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Entschliessung 98/C 411/01 des Rates vom 17. Dezember 1998 über Gebrauchsanleitungen für technische Konsumgüter
(ABl. C 411 vom 31.12.1998 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf die Entschliessung des Rates vom 5. April 1993 über die verbraucherfreundliche Kennzeichnung von Erzeugnissen 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Förderung der Verbraucherinteressen und die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus bedingen unter anderem den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher.
(2) Die Verbraucher haben ein Recht darauf, dass ihnen die Angaben zu Sicherheitsfragen zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen ermöglichen, die einem Produkt innewohnenden Risiken abzuschätzen und Vorkehrungen gegen diese Risiken zu treffen.
(3) Zum Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen müssen die Nutzer technischer Güter Zugriff auf angemessene Nutzerinformationen haben, damit eine sachgerechte und vollständige Nutzung des Produkts gewährleistet ist.
(4) Unangemessene Gebrauchsanleitungen können die Produkterläuterung beeinträchtigen und zusammen mit allen anderen einschlägigen Sachverhalten ein maßgeblicher Aspekt für die Feststellung der möglichen Mangelhaftigkeit von Produkten sein. In diesem Zusammenhang sollte den Erfahrungen mit der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte 2 Rechnung getragen werden.
(5) Angesichts der zunehmenden Vielfalt der auf dem Markt erhältlichen Güter und der zahlreichen Innovationen aufgrund des technischen Fortschritts werden Gebrauchsanleitungen für technische Konsumgüter von den Verbrauchern oft als unangemessen eingestuft, und zwar sowohl wegen fehlender Klarheit und sprachlich bedingter Schwierigkeiten aufgrund fehlerhafter Übersetzungen oder zu komplizierter Begriffe als auch wegen mangelnder Strukturierung und unsachgemäßen Inhalts. Die Verwendung einer angemessenen Sprache ist für die Verständlichkeit und Benutzerfreundlichkeit von Gebrauchsanleitungen von wesentlicher Bedeutung.
(6) Verbindliche gemeinschaftliche Rechtsbestimmungen regeln die Frage der Gebrauchsanleitungen in Bereichen, in denen der Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit besonders von Belang ist, insbesondere bei Medizinprodukten, Maschinen, Spielzeug, Niederspannungsgeräten, Gasverbrauchseinrichtungen und Schutzausrüstungen, damit die Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen gewährleistet ist.
(7) Es bestehen keine Gemeinschaftsbestimmungen, in denen die spezifischen Aspekte der Gebrauchsanleitungen für technische Konsumgüter generell geregelt sind.
(8) Dem allgemeinen Erfordernis sachgemäßer Gebrauchsanleitungen muß in einer Marktwirtschaft grundsätzlich von den Herstellern und den Vertreibern entsprochen werden, wobei den Anforderungen der Nachfrageseite Rechnung zu tragen ist und über den Dialog und die Zusammenarbeit mit den Verbraucherorganisationen auf die Umsetzung optimaler Praxislösungen hingewirkt werden sollte. Für die Verbraucher kann die Entwicklung geeigneter Methoden von Nutzen sein, mit denen vor dem Kauf die Qualität von Gebrauchsanleitungen festgestellt werden kann.
(9) Die Bereitstellung verständlicher Gebrauchsanleitungen ist eng mit dem Konzept des "Design for All" verknüpft, wonach geläufige Produkte und Dienstleistungen so zu konzipieren sind, dass sie von jedermann, einschließlich Senioren und Behinderten, benutzt werden können; dieses Konzept steht im Mittelpunkt des aktuellen Normungsauftrags an die Europäischen Normungsgremien für Informations- und Kommunikationstechnologien betreffend "Normen für Behinderte und Senioren" 3 sowie der Tätigkeiten der Normungsgremien CEN, CENELEC und ETSI, die im Auftrag der Kommissionsdienststellen durchgeführt werden, welche für Untersuchungen und Programme in bezug auf die Verbraucheranforderungen im Bereich der Telekommunikationstechnologien zuständig sind. Der Benutzerfreundlichkeit und der gesamten Lebenszeitspanne eines Produkts von dessen Herstellung bis zu dessen Wiederverwertung sollte ebenfalls Rechnung getragen werden.
(10) Allgemeine 4 und spezielle 5 Normen für Gebrauchsanleitungen gibt es auf internationaler Ebene und in einigen Fällen auch auf nationaler Ebene.
(11) Auf der Grundlage eines von der Kommission 1995 festgelegten Rahmenauftrags wurden verschiedene Normungsaufträge zu speziellen verbraucherbezogenen Belangen, die im Wege der Normung geregelt werden müssen, entweder abgeschlossen oder befinden sich in der Ausarbeitung, insbesondere im Bereich der Verhinderung von Verletzungen.
(12) Es bestehen Möglichkeiten, den Aufbau, den Inhalt und die Nutzbarkeit von Gebrauchsanleitungen für technische Konsumgüter zu verbessern, um die Nutzung durch die Verbraucher zu optimieren und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten -
(Stand: 04.09.2024)
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