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Regelwerk, EU chronologisch, Lebensmittel

Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 201 vom 17.07.1998 S. 43)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Mitgliedstaaten haben Höchstgehalte für Aflatoxine in bestimmten Lebensmitteln festgelegt bzw. wollen diese festlegen.

Angesichts der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede und der Wettbewerbsverzerrungen, die daraus resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.

Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln 2 ist daher zu ergänzen.

Aflatoxine sind Mykotoxine, die von bestimmten Aspergillusarten produziert werden, die bei hoher Wärme und Feuchtigkeit wachsen. Aflatoxine können in einer großen Anzahl von Lebensmitteln auftreten.

Aflatoxine, insbesondere Aflatoxin B1, sind gentoxische krebserzeugende Stoffe. Für diese Art von Stoffen gibt es keine Schwelle, unterhalb derer keine schädliche Wirkung beobachtet wird. Infolgedessen ist keine zulässige tägliche Aufnahmemenge festzusetzen. Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse ist es durch Verbesserung der Produktions- und Lagertechniken unmöglich, das Auftreten dieser Schimmelpilze und folglich das Vorkommen von Aflatoxinen in Lebensmitteln gänzlich zu verhindern. Daher sind möglichst niedrige Grenzgehalte festzusetzen.

Es sind Regeln für die Höchstgehalte zu erlassen, die in getrockneten und/oder verarbeiteten landwirtschaftlichen Einzelerzeugnissen und in Lebensmitteln zulässig sind, um einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in bezug auf derartige Erzeugnisse zu gewährleisten.

Alle Bemühungen, die Produktions-, Ernte- und Lagerbedingungen zu verbessern, um die Entstehung dieser Schimmelpilze zu verringern, sind zu fördern.

Die Gruppe der Aflatoxine umfaßt verschiedene Verbindungen, deren Vorkommen in Lebensmitteln und deren Toxizität unterschiedlich sind. Aflatoxin B1 ist die bei weitem giftigste Verbindung. Der Sicherheit halber empfiehlt es sich, gleichzeitig den Aflatoxingesamtgehalt von Lebensmitteln (Verbindungen B1, B2, G1 und G2) und den Gehalt an Aflatoxin B1 zu begrenzen.

Aflatoxin M1 ist ein Stoffwechselprodukt des Aflatoxins B1, das in Milch und Milcherzeugnissen von Tieren vorkommt, denen kontaminierte Futtermittel verabreicht wurden. Auch wenn Aflatoxin M1 als ein weniger gefährlicher gentoxischer krebserzeugender Stoff als Aflatoxin B1 angesehen wird, ist es überaus wichtig, sein Vorkommen in Milch und Milcherzeugnissen auszuschließen, die von Menschen, insbesondere von Kleinkindern, verzehrt werden.

Es ist anerkannt, daß die Sortierung oder andere physikalische Verfahren sehr effektiv sind, um den Aflatoxingehalt in unbehandelten Erdnüssen, Schalenfrüchten und getrockneten Früchten zu verringern. In der Bemühung die Auswirkungen auf den Handel zu minimieren, empfiehlt es sich folglich, höhere Höchstgehalte für diese Produkte festzulegen, wenn diese nicht für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind; in diesen Fällen wurden Höchstgehalte für Aflatoxine festgelegt, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der derzeitigen Möglichkeiten der oben erwähnten Behandlungen für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte sowie der Notwendigkeit, nach der Behandlung den für solche Erzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder für die Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, festgesetzten Höchstgehalten zu entsprechen. Somit könnten die Höchstgehalte für unbehandelte Schalenfrüchte und getrocknete Früchte innerhalb einer bestimmten Frist in Anbetracht des Fortschritts des wissenschaftlichen und technologischen Wissenstands überprüft werden.

Im Fall von Getreide kann nicht ausgeschlossen werden, daß Sortiermethoden oder andere physikalische Behandlungen die Kontamination mit Aflatoxinen verringern. Um in der Lage zu sein, die tatsächliche Wirksamkeit dieser Behandlungen zu prüfen und gegebenenfalls spezifische Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide festzusetzen, ist innerhalb einer begrenzten Frist beabsichtigt, die im Anhang vorgesehenen Höchstgehalte nur für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für eine begrenzte Periode anzuwenden. Beim Fehlen von Daten, die die Festlegung eines spezifischen Höchstgehalts für unverarbeitetes Getreide rechtfertigen, gelten am Ende einer bestimmten Frist die für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, welche für den direkten Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt sind, festgelegten Höchstgehalte ebenfalls für unverarbeitetes Getreide.

Um eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der unterschiedlichen Höchstgehalte zu erlauben, ist eine angemessene Kennzeichnung erforderlich, um den genauen Bestimmungszweck zu kennen.

Erzeugnisse, bei denen die zulässigen Aflatoxinhöchstgehalte überschritten werden, dürfen weder in Verkehr gebracht, mit vorschriftsmäßigen Erzeugnissen vermischt noch als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden. Gemäß Artikel 5

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