Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1988, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug

(ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1, ber. 1991 L 37 S. 42, ber. 2004 L 79 S. 15;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S.1;
RL 2008/112/EG - ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 74
RL 2009/48/EG - ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 55 der RL 2009/48/EG

Normenübersicht / 2. GPSGV

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den einzelnen Mitgliedstaaten regeln Rechts - und Verwaltungsvorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Geltungsbereich die Sicherheitsmerkmale von Spielzeug. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen, ohne indes im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Schutz des Verbrauchers und vor allem des Kindes gegen die Risiken dieser Erzeugnisse zu gewährleisten.

Diese Hindernisse für die Schaffung eines Binnenmarkts, in dem nur ausreichend sichere Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, müssten beseitigt werden; zu diesem Zweck müssen für das Inverkehrbringen und für den freien Verkehr von Spielzeug einheitliche Regeln gelten, die an den Zielen des Gesundheits - und Sicherheitsschutzes der Verbraucher gemäß der Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 betreffend die Ausrichtung der Politik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Schutz und zur Förderung der Interessen der Verbraucher 4 ausgerichtet sind.

Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erleichtern, ist es unbedingt erforderlich, daß auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere zum Bau und zur Zusammensetzung von Spielzeug vorliegen, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter unverbindlicher Texte beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einem der vorgenannten Gremien oder von beiden Gremien im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 5, in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, und den allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde.

Gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung 6 muß die Harmonisierung darin bestehen, für jedes Spielzeug, das in den Verkehr gebracht wird, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festzulegen.

Aufgrund der Breite und der Mobilität des Marktes für Spielwaren und der Mannigfaltigkeit dieser Erzeugnisse muß der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf der Grundlage einer entsprechend weitgehenden Auslegung des Begriffs "Spielzeug" abgesteckt werden. Es muß jedoch klargestellt werden, daß einige Erzeugnisse nicht als Spielzeug im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind, entweder weil sie nicht für Kinder bestimmt sind oder weil sie eine besondere Überwachung oder besondere Bedingungen für ihren Gebrauch erfordern.

Das in den Verkehr gebrachte Spielzeug darf die Sicherheit und/oder die Gesundheit von Kindern und anderen Personen nicht gefährden. Der Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß entsprechend dem Kriterium seiner bestimmungsgemässen Verwendung festgelegt werden, allerdings unter gleichzeitiger Berücksichtigung des voraussehbaren Gebrauchs in Anbetracht des üblichen Verhaltens von Kindern, die normalerweise nicht die gleiche Sorgfalt wie erwachsene Benutzer an den Tag legen.

Der Sicherheitsgrad des Spielzeugs muß für das Inverkehrbringen im Hinblick darauf festgelegt werden, daß er während der gesamten voraussichtlichen und üblichen Verwendungsdauer des Spielzeugs zu gewährleisten ist.

Die Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher gewährleisten. Alles in den Verkehr gebrachte Spielzeug muß diesen Anforderungen genügen. Ist dies der Fall, darf das Inverkehrbringen nicht behindert werden.

Die Konformität mit diesen wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann vorausgesetzt werden, wenn Spielzeug den harmonisierten Normen entspricht, für die Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind.

Die Beachtung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen kann auch vorausgesetzt werden, wenn Spielzeug mit einem von einer zugelassenen Stelle zugelassenen Muster konform ist. Diese Konformität ist durch die Anbringung eines europäischen Zeichens zu bescheinigen.

Um zu bestimmen, wie die einzelstaatlichen zugelassenen Stellen bei der Zulassung von nicht normenkonformen Spielzeugmodellen und bei der Ausstellung von Baumusterbescheinigungen hierfür sowie bei normenkonformem Spielzeug, für das ihnen ein Muster zur Zulassung vorgelegt wird, zu verfahren haben, müssen Zertifizierungsverfahren festgelegt werden.

Für die einzelnen Abschnitte der Zertifizierungs - und Prüfverfahren ist eine angemessene Unterrichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission und aller zugelassenen Stellen vorzusehen.

Für die Durchführung der für Spielzeug eingeführten Regelung müssen die Mitgliedstaaten Stellen, sogenannte "zugelassene Stellen", benennen; über diese Stellen, für deren Anerkennung Mindestkriterien zu erfüllen sind, muß eine angemessene Information geboten werden .

Es könnte der Fall eintreten, daß Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht. In diesem Fall muß der Mitgliedstaat, der diese Feststellung vornimmt, alle sachdienlichen Maßnahmen treffen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu untersagen. Diese Entscheidung ist zu begründen, und wenn dies unter Hinweis auf einen Mangel in den harmonisierten Normen geschieht, müssen diese oder ein Teil dieser Normen in den von der Kommission veröffentlichten Listen gestrichen werden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Erstellung harmonisierter Normen für alle Bereiche, die von den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang II erfasst werden, so rechtzeitig zum Abschluß gebracht wird, daß die Mitgliedstaaten die notwendigen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1989 erlassen und veröffentlichen können . Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssten somit zum 1. Januar 1990 wirksam werden.

Bei ungerechtfertigter Anbringung eines Konformitätszeichens sind gegen den Betreffenden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen Kontrollen der Sicherheit des im Verkehr befindlichen Spielzeugs vorgenommen werden.

Für bestimmte Kategorien besonders gefährlichen oder für sehr kleine Kinder bestimmten Spielzeugs müssen ferner Gefahrenhinweise oder Gebrauchsvorschriften beigefügt werden.

Die regelmässige Unterrichtung der Kommission über Tätigkeiten der zugelassenen Stellen im Rahmen dieser Richtlinie muß gewährleistet werden.

Die Zielgruppen jeder im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Entscheidung müssen die Gründe dieser Entscheidung und die ihnen offenstehenden Rechtsbehelfe kennen.

Die Stellungnahme des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und der Ökotoxizität chemischer Verbindungen ist im Hinblick auf die gesundheitlichen Grenzwerte bezueglich der Bioverfügbarkeit von metallischen Bestandteilen in Kinderspielzeug berücksichtigt worden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Spielzeug. Als Spielzeug gelten alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse gelten nicht als Spielzeug im Sinne dieser Richtlinie.

Artikel 2

(1) -

(2) Das Spielzeug muß in dem Zustand, in dem es in den Verkehr gebracht wird, unter Berücksichtigung der Dauer seines voraussehbaren und normalen Gebrauchs die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit erfüllen.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff "in den Verkehr bringen" sowohl den Verkauf als auch die kostenlose Verteilung.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit Spielzeug nur dann in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es den in Anhang II angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Spielzeug, das den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, in ihrem Gebiet nicht behindern .

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Spielzeug, das mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 versehen ist, alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 erfüllt.

Bei Konformität des Spielzeugs mit den einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, daß sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen.

(2) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Spielzeug, bei dem der Hersteller keine oder nur Teile der in Absatz 1 genannten Normen angewandt hat oder für das keine Normen bestehen, den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 entspricht, wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung die Übereinstimmung mit dem zugelassenen Muster durch Anbringung des CE-Kennzeichnungs bescheinigt wird.

(3)

  1. Falls das Spielzeug auch von anderen Richtlinien erfaßt wird, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieses Spielzeugs mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
  2. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesen Fällen müssen die gemäß diesen Richtlinien dem Spielzeug beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen oder andernfalls die Verpackung die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.

Artikel 6

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 1 den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen, so befasst die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unter Angabe der Gründe. Der Ausschuß gibt unverzueglich eine Stellungnahme ab.

Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob der Hinweis auf die betreffenden Normen bzw. auf einen Teil davon in der Veröffentlichung gemäß Artikel 5 Absatz 1 zurückgenommen werden muß.

(2) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsstelle und erteilt gegebenenfalls einen neuen Normungsauftrag.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit dem CE-Kennzeichnung versehenes Spielzeug, das bestimmungsgemäß oder im Sinne von Artikel 2 verwendet wird, die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern und/oder von Dritten zu gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen zu verbieten oder zu beschränken. Er unterrichtet die Kommission unverzueglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist:

  1. Nichteinhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3, wenn das Spielzeug nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht;
  2. mangelhafte Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1;
  3. einen Mangel in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen.

(2) Die Kommission konsultierte die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel in den Normen begründet, so befasst die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein.

(3) Trägt das den Vorschriften nicht entsprechende Spielzeug das CE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet.

(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten vom Verlauf und dem Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden.

Artikel 8

(1)

  1. Spielzeug, das entsprechend den in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen hergestellt ist, muß vor dem Inverkehrbringen mit dem CE-Kennzeichnung versehen werden, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter beschäftigt, daß das Spielzeug den genannten Normen entspricht.
  2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten:

    Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, ein Dossier verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Spielzeug in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(2)

  1. Spielzeug, das nicht oder nur teilweise den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen entspricht, muß vor dem Inverkehrbringen mit dem CE-Kennzeichnung versehen werden, mit dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß das betreffende Spielzeug mit dem gemäß den Verfahren nach Artikel 10 geprüften Muster übereinstimmt und eine zugelassene Stelle erklärt hat, daß es den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 3 entspricht.
  2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat zu Kontrollzwecken folgende Angaben verfügbar zu halten:

    Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, ein Dossier verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Spielzeug in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

(3) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so trifft der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sorgen.

Werden diese Verpflichtungen offensichtlich nicht eingehalten, so kann er insbesondere zur Auflage machen, daß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter innerhalb einer bestimmten Frist und auf eigene Kosten von einer zugelassenen Stelle einen Versuch durchführen lässt, mit dem überprüft wird, ob Konformität mit den harmonisierten Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorliegt.

Artikel 9

(1) Anhang III enthält Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten für die Auswahl der in dieser Richtlinie genannten zugelassenen Stellen berücksichtigen müssen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muß seine Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese Stelle den Kriterien des Anhangs III nicht mehr entspricht. Er unterrichtet hierüber unverzueglich die Kommission.

Artikel 10

(1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, wonach eine zugelassene Stelle feststellt und bescheinigt, daß ein Spielzeugmodell den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 3 entspricht.

(2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer zugelassenen Stelle gestellt.

Der Antrag umfasst

(3) Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung gemäß den nachstehenden Modalitäten durch:

(4) Entspricht das Muster den in Artikel 3 genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen, so stellt die zugelassene Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller übermittelt wird . Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, die gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen sowie die Beschreibungen und Skizzen des zugelassenen Spielzeugs.

Die Kommission, die übrigen zugelassenen Stellen und die übrigen Mitgliedstaaten können auf Antrag ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten.

(5) Verweigert eine zugelassene Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen ist, und der Kommission unter Angabe der Gründe der Verweigerung mit.

Artikel 11

(1) Das in den Artikeln 5, 7 und 8 genannte CE-Kennzeichnung, der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in der Gemeinschaft sind in der Regel sichtbar, leserlich und dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung anzubringen. Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können diese Angaben in der gleichen Weise auf der Verpackung, auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, so ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.

(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit dem in Anhang V als Muster angegebenen Schriftbild.

(3) Es ist verboten, auf Spielzeug Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Die Angaben gemäß Absatz 1 dürfen abgekürzt werden, sofern der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer in der Gemeinschaft aus der Abkürzung gut erkennbar ist.

(5) In Anhang IV ist angegeben, welche Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften auf bestimmtem Spielzeug anzubringen sind. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß diese oder bestimmte Gefahrenhinweise bzw. Gebrauchsvorschriften sowie die Angaben gemäß Absatz 4 beim Inverkehrbringen in ihrer Landessprache bzw. ihren Landessprachen abgefasst werden.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei dem in den Verkehr gebrachten Spielzeug Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu prüfen .

Die mit den Kontrollen beauftragte Stelle

(1a) Unbeschadet des Artikels 7

  1. ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, - daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang. mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
  2. muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit bei der Übermittlung der Kopien der Ergebnisse der EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 Absatz 4 zu gewährleisten.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig über die Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Richtlinie von den von ihnen zugelassenen Stellen ausgeuebt werden, damit die Kommission über die ordnungsgemässe und nicht diskriminierende Anwendung der Prüfverfahren wachen kann.

Artikel 14

Jeder Entscheidung, die in Anwendung dieser Richtlinie getroffen und durch die das Inverkehrbringen von Spielzeug beschränkt wird, wird genau begründet. Sie wird dem Betroffenen unverzueglich unter Angabe der nach den Rechtsvorschriften in dem betreffenden Mitgliedstaat möglichen Rechtsmittel und der entsprechenden Rechtsmittelfristen zugestellt.

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 30. Juni 1989 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 1990 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1988.

________________________________________________
1) ABl. Nr. C 282 vom 08.11.1986 S. 4.

2) ABl. Nr. C 246 vom 14.09.1987 S. 91 und Beschluß vom 09.03.1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. Nr. C 232 vom 31.08.1987 S. 22.

4) ABl. Nr. C 167 vom 05.07.1986 S. 1.

5) ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8.

6) ABl. Nr. C 136 vom 04.06.1985 S. 1.

.

Erzeugnisse, die nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten Anhang I
(Artikel 1 Absatz 1) 
  1. Christbaumschmuck
  2. Maßstabs- und originalgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler
  3. Geräte, die gemeinschaftlich auf Spielplätzen verwendet werden
  4. Sportgeräte
  5. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser
  6. Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel für erwachsene Sammler
  7. "Professionelles" Spielzeug, das an öffentlich zugänglichen Orten (Kaufhäusern, Bahnhöfen usw.) aufgestellt ist
  8. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen bzw. ohne Vorlage für Spezialisten
  9. Druckluftwaffen
  10. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces 1
  11. Schleudern und Steinschleudern
  12. Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden
  13. Elektroöfen, Bügeleisen und andere funktionelle Erzeugnisse, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
  14. Erzeugnisse, die Heizelemente enthalten und unter Aufsicht eines Erwachsenen zu didaktischen Zwecken verwendet werden sollen
  15. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
  16. Spielzeugdampfmaschinen
  17. Fahrräder, die zur Verwendung als Sportgerät oder Fortbewegungsmittel auf öffentlichen Strassen bestimmt sind
  18. Videospiele, die an ein Videobildschirmgerät angeschlossen werden können und die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben werden
  19. Schnuller für Säuglinge
  20. Getreue Nachahmungen echter Schußwaffen
  21. Modeschmuck für Kinder

1) Mit Ausnahme von Zuendplättchen, die speziell für Spielzeug bestimmt sind, unter Vorbehalt strengerer Vorschriften, die bereits in einigen Mitgliedstaaten bestehen.

.

Wesentliche Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge  Anhang II 08

I. Allgemeine Grundsätze

  1. Nach Artikel 2 dieser Richtlinie müssen die Benutzer von Spielzeug sowie andere Personen bei einer bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Verwendung dieses Spielzeugs unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern vor Gefährdungen der Gesundheit und der Gefahr von Körperschäden geschützt sein. Es handelt sich dabei um die Gefahren,
    1. die auf die Gestaltung, Herstellung und Zusammensetzung des Spielzeugs zurückzuführen sind;
    2. die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind und nicht gänzlich ausgeschaltet werden können, ohne daß bei Abänderung der Herstellungs- und Zusammensetzungsmerkmale die Funktion des Spielzeugs sich verändern oder seine wesentlichen Eigenschaften wegfallen würden .
    1. Das bei dem Gebrauch eines Spielzeugs bestehende Risiko darf der Fähigkeit der Benutzer und gegebenenfalls ihrer Aufsichtsperson, es zu meistern, nicht unangemessen sein. Dies gilt insbesondere für Spielzeug, das seinen Funktionen, Abmessungen und Merkmalen entsprechend für Kinder bis zu 36 Monaten bestimmt ist.
    2. Nach diesem Grundsatz sollte gegebenenfalls ein Mindestalter für die Benutzer festgelegt werden und/oder die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß das betreffende Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt wird .
  2. Aufschriften an Spielzeugen und/oder ihrer Verpackung sowie die beigefügten Gebrauchsanweisungen müssen dergestalt sein, daß sie in wirksamer und vollständiger Weise die Benutzer und/oder ihre Aufsichtspersonen auf die mit dem Gebrauch verbundenen Gefahren und die Möglichkeiten, solche Gefahren zu vermeiden, aufmerksam machen.

II. Besondere Risiken

1. Physikalische und mechanische Merkmale

  1. Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen, müssen die erforderliche mechanische Stärke und gegebenenfalls die erforderliche Festigkeit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne daß durch Bruch oder mögliche Verbiegung Körperverletzungen zugefügt werden können.
  2. Zugängliche Ecken, vorstehende Stellen, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr von Körperverletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.
  3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß die durch die Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist .
  4. Spielzeug und seine Bestandteile sowie die ablösbaren Teile des offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmten Spielzeugs müssen nach den Ausmassen so beschaffen sein, daß sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden können.
  5. Spielzeuge und Teile davon sowie die Umhüllung, in der dieses Spielzeug oder Teile davon für den Einzelhandel aufgemacht sind, müssen die Gefahr der Einschnürung oder des Erstickens ausschließen.
  6. Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten, ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Gefahr eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.
  7. Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für Betreter bildet, muß einen Ausgang besitzen, der von der Person im Inneren ohne weiteres von innen geöffnet werden kann.
  8. Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muß von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, daß sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.
  9. Die Form und die Zusammensetzung der Konstruktion der Projektile und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuß durch ein hierzu geschaffenes Spielzeug entfalten können, müssen so beschaffen sein, daß die Verletzungsgefahr für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs nicht unvertretbar hoch ist.
  10. Spielzeug, das Heizelemente enthält, ist so herzustellen, daß die Höchsttemperatur, die von allen zugänglichen Aussenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verbrennung verursacht;

2. Entflammbarkeit

  1. Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes kein gefährliches entflammbares Element darstellen. Es muß aus Stoffen zusammengesetzt sein, die
    1. entweder bei direkter Einwirkung einer Flamme oder eines Funkens oder einer anderen möglichen Feuerquelle nicht Feuer fangen,
    2. oder schwer entflammbar sind (Erlöschen des Feuers, sobald die Flamme entfernt wird),
    3. oder nach dem Entflammen langsam brennen und nur eine langsame Ausbreitung des Feuers ermöglichen,
    4. oder unbeschadet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs den Verbrennungsprozeß verlangsamen.

    Diese brennbaren Stoffe dürfen keine Brandgefahr für andere in dem Spielzeug verwendete Stoffe bilden.

  2. Spielzeug darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die entflammbar werden können, nachdem sich nicht entflammbare Bestandteile verflüchtigt haben, wenn es aufgrund von für seine Verwendung unentbehrlichen Eigenschaften, insbesondere bei Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, gefährliche Gemische im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG oder Stoffe enthält, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen * dargelegten Gefahrenklassen oder - kategorien erfüllen:
    1. Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 typen a und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 typen a bis F;
    2. Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
    3. Gefahrenklasse 4.1;
    4. Gefahrenklasse 5.1.
  3. Spielzeug darf bei Verwendung oder Gebrauch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie weder explosionsgefährlich sein noch explosionsgefährliche Elemente oder Stoffe enthalten. Die vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Amorces für Spielzeug, die in Anhang I Nummer 10 und der entsprechenden Fußnote erwähnt sind.
  4. Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten,

__________
*) ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

3. Chemische Merkmale

  1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß es bei Verwendung oder Gebrauch gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie gesundheitlich unbedenklich ist bzw. keine Körperschäden verursachen kann, wenn es verschluckt oder eingeatmet wird oder mit der Haut, den Schleimhäuten und den Augen in Berührung kommt.
    Auf jeden Fall muß es den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über das Verbot, die beschränkte Verwendung oder die Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genügen.
  2. Insbesondere dürfen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Kinder als Zielgrösse täglich höchstens folgende Mengen der nachstehend aufgeführten Stoffe infolge des Umgangs mit Spielzeug biologisch verfügbar sein:
    0,2 µg Antimon,
    0,1 µg Arsen,
    25,0 µg Barium
    0,6 µg Kadmium,
    0,3 µg Chrom,
    0,7 µg Blei,
    0,5 µg Merkur,
    5,0 µg Selenium
    oder andere Werte, welche für diese oder andere Stoffe in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach wissenschaftlichen Erkenntnissen festgesetzt werden können.
    Unter Bio-Verfügbarkeit dieser Stoffe ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.
  3. Spielzeug darf keine Stoffe oder Gemische, die die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Gefahrenklassen oder - kategorien erfüllen, in solchen Mengen enthalten, die für Kinder bei Gebrauch des Spielzeugs gesundheitsschädlich sein könnten:
    1. Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 typen a und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 typen a bis F;
    2. Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
    3. Gefahrenklasse 4.1;
    4. Gefahrenklasse 5.1.

    In jedem Fall ist es ausdrücklich verboten, solche Stoffe oder Gemische in das Spielzeug einzufügen, wenn sie dazu bestimmt sind, im Verlauf des Spiels als solche benutzt zu werden.

    Ist jedoch für die Funktion bestimmter Spielzeuge eine begrenzte Zahl an Stoffen oder Zubereitungen wie Materialien und Ausrüstungsgegenstände für chemische Versuche, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren, photographische oder ähnliche Arbeiten - unentbehrlich, so sind diese zulässig, wenn sie einen Höchstgehalt nicht übersteigen, der für jeden Stoff oder jede Gemisch im Wege eines dem Europäischen Normenausschuß (CEN) erteilten Mandats gemäß dem Verfahren des durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschusses festzulegen ist, sofern die zulässigen Stoffe und Zubereitungen unbeschadet von Nummer 4 des Anhangs IV den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Kennzeichnung entsprechen.

___________
*) ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.

4. Elektrische Eigenschaften

  1. Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt betragen, wobei bei keinem Spielzeugteil 24 Volt überschritten werden.
  2. Teile von Spielzeug, die mit einer Elektrizitätsquelle, die einen Stromschlag verursachen kann, verbunden sind oder in Berührung gelangen können, sowie Kabel oder andere Leiter, durch welche Elektrizität in diese Teile gelangt, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschließen.
  3. Elektrisches Spielzeug ist in einer Weise zu gestalten und herzustellen, die es gewährleistet, daß die Höchsttemperaturen, die alle unmittelbar zugänglichen Aussenflächen erreichen, keine Verbrennungen verursachen, wenn sie berührt werden.

5. Hygiene

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, daß die Hygiene - und Reinheitsanforderungen erfüllt werden, damit Infektions-, Krankheits- und Ansteckungsgefahren vermieden werden.

6. Radioaktivität

Spielzeug darf keine radioaktiven Elemente oder Stoffe in einer Form oder in Anteilen enthalten, die die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen können. Es gilt die Richtlinie 80/836/Euratom 1.

1) ABl.Nr. L 246 vom 17.09.1980 S. 1.

.

  Bedingungen, denen die zugelassenen Stellen entsprechen müssen Anhang III
(Artikel 9 Absatz 1)

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Einrichtungen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. Erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;
  2. Technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;
  3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Spielzeugmarkt interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfungsverfahren und der Erstellung von Berichten, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß dieser Richtlinie;
  4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses;
  5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht vom Staat durch inländisches Recht geregelt wird.

Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten regelmässig geprüft.

.

  Gefahrenhinsweise und Gebrauchsvorschriften Anhang IV 08
(Artikel 11 Absatz 5)

Spielzeug muß mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren, wie sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen vorschreiben, versehen sein, und zwar insbesondere mit folgenden Angaben:

1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, trägt z.B. den Vermerk

"Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet"
oder
"Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet",

ergänzt durch einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann - auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.

2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten

Diesem Spielzeug liegt eine Gebrauchsanleitung bei, in der auf die Notwendigkeit einer regelmässigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, daß bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp - oder Sturzgefahr bestehen kann.

Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können.

3. Funktionelles Spielzeug

Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung trägt den Vermerk

"Achtung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen ".

Ihm liegt darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung bei, die die Anweisungen für den Betrieb sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Hinweis, daß sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden - Gefahren aussetzt, die mit dem Gerät oder Erzeugnis verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß das Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf.

Als funktionell gilt Spielzeug, das - häufig als verkleinertes Modell - die gleichen Funktionen wie für Erwachsene bestimmte Geräte oder Anlagen erfüllt.

4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug

  1. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verweist die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das Gemische oder Stoffe enthält, die die Kriterien einer der folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen:
    1. Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 typen a und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 typen a bis F;
    2. Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
    3. Gefahrenklasse 4.1;
    4. Gefahrenklasse 5.1,

    auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es werden auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen angeführt. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.

  2. Neben den unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben trägt chemisches Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk
    "Achtung" Nur für Kinder über ... Jahren 1. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen ".

Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche, Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug.

5. Skate-Boards und Rollschuhe für Kinder

Werden diese Erzeugnisse als Spielzeug verkauft, so tragen sie den Vermerk

"Achtung Mit Schutzausrüstung zu benutzen".

Ausserdem wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, daß das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es grosse Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zu der geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) werden ebenfalls gemacht.

6. Wasserspielzeug

Wasserspielzeug im Sinne von Anhang II Nummer II Ziffer 1 Buchstabe f) trägt die Aufschrift gemäß dem Mandat des CEN zur Anpassung von Normen EN/71, Teile 1 und 2:

"Achtung Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden".

1) Das Alter ist vom Hersteller festzusetzen.

.

  CE-Konformitätskennzeichnung Anhang V



ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion