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Regelwerk, EU 1997, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

(ABl. Nr. L 82 vom 22.03.1997 S. 1, ber. L 123 S. 25, ber. 2015 L 121 S. 28;
VO (EG) Nr. 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
VO (EG) Nr. 766/2008 - ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 48;
VO (EU) 2015/1525 - ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2015 S. 1;
VO (EU) 2021/785 - ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 110)



Neufassung -Ersetzt die VO (EWG) 1468/81

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Betrugsbekämpfung im Rahmen der Zollunion und der gemeinsamen Agrarpolitik erfordert eine enge Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der in diesen beiden Bereichen erlassenen Vorschriften betraut sind. Sie erfordert auch eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen diesen einzelstaatlichen Behörden und der Kommission, die die Aufgabe hat, für die Anwendung des Vertrags und der aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Eine wirksame Zusammenarbeit auf diesem Gebiet verstärkt insbesondere den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

Es ist somit angebracht, die Regeln festzulegen, nach denen die Amtshilfe, die die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten einander zuteil werden lassen, und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission zu erfolgen haben, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und den Rechtsschutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, und zwar insbesondere durch die Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen sowie durch die Ermittlung aller Aktivitäten, die im Widerspruch zu diesen Regelungen stehen oder zu stehen scheinen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten 5, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission eingerichtet worden. Dieses Verfahren hat sich bewährt.

Es ist jedoch angesichts der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 vollständig zu ersetzen, um die Zusammenarbeit sowohl zwischen den Verwaltungsbehörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der im Bereich der Zollunion und der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Maßnahmen betraut sind, als auch zwischen diesen Behörden und der Kommission zu verstärken. Zu diesem Zweck sind neue Vorschriften auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung beeinträchtigen nicht die Anwendung des Übereinkommens von 1967 über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen auf den Gebieten dieses Übereinkommens, die weiterhin in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. Außerdem berühren sie nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.

Die allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission sind jedoch, soweit sie sich mit Vorschriften besonderer Verordnungen decken, nur dann anwendbar, wenn die Zusammenarbeit der Verwaltungen dadurch verbessert oder verstärkt wird. Insbesondere berührt die Einrichtung des Zollinformationssystems weder die namentlich aufgrund der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 6 und (EWG) Nr. 595/91 7 bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Auskunftserteilung gegenüber der Kommission noch die Praxis der Auskunftsblätter über Zuwiderhandlungen, die zur Verbreitung von Informationen von gemeinschaftsweitem Interesse verwendet werden.

Eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten setzt außerdem voraus, daß Ermittlungen und sonstige Maßnahmen zwischen ihren jeweils zuständigen Dienststellen koordiniert werden. Eine umfassendere Unterrichtung der Kommission durch die Mitgliedstaaten ist daher unerläßlich.

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