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Regelwerk, EU 1992, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerangs- und Lagereinrichtungen

(ABl. Nr. L 34 vom 11.02.1992 S. 28;
VO (EG) Nr. 37/2005 - ABl. Nr. L 10 vom::13.01.2005 S. 18aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 4 der VO (EG) Nr. 37/2005 - ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2005 S. 18

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Rechtsvorschriften sind im vorliegenden Fall auf die Vorschriften zu beschränken, die notwendig sind, um den grundlegenden, hauptsächlichen Erfordernissen hinsichtlich der Temperaturüberwachung in Beförderungsmitteln, Einlagerungs- und Lagereinrichtungen nachzukommen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die in Artikel 5 der Richtlinie 89/108/EWG vorgeschriebenen Temperaturen genau eingehalten werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses

-hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie in Einlagerungs- und Lagereinrichtungen.

Artikel 2

(1) Die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen müssen mit geeigneten aufzeichnenden Meßgeräten ausgestattet sein, um während des Betriebs die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, häufig und in regelmäßigen Zeitabständen zu messen. Im Falle der Beförderung müssen die Meßgeräte von den zuständigen Behörden des Landes, in dem die Beförderungsmittel registriert sind, genehmigt werden.

Die auf diese Weise erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind von den Unternehmen zu datieren und je nach Art des Lebensmittels ein Jahr lang oder länger aufzubewahren.

(2) Die Temperatur wird während der Lagerung in Tiefkühltruhen des Einzelhandels für den Verkauf an den Endverbraucher oder die örtliche Verteilung mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer gemessen, das bei offenen Kühltruhen die Temperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der deutlich zu kennzeichnenden maximalen Füllhöhe anzeigt.

(3) Bei Kühltruhen von weniger als 10 Kubikmetern zur Lagerung von Reservevorräten in Einzelhandelsgeschäften können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 zulassen, daß die Temperatur mit einem gut sichtbaren Thermometer gemessen wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Juli 1993 nachzukommen. Ausgenommen sind Beförderungen mit der Eisenbahn, für die das Anwendungsdatum zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach dem ersten Absatz erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 34.

ENDE

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