Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund |
![]() |
Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 1. Juli 2019
C/2026/3956
(ABl. C, C/2026/3956 vom 23.07.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2019/C 249/02
Das Präsidium des Europäischen Parlaments -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224,
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 2 ("Haushaltsordnung"),
unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen 3,
gestützt auf die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ("Geschäftsordnung"), insbesondere Artikel 25 Absatz 11 und Artikel 241,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 müssen festgelegt werden
(2) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollte jeder Antrag auf Finanzierung Gegenstand eines Beschlusses des Präsidiums sein, der dem Betroffenen übermittelt werden sollte und der eine Begründung enthalten sollte, wenn sich die Maßnahme nachteilig auf den Betroffenen auswirkt.
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden die geltenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 festgelegt.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Beschluss sowohl für europäische politische Parteien als auch für europäische politische Stiftungen.
Die diesem Beschluss beigefügten Anlagen sind Bestandteil desselben.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. "Antragsteller" eine Partei bzw. eine Stiftung, die im Rahmen einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 stellt;2. "bevollmächtigter Anweisungsbefugter" den Bediensteten, dem die Befugnisse des Anweisungsbefugten gemäß dem Beschluss des Präsidiums vom 20. Januar 2025 4 und dem Beschluss des Generalsekretärs über die Übertragung der Pflichten des Anweisungsbefugten übertragen wurden;
3. "Behörde" die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 eingerichtete "Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen";
4. "Begünstigter" eine Partei bzw. eine Stiftung, die gemäß Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 einen Beitrag bzw. eine Finanzhilfe erhält;
5. "endgültiger Finanzierungsbetrag" die endgültige Höhe des Beitrags (für Parteien) oder der Finanzhilfe (für Stiftungen), die das Präsidium nach seinem Beschluss über den jährlichen Bericht festlegt;
6. "Stiftung" eine "europäische politische Stiftung" im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445;
7. "Finanzierung" einen Beitrag gemäß Titel XI der Haushaltsordnung (für Parteien) bzw. einen Beitrag zu den Betriebskosten gemäß Titel VIII der Haushaltsordnung (für Stiftungen);
8. "Finanzierungsbeschluss" den Beschluss über die Vergabe eines Beitrags (für Parteien) bzw. einer Finanzhilfe (für Stiftungen) gemäß den in der Aufforderung genannten Bestimmungen;
(Stand: 30.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion