Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
- "outdoor"-RL -
(ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, ber. L 311 S. 50;
2005/88/EG - ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen des Binnenmarktes müssen die Lärmschutzvorschriften für zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen harmonisiert werden, damit keine Hindernisse für den freien Verkehr dieser Geräte und Maschinen entstehen. Eine Senkung des zulässigen Schalleistungspegels dieser Geräte und Maschinen dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger sowie dem Schutz der Umwelt. Ferner sollte die Öffentlichkeit über die Höhe der Geräuschemissionen dieser Geräte und Maschinen unterrichtet werden.
(2) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen umfassen derzeit neun Richtlinien, die einige typen von Baumaschinen und Rasenmähern abdecken. Dabei handelt es sich um die "Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten", die "Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen"; die "Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren", die "Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen", die "Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern", die "Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern", die "Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer", die "Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern" und die "Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezember 1984 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern", im folgenden "bestehenden Richtlinien" genannt. Darin werden für jeden einzelnen Maschinentyp zulässige Schalleistungspegel, Geräuschmeßnormen, Kennzeichungsvorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt. Diese Rechtsvorschriften sollten vereinfacht werden und es sollte ein Rahmen zur Verringerung der Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geschaffen werden.
(3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Grundprinzipien und Ansätze der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung 4. Diese Grundprinzipien wurden im "Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung" weiterentwickelt.
(4) Im Fuenften Umweltaktionsprogramm im Anhang zu der Entschließung vom 1. Februar 1993 5 wird Lärm als eines der gravierendsten Umweltprobleme in städtischen Gebieten bezeichnet und die Notwendigkeit unterstrichen, Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen der verschiedenen Lärmquellen zu ergreifen.
(5) In ihrem Grünbuch "Künftige Lärmschutzpolitik" bezeichnete die Kommission Umweltlärm als eines der größten lokalen Umweltprobleme in Europa und kündigte die Vorlage einer Rahmenrichtlinie zur Verringerung der Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen an.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die von dieser Richtlinie erfaßten Geräte und Maschinen bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in den Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Arbeitnehmerschutzvorschriften, in denen die Verwendung dieser Geräte und Maschinen geregelt wird, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, weder untersagen noch einschränken oder behindern.
(8) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte sicherstellen, daß die Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Richtlinie und aller anderen für diese geltenden Richtlinien entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen und eine EG-Konformitätserklärung beifügen, mit der bescheinigt wird, daß die Geräte und Maschinen dieser Richtlinie und allen anderen einschlägigen Richtlinien entsprechen.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten - alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß nicht vorschriftsgemäße Geräte und Maschinen mit den Vorschriften in Übereinstimmung gebracht oder aus dem Verkehr gezogen werden. Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden können, ist eine korrekte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie unerläßlich. Es bedarf einer engeren Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung durch einen ständigen Informationsaustausch. Daher sollte ein Ausschuß eingesetzt werden.
(10) Die Angabe des garantierten Schalleistungspegels auf zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ist insofern von grundlegender Bedeutung, als sie Verbraucher und Benutzer in die Lage versetzt, eine bewußte Entscheidung zu treffen, und ferner die Grundlage für künftige Verwendungsvorschriften oder wirtschaftliche Instrumente auf lokaler oder nationaler Ebene bildet. Diese Angabe muß deutlich sichtbar und unmißverständlich sein. Die angegebenen Werte sollten vom Hersteller garantiert werden. Die Angabe der Geräuschemission sollte in Form des garantierten Schalleistungspegels erfolgen und in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Grundvoraussetzung für eine zuverlässige Kennzeichnung ist ein einheitliches verbindliches Geräuschmeßverfahren.
(11) Aufgrund der bestehenden Richtlinien über Motorkompressoren, Turmdrehkräne, Schweiß- und Kraftstromerzeuger sowie Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer ist die Kommission verpflichtet, Vorschläge zur Senkung der zulässigen Schalleistungspegel vorzulegen. Für einige andere zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen (z.B. Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Muldenfahrzeuge, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Bauaufzüge, Bauwinden, Verdichtungsmaschinen, Straßenfertiger und Hydraulikaggregate) existieren zwar schallmindernde Techniken, doch werden diese nicht systematisch genutzt. Studien zufolge können die Schalleistungspegel der derzeit auf dem Markt befindlichen zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen bei gleicher Leistung um mehr als 10 dB voneinander abweichen. Die Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen, für die bereits Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sollten in zwei Stufen auf den Pegel der bereits auf dem Markt erhältlichen geräuschärmeren Geräte und Maschinen gesenkt werden, um den Herstellern, die die Richtlinie noch nicht erfüllen, genügend Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die strengeren Grenzwerte einzuräumen.
(12) Für unterschiedliche Kategorien von Geräten und Maschinen können unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren als zweckmäßig erachtet werden. Im Beschluß 93/465/EWG sind verschiedene Module vorgesehen, die bei den Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden sollen. Bei Geräten und Maschinen, für die cm zulässiger Schalleistungspegel festgelegt ist, wird ein Verfahren als zweckmäßig erachtet, bei dem zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in der Entwurfs- und der Produktionsphase eine benannte Stelle hinzugezogen wird. Bei Geräten und Maschinen, die nur der Geräuschkennzeichnung unterliegen, wird das Verfahren der Eigenbescheinigung als angemessen erachtet. Eine Überwachung ist unerläßlich.
