Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1992, Steuern - EU Bund

Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke

(ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 29)



Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 92/12/EWG 4 enthält Bestimmungen über das allgemeine System verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Die Richtlinie 92/83/EWG 5 enthält Bestimmungen über Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke.

Die Mitgliedstaaten müssen ab 1. Januar 1993 Verbrauchsteuermindestsätze auf diese Erzeugnisse anwenden, damit zu diesem Zeitpunkt der Binnenmarkt geschaffen werden kann.

Die geeignete Basis für die Erhebung der Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol ist das Volumen des reinen Alkohols.

Das geeignete Verfahren zur Erhebung der Verbrauchsteuer auf Wein und Zwischenerzeugnisse stellt auf das Volumen des Enderzeugnisses ab.

Da Schaumweine anderen Verbrauchsgewohnheiten unterliegen als nicht schäumende Weine, kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, unterschiedliche Steuersätze auf diese beiden Erzeugnisse anzuwenden.

Bier wird in den Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Grundsätzen besteuert; diese unterschiedliche Handhabung kann insbesondere weiterhin gestattet werden, wenn eine Mindestabgabe festgelegt wird, die sich nach dem Stammwürzegehalt und dem Alkoholgehalt des Erzeugnisses errechnet.

Bestimmten Mitgliedstaaten kann gestattet werden, auf Erzeugnisse, die innerhalb bestimmter Gebiete ihres Hoheitsgebiets verbraucht werden, ermässigte Steuersätze anzuwenden.

Die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestsätze müssen auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, in dem alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden, regelmässig überprüft werden.

Es ist ein Verfahren zur Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen festzulegen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Spätestens zum 1. Januar 1993 wenden die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie Mindestverbrauchsteuersätze an.

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt für folgende Erzeugnisse:

nach der Definition der Richtlinie 92/83/EWG.

Artikel 3

(1) Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol und für in anderen als den in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten alkoholischen Getränken enthaltenen Alkohol auf 550 ECU je hl reinen Alkohol festgesetzt.

Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten, die auf Alkohol und alkoholische Getränke einen Steuersatz von nicht mehr als 1 000 ECU je hl reinen Alkohol anwenden, ihren nationalen Steuersatz nicht verringern. Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten, die auf die genannten Erzeugnisse einen Steuersatz von mehr als 1.000 ECU je hl reinen Alkohol anwenden, ihren nationalen Steuersatz nicht unter 1.000 ECU herabsetzen.

(2) Das Königreich Dänemark kann jedoch seine bestehende Regelung zur Besteuerung von Alkohol und in anderen Erzeugnissen enthaltenen Alkohol bis zum 30. Juni 1996 beibehalten, sofern die sich bei Anwendung dieser Regelung ergebende steuerliche Belastung zu keiner Zeit niedriger ist als die Belastung, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/83/EWG ergeben würde.

(3) Die Italienische Republik kann jedoch ihre bestehende Regelung zur Besteuerung von Alkohol und von in anderen Erzeugnissen enthaltenem Alkohol, die einen reduzierten Satz für einige Kategorien von Alkohol vorsieht, bis zum 30. Juni 1996 beibehalten, sofern die sich bei Anwendung dieser Regelung ergebende steuerliche Belastung zu keiner Zeit niedriger ist als die Belastung, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/83/EWG ergeben würde.

Artikel 4

Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse auf 45 ECU je hl des Erzeugnisses festgesetzt.

Artikel 5

Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Wein auf

je hl des Erzeugnisses festgesetzt.

Artikel 6

Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Bier auf

des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

Artikel 7

(1) Die Griechische Republik kann auf Ethylalkohol, der in den Bezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes, Kykladen und auf bestimmten Inseln im Ägäischen Meer, nämlich Thassos, Nördliche Sporaden, Samothraki und Skiros, verbraucht wird, einen ermässigten Verbrauchsteuersatz anwenden.

Der ermässigte Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten darf, darf nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion