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Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 35 vom 12.02.1992 S. 24;
RL 2006/117/Euratom - ABl. Nr. L 337 vom::05.12.2006 S. 21)
aufgehoben/ersetzt zum 26.12.2006 gem. Art. 23 der RL 2006/117/Euratom
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,
auf Vorschlag der Kommission 1, der aufgrund einer Stellungnahme der Gruppe von Personen erarbeitet wurde, die der Ausschuß für Wissenschaft und Technik unter wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Am 2. Februar 1959 hat der Rat Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen 4 zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/836/Euratom 5 (Anm. aufgehoben durch RL 96/29/Euratom) und die Richtlinie 84/467/Euratom 6 (Anm. aufgehoben durch RL 96/29/Euratom), erlassen.
Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/836/Euratom gelten diese Grundnormen unter anderem für die Beförderung natürlicher und künstlicher radioaktiver Stoffe.
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom haben die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringen, der Anmeldepflicht zu unterwerfen. Unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren und anderer sachdienlicher Erwägungen unterliegen diese Tätigkeiten in den von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Fällen einer vorherigen Genehmigung.
Um den Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 80/836/Euratom nachzukommen, haben die Mitgliedstaaten folglich einzelstaatliche Regelungen zur Festsetzung von Grundnormen gemäß Artikel 30 des EuratomVertrags eingeführt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihren Hoheitsgebieten durch interne Überprüfungen auf der Grundlage einzelstaatlicher, mit den bestehenden gemeinschaftlichen und internationalen Verpflichtungen zu vereinbarenden Vorschriften weiterhin ein vergleichbares Schutzniveau.
Für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung ist es erforderlich, bei der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft ein System der vorherigen Genehmigung anzuwenden. Dieses Erfordernis steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip der Gemeinschaft.
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 1988 zu den Ergebnissen des Untersuchungsausschusses über die Behandlung und den Transport von Nuklearmaterial 7 wird unter anderem eine umfassende Gemeinschaftsregelung gefordert, um grenzüberschreitende Transporte nuklearer Abfälle von ihrer Entstehung bis zur Lagerung einem System strenger Kontrollen und Genehmigungen zu unterwerfen.
Die Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die in der Gemeinschaft vorzunehmende Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle 8 gilt nicht für radioaktive Abfälle.
Der Rat hat mit dem Beschluß 90/170/EWG 9 beschlossen, daß die Gemeinschaft der Basler Konvention über Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung vom 22. März 1989 beitritt; diese Konvention gilt nicht für radioaktive Abfälle.
Alle Mitgliedstaaten haben sich zur Einhaltung des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) eingeführten Verhaltenskodex für die internationale grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle verpflichtet.
Die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle bedarf der Überwachung und Kontrolle einschließlich eines obligatorischen gemeinsamen Anmeldeverfahrens für Verbringungen derartiger Abfälle.
Es sind Maßnahmen zur nachträglichen Kontrolle der Verbringung erforderlich.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats müssen gegen die Verbringung radioaktiver Abfälle Einwände erheben können.
Darüber hinaus ist es wünschenswert, daß die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und der Durchfuhrmitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Bedingungen für die Verbringung radioaktiver Abfälle durch ihr Hoheitsgebiet stellen können.
Im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Gefahren aufgrund dieser Abfälle müssen auch außerhalb der Gemeinschaft auftretende Gefahren berücksichtigt werden. Deshalb muß in Fällen, in denen radioaktive Abfälle in die Gemeinschaft gelangen und/oder sie verlassen, der Drittstaat, der Empfänger oder Versender ist, und gegebenenfalls der (die) Durchfuhrdrittstaat(en) konsultiert und unterrichtet werden und müssen ihre Zustimmung gegeben haben.
Das Vierte AKP-EWG-Abkommen, das am 15. Dezember 1989 in Lome unterzeichnet wurde, enthält besondere Bestimmungen über den Export radioaktiver Abfälle aus der Gemeinschaft in Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens, die nicht der Gemeinschaft angehören.
Radioaktive Abfälle können Kernmaterial gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen 10 enthalten; die Beförderung dieses Materials muß dem Internationalen Übereinkommen über den Objektschutz von Kernmaterial (IAEO 1980) unterliegen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Titel I
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft sowie aus der Gemeinschaft, wenn Mengen und Konzentration die Werte nach Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 80/836/Euratom überschreiten.
