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Regelwerk, EU 1996, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996 S. 86;
2000/39/EG - ABl. Nr. L 142 vom 16.06.2000 S. 47aufgehoben)



aufgehoben zum 30.12.2000 gem. Art. 4  der RL 2000/39/EG

Die Kommission Der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 erster Unterabsatz,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Richtgrenzwerte sind als wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts für die Festlegung von Grenzwerten und die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sehen.

Eine erste Liste mit Richtgrenzwerten wurde durch die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission festgelegt.

Nach einer Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Daten über arbeitsbedingte gesundheitliche Auswirkungen und die Verfügbarkeit von Meßverfahren kann eine zweite Liste mit Richtgrenzwerten auf Gemeinschaftsebene erstellt werden.

Die Kommission wurde bei den Vorarbeiten für diese Richtlinie von dem durch die Entscheidung 95/320/EG der Kommission 1 eingesetzten wissenschaftlichen Ausschuß unterstützt, der für die Bewertung der vorliegenden wissenschaftlichen Daten zuständig ist.

Für bestimmte Stoffe müssen Kurzzeitwerte festgelegt werden, um den Auswirkungen von Kurzzeitexpositionen Rechnung zu tragen.

Für einige Arbeitsstoffe muß außerdem die Möglichkeit der Hauptpenetration berücksichtigt werden, um den bestmöglichen Schutz sicherzustellen.

Richtgrenzwerte sind ständig zu überprüfen und müssen revidiert werden, wenn sie aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten überholt sind.

Die Richtlinie stellt einen praxisorientierten Schritt in Richtung auf die Vollendung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie anwenden, wenn sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 80/1107/EWG Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 80/1107/EWG eingesetzten Ausschusses überein

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Eine zweite Liste von Richtgrenzwerten, die die Mitgliedstaaten unter anderem bei der Festsetzung von Grenzwerten gemäß Ziffer 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 80/1107/EWG berücksichtigen müssen, ist im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

1) ABl. Nr. L 188 vom 09.08.1995 S. 14

.

Richtgrenzwerte für die berufsbedingte Exposition  Anhang


EINECS 1 CAS 2 Arbeitsstoff Grenzwerte Hinweis 3
8 h 4 Kurzzeit 5
mg/m3 6 ppm 7 mg/m3 6 ppm 7
200-834-7 75-04-7 Ethylamin 9,4 5  - -
200-871-9 75-45-6 Chlordifluormethan 3600 1000 - - -
201-176-3 79-09-4 Propionsäure 31 10 62 20 -
202-436-9 95-63-6 1,2,4-Trimethylbenzol 100 20 - - -
202-704-5 98-82-8 Cumol 100 20 250 50 Haut
203-470-7 107-18-6 Allylalkohol 4,8 2 12,1 5 Haut
203-603-9 108-65-6 2-Methoxy-1-methylethylacetat 275 50 550 100 Haut
203-604-4 108-67-8 Mesitylen 100 20 - - -
203-767-1 110-43-0 Heptan-2-on 238 50 475 100 Haut
204-428-0 120-82-1 1,2,4-Trichlorbenzol 15,1 2 37,8 5 Haut
204-662-3 123-92-2 Isopentylacetat 270 50 540 100
204-697-4 124-40-3 Dimethylamin 3,8 2 9,4 5 -
204-826-4 127-19-5 N,N-Dimethylacetamid 36 10 72 20 Haut
208-394-8 526-73-8 1,2,3-Trimethylbenzol 100 20 - -
210-946-8 626-38-0 1-Methylbutylacetat 270 50 540 100
211-047-3 628-63-7 Pentylacetat 270 50 540 100
  620-11-1 3-Pentylacetat 270 50 540 100
  625-16-1 tert-Amylacetat 270 50 540 100
231-595-7 7647-01-0 Chlorwasserstoff 8 5 15 10
231-633-2 7664-38-2 ortho-Phosphorsäure 1 - 2 -
231-978-9 7783-07-5 Selenwasserstoff 0,07 0,02 0,17 0,05
233-113-0 10035-10-6 Bromwasserstoff - - 6,7 2 -
252-104-2 34590-94-8 (2-Methoxymethylethoxy)propanol 308 50 - - Haut

1) EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.

2) CAS: Chemical Abstract Service Registry Number.

3) Der Hinweis "Haut" bei einem Grenzwert zeigt die Möglichkeit an, daß größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden.

4) Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden.

5) Grenzwert, der nicht überschritten werden soll. Soweit nicht anders angegeben, bezieht er sich auf eine Zeitdauer von 15 Minuten.

6) mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter bei 20 °C und 101,3 kPa.

7) ppm =Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).

ENDE

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