(13) Der technische und administrative Standard der benannten Stellen sollte in der gesamten Gemeinschaft gleich sein. Dies läßt sich nur durch die Festlegung von Mindestkriterien erzielen, denen diese Stellen genügen müssen.
(14) Die Sammlung lärmbezogener Daten wird als wesentliche Voraussetzung für eine bewußte Kaufentscheidung des Verbrauchers sowie als Grundlage für die weitere Beurteilung neuer technischer Entwicklungen und des Bedarfs an weiteren Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und die Kommission angesehen. Diese lärmbezogenen Daten können in der Weise gesammelt werden, daß dem betreffen den Mitgliedstaaten und der Kommission einfach eine Kopie der EG-Konformitätserklärung übermittelt wird.
(15) Um die Bürger vor unverhältnismäßig hohen Lärmbelastungen zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Verwendung von Geräten und Maschinen im Freien in Übereinstimmung mit dem Vertrag einzuschränken.
(16) Die technischen Bestimmungen für die Meßverfahren müssen ergänzt und bei Bedarf an den technischen Fortschritt und die Weiterentwicklung des europäischen Normenwerks angepaßt werden. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem "Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse" erlassen werden.
(17) Für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider sind die Grenzwerte für die Geräuschemissionen herabzusetzen, da diese Werte seit dem Erlaß der Richtlinie 84/538/EWG nicht mehr geändert worden sind. Um der Industrie Anhaltspunkte zu liefern, sollten Eckdaten für niedrigere Grenzwerte in Stufe II vorgegeben werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage vorlegen, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht, und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie unterbreiten.
(18) Diese Richtlinie ersetzt die bestehenden Richtlinien. Die bestehenden Richtlinien sind bei Inkrafttreten der vorliegen den Richtlinie aufzuheben. Um einen reibungslosen Übergang zwischen den bestehenden Richtlinien und dieser Richtlinie zu ermöglichen, müssen Übergangsfristen festgelegt werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Ziele
Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnung, technische Unterlagen sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. Diese Richtlinie wird zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig für den Schutz der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens sorgen.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die in den Artikeln 12 und 13 aufgelisteten und in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfaßt nur die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
(2) Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind:
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Artikel 4 Inverkehrbringen
(1) Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, daß
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie jeder Person, die die Geräte und Maschinen in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Artikel 5 Marktüberwachung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in bezug auf die Marktüberwachung.
Artikel 6 Freier Warenverkehr
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, in ihrem Hoheitsgebiet weder untersagen noch einschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt werden, sofern auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen wird, daß die Geräte und Maschinen der Richtlinie nicht entsprechen und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt. Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen zutreffen.
Artikel 7 Konformitätsvermutung
Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 8 EG-Konformitätserklärung
(1) Um zu bescheinigen, daß ein Gerät oder eine Maschine den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine EG-Konformitätserklärung aus; die Mindestangaben dieser Konformitätserklärung sind in Anhang II festgelegt.
(2) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, daß die Konformitätserklärung Inder oder den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt oder in diese Sprache(n) übersetzt wird, wenn das Gerät oder die Maschine in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
(3) Der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine zehn Jahre lang ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3 auf.
Artikel 9 Mangel an Übereinstimmung
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie herstellt.
(2) Wenn
trifft der fragliche Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der betreffenden Geräte und Maschinen einzuschränken oder zu verbieten oder um sicherzustellen, daß diese Geräte und Maschinen aus dem Verkehr gezogen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Maßnahmen.
(3) Die Kommission beginnt so bald wie möglich Konsultationen mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, daß
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
Artikel 10 Rechtsbehelf
Jede in Anwendung dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im Sinne dieser Richtlinie zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen so bald wie möglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsbehelffristen mitzuteilen.
Artikel 11 Kennzeichnung
(1) Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen beim Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE". In Anhang IV ist das zu verwendende Muster dargestellt.
(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schalleistungspegel zu ergänzen. Anhang IV enthält ein Muster dieser Angabe.
(3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen.
(4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schalleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels nicht beeinträchtigt.
(5) Fallen die Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 auch unter andere Richtlinien, die andere Aspekte betreffen und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung angegeben, daß diese Geräte und Maschinen auch den Bestimmungen jener anderen Richtlinien entsprechen. Steht dem Hersteller aufgrund einer oder mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangszeit jedoch die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird mit der CE-Kennzeichnung angegeben, daß die Geräte und Maschinen nur den vom Hersteller angewandten Richtlinien entsprechen. In diesem Fall müssen die Nummern, unter denen diese Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von diesen Richtlinien vorgeschriebenen und den Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.
_______________
1) ABl. C 124 vom 22.04.1998 S. 1.
2) ABl. C 407 vom 28.12.1998 S. 18.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. April 1998 (ABl. C 138 vom 04.05.1998 S. 84). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. C 83 von 23.3.2000 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. C 136 vom 04.06.1985 S.1.
5) ABl. C 138 vom 17.05.1993 S. 1.
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(Stand: 08.08.2019)
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