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Regelwerk, EU 1998, Chemikalien - EU Bund

Beschluß 98/241/EG des Rates vom 23. März 1998 über die Genehmigung - im Namen der Gemeinschaft - des PARGOM-Beschlusses 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie

(ABl. Nr. L 95 vom 28.03.1998 S. 41)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluß vom 3. März 1975 schloß die Gemeinschaft das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (Pariser Übereinkommen) 3 und wurde dadurch Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Das ausführende Organ des Pariser Übereinkommens (Pariser Kommission oder PARCOM) kann Maßnahmen im Bereich der Verschmutzungsverhütung ergreifen und hat den PARCOM-Beschluß 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie angenommen.

Die Kommission beteiligte sich an der Annahme des PARCOM-Beschlusses 96/1 auf der Grundlage der Ermächtigung durch den Rat und der ihr vom Rat zu diesem Zweck erteilten Verhandlungsdirektiven.

Hexachlorethan steht auf der Liste der gefährlichen Stoffe in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.

Der PARCOM-Beschluß 96/1 entspricht der Richtlinie 76/769/EWG.

Es ist somit wünschenswert, daß die Gemeinschaft den PARCOM-Beschluß 96/1 genehmigt

- beschließt:

  Einziger Artikel

(1) Der PARCOM-Beschluß 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Beschlusses ist diesem Beschluß beigefügt

(2) Die Kommission wird ermächtigt, diese Genehmigung der Pariser Kommission zu notifizieren.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 1998.

 

Übereinkommen von Oslo und von Paris zur Verhütung der Meeresverschmutzung

Gemeinsame Sitzung der Osloer und der Pariser Kommission

Oslo, den 17. bis 21. Juni 1996.

PARCOM-Beschluß 96/1
über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der NE-Metallindustrie

     

Eingedenk des PARCOM-Beschlusses 92/4 über die Einstellung der Verwendung von Hexachorethan (HCE) in der Sekundäraluminiumindustrie und in der Primäraluminiumindustrie mit integrierten Gießereien,

Eingedenk des PARCOM-Beschlusses 93/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan (HCE) in der NE-Metallindustrie,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Giftige, umweltbeständige halogenorganische Verbindungen mit Tendenz zur Bioakkumulation verursachen Meeresverschmutzungen, die dringend Gegenmaßnahmen erfordern.

Diese Stoffe stehen auf der Prioritätsliste des Pariser Übereinkommens.

Hexachlorethan wurde in der NE-Metallindustrie bisher hauptsächlich in Magnesium- und Kupfergießereien als Entgasungsmittel verwendet.

Andere Systeme und Stoffe mit vergleichbarer oder sogar höherer technischer Wirkung und Leistung sind bereits verfügbar, einige dieser Alternativverfahren sind ökologisch weniger riskant.

Für einige Anwendungen in der Herstellung von Magnesium- und Aluminiumlegierungen sind beschränkte Ausnahmen notwendig, um kleinen und mittleren Gießereien eine ausreichende Umstellungsfrist zu gewähren

- Die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus beschließen:

1 Programme und Maßnahmen

1.1 Alle Verwendungen von HCE in der Aluminiumindustrie (einschließlich der integrierten und nichtintegrierten Aluminiumgießereien) werden soweit wie möglich bis 31 Dezember 1996 und spätestens am 31. Dezember 1997 eingestellt.

1.2 Alle Verwendungen von HCE in der übrigen NE-Metallindustrie werden bis 31. Dezember 1997 eingestellt.

1.3 In Abweichung von diesem Beschluß ist die Verwendung von Hexachlorethan zulässig:

  1. zur Kornverfeinerung in der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92
  2. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgußerzeugnisse für Anwendungen mit hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen herstellen und im Durchschnitt täglich weniger als 1,5 kg Hexachlorethan verwenden.

Die Notwendigkeit dieser Ausnahmen wird 1988 überprüft.

1.4 Mögliche Ersatztechnologien sollten von den zuständigen Behörden auf Gefahren und Nutzen geprüft werden.

2 Inkrafttreten

2.1 Dieser Beschluß ersetzt die PARCOM-Beschlüsse 92/4 und 93/1 ab dem Datum, an dem die Vertragsparteien, die mindestens drei Viertel der Stimmen in der Pariser Kommission auf sich vereinigen, mitteilen, daß sie in der Lage sind, diesen Beschluß umzusetzen.

2.2 Dies gilt für jede Vertragspartei

  1. von dem in 2.1 festgelegten Datum an oder
  2. von dem Datum an, an dem sie dem Sekretariat eine solche Notifizierung mitteilt, wobei das spätere Datum ausschlaggebend ist.

3 Zwischenberichte

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