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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1777 der Kommission vom 24. Juli 2026 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: ADM International Sarl, in der Union vertreten durch ADM Specialty Ingredients (Europe) B.V.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1777 vom 27.07.2026)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/1490
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Der Antrag umfasste einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung in Form einer Änderung des Gehalts an Carvacrol in 4,5-5,5 %, des Gehalts an Zimtaldehyd in 2,7-3,3 % und des Gehalts an Capsicumoleoresin in mindestens 2 % (mit einem Gehalt an Capsaicin und Dihydrocapsaicin von zusammen 0,11-0,15 %). Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Im Rahmen des gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellten Antrags schlug der Inhaber der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff, Pancosma France S.A.S, auch die Änderung des Namens des Inhabers der Zulassung für den betreffenden Futtermittelzusatzstoff in "ADM International Sarl, in der Union vertreten durch ADM Specialty Ingredients (Europe) B.V." vor.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 19. November 2025 3 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Hinsichtlich der Sicherheit der Verwender stellte sie auch fest, dass der Zusatzstoff als haut-, augen- und atemwegsreizend sowie als Hautallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasse, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich.
(6) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
(7) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin die Bedingungen gemäß Artikel 5
(Stand: 30.07.2026)
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