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Einzelheiten betreffend die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene technische Beschreibung (Basisbeschreibung) |
Anhang VII A zur RL 67/548/EWG |
(92/32/EWG ABl. Nr. L 154 vom 30.04.1992 S. 1)
Ist eine Auskunftserteilung technisch unmöglich oder erscheint sie wissenschaftlich nicht notwendig, so sind die Gründe dafür klar anzugeben; diese unterliegen der Beurteilung der zuständigen Behörde.
Der Name der für die Durchführung der Untersuchung verantwortlichen Stelle(n) ist anzugeben.
Für Zwischenprodukte mit begrenzter Exposition gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.
0. Identität des Herstellers und des Anmelders; Standort der Produktionsstätte
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, Identität und Anschriften der Importeure, die den Stoff in die Gemeinschaft verbringen.
1. Identität des Stoffes
1.1. Bezeichnung
1.1.1. Bezeichnung nach dem IUPAC-System
1.1.2. Weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen)
1.1.3. CAS-Nummer und CAS-Bezeichnung (sofern vorhanden)
1.2. Molekularformel und Strukturformel
1.3. Zusammensetzung des Stoffes
1.3.1. Reinheit (Prozentangabe)
1.3.2. Art der Verunreinigungen, einschließlich der Isomere und der Nebenprodukte
1.3.3. Prozentanteil der ins Gewicht fallenden Hauptverunreinigungen
1.3.4. Wenn der Stoff einen Stabilisator oder einen Inhibitor oder andere Zusätze enthält, sind anzugeben:
Beschaffenheit, Größenordnung:..........ppm;............%
1.3.5. Spektraldaten (UV, TR, NMR oder Massenspektrum)
1.3.6. HPLC, GC
1.4. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
Vollständige Beschreibung der angewandten Methoden oder entsprechende Schrifttumshinweise.
Außer der Angabe der Nachweis- und Bestimmungsmethoden sind die dem Anmeldepflichtigen bekannten Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen bzw. die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln, vorzulegen.
2. Angaben über den Stoff
2.0. Produktion
Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken vorzunehmen, denen Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit dem Produktionsprozeß ausgesetzt sind. Nähere Angaben zum Produktionsprozeß, insbesondere in kommerzieller Hinsicht empfindliche Detailangaben, sind nicht erforderlich.
2.0.1. Zur Produktion angewandte technologische Verfahren
2.0.2. Schätzung der produktionsbedingten Exposition:
2.1. Bestimmungsgemäße Verwendungen
Aufgrund der Angaben unter dieser Nummer soll es möglich sein, eine annähernde, jedoch realistische Schätzung der Risiken vorzunehmen, denen Mensch und Umwelt durch die Stoffe bei bestimmungsgemäßen/zu erwartenden Verwendungen ausgesetzt sind.
2.1.1. Verwendungsarten: Beschreibung der Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen
2.1.1.1. Technologische(s) Verfahren bei der Verwendung des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.1.2. Schätzung(en) der verwendungsbedingten Exposition (sofern bekannt):
2.1.1.3. Form, in der der Stoff in Verkehr gebracht wird: Stoff, Zubereitung, Erzeugnis
2.1.1.4. Konzentration des Stoffes in den in Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen (sofern bekannt)
2.12. Anwendungsbereiche mit ungefährer Aufgliederung:
2.1.3. Gegebenenfalls die Identität der Empfänger des Stoffes (sofern bekannt)
2.1.4. Abfallmengenanfall und Abfallzusammensetzung bei der vorgesehenen Verwendung (sofern bekannt)
2.2. Voraussichtliche Herstellung und/oder Einfuhr für jede der vorgesehenen Verwendungen bzw. die einzelnen Anwendungsbereiche
2.2.1. Gesamtherstellung und/oder -einfuhr in Tonnen pro Jahr:
Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zwecke der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, muß diese Angabe für jeden der unter Nummer 0 genannten Importeure gemacht werden.
2.2.2. Herstellung und/oder Einfuhr, aufgeschlüsselt nach den Randnummern 2.1.1 und 2.1.2, ausgedrückt in %
2.3. Empfehlungen betreffend Behandlung und Vorsichtsmaßnahmen bei
2.3.1. - Handhabung
2.3.2. - Lagerung
2.3.3. - Beförderung
2.3.4. - Brandgefahr (Art der Verbrennungs- oder Pyrolysegase, sofern die bestimmungsgemäßen Anwendungen dies rechtfertigen)
2.3.5. Sonstige Gefahren, insbesondere chemische Reaktion mit Wasser
2.3.6. Gegebenenfalls Angaben über die Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in Staubform vorliegt
2.4. Sofortmaßnahmen im Falle ungewollten Austretens
2.5. Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen (zum Beispiel bei Vergiftung)
2.6. Verpackung
3. Physikalisch-chemische Eigenschaften des Stoffes
3.0. Zustand des Stoffes bei 20 °C und 101,3 kPa
3.1. Schmelzpunkt
3.2. Siedepunkt
3.3. Relative Dichte
3.4. Dampfdruck
3.5. Oberflächenspannung
3.6. Wasserlöslichkeit
3.8. Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser
3.9. Flammpunkt
3.10. Entzündlichkeit
3.11. Explosionsgefahr
3.12. Selbstentzündungstemperatur
3.13. Brandfördernde Eigenschaften
3.15. Granulometrie:
Bei denjenigen Stoffen, die in einer Form in Verkehr gebracht werden können, bei der die Gefahr der Exposition durch Inhalation besteht, sollte ein Test durchgeführt werden, um die Partikelgrößenverteilung des Stoffes in seiner in Verkehr gebrachten Form zu bestimmen.
