umwelt-online: Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (5)

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5. Sensibilisierende Wirkungen

5.1. Nicht gasförmige Stoffe

Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

Die in Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle V


Einstufung des Stoffes
Einstufung der Zubereitung
sensibilisierend mit R42 sensibilisierend mit R43
sensibilisierend mit R42 Konz.> 1 % R42 zwingend
sensibilisierend mit R43   Konz.> 1 % R43 zwingend
sensibilisierend mit R42/43  Konz.> 1 % R42/43 zwingend    

5.2 Gasförmige Zubereitungen

Gasförmige Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:

Die in Tabelle V a in Form von Volumen/Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle VA

Einstufung des Stoffes (Gases) Einstufung der gasförmigen Zubereitung
sensibilisierend mit R42 sensibilisierend mit R43
sensibilisierend mit R42 Konz.> 0,2 % R42 zwingend    
sensibilisierend mit R42/43 Konz.> 0,2 % R42/43 zwingend     

6. Krebserzeugende, ergutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen

6.1. Nicht gasförmige Zubereitungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle VI

Einstufung des Stoffes Einstufung der Zubereitung
Kategorie 1 und 2 Kategorie 3
krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R45  oder R49 > 0,1 % krebserzeugend R45 oder R49 zwingend, je nach Fall  
krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40   > 1 % krebserzeugend R40 zwingend
erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R46 > 0,1 %  erbgutverändernd R46 zwingend  
erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R40   > 0,1 %  erbgutverändernd R40 zwingend
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder  2 mit R60 (Fruchtbarkeit) > 0,5 % fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit; R60 zwingend    
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)     > 5 % fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit; R62 zwingend
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung) > 0,5 % fortpflanzungsgefährdend Entwicklung; R61 zwingend    
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)     > 5 % fortpflanzungsgefährdend Entwicklung; R63 zwingend

6.2 Gasförmige Zubereitungen   

Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI a in Form eines Volumen/Volumenprozentsatzes angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.

Tabelle VI A

Einstufung des Stoffes (Gas)

Einstufung der gasförmigen Zubereitung
Kategorie 1 und 2 Kategorie 3
krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R45 oder R49 > 0,1 % krebserzeugend R45, R49 zwingend, je nach Fall    
krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40     > 1 % krebserzeugend R40 zwingend
erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R46 > 0,1 % erbgutverändernd R46 zwingend    
erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R40     > 1 % erbgutverändernd R40 zwingend
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit) > 0,2 % fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit; R60 zwingend  
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit)     > 1 % fortpflanzungsgefährdend Fruchtbarkeit; R62 zwingend
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung) > 0,2 % fortpflanzungsgefährdend Entwicklung; R61 zwingend    
fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung)     > 1 % fortpflanzungsgefährdend Entwicklung; R63 zwingend

.

Besondere Vorschriften für bestimmte Zubereitungen  Anhang II

Kapitel 1
Besondere Kennzeichnungsvorschriften

A. Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, eingestuft als gefährlich nach Artikel 3

1. Zubereitungen, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind.

1.1. Auf dem Kennzeichenschild der Verpackung solcher Zubereitungen sind, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.

1.2. Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muß, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfaßt.

2. Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden

Auf dem Kennzeichenschild der Verpackung solcher Zubereitungen muß der Sicherheitsratschlag S23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S51 angebracht werden.

3. Zubereitungen, die Stoffe enthalten, denen der Satz R33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichenschild der Zubereitung der Satz R33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration> 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

4. Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen"

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichenschild der Zubereitung der Satz R64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn dieser Stoff in einer Konzentration > 1 % enthalten ist, sofern in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG keine anderen Werte festgelegt sind.

B. Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, unabhängig von deren Einstufung nach Artikel 3

1. Bleihaltige Zubereitungen

1.1. Anstrichmittel und Lacke

Das Kennzeichenschild der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt - bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 - 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgenden Vermerk tragen:

"Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten."

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muß der Hinweis wie folgt lauten:

"Achtung! Enthält Blei."

2. Cyanacrylhaltige Zubereitungen

2.1. Klebstoffe

Die Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß folgende Aufschrift tragen:

"Cyanacrylat Gefahr

Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen."

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.

3. Isocyanathaltige Zubereitungen

Das Kennzeichenschild der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), muß die nachstehenden Angaben enthalten:

"Enthält Isocyanate.

Hinweise des Herstellers beachten."

4. Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von> 700 enthalten

Das Kennzeichenschild der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von> 700 enthalten, muß die nachstehenden Angaben enthalten:

"Enthält epoxidhaltige Verbindungen.

Hinweise des Herstellers beachten."

5. Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten

Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, müssen mit folgender Aufschrift versehen sein:

"Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können."

6. Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden

Die Verpackung solcher Zubereitungen muß gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften tragen:

"Achtung! Enthält Cadmium.

Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe.

Anweisung des Herstellers beachten.

Sicherheitsanweisungen einhalten."

ENDE

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