(2) Die Rückverbringung dieser Abfälle ist in Titel IV besonders geregelt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeuten
Die für die Verbringung erforderlichen Beförderungsvorgänge müssen den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen und mit den für die Beförderung radioaktiver Stoffe geltenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.
Titel II
Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen
Der Besitzer radioaktiver Abfälle, der diese an einen anderen Ort verbringen oder verbringen lassen will, stellt bei der zuständigen Behörde des Ausgangslandes einen Antrag auf Genehmigung. Diese zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Durchfuhrländer diese Anträge zwecks Zustimmung.
Sie verwenden dazu das einheitliche Dokument nach Artikel 20.
Die Übermittlung dieses Dokuments präjudiziert keinesfalls die spätere Entscheidung nach Artikel 7.
(1) Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn
(2) Die Genehmigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren.
(1) Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Durchfuhrländer teilen der zuständigen Behörde des Ausgangslandes spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags mit, ob sie dem Antrag stattgeben, welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.
Hierfür ist das einheitliche Dokument gemäß Artikel 20 zu verwenden.
(2) Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ob Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten, vorgeschriebenen Auflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb dieser Staaten festgelegt werden; bestehende internationale Übereinkünfte sind zu beachten.
Die Verweigerung der Zustimmung oder die Verbindung einer Zustimmung mit Auflagen ist gemäß Artikel 3 zu begründen.
(3) Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder des etwaigen Durchfuhrlandes können jedoch eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts verlangen.
(4) Liegt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 und gegebenenfalls der Frist nach Absatz 3 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und/oder der betreffenden Durchgangsländer vor, ist davon auszugehen, daß diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Kommission gemäß Artikel 17 davon unterrichtet, daß sie diesem automatischen Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht zustimmen.
Die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaats sind befugt, einem Besitzer radioaktiver Abfälle die Genehmigung zu ihrer Verbringung zu erteilen und die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrländer zu unterrichten, wenn alle erforderlichen Zustimmungen für die Verbringung vorliegen.
Sie verwenden hierzu das einheitliche Dokument gemäß Artikel 20. Etwaige zusätzliche Auflagen für diese Verbringungen werden diesem Dokument beigefügt.
Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
Bei jeder einzelnen unter diese Richtlinie fallende Beförderung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Fälle, in denen eine Zustimmung für mehrere Verbringungen nach Artikel 5 erteilt worden ist, sind unbeschadet aller sonstigen Begleitdokumente aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften die Dokumente gemäß den Artikeln 4 und 6 mitzuführen.
Erfolgt die Verbringung mittels der Eisenbahn, so müssen die genannten Dokumente den zuständigen Behörden aller betroffenen Länder zur Verfügung stehen.
(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle übermittelt den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats binnen fünfzehn Tagen eine Bestätigung über den Erhalt dieser Abfälle; er verwendet hierzu das einheitliche Dokument gemäß Artikel 20.
(2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes übermitteln den anderen von der Verbringung betroffenen Ländern eine Ausfertigung dieser Bestätigung. Die zuständigen Behörden des Ausgangslandes übermitteln dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung.
Titel III
Einfuhren in die und Ausfuhren aus der Gemeinschaft
(1) Sollen Abfälle, die unter diese Richtlinie fallen, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht und ist das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat, dann stellt der Empfänger bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Genehmigung, wobei das einheitliche Dokument gemäß Artikel 20 zu verwenden ist. Der Empfänger handelt als Besitzer, und die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes verfahren so, als ob sie die zuständigen Behörden des Ausgangslandes gemäß Titel II in bezug auf das Durchfuhrland bzw. die Durchfuhrländer wären.
(2) Werden Abfälle, die unter diese Richtlinie fallen, aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht und ist das Bestimmungsland kein Mitgliedstaat, so gilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie zunächst eingeführt werden, als Ausgangsland für die Zwecke dieser Verbringung.
(3) Zur Einleitung der geeigneten Maßnahmen werden die zuständigen Behörden bei Verbringungen gemäß Absatz 1 vom vorgesehenen Empfänger der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft unterrichtet und bei Verbringungen gemäß Absatz 2 von derjenigen Person, die in dem Mitgliedstaat, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat verantwortlich ist.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten versagen eine Genehmigung
(1) Sollen radioaktive Abfälle aus der Gemeinschaft nach einem Drittland ausgeführt werden, so setzen sich die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaats mit den Behörden des Bestimmungslandes der Verbringung in Verbindung.
(2) Sind alle Voraussetzungen für die Verbringung erfüllt, so erteilen die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaats dem Besitzer der radioaktiven Abfälle die Genehmigung zu ihrer Verbringung, und sie setzen die Behörden des Bestimmungslandes von der Verbringung in Kenntnis.
(3) Die genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluß und die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
(4) Für die Verbringung sind die einheitlichen Dokumente gemäß Artikel 20 zu verwenden.
(5) Der Besitzer der radioaktiven Abfälle meldet binnen zwei Wochen nach deren Eintreffen den zuständigen Behörden des Ausgangslandes, daß die radioaktiven Abfälle ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben; er gibt hierbei die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft an, durch die die Beförderung erfolgt ist.
(6) Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers der radioaktiven Abfälle zu bestätigen, wonach die Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Drittlandes anzugeben.
Titel IV
Rückverbringung
Gibt der Anwender einer umschlossenen Strahlenquelle diese an den Lieferanten jenseits der Grenze zurück, so fällt die Verbringung dieser radioaktiven Quelle nicht unter diese Richtlinie.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für umschlossene Strahlenquellen, die Spaltstoffe enthalten.
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in den Abfälle zur Behandlung ausgeführt werden sollen, die aufbereiteten Abfälle in ihr Ausgangsland zurückzusenden. Ferner berührt sie nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den bestrahlter Kernbrennstoff zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden soll, die Abfälle und/oder andere Wiederaufarbeitungsprodukte in das Ausgangsland zurückzusenden.
(1) Kann eine Verbringung radioaktiver Abfälle nicht zu Ende geführt oder können die Bedingungen für die Verbringung nicht gemäß den Bestimmungen des Titels II erfüllt werden, so stellen die zuständigen Behörden des Versendemitgliedstaats sicher, daß die fraglichen radioaktiven Abfälle vom Besitzer der Abfälle zurückgenommen werden.
(2) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats stellen für den Fall, daß radioaktive Abfälle aus einem Drittland an einen Bestimmungsort in der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sicher, daß der Empfänger der Abfälle mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer der Abfälle eine Klausel aushandelt, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die Abfälle zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht abgeschlossen werden kann.
Der bzw. die Mitgliedstaaten, die der Durchfuhr für die ursprüngliche Verbringung zugestimmt haben, können die Zustimmung zur Rückverbringung in den folgenden Fällen nicht verweigern:
Titel V
Verfahrensvorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar 1994 die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche Kontaktaufnahme mit diesen Behörden mit und unterrichten sie ferner gegebenenfalls darüber, ob sie das automatische Zustimmungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 4 ablehnen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen dieser Angaben regelmäßig mit.
Die Kommission leitet diese Informationen sowie alle Änderungen an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter.
Erstmals am 31. Januar 1994 und anschließend alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie vor.
Sie ergänzen diese Berichte durch Informationen über die Situation bei den genannten Verbringungen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets.
Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen zusammenfassenden Bericht über das Europäische Parlament, den Rat und den Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Bei der Durchführung der in den Artikeln 18 und 20 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - falls erforderlich durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Das Verfahren des Artikel 19 gilt insbesondere für
Titel VI
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens zum 1. Januar 1994 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 1992.
______
1) ABl. Nr. C 210 vom 23.08.1990 S. 7.
2) ABl. Nr. C 267 vom 14.10.1991 S. 210.
3) ABl. Nr. C 168 vom 10.07.1990 S. 18.
4) ABl. Nr. L 11 vom 20.02.1959 S. 221/59
5) ABl. Nr. L 246 vom 17.09.1980 S. 1.
6) ABl. Nr. L 265 vom 05.10.1984 S. 4.
7) ABl. Nr. C 235 vom 12.09.1988 S. 70.
8) ABl. Nr. L 326 vom 13.12.1984 S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG (ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1986 S. 13).
9) ABl. Nr. L 92 vom 07.04.1990 S. 52.
10) ABl. Nr. L 363 vom 31.12.1976 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 220/90 (ABl. Nr. L 22 vom 27.01.1990 S. 56).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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