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Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 92 vom 07.04.1990 S. 42, ber. L 114 S. 31, ber. L 211 S. 15;
VO (EU) 2019/4 - ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergasngsmaßnahmenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 25 der VO (EU) 2019/4 - Übergasngsmaßnahmen Entsprechungstabelle
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Bedingungen, denen Fütterungsarzneimittel entsprechen müssen, insbesondere hinsichtlich ihrer Herstellung, Abgabe, Verwendung und Verabfolgung an Tiere, haben eine beträchtliche Auswirkung auf die rationelle Entwicklung der Tierhaltung sowie auf die Tierzucht und die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
Die Tierhaltung und Tierzucht nehmen einen bedeutsamen Anteil an der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Gemeinschaft ein.
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden, die sich aus der Verabfolgung von Fütterungsarzneimitteln an Tiere ergeben könnten, die der Produktion von Lebensmitteln dienen, sowie zur Vermeidung- von Wettbewerbsverzerrungen in der Haltung und Aufzucht landwirtschaftlicher Nutztiere ist es angezeigt, die Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln sowie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen festzulegen.
Hierbei sind gemeinschaftliche Regelungen auf dem Gebiet der Tierarzneimittel zu beachten, insbesondere der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel 4 und der Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologischpharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln 5, geändert durch die Richtlinie 87/20/EWG 6.
Für Fütterungsarzneimittel müssen bezüglich des Arzneimittelanteils die für Tierarzneimittel geltenden Vorschriften eingehalten werden. Bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln steht jedoch der reine Mischungsvorgang im Vordergrund. Deshalb dürfen nur zugelassene Arzneivormischungen zur Verwendung kommen, und es sind für die Verwendung der Fütterungsarzneimittel klare Arbeitsanweisungen zu geben. Ferner muss der für die Herstellung Verantwortliche über entsprechende Räumlichkeiten und Personal verfügen, um den Anforderungen dieser Richtlinie genügen zu können.
Es obliegt dem Hersteller, die Qualität der in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse zu kontrollieren. Der Herstellungsbetrieb sollte jedoch einer hinreichenden amtlichen Überwachung unterstehen.
Für die vorliegende Richtlinie sollten die Kontrollvorschriften und Schutzmaßnahmen der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 7 Anwendung finden.
Die Abgabe von Fütterungsarzneimitteln darf nur auf Verschreibung: eines Tierarztes erfolgen, der seinerseits besondere Vorschriften für die Verschreibung zu beachten hat.
Zur Durchführung einer wirksamen Kontrolle ist es notwendig, dass die Beteiligten zur Führung eines Verzeichnisses oder gegebenenfalls zur Aufbewahrung von Belegen während einer bestimmten Zeitdauer verpflichtet werden.
Bis zur vollständigen Angleichung der Vorschriften über die Zulassung des Inverkehrbringens von Tierarzneimitteln sollte die Möglichkeit einzelstaatlicher Ausnahmeregelungen beibehalten werden, insbesondere für die Herstellung von Zwischenerzeugnissen oder bestimmten Arzneimittelvormischungen -
hat folgende Richtlinie erlassen:
In der vorliegenden Richtlinie werden - unbeschadet der nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 81/851/EWG zu erlassenden Liste - die Bedingungen, denen Fütterungsarzneimittel im Hinblick auf ihre Herstellung, auf das Inverkehrbringen und auf ihre Verwendung in der Gemeinschaft entsprechen müssen, mit Ausnahme der viehseuchenrechtlichen Bedingungen festgelegt.
Die gemeinschaftlichen Vorschriften über Futterzusatzstoffe und die einzelstaatlichen Vorschriften hierzu, insbesondere über Futterzusatzstoffe nach Anhang II der Richtlinie 70/524/EWG 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/583/EWG der Kommission 9, werden durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt.
Für diese Richtlinie finden erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 81/851/EWG und des Artikels 2 der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/44/EWG 11, Anwendung.
Ferner gilt als
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Arzneimittelanteil bei einem Fütterungsarzneimittel nur aus einer zugelassenen Arzneimittelvormischung stammen darf.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 81/851/EWG
(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Erzeugnisse unterliegenden Vorschriften der Artikel 24 bis 50 der Richtlinie 81/851/EWG.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Fütterungsarzneimittel nur - unter folgenden Voraussetzungen hergestellt werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten - gegebenenfalls unter Forderung zusätzlicher Garantien - die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln im Betrieb zulassen, soweit die Anforderungen von Absatz 1 beachtet werden.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Fütterungsarzneimittel nur- in geschlossenen Verpackungen oder - Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen, deren Verschluss oder Plombierung beim Öffnen beschädigt wird, so dass sie nach dem Öffnen nicht wiederverwendet werden können.
(2) Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen in den Verkehr gebracht, so sind diese vor jeder erneuten Benutzung zu reinigen, um eine nachfolgende unerwünschte Beeinflussung oder Kontamination zu vermeiden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Fütterungsarzneimittel nur mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, die den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entspricht.
Ferner müssen die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verpackungen oder Behältnisse durch das deutlich sichtbare Wort "Fütterungsarzneimittel" gekennzeichnet sein.
(2) Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen in den Verkehr gebracht, so genügt es, wenn die Angaben nach Absatz 1 in den mitgeführten Begleitpapieren enthalten sind.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ein Fütterungsarzneimittel nur auf Lager genommen, - in den Verkehr gebracht oder verwendet wird, wenn es gemäß dieser Richtlinie hergestellt wurde.
(2) Unter Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 81/851/EWG in bezug auf die mit den Tierarzneimitteln durchzuführenden Tests können die Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Zwecke jedoch Abweichungen von der vorliegenden Richtlinie vorsehen, sofern eine ausreichende amtliche Überwachung vorgenommen wird.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fütterungsarzneimittel an Tierhalter oder -besitzer nur gegen Vorlage der Verschreibung eines approbierten Tierarztes zu folgenden Bedingungen abgegeben werden:
(2) Handelt es sich jedoch um Arzneimittel mit anthelminthischer Wirkung (Wurmmittel), so können die Mitgliedstaaten bis zu der Überprüfung, die im Rahmen der Richtlinie 81/851/EWG hinsichtlich der mit der Verwendung dieser Art von Stoffen verbundenen Risiken durchzuführen ist, während eines Zeitraums von fünf Jahren, ab der Genehmigung der vorliegenden Richtlinie gerechnet, von der in Absatz 1 vorgesehenen- Verpflichtung, aus zugelassenen Arzneimittelvormischungen gewonnene Fütterungsarzneimittel nur gegen Vorlage einer tierärztlichen Verschreibung abzugeben, abweichen, sofern
Die Mitgliedstaaten, die diese Abweichung in Anspruch nehmen, setzen vor dem in Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitpunkt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss davon in Kenntnis und geben dabei vor allem die Art der unter die Ausnahmeregelung fallenden Arzneimittel und Tiergattungen an.
Die Kommission legt dem Rat spätestens sechs Monate vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die mit der Verwendung dieser Art von Stoffen verbundenen Risiken gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen vor, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet.
(3) Werden die Fütterungsarzneimittel an Tiere verabfolgt, deren Fleisch, Innereien oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so hat der Tierhalter oder -besitzer dafür Sorge zu tragen, dass das behandelte Tier nicht vor Ablauf der festgesetzten Wartezeit zum Inverkehrbringen geschlachtet wird und dass die vor Ablauf dieser Wartezeit aus einem behandelten Tier gewonnenen Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Fütterungsarzneimittel nur vom Hersteller oder einem hierzu von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eigens zugelassenen Händler unmittelbar an den Tierhalter oder -besitzer abgegeben werden.
Außerdem dürfen Fütterungsarzneimittel für die Behandlung von Tieren, deren Fleisch, Innereien oder Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur abgegeben werden, wenn sie
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten jedoch in besonderen Fällen einem hierfür eigens zugelassenen Händler gestatten, aufgrund einer tierärztlichen Verschreibung Fütterungsarzneimittel, die unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie zubereitet worden sind, gebrauchsfertig abgepackt in kleinen Mengen abzugeben, sofern diese Händler
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 berühren nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über das Eigentum an den Fütterungsarzneimitteln.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass - unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften - der innergemeinschaftliche Handel
nicht verboten, eingeschränkt oder behindert wird.
