigere Sicherheitsstufe angemessen ist.

(2) Für industrielle Verfahren, bei denen biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 eingesetzt werden, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Die Sicherheitsgrundsätze gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 sollten auf der Grundlage der in Anhang VI aufgeführten praktischen Maßnahmen und geeigneten Verfahren auch für industrielle Verfahren gelten.
  2. Ausgehend von der Abschätzung der mit dem Einsatz von biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 verbundenen Risiken, können die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen beschließen, die bei der industriellen Verwendung solcher biologischer Arbeitsstoffe zu ergreifen sind.

(3) Bei allen unter die Absätze 1 und 2 fallenden Tätigkeiten, bei denen sich eine abschließende Abschätzung des mit einem biologischen Arbeitsstoff verbundenen Risikos nicht vornehmen lässt, jedoch Hinweise dafür vorliegen, dass ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer bei der beabsichtigten Verwendung gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 3 genügen.

Artikel 17 Datenauswertung

Die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 9 vorgenommenen Auswertungen werden für die Kommission zur Verfügung gehalten.

Artikel 18 Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe

(1) Der gemeinschaftlichen Einstufung werden die Definitionen des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 (Gruppen 2, 3 und 4) zugrunde gelegt.

(2) Solange eine gemeinschaftliche Einstufung noch aussteht, nehmen die Mitgliedstaaten ausgehend von den Definitionen des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 (Gruppen 2, 3 und 4) eine Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe vor, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen bzw. darstellen könnten.

(3) Lässt sich der biologische Arbeitsstoff nicht eindeutig einer der in Artikel 2 Absatz 2 definierten Gruppen zuordnen, so ist er bei mehreren in Betracht kommenden Gruppen in die Gruppe mit dem höchsten Gefährdungsgrad einzustufen.

Artikel 19 Anhänge

Die rein technischen Anpassungen der Anhänge nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes auf dem Gebiet der biologischen Arbeitsstoffe erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG

Artikel 20 Informationen der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen.

Artikel 21 Aufhebung

Die Richtlinie 90/679/EWG in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VIII Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 23 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

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Informatorische Liste der Tätigkeiten
(Artikel 4 Absatz 2) 
Anhang I
  1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen
  2. Arbeiten in der Landwirtschaft
  3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren bzw. Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht
  4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen
  5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und diagnostischen Laboratorien, außer diagnostischen mikrobiologischen Laboratorien
  6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen
  7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen

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Symbol für Biogefährdung
(Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) 
Anhang II

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  Gemeinschaftliche Einstufung
(Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 18)
Anhang III

Einführende Bemerkungen

1. Entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie sollen nur Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, in die Einstufung aufgenommen werden.

Gegebenenfalls werden Hinweise auf das toxische und allergene Potential dieser Arbeitsstoffe beigefügt.

Nicht berücksichtigt wurden Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken.

Bei der Erstellung der vorliegenden Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe wurden genetisch veränderte Mikroorganismen nicht berücksichtigt.

2. Bei der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmern zugrunde gelegt.

Nicht besonders berücksichtigt wurden spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmern, die aus verschiedenen Gründen, beispielsweise aufgrund einer vorstehenden Krankheit, einer Medikation, eines geschwächten Immunsystems, in der Schwangerschaft oder Stillzeit, besonders empfindlich sind.

Das zusätzliche Risiko, dem solche Arbeitnehmer unterliegen, sollte bei der in der Richtlinie vorgeschriebenen Risikoabschätzung berücksichtigt werden.

Im Fall bestimmter industrieller Verfahren, bestimmter Labortätigkeiten sowie bestimmter Tätigkeiten in Tierhaltungsräumen, bei denen eine Exposition der Arbeitnehmer gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 oder 4 gegeben ist oder möglicherweise gegeben ist, sind bei der Durchführung der technischen Schutzmaßnahmen die Bestimmungen von Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie einzuhalten.

3. Biologische Arbeitsstoffe, die in der Liste nicht in die Gruppen 2 bis 4 eingestuft wurden, sind nicht automatisch der Gruppe 1 zugeordnet.

Im Fall von Arbeitsstoffen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthält die Liste die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.

Wird eine gesamte Gattung in der Einstufung biologischer Arbeitsstoffe genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nicht pathogen geltenden Arten und Stämme hiervon ausgeschlossen sind.

