Regelwerk, EU 1994

RL 94/58/EG
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Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3a Befähigungszeugnisse und Vermerke

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5a Grundsätze für küstennahe Reisen

Artikel 5b Strafen oder Disziplinarmaßnahmen

Artikel 5c Qualitätsnormen

Artikel 5d Gesundheitliche Anforderungen - Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen

Artikel 5e Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen

Artikel 5f Verwendung von Simulatoren

Artikel 5g Verantwortlichkeit der Unternehmen

Artikel 5h Diensttüchtigkeit

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10 Hafenstaatkontrolle

Artikel 10a Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle

Artikel 11 Festhalten des Schiffes

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13a Übergangsbestimmungen

Artikel 14

Artikel 15

Anhang I Ausbildungsanforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechend Artikel 2 der Richtlinie

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II
Kapitän - Decksbereich

Regel II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Regel II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Regel II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500

Regel II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen

Kapitel III
Technischer Bereich

Regel III/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an technische Wachoffiziere in einem besetzten Maschinenraum oder an technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum

Regel III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugüissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt

Regel III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3.000 Kilowatt

Regel III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die in einem besetzten Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum die Maschinenwache gehen

Kapitel IV
Funkpersonal

Regel IV/1 Anwendung

Regel IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funkpersonal

Kapitel V
Besondere Anforderungen an Tankschiffe

Regel V/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen

Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

Kapitel VI
Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, Sicherheit am Arbeitsplatz, medizinischer Fürsorge und Überlebensmassnahmen

Regel VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführung, die Sicherheitsgrundausbildung und die Unterweisung für alle Seeleute

Regel VI/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootleute für Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote

Regel VI/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung

Regel VI/4 Verbindliche Mindestanforderungen für medizinische Erste Hilfe und medizinische Fürsorge

Kapitel VII
Sonstige Befähigungszeugnisse

Regel VII/1 Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse

Regel VII/2 Befähigungszeugnisse für Seeleute

Regel VII/3 Grundsätze für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse

Anhang II
Verfahren und Kriterien für die Anerkennung der von Drittländern erteilten Befähigungszeugnisse und für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Seeleute und Ausbildungsprogrammen und -Kursen für Seeleute (Gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a))

A. Verfahren und Kriterien für Befähigungszeugnisse

B.