(2) Bei Streitfällen aufgrund der Anwendung des Absatzes 1, insbesondere über die Frage der Ähnlichkeit der Vormischungen, können die betroffenen Mitgliedstaaten oder die Kommission den Streitfall einem Sachverständigen unterbreiten, dessen Name in einer von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten zu erstellenden Liste enthalten ist.
Beide Mitgliedstaaten können vorab vereinbaren, dass sie sich unter Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften der Stellungnahme des Sachverständigen unterwerfen.
(3) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann verlangen, dass jede Sendung eines Fütterungsarzneimittels in sein Hoheitsgebiet von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nach dem Muster in Anhang B begleitet sein muss.
(1) Die Schutzmaßnahmen nach der Richtlinie 89/662/EWG finden auf den Handel mit zugelassenen Arzneimittelvormischungen oder mit Fütterungsarzneimitteln Anwendung.
(2) Die Vorschriften über die tierärztliche Kontrolle, insbesondere die Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 und nach Artikel 20 der Richtlinie 89/662/EWG, finden auf den Handel mit zugelassenen Arzneimittelvormischungen oder mit Fütterungsarzneimitteln insofern Anwendung, als diese einer tierärztlichen Kontrolle unterliegen.
Änderungen und Ergänzungen dieser Richtlinie werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich ihre zuständigen Behörden
Solange noch keine Gemeinschaftsbestimmungen für Fütterungsarzneimittel aus Drittländern Anwendung finden, wenden die Mitgliedstaaten auf die entsprechenden Einfuhren Bestimmungen an, die denen dieser Richtlinie zumindest gleichwertig sind.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang A |
....................................................... | (Ausfertigung für den Hersteller oder zugelassenen Händler)1 |
....................................................... | ( ........................................ lang aufzubewahren)2 |
(Name, Vorname und Anschrift des verschreibenden Tierarztes) |
Verschreibung für Fütterungsarzneimittel
(Diese Verschreibung darf nur einmal benutzt werden)
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder Händlers des Fütterungsarzneimittels:
................................................................................................................
Name und Anschrift -des Tierhalters oder -besitzers:
................................................................................................................
Identifizierung und Anzahl der Tiere: ...................................................
Zu behandelnde Krankheit3: .................................................................
Bezeichnung der zugelassenen Arzneimittelvormischungen:
................................................................................................................
................................................................................................................
Menge des Fütterungsarzneimittels .................................................. kg
Besondere Empfehlungen für den Tierhalter:
Anteil des Fütterungsarzneimittels an der Tagesration, Häufigkeit und Dauer der Behandlung:
................................................................................................................
Wartezeit vor der- Schlachtung bzw. vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen behandelter Tiere:
................................................................................................................
(Unterschrift des Tierarztes)
Vom Hersteller oder zugelassenen Händler auszufüllen:
Auslieferungsdatum: ............................................................................
Haltbarkeitsdauer: ..............................................................................
(Unterschrift des Herstellers oder zugelassenen Händlers)
_________
1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) auszufüllen.
2) Von den zuständigen nationalen Behörden anzugeben.
3) Nur auf dem für den Tierarzt bestimmten Exemplar anzugeben.
Begleitbescheinigung für zum Handel bestimmte Fütterungsarzneimittel | Anhang B |
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder zugelassenen Händlers:
................................................................................................................
Bezeichnung des Fütterungsarzneimittels: ............................................
Menge des Fütterungsarzneimittels: .................................................................... kg
Name und Anschrift des Empfängers
..........................................................................................................................
Hiermit wird bescheinigt, dass das oben bezeichnete Fütterungsarzneimittel von einer zugelassenen Person entsprechend der Richtlinie 90/167/EWG hergestellt wurde.
(Ort und Datum)
Siegel der Veterinärbehörde oder einer zuständigen anderen Behörde
Unterschrift
(Name und Amtsbezeichnung)
ENDE | |
(Stand: 31.01.2022)
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