zurück |
Anhang I |
Kapitel I
Besondere Bedingungen für die Zulassung von Betrieben, die Hackfleisch / Faschiertes herstellen
Über die Erfüllung der in Anhang I Kapitel I und Kapitel III der Richtlinie 64/433/EWG festgelegten Anforderungen hinaus müssen die Herstellungsbetriebe mindestens über folgendes verfügen:
Bei Zubereitung von Hand müssen die mit der Herstellung von Hackfleisch/ Faschiertem beschäftigten Personen ferner eine Mund- und Nasenmaske tragen. Die zuständige Behörde kann außerdem vorschreiben, dass entweder glatte, wasserundurchlässige Einweghandschuhe oder ähnliche Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, getragen werden.
Kapitel II
Bedingungen für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem
Es darf insbesondere nicht aus Fleisch im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 64/433/EWG und nicht aus Fleisch hergestellt werden, das von folgenden Teilen von Rind, Schwein, Schaf oder Ziege stammt: Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskeln und nicht muskulärer Teile der Linea alba, Hand- und Fußwurzelbereich sowie Knochenputz. Die Muskeln des Zwerchfells - nach Entfernen der serösen Häute - und die Kaumuskeln dürfen nur nach einer Untersuchung auf Cysticercose verwendet werden. Frisches Fleisch darf keine Knochenstücke enthalten.
Werden die Arbeitsgänge zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Fleisch in die Räume im Sinne von Kapitel I verbracht worden ist, und dem Zeitpunkt, zu dem mit dem Kühlen oder Tiefkühlen des fertigen Erzeugnisses begonnen wird, innerhalb höchstens einer Stunde ausgeführt, so darf die Kerntemperatur des Fleisches bis zu + 7 °C und die Temperatur der Herstellungsräume bis zu + 12 °C betragen. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen, in denen die Beigabe von Salz aus technologischen Gründen gerechtfertigt ist, einen längeren Zeitraum zulassen, sofern die Einhaltung der Gesundheitsvorschriften durch diese Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird.
Dauern die genannten Arbeitsgänge länger als eine Stunde bzw. länger als der von der zuständigen Behörde gemäß Unterabsatz 3 zugelassene Zeitraum, so darf das frische Fleisch erst verwendet werden, nachdem es auf eine Kerntemperatur von höchstens + 4 °C gekühlt worden ist.
Kapitel III
Besondere Bedingungen für die Zulassung von Betrieben, die Fleischzubereitungen herstellen
sowie über folgendes verfügen:
Bei Zubereitung von Hand müssen die mit der Herstellung von Fleischzubereitungen beschäftigten Personen ferner einen Mund- und Nasenschutz tragen. Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass entweder glatte, wasserundurchlässige Einweghandschuhe oder ähnliche Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, getragen werden.
Kapitel IV
Besondere Vorschriften für die Herstellung von Fleischzubereitungen
Über die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen des Kapitels III hinaus gelten je nach Art der Herstellung folgende Vorschriften:
Kapitel V
Kontrolle
Kapitel VI
Kennzeichnung und Etikettierung
entsprechen.
Bei Hackfleisch/Faschiertem und aus Hackfleisch/Faschiertem hergestellten Fleischzubereitungen - außer frischen Würsten und gewürztem Hackfleisch/Faschiertem -, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß diesem Kapitel tragen, sind außerdem folgende Angaben auf der Etikettierung anzubringen:
Kapitel VII
Umhüllung und Verpackung
Kapitel VIII
Lagerung
Kapitel IX
Beförderung
Kriterien in Bezug auf die Zusammensetzung sowie Mikrobiologische Kriterien | Anhang II |
I. Kriterien in bezug auf die Zusammensetzung
Fettgehalt | Verhältnis zwischen Kollagen und Fleischeiweiß | |
- mageres Hackfleisch/Faschiertes | < 7 % | < 12 |
- reines Rinderhackfleisch/-faschiertes | < 20 % | < 15 |
- Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil | < 30 % | < 18 |
- Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten | < 25 % | < 15 |
II. Mikrobiologische Kriterien
Die Herstellungsbetriebe oder die eigenständigen Produktionseinheiten müssen dafür sorgen, dass bei den Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bewertungsmethoden Hackfleisch den folgenden Kriterien entspricht:
Ma | mb | |
Aerobe mesophile Keime nc = 5; cd = 2 |
5 × 106/g | 5 × 105/g |
Kolibakterien n = 5; c = 2 |
5 × 102/g | 50/g |
Salmonellen n = 5; c = 0 |
nicht feststellbar in 10 g | |
Staphylococcus aureus n = 5; c = 2 |
5 × 103/g | 102/g |
a) M = annehmbarer Grenzwert; darüber liegende Ergebnisse gelten nicht mehr als zufriedenstellend, wobei folgendes gilt: M = 10 m bei Zählung im festen Medium und M = 30 m bei Zählung im flüssigen Medium. b) m = Grenzwert, unter dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend gelten. c) n = Zahl der Einheiten der Probe. d) c = Zahl der Einheiten der Probe, die Werte zwischen m und M ergeben. |
Die Ergebnisse der mikrobiologischen Analysen sind wie folgt zu bewerten:
A. bei aeroben mesophilen Keimen, Escherichia coli und Staphylococcus aureus nach einem Schema mit drei Verseuchungsklassen, und zwar
und das Verhältnis c/n höchstens ~15 beträgt, wenn n = 5 und c = 2 ist, oder bei einem anderen gleichwertigen oder höheren Wirksamkeitsgrad, der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 19 auf Vorschlag der Kommission anzuerkennen ist.
