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Regelwerk, EU 1980, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

(ABl. Nr. L 250 vom 23.09.1980 S. 7;
RL 97/63/EG - ABl. Nr. L 335 vom 06.12.1997 S. 15;
VO (EG) 2003/2003 - ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 35 der VO (EG) 2003/2003

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel 4 sind bereits Gemeinschaftsvorschriften über die Bezeichnung, Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verpackung der wichtigsten Ein- und Mehrnährstoffdünger in der Gemeinschaft festgelegt. Die genannte Richtlinie befasst sich im besonderen mit den Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemitteln; im Hinblick auf die besondere Art dieser Düngemittelprodukte und die daraus abzuleitenden Anforderungen in bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Gesundheit und den Schutz der Arbeitnehmer erscheint es jedoch erforderlich, ergänzende Gemeinschaftsregeln für diese Düngemittel zu erlassen.

Ammoniumnitrat ist der wesentliche Bestandteil einer Reihe von Erzeugnissen, von denen einige zur Verwendung als Düngemittel, andere zur Verwendung als Sprengstoffe bestimmt sind. Aufgrund der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften für die Einstufung der zur Verwendung als Düngemittel bestimmten Erzeugnisse im Vergleich zu anderen Ammoniumnitrat-Erzeugnissen gelten in bezug auf das Inverkehrbringen von Ammoniumnitrat-Düngemitteln in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bestimmungen. Durch diese Unterschiede wird der Handel mit Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemitteln mit hohem Stickstoffgehalt innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert.

Diese Hindernisse, die der Errichtung des Gemeinsamen Marktes entgegenstehen, lassen sich dadurch teilweise oder sogar ganz beseitigen, dass alle Mitgliedstaaten entweder zusätzlich zu ihren derzeit geltenden Rechtsvorschriften oder an deren Stelle übereinstimmende Vorschriften erlassen.

Einige der Erzeugnisse, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, könnten in bestimmten Fällen zu anderen als den ihrer Bestimmung entsprechenden Zwecken verwandt werden, welche die Sicherheit von Personen und Gütern gefährden können; infolgedessen dürfen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung solcher Verwendungen zu ergreifen.

Zu diesem Zweck ist es im Interesse der öffentlichen Sicherheit vor allem erforderlich, auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Kenndaten und Merkmale festzulegen, die Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt von den Ammoniumnitratarten unterscheiden, die bei der Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.

Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt müssen bestimmten Kenndaten entsprechen, damit ihre Unschädlichkeit gewährleistet ist. Mehrere Mitgliedstaaten wünschen außerdem, dass vorgesehen wird, dass diese Düngemittel vor oder nach ihrem Inverkehrbringen einem Detonationstest unterzogen werden können.

Sowohl die Festlegung der Analyse- und Kontrollmethoden als auch etwaige im Hinblick auf den technischen Fortschritt erforderliche Änderungen oder Ergänzungen stellen technische Maßnahmen dar; es ist zweckmäßig, zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens den Erlass dieser Maßnahmen der Kommission zu übertragen.

Der technische Fortschritt macht die rasche Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich. Ein Verfahren zur Anpassung der im Bereich der Düngemittel erlassenen Richtlinien an den technischen Fortschritt ist bereits in den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 76/116/EWG festgelegt worden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 76/116/EWG, für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt, die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

(2) Unter Düngemitteln im Sinne dieser Richtlinie sind auf chemischem Wege zu Düngezwecken hergestellte Erzeugnisse auf Ammoniumnitratbasis zu verstehen, die einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 Gewichtshundertteilen aufweisen und anorganische Zusätze oder Füllstoffe wie gemahlenen Kalkstein oder Dolomit Kalzium- und Magnesiumsulfat oder Kieserit enthalten können.

(3) Sonstige, in Absatz 2 nicht genannte anorganische Zusätze oder Füllstoffe, die in dem Düngemittel enthalten sind, dürfen weder die thermische Sensibilität noch die Detonationsfähigkeit erhöhen.

Artikel 2

Die Düngemittel müssen, um mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" versehen werden zu können, den in Anhang I festgelegten Merkmalen und Grenzwerten entsprechen. Die Übereinstimmung wird von dem Verantwortlichen für die Vermarktung des Düngemittels mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft durch die Aufschrift "EWG-Düngemittel" bestätigt.

Artikel 3

Die Düngemittel dürfen nur verpackt an den Endverbraucher abgegeben werden.

Für die Beförderung von Düngemitteln gelten die internationalen Regelungen über die Beförderung gefährlicher Stoffe.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die die Aufschrift "EG-Düngemittel" tragen und den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen, nicht aus Gründen, die die in dieser Richtlinie enthaltenen Erfordernisse betreffen, verbieten, beschränken oder behindern.

Artikel 5

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen dem nicht entgegen, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigte Maßnahmen zum Verbot, zur Einschränkung oder zur Behinderung des Inverkehrbringens von Düngemitteln ergriffen werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" versehenen Düngemittel, die in Verkehr gebracht werden, den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs I entsprechen.

Artikel 7

(1) Unbeschadet der in Artikel 6 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten fakultativ zusätzliche Überprüfungen der "EG-Düngemittel" vornehmen. Diese Überprüfungen können entweder vor dem Inverkehrbringen der Düngemittel oder nach dem Inverkehrbringen bzw. auf beiden Stufen vorgenommen werden.

(2) Bei diesen Überprüfungen darf nur der in Anhang II vorgesehene Test angewandt werden.

(3) Die "EG-Düngemittel", die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und - wenn der Mitgliedstaat dies verlangt - den in Anhang II vorgesehenen Detonationstest bestanden haben, dürfen nicht ebenso strengen einzelstaatlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, unterworfen werden wie die Erzeugnisse, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.

Artikel 8

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 76/116/EWG wird folgendes festgelegt :

(2) Die Änderungen, die zur Anpassung der Methoden zur Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit der Düngemittel sowie der Methode der Durchführung des Detonationstests an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden ebenfalls nach diesem Verfahren erlassen.

(3) Nach dem gleichen Verfahren wird drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie darüber entschieden, ob für den Test nach Anhang I Nummer 1 weiterhin zwei Wärmezyklen gefordert werden sollen.

Artikel 9

(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest, dass ein Düngemittel trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit darstellt, so kann er das Inverkehrbringen dieses Düngemittels in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, dass technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind, so werden diese Anpassungen entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 8 beschlossen; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen 18 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um ihr nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1984 an.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorgen, dass der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, mitgeteilt wird.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Merkmale und Grenzwerte für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt Anhang 1

1. Porosität (Ölrückhaltevermögen)

Das Ölrückhaltevermögen des Düngemittels darf nach zweimaligem Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25 bis 50 °C 4 Gewichtsprozent nicht übersteigen.

2. Brennbare Stoffe

Der Gewichtsanteil brennbarer Stoffe darf, als C gemessen, bei Düngemitteln mit einem Stickstoffgehalt von mindestens 31,5 Gewichtsprozent nicht mehr als 0,2 % und bei Düngemitteln mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 31,5, aber mindestens 28 Gewichtsprozent, nicht mehr als 0,4 % betragen.

3. pH

Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g des Düngemittels in 100 ml Wasser muss einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufweisen.

4. Korngrößen

Höchstens 5 Gewichtsprozent des Düngemittels dürfen ein Sieb von 1 mm Maschenweite und höchstens 3 Gewichtsprozent ein Sieb von 0,5 mm Maschenweite passieren.

5. Chlor

Der Chlorgehalt des Düngemittels darf höchstens 0,02 Gewichtsprozent betragen.

6. Schwermetalle

Das Düngemittel darf keinerlei absichtlich beigefügte Schwermetalle enthalten; soweit sich darin als Folge des Herstellungsprozesses Spuren dieser Metalle befinden, dürfen diese den vom Ausschuss festgelegten Grenzwert nicht überschreiten.

.

  Beschreibung des Detonationstests im Sinne des Artikels 7 Anhang II

Der Test ist an einer repräsentativen Düngemittelprobe durchzuführen. Vor der Prüfung auf Explosivität ist die gesamte Probemenge einem nicht mehr als fünfmaligen Wärmezyklus zu unterziehen.

Zur Durchführung des Detonationstests wird die Düngemittelprobe in ein horizontal anzuordnendes Stahlrohr eingebracht; es gelten folgende Versuchsbedingungen:

Stahlrohr ohne Schweißstellen  
Rohrlänge: Mindestens 1.000 mm
Nominalwert des Außendurchmessers : Mindestens 114 mm
Nominalwert der Wanddicke : Mindestens 5 mm
Verstärkungsladung : Art des Explosivstoffes und Abmessungen der Zündladung sollten so gewählt werden, dass die stärkste Zündung des Prüfmusters unter dem Blickwinkel der Explosionsweiterleitung gegeben ist.
Testtemperatur : 15 - 25 °C
Bleizylinder zum Messen der Explosionswirkung: 50 mm Durchmesser
100 mm Höhe

Die Bleizylinder werden zum Auflegen des Detonationsrohrs in waagerechter Lage in Abständen von 150 mm angeordnet. Der Test wird zweimal durchgeführt. Der Test gilt als bestanden, wenn ein oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder bei jedem Testdurchgang weniger als 5 % gestaucht werden.

________________________________

1) ABl. Nr. C 16 vom 23.01.1976 S. 4.

2) ABl. Nr. C 12S vom 08.06.1976 S. 43.

3) ABl. Nr. C 204 vom 30. B. 1976, S. 10.

4) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 21.


ENDE

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