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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel/Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1910 der Kommission vom 30. Juli 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5607)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1910 vom 03.08.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 der Kommission 4 wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 die von diesem Mitgliedstaat nach einem Ausbruch dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(4) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 5 hat Rumänien der Kommission am 17. Juli 2026 zwei Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in schaf- und ziegenhaltenden Betrieben in den Kreisen Braşov und Mureş gemeldet. Rumänien hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Einer dieser neuen Ausbrüche hat sich außerhalb der aufgrund früherer Ausbrüche bereits eingerichteten Sperrzonen ereignet, nämlich im Kreis Mureş.

(5) Daher sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Rumänien gelisteten Gebiete, einschließlich der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen, angepasst werden, um den neuen Ausbrüchen Rechnung zu tragen. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen in den Anhängen des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.

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(Stand: 11.08.2026)

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