Wenn jedoch letztere Schwelle bei aeroben Mikroorganismen bei + 30 °C überschritten wird, während die übrigen Kriterien eingehalten sind, bedarf die Überschreitung dieser Schwelle vor allem bei rohen Erzeugnissen einer zusätzlichen Bewertung.
Auf jeden Fall ist das Erzeugnis als toxisch oder verdorben anzusehen, wenn die Verseuchung den Mikrobengrenzwert S erreicht, der im allgemeinen auf m · 103 festgesetzt ist.
Bei Staphylococcus aureus darf dieser Wert S zu keinem Zeitpunkt 5 · 104 überschreiten.
Die mit den Analyseverfahren zusammenhängenden Toleranzen gelten nicht für die Werte M und S;
B. bei Salmonellen nach einem Schema mit zwei Verseuchungsklassen, bei denen es keine Toleranz gibt und die wie folgt festgelegt sind:
Anhang III |
Genusstauglichkeitsbescheinigung für Hackfleisch/faschiertes1
Nr.:
Versandland:
Ministerium:
Behörde:
Betr.2:
I. Angaben zur Identifizierung des Hackfleischs/Faschierten
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ... (Tiergattung).
Art der Erzeugnisse3:
Art der Verpackung:
Zahl der Teile oder Packstücke:
Temperatur bei Lagerung und Beförderung:
Dauer der Haltbarkeit:
Nettogewicht:
II. Herkunft des Hackfleischs/Faschierten
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III. Bestimmung des Hackfleischs/Faschierten
Das Hackfleisch/Faschierte wird versandt
von: ... (Versandort)
nach: ... (Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel4
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, dass das vorstehend genannte Hackfleisch/Faschierte
a) aus Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt worden ist;
b) für die Griechische Republik bestimmt ist5.
Ausgefertigt in ... (Ort) am ... (Datum)
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstäben)
____________
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94765/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 94/65/EG.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
Mikrobiologische Kriterien | Anhang IV |
Die Herstellungsbetriebe oder die eigenständigen Produktionseinheiten müssen dafür sorgen, dass bei den Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 3 und in Übereinstimmung mit den in Anhang II dargelegten Bewertungsmethoden Fleischzubereitungen den folgenden Kriterien entsprechen:
Fleischzubereitungen | M1 | m2 |
Kolibakterien n = 5 c = 2 |
5 × 103/g | 5 × 102/g |
Staphylococcus aureus n = 5 c = 1 |
5 × 103/g | 5 × 102/g |
Salmonellen n = 5 c = 0 |
nicht feststellbar in 1 g | |
1) M = annehmbarer Grenzwert; darüber liegende Ergebnisse gelten nicht mehr als zufriedenstellend, wobei folgendes gilt: M = 10 m bei Zählung im festen Medium und M = 30 m bei Zählung im flüssigen Medium. 2) m = Grenzwert, unter dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend gelten. |
Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission vor dem 31. Dezember 1995 die für Fleischzubereitungen für das Vorhandensein von Salmonellen geltenden Kriterien.
Anhang V |
Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen1
Nr.:
Versandland:
Ministerium:
Behörde:
Betr.2:
I. Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ... (Tiergattung)
Art der Erzeugnisse3:
Art der Verpackung:
Zahl der Teile oder Packstücke:
Temperatur bei Lagerung und Beförderung:
Dauer der Haltbarkeit:
Nettogewicht:
II. Herkunft der Fleischzubereitungen
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):
gegebenenfalls:
Anschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:
III Bestimmung der Fleischzubereitungen
Die Erzeugnisse werden versandt
von: ... (Versandort)
nach: ... (Bestimmungsland)
mit folgendem Transportmittel4:
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
IV. Bescheinigung über die Genusstauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend genannten Fleischzubereitungen
Ausgefertigt in ... (Ort) am ... (Datum)
(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
(Name in Großbuchstaben)
_____________
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EWG.
2) Angabe steht frei.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.
5) Gegebenenfalls.
_________________
1) ABl. Nr. C 84 vom 02.04.1990 S. 120, und ABl. Nr. C 288 vom 06.11.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. C 183 vom 15.07.1991 S. 59.
3) ABl. Nr. C 225 vom 10.09.1990 S. 1.
4) ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S. 3.
5) ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964 S. 2012/64.
6) ABl. Nr. L 55 vom 08.03.1971 S. 23.
7) ABl. Nr. L 26 vom 31.01.1977 S. 85.
8) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte von 1994.
9) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.
10) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 21.
11) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990 S. 1.
12) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.
13) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28.
14) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 35.
15) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 41.
16) ABl. Nr. L 26 vom 31.01.1977 S. 67.
17) Einschließlich dem dazugehörigen Fettgewebe.
18) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 34.
19) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 49.
20) ABl. Nr. L 175 vom 19.07.1993 S. 1.
21) ABl. Nr. L 22 vom 27.01.1994 S. 43.
22) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 35.
23) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
24) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion