Regelwerk, EU chronologisch, EU 1992
RL 92/43/EWG
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Begriffsbestimmungen
Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artenschutz
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Information
Forschung
Verfahren zur Änderung der Anhänge
Ausschuß
Ergänzende Bestimmungen
Schlußbestimmungen
Anhang I Natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen
1. Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation
2. Dünen an Meeresküsten und im Binnenland
3. Süsswasserlebensräume
4. Gemäßigte Heide- und Buschvegetation
5. Hartlaubgebüsche (Matorrals)
6. Natürliches und naturnahes Grasland
7. Hoch- und Nierdermoore
8. Felsige Lebensräume und Höhlen
9. Naturnahe und natürliche Wälder mit einheimischen Arten im Hochwaldstadium einschließlich Mittelwald mit typischem Unterholz, die einem der nachstehenden Kriterien entsprechen: selten oder Restbestände und/oder Vorkommen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse
Anhang II Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen
a) Tiere
b) Pflanzen
Anhang III Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten
Anhang IV Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse
a) Tiere
b) Pflanzen
Anhang V Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können
a) Tiere
b) Pflanzen