4. Ist ein Stamm abgeschwächt oder hat er bekannte Virulenzgene verloren, so brauchen die aufgrund der Einstufung seines Elternstamms erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorbehaltlich einer angemessenen Bewertung des potentiellen Risikos am Arbeitsplatz nicht unbedingt ergriffen zu werden.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.

5. Die bei der Erstellung der vorliegenden Liste verwendete Nomenklatur der eingestuften Arbeitsstoffe entspricht den zum Zeitpunkt der Erarbeitung neuesten internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von Arbeitsstoffen.

6. Die Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe spiegelt den Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wider.

Sie wird aktualisiert, sobald sie dem Kenntnisstand nicht mehr entspricht.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht bewertet und in diesem Anhang eingestuft wurden, mindestens in Gruppe 2 eingestuft werden, es sei denn, den Mitgliedstaaten liegt der Nachweis dafür vor, dass diese Viren aller Wahrscheinlichkeit nach beim Menschen keine Krankheit verursachen.

8. Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen ( **) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.

Um festzustellen, ob unter besonderen Umständen auf bestimmte Maßnahmen verzichtet werden kann, unterziehen die Mitgliedstaaten die auf die biologischen Arbeitsstoffe angewendeten Sicherheitsmaßnahmen einer Beurteilung, bei der sie die Art der betreffenden spezifischen Tätigkeiten und die Menge des jeweiligen biologischen Arbeitsstoffes berücksichtigen.

9. Die Sicherheitsauflagen, die sich aus der Einstufung der Parasiten ergeben, gelten ausschließlich für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.

10. Im übrigen enthält die Liste gesonderte Angaben, wenn biologische Arbeitsstoffe allergische oder toxische Reaktionen verursachen können, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht oder wenn es angezeigt ist, das Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer länger als 10 Jahre aufzubewahren.

Diese Angaben werden in Form folgender Bemerkungen systematisiert:

A: Mögliche allergene Wirkungen.
D: Das Verzeichnis der gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff exponierten Arbeitnehmer ist länger als 10 Jahre nach dem Ende der letzten bekannten Exposition aufzubewahren.
T: Toxinproduktion.
V: Wirksamer Impfstoff verfügbar.

Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sollten die Verhaltensregeln in Anhang VII berücksichtigt werden

BAKTERIEN
und ähnliche Organismen

NB: Im Zusammenhang mit den Arbeitsstoffen auf dieser Liste steht "spp "für die anderen als humanpathogen bekannten Arten.

Biologischer Arbeitsstoff Einstufung Bemerkungen
Actinobacillus actinomycetemcomitans 2  
Actinomadura madurae 2  
Actinomadura pelletieri 2  
Actinomyces gerencseriae 2  
Actinomyces israelii 2  
Actinomyces pyogenes 2  
Actinomyces spp 2  
Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium haemolyticum) 2  
Bacillus anthracis 3  
Bacteroides fragilis 2  
Bartonella bacilliformis 2  
Bartonella quintana (Rochalimaea quintana) 2  
Bartonella (Rhochalimaea) spp 2  
Bordetella bronchiseptic A 2  
Bordetella parapertussis 2  
Bordetella pertussis 2 V
Borrelia burgdorferi 2  
Borrelia duttonii 2  
Borrelia recurrentis 2  
Borrelia spp 2  
Brucella abortus 3  
Brucella canis 3  
Brucella melitensis 3  
Brucella suis 3  
Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei) 3  
Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) 3  
Campylobacter fetus    
Campylobacter jejuni 2  
Campylobacter spp 2  
Cardiobacterium hominis 2  
Chlamydia pneumoniae 2  
Chlamydia trachomatis 2  
Chlamydia psittaci (aviäre Stämme) 3  
Chlamydia psittaci (sonstige Stämme) 2  
Clostridium botulinum 2 T
Clostridium perfringens 2  
Clostridium tetani 2 T, V
Clostridium spp 2  
Corynebacterium diphtheriae 2 T, V
Corynebacterium minutissimum 2  
Corynebacterium pseudotuberculosis 2  
Corynebacterium spp 2  
Cariella brunetii 3  
Edwardsiella tard A 2  
Ehrlichia sennetsu (Rickettsia sennetsu) 2  
Ehrlichia spp 2  
Eikenella corrodens 2  
Biologischer Arbeitsstoff Einstufung Bemerkungen    
Enterobacter aerogenes/cloacae 2  
Enterobacter spp 2  
Enterococcus spp 2  
Erysipelothrix rhusiopathiae 2  
Eschericia coli (außer nichtpathogene Stämme) 2  
Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (z.B. O157: H7 oder O103) (EHEC) 3 ( **) T
Flavobacterium meningosepticum 2  
Fluoribacter bozemanae (Legionella) 2  
Francisella tularensis (Typ A) 3  
Francisella tularensis (Typ B) 2  
Fusobacterium necrophorum 2  
Gardnerella vaginalis 2  
Haemophilus ducreyi 2  
Haemophilus influenzae 2  
Haemophilus spp 2  
Helicobacter pylori 2  
Klebsiella oxytoc A 2  
Klebsiella pneumoniae 2  
Klebsiella spp 2  
Legionella pneumophil A 2  
Legionella spp 2  
Leptospira interrogans (alle Serotypen) 2  
Listeria monocytogenes 2  
Listeria invanovii 2  
Morganella morganii 2  
Mycobacterium africanum 3 V
Mycobacterium avium/intracellulare 2  
Mycobacterium bovis (außer BCG-Stamm) 3 V
Mycobacterium chelonae 2  
Mycobacterium fortuitum 2  
Mycobacterium kansasii 2  
Mycobacterium leprae 3  
Mycobacterium malmoense 2  
Mycobacterium marinum 2  
Mycobacterium microti 3 ( **)  
Mycobacterium paratuberculosis 2  
Mycobacterium scrofulaceum 2  
Mycobacterium simiae 2  
Mycobacterium szulgai 2  
Mycobacterium tuberculosis 3 V
Mycobacterium ulcerans 3 ( **)  
Mycobacterium xenopi 2  
Mycoplasma caviae 2  
Mycoplasma hominis 2  
Mycoplasma pneumoniae 2  
Neisseria gonorrhoeae 2  
Neisseria meningitidis 2 V
Nocardia asteroides 2  
Nocardia brasiliensis 2  
Nocardia farcinica 2  
Nocardia nova 2  
Nocardia otitidiscaviarum 2  
Pasteurella mubocida 2  
Pasteurella spp 2  
Peptostreptococcus anaerobius 2  
Plesiomonas shigelloides 2  
Porphyromonas spp 2  
Prevotella spp 2  
Proteur mirabilis 2  
Proteus penneri 2  
Proteus vulgaris 2  
Providencia alcalifaciens 2  
Providencia rettgeri 2  
Providencia spp 2  
Pseudomonas aeruginosa 2  
Rhodococcus equi 2  
Rickettsia akari 3 ( **)  
Rickettsia canada 3 ( **)  
Rickettsia conorii 3  
Rickettsia montana 3 ( **)  
Rickettsia typhi (Rickettsia mooseri) 3  
Rickettsia prowazekii 3  
Rickettsia rickettsii 3  
Rickettsia tsutsugamushi 3  
Rickettsia spp 2  
Salmonella arizonae 2  
Salmonella enteritidis 2  
Salmonella typhimurium 2  
Salmonella paratyphi A, B, C 2 V
Salmonella typhi 3 ( **) V
Salmonella (sonstige Serovarietäten) 2  
Serpulina spp 2  
Shigella boydii 2  
Shigella dysenteriae (Typ 1) 3 ( **) T
Shigella disenteriae, außer Typ 1 2  
Shigella flexneri 2  
Shigella sonnei 2  
Staphylococcus aureus 2  
Streptobacillus moniliformis 2  
Streptococcus pneumoniae 2  
Streptococcus pyogenes 2  
Streptococcus suis 2  
Streptococcus spp 2  
Treponema carateum 2  
Treponema pallidum 2  
Treponema pertenue 2  
Treponema spp 2  
Vibrio cholerae (einschließlich El Tor) 2  
Vibrio parahaemolyticus 2  
Vibrio spp 2  
Yersinia enterocolitica 2  
Yersinia pestis 3 V
Yersinia pseudotuberculosis 2  
Yersinia spp 2  


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