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Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
(ABl. Nr. L 333 vom 22.12.1994 S. 1;
VO (EG) 2037/2000 - ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 01.10.2000 gem. Art. 23 der VO 2037/2000
Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 594/91
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es steht fest, daß die im bisherigen Umfang fortdauernde Emission von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, schwere Schäden an der Ozonschicht zur Folge hat.
Die Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3952/92 geändert worden. Anläßlich der jetzigen Änderung ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung jener Verordnung angebracht.
Angesichts der Verantwortung der Gemeinschaft für die Umwelt und den Handel sind alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht sowie dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der von den Vertragsparteien des Protokolls auf ihrer zweiten Tagung in London geänderten Fassung beigetreten.
Aufgrund der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse haben die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls auf ihrer vierten Tagung in Kopenhagen, auf der die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten eine führende Rolle spielten, eine zweite Änderung des Protokolls beschlossen, die zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht vorsieht.
Auf Gemeinschaftsebene müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verpflichtung der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen und der zweiten Änderung des Protokolls zu erfüllen und insbesondere auf die Produktion und das Angebot an Methylbromid und teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen sowie das Angebot und die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in der Gemeinschaft einzuwirken.
Insbesondere aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist es in bestimmten Fällen angebracht, strengere Kontrollmaßnahmen einzuführen als sie in der zweiten Änderung des Protokolls vorgesehen sind.
Es empfiehlt sich, die zugelassenen Verwendungszwecke von ozonabbauenden Stoffen im Wege des Ausschußverfahrens regelmäßig zu überprüfen.
Die Entwicklung des Marktes für ozonabbauende Stoffe - insbesondere zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots für wichtige Verwendungszwecke - sowie der Stand der Entwicklung geeigneter Substitutionserzeugnisse müssen ständig verfolgt werden; ferner muß die Einfuhr ozonabbauender Stoffe, seien sie unbenutzt, zurückgewonnen oder aufgearbeitet, die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft abgefertigt werden, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Das Austreten ozonabbauender Stoffe sollte durch alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen auf ein Minimum beschränkt und die Rückgewinnung dieser Stoffe nach ihrer Verwendung zum Zweck des Recyclings oder der sicheren Vernichtung gefördert werden
- hat folgenden Verordnung erlassen:
Kapitel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Angebot, die Verwendung und die Rückgewinnung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, Methylbromid, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen. Sie findet ferner auf die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe Anwendung.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
Kapitel II
Regelung für den stufenweisen Abbau
Artikel 3 Regelung der Produktion geregelter Stoffe
(1) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß
Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller in den Mitgliedstaaten, in denen der berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 1986 weniger als 15.000 Tonnen betrug, jedoch sicher, daß
Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen nach dem 31. Dezember 1994 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder keine rezyklierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.
Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 3 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1994 Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 3 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
( 2) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß
Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nach dem 31. Dezember 1994 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder keine rezyklierten vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.
Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1994 andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
( 3) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß sie nach dem 31. Dezember 1993 keine Halone mehr herstellen.
Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von Halonen nach dem 31. Dezember 1993 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder keine rezyklierten Halone von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.
Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.
Ein Hersteller kann von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1993 Halone zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
( 4) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß
Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von Tetrachlorkohlenstoff nach dem 31. Dezember 1994 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder kein rezyklierter Tetrachlorkohlenstoff von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.
Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1994 Tetrachlorkohlenstoff zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
( 5) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß
Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von 1,1,1-Trichlorethan nach dem 31. Dezember 1995 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder kein rezykliertes 1,1,1-Trichlorethan von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.
Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1995 1,1,1-Trichlorethan zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
( 6) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß
Der berechnete Umfang der Methylbromidproduktion der einzelnen Hersteller nach diesem Absatz enthält nicht die Produktion für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport.
( 7) Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 12 stellen die Hersteller sicher, daß sie nach dem 31. Dezember 1995 keine teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffe mehr herstellen.
Entsprechend den Vorschlägen der Mitgliedstaaten legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 jedes Jahr etwaige wesentliche Verwendungszwecke, für die die Produktion und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen nach dem 31. Dezember 1995 in der Gemeinschaft zugelassen sind, sowie die Verwender fest, die sich diese wesentlichen Verwendungszwecke für den eigenen Bedarf zunutze machen dürfen; hierbei wendet sie die Kriterien an, die in der von den Parteien des Montrealer Protokolls getroffenen Entscheidung IV/25 vorgesehen sind. Diese Produktion und Einfuhr sind nur dann zulässig, wenn keine geeigneten Ersatzstoffe oder keine rezyklierten teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffe von anderen Vertragsparteien des Protokolls zur Verfügung stehen.
Die Kommission erteilt Lizenzen für die in Unterabsatz 2 genannten Verwender und teilt ihnen mit, für welchen Verwendungszweck diese Lizenz gilt sowie welche Stoffe und welche Stoffmengen sie verwenden dürfen.
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, nach dem 31. Dezember 1995 teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Unterabsatz 2 genannten Verwender herzustellen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
( 8) Soweit es das Protokoll zuläßt, kann ein Hersteller von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Umfang der Produktion zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der in Artikel 5 des Protokolls bezeichneten Vertragsparteien zu überschreiten, sofern der berechnete zusätzliche Umfang der Produktion in dem betreffenden Mitgliedstaat den gemäß den Artikeln 2 a bis 2 E und Artikel 2 H des Protokolls für die jeweiligen Zeiträume erlaubten Umfang nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
( 9) Soweit es das Protokoll zuläßt, kann ein Hersteller von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 5 sowie in Absatz 7 festgelegten Umfang der Produktion zu überschreiten, um den etwaigen Bedarf der Vertragsparteien für wesentliche Verwendungszwecke auf ihren Antrag hin zu decken. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
( 10) Soweit es das Protokoll zuläßt, kann ein Hersteller von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 9 festgelegten Umfang der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu überschreiten, sofern der berechnete Umfang der Produktion in diesem Mitgliedstaat die Summe der berechneten Produktionsmengen der heimischen Hersteller nach den Absätzen 1 bis 9 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von ihrer Absicht, eine solche Erlaubnis zu erteilen.
( 11) Soweit es das Protokoll zuläßt, kann ein Hersteller von der Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 10 jeweils zulässigen Umfang der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten zu überschreiten, sofern der berechnete Umfang der Produktion der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen die Summe der berechneten Produktionsmengen der heimischen Hersteller nach den Absätzen 1 bis 10 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet. Hierzu ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll.
( 12) Soweit es das Protokoll zuläßt, kann ein Hersteller von der Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, und der Regierung des betroffenen Drittlands die Erlaubnis erhalten, den nach den Absätzen 1 bis 11 jeweils zulässigen Umfang der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung mit dem nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen berechneten Umfang der Produktion eines Herstellers in einem Drittland zu kombinieren, sofern der berechnete Umfang der Produktion beider Hersteller zusammen die Summe der nach den Absätzen 1 bis 11 dem gemeinschaftlichen Hersteller gestatteten Produktionsmengen und der berechneten Produktionsmengen, die dem Hersteller des Drittlands nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt wird, nicht überschreitet.
_________________________
1) ABl. Nr. C 232 vom 28.08.1993 S. 6.
2) ABl. Nr. C 52 vom 19.02.1994 S. 8.
3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 1994 (ABl. Nr. C 61 vom 28.02.1994 S. 114). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juli 1994 (ABl. Nr. C 301 vom 27.10.1994 S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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