umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 3093/94 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (3)

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Artikel 15 Austreten geregelter Stoffe

(1) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um bei der Herstellung, dem Einbau, dem Betrieb und der Wartung von gewerblichen und industriellen Kälte- und Klimaanlagen, von Brandschutzvorrichtungen sowie von Lösungsmittel enthaltenden Anlagen und Geräten ein Austreten von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals festlegen.

(2) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten von Methylbromid aus Begasungsanlagen oder bei anderen Tätigkeiten, bei denen Methylbromid verwendet wird, zu verhindern. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals festlegen.

(3) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe als Ausgangsmaterial verwendet werden, zu verhindern.

(4) Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um ein Austreten geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern.

Kapitel V
Verwaltung, Datenberichterstattung und Schlußbestimmungen

Artikel 16 Verwaltung

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 17 Datenberichterstattung

(1)

  1. Jeder Hersteller, Importeur und Exporteur geregelter Stoffe übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ab 1995 jährlich spätestens bis zum 31. März zu jedem der geregelten Stoffe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres folgende Angaben:
  1. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 8 übermittelt jeder Hersteller bzw. Importeur teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats am letzten Tag des Quartals nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils am letzten Tag eines Quartals folgende Angaben:

(2) Jeder Verwender im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 bis 5 und Absatz 7 übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff verwendet, ab 1996 für Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone und Tetrachlorkohlenstoff bzw. ab 1997 für 1,1,1-Trichlorethan und teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe jährlich spätestens bis zum 31. März Angaben über die Verwendung und Menge der betreffenden Stoffe, für die eine Erlaubnis gemäß den entsprechenden Absätzen des Artikels 3 erteilt wurde.

(3) Jeder Hersteller, Importeur und Exporteur, der im Jahr 1991 Methylbromid hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, teilt der Kommission, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten Angaben, bezogen auf dieses Jahr, mit. Jeder Hersteller, Importeur und Exporteur muß außerdem angeben, welche Mengen den Quarantänebereich oder die Behandlung vor dem Transport betreffen.

(4) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

Artikel 18 Überwachung

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung ist die Kommission befugt, alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einzuholen.

(2) Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, und legt die Gründe dar, aus denen sie diese Informationen benötigt.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält.

(4) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Beamten der Kommission die Beamten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

Artikel 19 Zwangsmaßnahmen

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung und gegebenenfalls gegen nationale Durchführungsmaßnahmen zu verhängen sind.

Artikel 20 Aufhebung

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 594/91 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die gemäß Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1994.

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Stoffe im Sinne der Verordnung  Anhang I
Gruppe Stoffe Ozonabbaupotential 1
Gruppe I CFCl3 (CFC-11) 1,0
CF2Cl2 (CFC-12) 1,0
C2F3Cl3 (CFC-113) 0,8
C2F4Cl2 (CFC-114) 1,0
C2F5Cl (CFC-115) 0,6
Gruppe II CF5Cl (CFC-13) 1,0
C2FCl5 (CFC-111) 1,0
C2F2Cl4 (CFC-112) 1,0
C3FCl7 (CFC-211) 1,0
C3F2Cl6 (CFC-212) 1,0
C3F5Cl5 (CFC-213) 1,0
C3F5Cl3 (CFC-214) 1,0
C3F6Cl3 (CFC-215) 1,0
C3F6Cl2 (CFC-216) 1,0
C3F7Cl (CFC-217) 1,0
Gruppe III CF2BrCl (Halon 1211) 3,0
CF3Br (Halon 1301) 10,0
C2F4Br2 (Halon 2402) 6,0
Gruppe IV CCl4 (Tetrachlormethan) 1,1
Gruppe V C2H3Cl3 2 (1,1,1-Trichlorethan) 0,1
Gruppe VI CH3Br (Methylbromid) 0,6
Gruppe Stoffe Ozonabbaupotential 1
Gruppe VII CHFBr2                                 1,00
CHF2Br   0,74
CH2FBr   0,73
C2HFBr4   0,8
C2HF3Br2   1,8
C2HF3Br2   1,6
C2HF4Br   1,2
C2H2FBr5   1,1
C2H2F2Br2   1,5
C2H2F3Br   1,6
C2H3FBr2   1,7
C2H3F2Br   1,1
C2H4FBr   0,1
C3HFBr6   1,5
C3HF2Br5   1,9
C3HF,Br4   1,8
C3HF4Br3   2,2
C3HF5Br2   2,0
C3HF6Br   3,3
C3H2FBr5   1,9
C3H2F2Br4   2,1
C3H2F3Br3   5,6
C5H2F4Br2   7,5
C3H2F5Br   1,4
C3H,FBr4   1,9
C3H3F2Br3   3,1
C3H3F3Br2   2,5
C3H3F4Br   4,4
C3H4FBr3   0,3
C3H4F2Br2   1,0
C3H4F3Br   0,8
C3H5FBr2   0,4
C3H5F2Br   0,8
C3H6FBr   0,7
Gruppe Stoffe Ozonabbaupotential 1
Gruppe VIII CHFCl2 (HCFC-21) 3 0,040
CHF2Cl (HCFC-22) 3 0,055
CH2FCl (HCFC-31) 0,020
C2HFCl4 (HCFC-121) 0,040
C2HF2Cl5 (HCFC-122) 0,080
C2HF3Cl2 (HCFC-123) 3 0,020
C2HF4Cl (HCFC-124) 3 0,022
C2H2FCl5 (HCFC-131) 0,050
C2H2F2Cl2 (HCFC-132) 0,050
C2H2F3Cl (HCFC-133) 0,060
C2H5FCl2 (HCFC-141) 0,070
CH3FCl2 (HCFC-141b) 3 0,110
C2H3F2Cl (HCFC-142) 0,070
CH3CF2Cl (HCFC-142b) 3 0,065
C2H4FCl (HCFC-151) 0,005
C3HFCl6 (HCFC-221) 0,070
C3HF2Cl5 (HCFC-222) 0,090
C3HF3Cl4 (HCFC-223) 0,080
C3HF4Cl5 (HCFC-224) 0,090
C3HF5Cl2 (HCFC-225) 0,070
CF5CF2CHCl3 (HCFC-225ca) 3 0,025
CF2ClF2CHClF (HCFC-225cb) 3 0,033
C3HF6Cl (HCFC-226) 0,100
C5H2FCl5 (HCFC-231) 0,090
C3H2F2Cl4 (HCFC-232) 0,100
C3H2F3Cl3 (HCFC-233) 0,230
C3H2F4Cl2 (HCFC-234) 0,280
C3H2F5Cl (HCFC-235) 0,520
C5H3FCl4 (HCFC-241) 0,090
C3H3F2Cl3 (HCFC-242) 0,130
C3H3F3Cl2 (HCFC-243) 0,120
C3H3F4Cl (HCFC-244) 0,140
C5HC4FCl5 (HCFC-251) 0,010
C3H4F2Cl2 (HCFC-252) 0,040
C3H4F3Cl (HCFC-253) 0,030
C3H5FCl2 (HCFC-261) 0,020
C3H5F2Cl (HCFC-262) 0,020
C3H6FCl (HCFC-271) 0,030

1) Diese Ozonabbaupotentiale sind Schätzungen aufgrund derzeitiger Erkenntnisse; sie werden anhand der von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, gefaßten Beschlüsse regelmäßig überprüft und revidiert.

2) Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

3) Kennzeichnet den kommerziell gängigsten Stoff entsprechend dem Protokoll.

 

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