Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1993, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(ABl. Nr. L 93 vom 17.04.1993 S. 27, ber. L 176 S. 29;
RL 93/111/EG - ABl. Nr. L 310 vom 14.12.1993 S. 41;
RL 2004/14/EG - ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2004;
RL 2007/42/EG - ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2007 S. 71aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 20.07.2007 gem. Art. 7 der RL 2007/42/EG

Neufassung -Ersetzt RL 83/229/EWG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 1, insbesondere auf Artikel 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

Anzahl und Art der Änderungen, die an der Richtlinie 83/229/EWG des Rates vom 25. April 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 2, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/15/EWG der Kommission 3, vorzunehmen waren und die jetzt vorgenommen werden sollten, machen es notwendig, die genannte Richtlinie zu ersetzen.

Die mit dieser Richtlinie geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen sind zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes nicht nur notwendig, sondern unerläßlich; diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht alleine erreichen. Außerdem ist deren Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene schon in der Richtlinie 89/109/EWG vorgesehen.

Artikel 2 der Richtlinie 89/109/EWG besagt, daß Materialien und Gegenstände als Fertigerzeugnisse an die Lebensmittel keinen ihrer Bestandteile in einer Menge abgeben dürfen, die geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung in der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen.

Um dieses Ziel im Fall der Zellglasfolien zu erreichen, ist das geeignete Instrument eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 89/109/EWG.

Für Kunstdärme aus Zellglas sollten Sonderregelungen getroffen werden.

Die Methode für den Nachweis nicht vorhandener Lässigkeit färbender Stoffe sollte später festgelegt werden.

Bis zum Erlaß von Vorschriften über Reinheitskriterien und Analysemethoden sollten die einzelstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben.

Die Festlegung einer Liste der für die Verwendung zugelassenen Stoffe mit Grenzwerten der zu verwendenden Mengen reicht im Fall der Zellglasfolien grundsätzlich aus, um das in Artikel 2 der Richtlinie 89/109/EWG gesetzte Ziel zu erreichen.

Bis-(2-hydroxyethyl)-ether (= Diethylenglykol) und Ethandiol (= Monoethylenglykol) gehen leicht auf bestimmte Lebensmittel über. Als vorbeugende Maßnahme ist die Festsetzung des Höchstgehalts dieser Stoffe in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolien in Berührung kommen, besser geeignet.

Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher sollte vermieden werden, daß die bedruckten Oberflächen von Zellglasfolien mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen.

Bei der gewerbsmäßigen Verwendung von Zellglasfolien für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollten diese von der in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 89/109/EWG genannten schriftlichen Erklärung begleitet sein, es sei denn, ihre Verwendung für Lebensmittel ist aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/109/EWG.

(2) Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die

  1. entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden oder
  2. Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind

und die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

a) -

b) Kunstdärme aus Zellglas.

Artikel 1a

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zellglasfolien zählen zu einer der folgenden Arten:

  1. unbeschichtete Zellglasfolien,
  2. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung oder
  3. beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.

Artikel 2

(1) Bei der Herstellung der in Artikel 1a Buchstaben a) und b) genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anhang II aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe verwendet werden, sofern diese als färbende Stoffe (Farben und Pigmente) oder als Klebstoff verwendet werden, vorausgesetzt, daß kein Übergang dieser Stoffe durch eine validierte Methode in oder auf den Lebensmitteln festgestellt wird.

Artikel 2a

(1) Bei der Herstellung von in Artikel 1a Buchstabe c) genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anhang II erster Teil aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(2) Bei der Herstellung der auf die in Absatz 1 genannten Zellglasfolien aufzubringenden Beschichtung dürfen nur die in den Anhängen II bis VI der Richtlinie 2002/72/EG aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 müssen Materialien und Gegenstände, die aus in Artikel 1a Buchstabe c) aufgeführten Zellglasfolien hergestellt sind, die Bestimmungen der Artikel 2, 7 und 8 der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.

Artikel 3

Die bedruckte Seite einer Zellglasfolie darf nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Artikel 4

(1) Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolie, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muß auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 89/109/EWG beigefügt sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(3) Sind besondere Verwendungsbedingungen zu beachten, so ist das Erzeugnis oder der Gegenstand aus Zellglasfolie entsprechend zu kennzeichnen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Die Mitgliedstaaten

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 6

(1) Die Richtlinie 83/229/EWG wird ab dem 1. Januar 1994 aufgehoben.

(2) Verweise auf die gemäß Absatz 1 aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 38.

2) ABl. Nr. L 123 vom 11.05.1983 S. 31.

3) ABl. Nr. L 102 vom 16.04.1992 S. 44.

.

Beschreibung der Zellglasfolie Anhang I

Zellglasfolie ist eine dünne Folie, die aus einer raffinierten Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle gewonnen wird. Um den technischen Anforderungen zu genügen, können geeignete Stoffe entweder in der Masse oder auf der Oberfläche beigefügt werden. Zellglasfolien können auf einer oder auf beiden Seiten beschichtet sein.

.

