umwelt-online: Richtlinie 2000/14/EG Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen im Freien (2)
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Artikel 12 Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten

Die garantierte Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen darf den in der nachstehenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreiten:

- Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) Definition: Anhang I Nummer 3;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3;
- Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Virbationsstampfer) Definition: Anhang I Nummer 8;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8;
- Kompressoren (< 350 kW) Definition: Anhang I Nummer 9;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 9;
- handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer Definition: Anhang I Nummer 10;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 10;
- Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) Definition: Anhang I Nummer 12;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12;
- Planiermaschinen (< 500 kW) Definition: Anhang I Nummer 16;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 16;
- Muldenfahrzeuge (< 500 kW) Definition: Anhang I Nummer 18;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 18;
- Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) Definition: Anhang I Nummer 20;
Messung: Teil B Abschnitt 20; Anhang III
- Baggerlader (< 500 kW) Definition: Anhang I Nummer 21;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 21;
- Grader (< 500 kW) Definition: Anhang I Nummer 23;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 23;
- Hydraulikaggregate Definition: Anhang I Nummer 29;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 29;
- Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (<500 kW) Definition: Anhang I Nummer 31;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 31;
- Rasenmäher (mit Ausnahme von
- land- und forstwirtschaftlichen Geräten
- Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist)
Definition: Anhang I Nummer 32;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 32;
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider Definition: Anhang I Nummer 33;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 33;
- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
(mit Ausnahme von "sonstigen Gegengewichtsstaplern"
gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich
mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
Definition: Anhang I Nummer 36;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36;
- Lader (< 500 kW) Definition: Anhang I Nummer 37;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 37;
- Mobilkräne Definition: Anhang I Nummer 38;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 38;
- Motorhacken (< 3 kW) Definition: Anhang I Nummer 40;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 40;
- Straßenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) Definition: Anhang I Nummer 41;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41;
- Kraftstromerzeuger (<400 kW) Definition: Anhang I Nummer 45;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45;
- Turmdrehkräne Definition: Anhang I Nummer 53;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 53;
- Schweißstromerzeuger Definition: Anhang I Nummer 57;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 57.


Ar t des Gerätes/der Maschine Installierte  Nutzleistung
P in kW
Elektrische Leistung
Pel in kW
Masse m in kg
Schnittbreite L in cm
Zulässiger
Schallleistungspegel
in dB/1 pW
    Stufe 1 ab 3. Januar 2002 Stufe II ab 3. Januar
2006
Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten, Vibrationsstampfer) P< 8 108 1052
8 < P< 70 109 1062
P>70 89 + 11 lg P 86+11 lg P2
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerladen P< 55 106 1032
P>55 87 + 11 lg P 84+11 lgP2
Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Ladeschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Verdichtungsmaschinen (nicht vibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate P< 55 104 10123
p > 55 85 + 11 lg P 82 + 11 lg P23
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken P< 15 96 93
p > 15 83 + 11 lg P 80 + 11 lg P
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer m< 15 107 105
15 < m < 30 94 + 11 lg m 92 + 11 lg m 2
m> 30 96+11 lg m 94+11 lg m
Turmdrehkräne   98 + lg P 96 + lg P
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger Pel< 2 97 + lg Pel 95 + lg Pel
2 < Pel< 10 98+ lg Pel 96 + lg Pel
Pel > 10 97+ lg Pel 95 + lg Pel
Kompressoren P< 15 99 97
P> 15 97 + 2 lg P 95 + 2 lg P
Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider L< 50 96 942
50 < L< 70 100 98
70 < L< 120 100 982
L > 120 105 1032
1) Pel für Schweißstromerzeuger: konventioneller Schweißstrom multipliziert mit der konventionellen Schweißspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe.
Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2.

2) Die für Stufe II angegebenen Werte sind für folgende Geräte und Maschinen lediglich Richtwerte:
- handgeführte Vibrationswalzen;
- Rüttelplatten (>3kW);
- Vibrationsstampfer;
- Planierraupen;
- Kettenlader (> 55 kW);
- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor;
- Straßenfertiger mit (einfacher) Verdichtungsbohle;
- handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer mit Verbrennungsmotor (15 kg <Masse < 30 kg);
- Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider.

Verbindliche Werte werden bei einer eventuellen Änderung der Richtlinie nach Vorlage des in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Berichts festgelegt.
Wird die Richtlinie nicht geändert, gelten die Werte für Stufe I auch für Stufe II.

3) Für einmotorige Mobilkräne gelten die Werte der Stufe I bis zum 3. Januar 2008. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Werte der Stufe II

Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden (bei weniger als 0,5 nach unten, bei 0,5 oder mehr nach oben).

Artikel 13 Gerate und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen

Für den garantierten Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Gerate und Maschinen besteht lediglich Kennzeichnungspflicht:

- Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor Definition: Anhang I Nummer 1;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 1;
- Freischneider Definition: Anhang I Nummer 2;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 2;
- Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor) Definition: Anhang I Nummer 3;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3;
- Baustellenbandsägemaschinen Definition: Anhang I Nummer 4;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 4;
- Baustellenkreissägemaschinen Definition: Anhang I Nummer 5;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 5;
- tragbare Motorkettensägen Definition: Anhang I Nummer 6;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 6;
- kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 7;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 7;
- Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer) Definition: Anhang I Nummer 8;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8;
- Beton- und Mörtelmischer Definition: Anhang I Nummer 11;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 11;
- Bauwinden (mit Elektromotor) Definition: Anhang I Nummer 12;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12;
- Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel Definition: Anhang I Nummer 13;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 13;
- Förderbander Definition: Anhang I Nummer 14;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 14;
- Fahrzeugkühlaggregate Definition: Anhang I Nummer 15;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 15;
- Bohrgeräte Definition: Anhang I Nummer 17;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 17;
- Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen Definition: Anhang I Nummer 19;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 19;
- Altglassammelbehalter Definition: Anhang I Nummer 22;

Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 22;

- Grastrimmer/Graskantenschneider Definition: Anhang I Nummer 24;

Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 24;

- Heckenscheren Definition: Anhang I Nummer 25;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 25;
- Hochdruckspülfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 26;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 26;
- Hochdruckwasserstrahlmaschinen Definition: Anhang I Nummer 27;
Messung Anhang III Teil B Abschnitt 27;
- Hydraulikhämmer Definition: Anhang I Nummer 28;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 28;
- Fugenschneider Definition: Anhang I Nummer 30;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 30;:
- Laubbläser Definition: Anhang I Nummer 34;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 34;
- Laubsammler Definition: Anhang I Nummer 35;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 35;
- Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur "sonstige
Gegengewichtsstapler" gemäß Anhang I Nummer 36 zweiter
Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t)
Definition: Anhang I Nummer 36;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36;
- rollbare Müllbehälter Definition: Anhang I Nummer 39;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 39;
- Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle) Definition: Anhang I Nummer 41;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41;
- Rammausrüstungen Definition: Anhang I Nummer 42;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 42;
- Rohrleger Definition: Anhang I Nummer 43; Teil B
Messung: Anhang III Abschnitt 43;
- Pistenraupen Definition: Anhang I Nummer 44;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 44;
- Kraftstromerzeuger (> 400 kW) Definition: Anhang I Nummer 45;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45;
- Kehrmaschinen Definition: Anhang I Nummer 46;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 46;
- Müllsammelfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 47;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 47;
- Straßenfräsen Definition: Anhang I Nummer 48;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 48;
- Vertikutierer Definition: Anhang I Nummer 49;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 49;
- Schredder/Zerkleinerer Definition: Anhang I Nummer 50;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 50;
- Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) Definition: Anhang I Nummer 51;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 51;
- Saugfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 52;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 52;
- Grabenfräsen Definition: Anhang I Nummer 54;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 54;
- Transportbetonmischer Definition: Anhang I Nummer 55;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 55;
- Wasserpumpen (nicht für Unterwaserbetrieb) Definition: Anhang I Nummer 56;
Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 56.

Artikel 14 Konformitätsbewertung

(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 12 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren:

(2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 13 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang V.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Kommission und jeder andere Mitgliedstaat auf begründete Anfrage alle Informationen erhalten kann, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für einen Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI, Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3.

Artikel 15 Benannte Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechende Stellen zur Durchführung oder Überwachung der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen nur solche Stellen, die die Kriterien des Anhangs IX erfüllen. Die Tatsache, daß eine Stelle die Kriterien des Anhangs IX erfüllt, bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat zur Benennung dieser Steile verpflichtet ist.

(3) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, welche Stellen er benannt hat, welche spezifischen Aufgaben und Prüfverfahren diesen Steilen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Steilen unter Angabe ihrer Kennummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kommission trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(5) Ein Mitgliedstaat muß seine Meldung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in Anhang IX genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 16 Sammlung lärmbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist oder die Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Geräte- und Maschinentyp im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 übermittelt.

(2) Die Kommission sammelt für alle Geräte und Maschinen die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten.

(3) Die Mitgliedstaaten können die gesammelten Daten auf Anfrage von der Kommission erhalten.

(4) Die Kommission veröffentlicht die einschlägigen Daten in regelmäßigen Abständen, vorzugsweise jährlich. Hierbei sind für jeden Typ oder jedes Modell eines Geräts oder einer Maschine mindestens folgende Angaben zu machen:

Artikel 17 Verwendungsvorschriften

Diese Richtlinie steht nicht dem Recht der entgegen, unter Einhaltung des Vertrags

Mitgliedstaaten

Artikel 18 Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß (im folgenden "Ausschuß genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 18a

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt, insbesondere durch Einbeziehung von Hinweisen auf einschlägige europäische Normen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen wirken sich nicht direkt auf den gemessenen Schallleistungspegel der in Artikel 12 aufgeführten Geräte und Maschinen aus.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 19 Befugnisse des Ausschusses

Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

  1. Austausch von Informationen und Erfahrungen in bezug auf die Umsetzung und praktische Anwendung dieser Richtlinie und Erörterung von Fragen von gemeinsamem Interesse in diesen Bereichen;
  2. Unterstützung der Kommission bei der Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt;
  3. Beratung der Kommission in bezug auf die Schlußfolgerungen und Änderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2.

Artikel 20 Berichte

(1) Spätestens am 3. Januar 2007 und anschließend alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung und Verwaltung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muß insbesondere folgendes enthalten:

  1. eine Übersicht über die gemäß Artikel 16 gesammelten lärmbezogenen Daten und andere zweckmäßige Angaben;
  2. eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der Verzeichnisse der Artikel 12 und 13, insbesondere zu der Frage, ob zusätzliche Geräte und Maschinen in Artikel 12 oder Artikel 13 aufgenommen werden sollten oder ob bestimmte Geräte und Maschinen von Artikel 13 in Artikel 12 übernommen werden sollten;
  3. eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und zu den Möglichkeiten einer Überarbeitung der in Artikel 12 festgelegten Grenzwerte unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung;
  4. eine Stellungnahme zur Entwicklung eines integrierten Maßnahmenpakets zur weiteren Senkung der Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen.

(2) Nach den erforderlichen Anhörungen, insbesondere des Ausschusses, legt die Kommission bei dieser Gelegenheit ihre Schlußfolgerungen vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Richtlinie vor.

Artikel 21 Aufhebung von Richtlinien

(1) Die Richtlinien 79/113/EWG, 84/532/EWG, 84/533/EWG, 84/534/EWG, 84/535/EWG, 84/536/EWG, 84/537/EWG, 84/538/EWG und 86/662/EWG werden zu dem in Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

(2) Baumusterprüfbescheinigungen und Meßergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Richtlinien ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden.

Artikel 22 Umsetzung und Beginn der Anwendung00a

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2001; die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2002 an. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten jedoch, von den Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 3. Juli 2001 Gebrauch zu machen.

(3) In bezug auf die in Artikel 12 genannten niedrigeren zulässigen Schalleistungspegel der Stufe II werden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 angewandt.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 24 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2000.

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