4. Toxikologische Prüfungen
4.1. Akute Toxizität
Bei den unter den Randnummern 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Prüfungen sind Stoffe, die nicht Gase sind, auf mindestens zwei Wegen zu verabreichen, davon einmal durch orale Verabreichung. Die Wahl des zweiten Weges hängt von der Art des Stoffes und von dem wahrscheinlichen Expositionspfad beim Menschen ab. Gase und flüchtige Flüssigkeiten sollten durch Inhalation verabreicht werden.
4.1.1. Orale Verabreichung
4.1.2. Verabreichung durch Inhalation
4.1.3. Dermale Verabreichung
4.1.5. Reizung der Haut
4.1.6. Reizung der Augen
4.1.7. Sensibilisierung der Haut
4.2. Wiederholte Dosis
Als Verabreichungsweg ist der Weg zu wählen, der angesichts des wahrscheinlichen Expositionspfads beim Menschen, der akuten Toxizität und der Art des Stoffes am zutreffendsten ist. Liegen keine Kontraindikationen vor, so ist vorzugsweise der orale Verabreichungsweg zu wählen.
4.2.1. Toxizität der wiederholten Dosis (28 Tage)
4.3. Sonstige Wirkungen
4.3.1. Mutagenität
Der Stoff ist in zwei Tests zu prüfen. Davon ist einer ein bakterieller Test (Rückmutationsversuch) mit und ohne metabolische Aktivierung. Der andere ist ein nichtbakterieller Test zur Ermittlung von Chromosomveränderungen oder -schäden. Liegen keine Kontraindikationen vor, so sollte dieser Test in der Regel in vitro sowohl mit als auch ohne metabolische Aktivierung durchgeführt werden. Ist das Ergebnis in einem der beiden Tests positiv, so sind weitere Tests nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren durchzuführen.
4.3.2. Test auf fortpflanzungsschädigende Wirkung z. E.
4.3.3. Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens des Stoffes, soweit aus den Angaben der Basisbeschreibung sowie sonstigen relevanten Informationen ableitbar
5. Ökotoxikologische Untersuchungen
5.1. Wirkungen auf die Organismen
5.1.1. Akute Toxizität für Fische
5.1.2. Akute Toxizität für Daphnien
5.1.3. Wachstumshemmungstests mit Algen
5.1.6. Bakterieninhibition
In den Fällen, in denen die biologische Abbaubarkeit durch die inhibitorische Wirkung eines Stoffes auf die Bakterien beeinträchtigt werden kann, sollte ein Test auf Bakterieninhibition vor der Prüfung auf Bioabbaubarkeit durchgeführt werden.
5.2. Abbaubarkeit
Ist der Stoff nicht leicht biologisch abbaubar, so ist zu prüfen, ob der folgende Test notwendig ist:
Hydrolyse in Abhängigkeit des pH
5.3. Adsorptions-/Desorptionsscreening-Test
6. Möglichkeiten der Unschädlichmachung des Stoffes
6.1. Im industriellen und gewerblichen Bereich
6.1.1. Möglichkeiten der Wiederverwendung
6.1.2. Möglichkeiten der Neutralisierung unerwünschter Wirkungen
6.1.3. Möglichkeiten zur Vernichtung:
6.2. Im allgemein-öffentlichen Bereich
6.2.1. Möglichkeiten der Wiederverwendung
6.2.2. Möglichkeiten zur Neutralisierung der unerwünschten Wirkungen
6.2.3. Möglichkeiten der Vernichtung:
7. Reduziertes Prüfprogramm für Zwischenprodukte in Mengen von> 1 Tonne/Jahr
1. Begriffsbestimmungen
Unbeschadet anderer Regelungen der Gemeinschaft gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2. Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm
Für Zwischenprodukte kann der Anmelder bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Anwendung eines reduzierten Prüfprogramms (RTP - reduced test package) beantragen. Dieses RTP stellt den mindestens erforderlichen Datenbestand dar, mit dessen Hilfe eine erste, vorläufige Risikobewertung für jedes chemische Zwischenprodukt, das in Verkehr gebracht werden soll, durchgeführt werden kann. Basierend auf dem Resultat der Risikobewertung werden in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 möglicherweise zusätzliche Prüfergebnisse erforderlich sein.
3. Bedingungen für den Antrag auf ein reduziertes Prüfprogramm
Der Anmelder muss der zuständigen Behörde, bei der der Stoff angemeldet wird, einwandfrei nachweisen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind.
4. Für ein reduziertes Prüfprogramm einzureichende technische Beschreibung
Ein Anmelder, der für einen Stoff ein RTP beantragt, muss bei der zuständigen Behörde für alle Produktions- und Nutzerstandorte die folgende technische Beschreibung einreichen:
Der Anmelder hat auch sonstige relevante Informationen beizufügen, damit die zuständige Behörde eine fundierte Entscheidung treffen kann und damit der Nutzer an dem Standort, an dem die Weiterverarbeitung des Zwischenprodukts erfolgt, die richtigen Kontrollen einführen kann. Wenn beispielsweise ergänzende physikalisch-chemische und/oder toxikologische Informationen und/oder Informationen zum Umweltverhalten verfügbar sind, sind diese Daten ebenfalls einzureichen. Darüber hinaus muss der Anmelder die verfügbaren Toxizitäts- und Ökotoxizitätsdaten über Stoffe prüfen, die in struktureller Hinsicht eng mit dem angemeldeten Stoff verwandt sind. Wenn relevante Daten verfügbar sind, insbesondere zur chronischen Toxizität, zur Reproduktionstoxizität und zur Karzinogenität, ist eine Zusammenfassung dieser Daten einzureichen.
5. Kriterien für die Beurteilung geschlossener Systeme während der Handhabung von Chemikalien
5.1. Verwendung
Bei der Beurteilung der Anlage wird ein Beurteilungsindex verwendet. Der Beurteilungsindex klassifiziert den Umgang mit dem Stoffe und das daraus resultierende prozessbezogene Expositionspotenzial. Der Anmelder hat die Anlage oder Anlageneinheit zu untersuchen, um den Beurteilungsindex zu ermitteln. Es ist jedes einzelne Funktionselement zu beurteilen.
Systeme werden als geschlossene Systeme betrachtet, wenn die Beurteilung aller verfügbaren Funktionselemente dem Beurteilungsindex 0,5 entspricht und wenn nur Funktionselemente geschlossener Bauart mit gewährleisteter Dichtheit und/oder mit integrierter Absaugung beteiligt sind. Darüber hinaus muss direkter Hautkontakt ausgeschlossen sein.
In der Beispielsammlung werden relevante Funktionselemente durch den fettgedruckten Wert 0,5 bezeichnet.
Funktionselemente teilweise offener Bauart mit hochwirksamer Absaugung (ebenfalls durch den Beurteilungsindex 0,5 bezeichnet, aber nicht fettgedruckt) werden als nicht geschlossen im Sinne dieser Regel betrachtet.
Im Fall von Funktionselementen, denen der Beurteilungsindex 1 zugeordnet wird, ist die sichere und dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts nicht immer gewährleistet. Derartige Funktionselemente sind:
1 - geschlossene Bauart, Dichtheit nicht gewährleistet,
1 - teilweise offene Bauart mit wirksamer Absaugung.
Im Fall von Funktionselementen, denen die Beurteilungsindizes 2 und 4 zugeordnet werden, ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht immer gewährleistet. Derartige Funktionselemente sind:
2 - teilweise offene Bauart, bestimmungsgemäßes Öffnen mit einfacher Absaugung,
2 - offene Bauart mit einfacher Absaugung,
4 - offene oder teilweise offene Bauart,
4 - natürliche Entlüftung.
Der Katalog mit Beispielen in Tabelle 1 erleichtert die Einstufung der Funktionselemente. Funktionselemente, die in der Beispielsammlung nicht enthalten sind, können mit Hilfe von Analogieschlüssen eingestuft werden. Die Einstufung der Anlage oder Anlageneinheit erfolgt dann unter Verwendung des Indexwertes des Funktionselements, das den höchsten Beurteilungsindex erhalten hat.
5.2. Kontrolle
Die Verwendung dieses Kriteriums erfordert die Einhaltung der festgelegten Prozessparameter sowie die Durchführung der in der Beispielsammlung aufgeführten Kontrollen (z.B. Inspektion und Instandhaltung).
6. Anwendung eines reduzierten Prüfprogramms
Wenn die zuständige Behörde dem Antrag des Anmelders auf ein RTP stattgibt, sind für die technische Beschreibung gemäß Artikel 7 Informationen aus den unter Ziffer 7.4 angeführten Prüfungen und/oder Untersuchungen erforderlich. Es ist zu beachten, dass für Mengen von weniger als 1 Tonne/Jahr die üblichen Prüfanforderungen von Anhang VIIB/VIIC gelten.
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(Stand: 04.08.2022)
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