Artikel 3a Befähigungszeugnisse und Vermerke
Artikel 5a Grundsätze für küstennahe Reisen
Artikel 5b Strafen oder Disziplinarmaßnahmen
Artikel 5c Qualitätsnormen
Artikel 5d Gesundheitliche Anforderungen - Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen
Artikel 5e Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen
Artikel 5f Verwendung von Simulatoren
Artikel 5g Verantwortlichkeit der Unternehmen
Artikel 5h Diensttüchtigkeit
Artikel 10 Hafenstaatkontrolle
Artikel 10a Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle
Artikel 11 Festhalten des Schiffes
Artikel 13a Übergangsbestimmungen
Anhang I Ausbildungsanforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechend Artikel 2 der Richtlinie
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel II
Kapitän - Decksbereich
Regel II/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Regel II/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr
Regel II/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500
Regel II/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen
Kapitel III
Technischer Bereich
Regel III/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an technische Wachoffiziere in einem besetzten Maschinenraum oder an technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum
Regel III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugüissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Maschinenleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt
Regel III/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3.000 Kilowatt
Regel III/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die in einem besetzten Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum die Maschinenwache gehen
Kapitel IV
Funkpersonal
Regel IV/1 Anwendung
Regel IV/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funkpersonal
Kapitel V
Besondere Anforderungen an Tankschiffe
Regel V/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen
Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
Kapitel VI
Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, Sicherheit am Arbeitsplatz, medizinischer Fürsorge und Überlebensmassnahmen
Regel VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführung, die Sicherheitsgrundausbildung und die Unterweisung für alle Seeleute
Regel VI/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootleute für Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote
Regel VI/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung
Regel VI/4 Verbindliche Mindestanforderungen für medizinische Erste Hilfe und medizinische Fürsorge
Kapitel VII
Sonstige Befähigungszeugnisse
Regel VII/1 Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse
Regel VII/2 Befähigungszeugnisse für Seeleute
Regel VII/3 Grundsätze für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse
Anhang II
Verfahren und Kriterien für die Anerkennung der von Drittländern erteilten Befähigungszeugnisse und für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Seeleute und Ausbildungsprogrammen und -Kursen für Seeleute (Gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a))
A. Verfahren und Kriterien für Befähigungszeugnisse