Verzeichnis der für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassenen Stoffe Anhang II

Anmerkung:

Erster Teil
Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung

Bezeichnung Einschränkungen
A. Regenerierte Zellulose Nicht mehr als 72 % (m/m)
B. Zusatzstoffe  
1.Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27 % (m/m)
- Bis-(2-Hydroxylethyl)ether [= Diethylenglykol]

}
Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die keinphysikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben. Mit einem Gehalt an Mono- und Diethylenglykol von insgesamt höchstens 30 mg/kg des Lebensmittels, das mit Folie dieser Art in Berührung Gekommen ist
- Ethandiol [= Monoethylenglykol]
- 1,3-Butandiol
 
- Glycerin
 
- 1,2-Propandiol[= 1,2-Propylenglykol]
 
- Polyethylenoxid [= Polyethylenglykol]
Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1200
- 1,2-Polypropylenoxid[= 1,2-Polypropylenglykol]
Mittleres Molekulargewicht nicht mehr als 400 und mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 % (m/m) in der Substanz
- Sorbit
 
- Tetraethylenglykol
 
- Triethylenglykol
 
- Harnstoff
 
B.2.Andere Zusatzstoffe Nicht mehr als insgesamt 1 % (m/m)
Erste Gruppe Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie vorhanden sein
- Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze
 
- Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze
 
- Benzoesäure und ihr Natrium-Salz
 
- Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze
 
- geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-,Magnesium-, Kalium- und Natrium-, Aluminium- und Zink-Salze
 
- Citronensäure, D- und L-Milchsäure, Maleinsäure, L-Weinsäure und ihre Natrium- und Kalium-Salze
 
- Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natrium-Salze
 
- Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und Behensäureamid und Rizinolsäureamid
 
- natürliche eßbare Stärke und Stärkemehl
 
- eßbare Stärke und Stärkemehl, chemisch modifiziert
 
- Amylose
 
- Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid
 
- Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8- C20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure,12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure
 
- Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20
 
- Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8- C20
 
- Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis-(2-Hydroxyethyl)ether und/oder Triethylenglykol
 
- Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums
 
- Polyethylenoxid [= Poly-ethylenglykol]
Mittleres Molekulargewicht zwischen 1200 und 4 000
- Natriumpropionat
 
Zweite Gruppe Die Gesamtmenge der Substanzen darf 1 mg/dm2der unbeschichteten Folie nicht überschreiten. Von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen darf nicht mehr als 0,2 mg/dm2 der unbeschichteten Folie(oder eine geringe Menge, sofern angegeben) vorhanden sein
- Alkyl-(C8- C18) benzolsulfonat, Natrium-Salz
 
- Isopropylnaphthalinsulfonat, Natrium-Salz
 
- Alkyl-(C8-C18)sulfat, Natrium-Salz
 
- Alkyl-(C8-C18)sulfonat, Natrium-Salz
 
- Dioctylsulfosuccinat, Natrium-Salz
 
- Distearat des Dihydroxyethyldiethylentriaminmonoacetats
Nicht mehr als 0,05 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
- Ammonium-, Magnesium-, und Kaliumsalze des Laurylsulfates
 
- N,N'-Disteraroyldiaminoethan und N,N'-Dipalmitoyldiaminoethan und N,N'-Dioleoyldiaminoethan
 
- 2-Heptadecyl-4,4-bis(Methylenstearat)oxazolin
 
- Polyethylenaminostearamidethylsulfat
Nicht mehr als 0,1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
Dritte Gruppe - Verankerungsmittel Nicht mehr als insgesamt 1 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
- Kondensationsprodukt aus Melaminformaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachstehenden Produkte:

Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin,Tetraethylenpentamin,Tris-(2-hydroxyethyl)amin,3,3'-Diaminodipropylamin, 4,4'-Diaminodibutylamin

Gehalt an freiem Formaldehyd von nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

- Kondensationsprodukt aus Melaminharnstoffformaldeyd, modifiziert mit Tris-(2-Hydroxyethyl) amin
Freies Formaldehyd: nicht mehr als 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

Freies Melamin: nicht mehr als 0,3 mg/dm2 der unbeschichteten Folie

- kationische vernetzte Polyalkylenamine
a) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Diaminopropylmethylamin- und Epichlorhydrinbasis
b) Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-,Adipinsäure-, Caprolactam-, Diethylentriamin- und/oder Ethylendiaminbasis
c) Polyamid-Epichlorhydrinharzeauf Adipinsäure-Diethylentriamin- und Epichlorhydrinbasis oder in einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak
d) Polyamid-PolyaminEpichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-, Dimethyladipat- und Diethylentriaminbasis
e) Polyamid-PolyaminEpichlorhydrinharze auf Epichlorhydrin-, Adipinsäureamid- und Diaminopropylmethylaminbasis
Entsprechend den Gemeinschaftsrichtlinien und, falls noch keine vorliegen, den nationalen Gesetzen bis zur Regelung durch Gemeinschaftsrichtlinien
- Polyethylenamine und Polymethylenimine
Nicht mehr als insgesamt 0,75 mg/ dm2 der unbeschichteten Folie
- Kondensationsprodukt aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte:
Aminomethylsulfonsäure, Sulfanilsäure, Butanol, Diaminobutan, Diaminodiethylamin, Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diethylentriamin, Ethanol, Guanidin, Methanol, Tetraethylenpentamin, Triethylentetramin, Natriumsulfit
Freies Formaldehyd: nicht mehr als à 0,5 mg/dm2 der unbeschichteten Folie
Vierte Gruppe Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,01 mg/dm2 der unbeschichteten Folie nicht überschreiten
- Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid
 
- Laurylsulfate des Monoethanolamins
 

Zweiter Teil
Beschichtetes Zellglas

Bezeichnung Einschränkungen
A. Regenerierte Zellulose Siehe erster Teil
B. Zusatzstoffe Siehe erster Teil
C. Lacke -
1.Polymere
Insgesamt nicht mehr als 50 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- Celluloseethylether, -hydroxyethylether, -hydroxypropylether und -methylether
 
- Cellulosenitrat
Nicht mehr als 20 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit Lebensmitteln; Stickstoffgehalt zwischen 10,8 % m/m und 12,2 % m/m im Cellulosenitrat
2.Harze
Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sind
- Kasein
 
- Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- oder polyvalentenC2-C6-Alkoholen oder Gemische dieser Alkohole
 
- Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte, kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure und/oder Citronensäure, Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder 2,2- Bis-(4-hydroxyphenyl)- propanformaldehyd, verestert mit Methyl-Ethyl- oder polyvalenten C2-C6- Alkoholen oder Gemischen aus solchen
 
- Ester des Bis-(2-Hydroxyethyl)ethers mit Additionsprodukten des ß-Pinen und/oder Dipenten und/ oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid
 
- Gelatine, Lebensmittelqualität
 
- Ricinusöl und seine Dehydratations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure
 
- Naturharze (Dammarharze)
 
- Polyß-pinen(Terpenharze)
 
- Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)
 
3.Weichmacher
Insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- Acetyltributylcitrat
 
- Acetyltri-(2-ethylhexyl)- citrat
 
- Diisobutyladipat
 
- Di-nbutyladipat
 
- Di-nhexylazelat
 
- Dicyclohexylphthalat
Nicht mehr als 4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- Diphenyl-(2-ethylhexyl)- phosphat
Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat beträgt höchstens:
  1. 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder
  2. 0,4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- Glycerinmonoacetat[= Monoacetin]
 
- Glycerindiacetat[= Diacetin]
 
- Glycerintriacetat[= Triacetin]
 
- Dibutylsebacat
 
- Di-nbutyltartrat
 
- Diisobutyltartrat
 
4.Andere Zusatzstoffe
Die Gesamtmengen der Substanzen in der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen darf insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln betragen
4.1.Zusatzstoffe, die im ersten Teil aufgeführt sind
Die gleichen Einschränkungen wie im ersten Teil (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung zusammengenommen)
4.2.Spezielle Zusatzstoffe für Lacke
Es darf von jeder einzelnen Substanz oder Gruppe von Substanzen eine Menge von nicht mehr als 2 mg/dm2 (oder eine geringere Menge, sofern angegeben) des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln vorhanden sein
- 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol
 
- Ester von geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren, mit gerader Kohlenstoffzahl C8-C20 und Ricinolsäure, mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl und Oleylalkoholen
 
- Montanwachs, einschließlich Montansäuren(C26-C32)gereinigt, und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder1,3-Butandiol und/oder deren Calcium und Kaliumsalze
 
- Carnaubawachs
 
- Bienenwachs
 
- Espartowachs
 
- Candelillawachs
 
- Dimethylpolysiloxan
Nicht mehr als 1 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8 %)
 
- gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse
 
- Pentaerythrittetrastearat
 
- Mono- und Bis-(octadecyldi-(ethylenoxid)phosphat
Nicht mehr als 0,2 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- aliphatische Säuren(C8-C20) verestert mit Mono oder Bis-(2-hydroxyethyl)amin
 
- 2- und3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol [= Butylhydroxyanisol, BHA]
Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- 2,6-Ditert-Butyl-4- methylphenol [= Butylhy- droxytoluol, - BHT]
Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
- Di-n-Octylzinnbis(2-ethylhexyl)maleat
Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln
5.Lösemittel
Die Gesamtmenge der Substanzen darf 0,6 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten
- Butylacetat
 
- Ethylacetat
 
- Isobutylacetat
 
- Isopropylacetat
 
- Propylacetat
 
- Aceton
 
- 1-Butanol
 
- Ethanol
 
- 2-Butanol
 
- 2-Propanol
 
- 1-Propanol
 
- Cyclohexan
 
- Ethylenglykolmonobutylether
 
- Ethylenglykolmonobutyletheracetat
 
- Methylethylketon
 
- Methylisobutylketon
 
- Tetrahydrofuran
 
- Tolulol
Nicht mehr als 0,06 mg/dm2 des Lacks t auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

.

Übereinstimmungstabelle Anhang III


Richtlinie 83/229/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel - Artikel 4
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 5
Artikel 4 Absatz 2 Artikel -
Artikel - Artikel 6
Artikel 5 Artikel 7
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion