Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 1979, Anlagentechnik - EU Bund

Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind

(ABl. Nr. L 43 vom 20.02.1979 S. 20;
RL 84/47/EWG - ABl. Nr. L 31 vom 02.02.1984S. 19;
RL 88/571/EWG - ABl. Nr. L 311 vom 17.11.1988 S. 46;
RL 88/665/EWG - ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S. 46;
RL 90/487/EWG - ABl. Nr. L 270 vom 02.10. 990 S. 23;
RL 94/9/EG - ABl. Nr. L 100 vom 19.04.1994 S. 1 *;
RL 94/26/EWG - ABl. Nr. L 157 vom 24.06.1994 S. 33;
RL 97/53/EWG - ABl. Nr. L 257 vom 20.09.1997 S. 27;aufgehoben)



aufgehoben zum 01.07.2003 gemäß Art. 14 der RL 94/9/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe

Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit elektrischer Betriebsmittel, die zur Verwendung in explosibler Atmosphäre bestimmt sind, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und haben somit Handelshemmnisse zur Folge diese Rechtsvorschriften müssen daher angeglichen werden.

Die Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre4 hat insbesondere das Prüfungsverfahren festgelegt, dem diese Betriebsmittel genügen müssen, um ungehindert eingeführt, vermarktet und verwendet zu werden, nachdem sie die Kontrollen durchlaufen haben und mit den vorgesehenen Kennzeichnungen und Zeichen versehen worden sind.

Die Richtlinie 76/117/EWG sieht in Artikel 4 Absatz 4 vor, daß die harmonisierten Normen für dieses Material, die in allen Mitgliedstaaten anwendbar sind, in Einzelrichtlinien festzulegen sind.

Die Richtlinie 76/117/EWG sieht in Artikel 5 vor, daß in den Einzelrichtlinien auch die Vorschriften festzulegen sind, die dem technischen Fortschritt gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie angepaßt werden können.

Die Richtlinie 76/117/EWG sieht in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 9 Absatz 5 vor, daß Ausfertigungen der Konformitäts- und Kontrollbescheinigungen lediglich an die Mitgliedstaaten zu

übersenden sind zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs dieser Betriebsmittel erscheint es angebracht, daß die Kommission Auszüge davon im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen kann es ist daher notwendig, weitere Ausfertigungen auch an die Kommission zu senden.

Die Richtlinie 76/117/EWG sieht in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absatz 6 ein Verfahren für den Widerruf der Bescheinigung vor es erscheint angebracht, daß die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Betroffene von einem derartigen Widerruf und den dafür maßgebenden Gründen unterrichtet werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gib für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit einer oder mehreren der nachstehenden Zündschutzarten versehen sind

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen der Sicherheit hinsichtlich der Beschaffenheit nicht den Verkauf oder den freien Verkehr oder die zweckentsprechende Verwendung der zur Anwendung in explosibler Atmosphäre bestimmten elektrischen Betriebsmittel verbieten, die in bezug auf die von dieser Richtlinie erfaßten Aspekte der Sicherheit den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 76/117/EWG entsprechen.

(2) Im Hinblick auf die Aspekte der Sicherheit, die nicht von dieser Richtlinie erfaßt sind, bleiben die einzelstaatlichen Bestimmungen weiterhin in Kraft, und zwar solange noch keine harmonisierten Gemeinschaftsbestimmungen bestehen.

Artikel 3

Die in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 76/117/EWG genannten Normen sind im Sinne dieser Richtlinie die Normen, deren Fundstellen in Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 4

(1) Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre werden den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 76/117/EWG genannten Verfahren unterzogen. Die im Rahmen dieser Verfahren den zugelassenen Stellen übermittelten Informationen sind vertraulich.

(2) Das in Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 10 der Richtlinie 76/117/EWG genannte gemeinschaftliche Unterscheidungszeichen ist im Sinne dieser Richtlinie das Zeichen, das Anhang II entspricht das Unterscheidungszeichen ist sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jedem Betriebsmittel anzubringen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um bei den unter diese Richtlinie fallenden Betriebsmitteln die Verwendung von Kennzeichen oder Aufschriften zu verhindern, die zu einer Verwechslung mit dem Unterscheidungszeichen in Anhang II führen.

Artikel 5

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/117/EWG können die harmonisierten Normen des Anhangs I und der Anhang II nach dem Verfahren des Artikels 7 der Richtlinie 76/117/EWG geändert werden.

Artikel 6

(1) Innerhalb eines Monats von der Ausstellung der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung an wird der Kommission eine Ausfertigung dieser Bescheinigung übersandt diese erhält auf Anfrage auch eine Ausfertigung des endgültigen technischen Aktenstücks des Betriebsmittels und der einschlägigen Prüf- oder Kontrollverhandlungen. Diese Auskünfte sind vertraulich.

Artikel 7

(1) Wenn die Stelle, die die Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt hat, diese aus den in Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 76/117/EWG genannten Gründen widerruft, unterrichtet sie die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von diesem Widerruf. Dieser Widerruf ist im Einzelnen zu begründen.

(2) Der Widerruf wie auch die Verweigerung der Ausstellung einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitzuteilen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Text der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Harmonisierte Normen  Anhang I

Die harmonisierten Normen, denen ein Betriebsmittel je nach seiner Zündschutzart entsprechen muß, sind die europäischen Normen, deren Bezugsangaben der nachstehenden Tabelle zu entnehmen sind.

Europäische Normen

(erstellt von CENELEC, 35, me de Stassart, B-1050 Brüssel)

Nummer Titel Aus-
gabe
Datum
EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Allgemeine Bestimmungen 2 Dezember 1992
EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Ölkapselung "o" 2 April 1994
EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Überdruckkapselung "p" 2 Oktober 1995
EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete . Bereiche - Sandkapselung "q" 2 April 1994
EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Druckfeste Kapselung "d" 2 August 1994
EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Erhöhte Sicherheit "e" 2 März 1994
EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Eigensicherheit "i" 2 August 1994
EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Vergußkapselung "m" 1 Februar 1987
EN 50039 Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche - Eigensicherungssysteme "i" 1 März 1980
EN 50050 Elektronische Handsprüheinrichtungen 1 Januar 1986
EN 50053 (Teil 1) Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für flüssige Sprühstoffe mit einer Energiegrenze von 0,24 mJ sowie Zubehör 1 Februar 1987*
EN 50053 (Teil 2) Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für Pulver mit einer Energiegrenze von 5 mJ sowie Zubehör 1 Juni 1989 *
EN 50053 (Teil 3) Elektrostatische Handsprüheinrichtungen für Flocken mit einer Energiegrenze von 0,24 mJ oder 5 mJ sowie Zubehör 1 Juni 1989 *

* Nur die den Bau der Betriebsmittel betreffenden Absätze der Normen EN 50053, Teile 1, 2 und 3 finden Anwendung.

.

Gemeinschaftliches Unterscheidungszeichen  Anhang II
b = 0,4 a
c = 0,25 a
e min = 0,03 a

__________________
1) ABl. Nr. C 4 vom 06.01.1978 S. 2.

2) ABl. Nr. C 131 vom 05.06.1978 S. 84.

3) ABl. Nr. C 269 vom 13.11.1979 S. 45.

4) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 45.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.08.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion